VwGH Ro 2019/16/0009

VwGHRo 2019/16/000910.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der SG GmbH (ehemals SR GmbH) in G, vertreten durch die INTER Wirtschaftsprüfungs GmbH in 3300 Amstetten, Wienerstraße 14, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10. April 2019, RV/7101018/2011, betreffend Normverbrauchsabgabe für die Zeiträume 01/2004, 02/2005, 03/2005, 04/2005, 02/2006, 05/2006, 10/2006 und 08/2007 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Gänserndorf Mistelbach), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019160009.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht für die obbezeichneten Zeiträume Normverbrauchsabgabe für die Anmeldung von Rallye-Fahrzeugen der Marken Mitsubishi und Subaru fest und sprach aus, dass gegen sein Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

Die Fahrzeuge seien während der genannten Monate im Inland auf den Namen der Revisionswerberin erstmalig zum Verkehr zugelassen worden. Bei den Rallye-Wägen habe es sich nicht um Vorführkraftfahrzeuge im Sinn des § 1 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 122/1999 oder - im zeitlich letztgelagerten Fall - im Sinn des § 3 Z 3 leg.cit. idF BGBl. I Nr. 24/2007 gehandelt, zumal kein Vergütungsantrag nach § 12 leg.cit. gestellt worden sei. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision begründete das Gericht im Kern damit, dass zur Frage, ob die entgeltliche Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen für Rallye-Veranstaltungen einem Einsatz für Vorführzwecke gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 122/1999 entspreche, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der sich die Revisionswerberin laut Punkt "2. Beschwerdepunkte (Rechtsverletzung)" in folgenden Rechten verletzt erachtet:

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