VwGH Ra 2016/01/0055

VwGHRa 2016/01/005519.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der revisionswerbenden Partei T B in W, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Jänner 2016, Zl. VGW- 103/048/6234/2015-22, betreffend eine Angelegenheit nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 - PyroTG 2010 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

PyrotechnikG 2010;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden dem Revisionswerber sämtliche nach dem PyroTG 2010 erteilten Bewilligungen sowie der ausgestellte Pyrotechnikausweis gemäß §§ 8 iVm § 16 Abs. 1 Z 2 und 4 PyroTG 2010 mangels Verlässlichkeit entzogen.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift "4. Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG)" ausgeführt wird:

"Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht auf rechtsrichtige Anwendung des PyroTG 2010, insbesondere dessen § 16, verletzt, wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

3 Mit diesem Revisionspunkt macht der Revisionswerber kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend, in dem er verletzt sein könnte.

Ein abstraktes Recht auf "richtige Anwendung" von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht. Bei der behaupteten Verletzung des Rechts auf "rechtsrichtige Anwendung" des PyroTG, bzw. einer näher angeführten Bestimmung des PyroTG handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0034, und vom 29. April 2014, Ro 2014/16/0028, jeweils mwN).

Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. den hg. Beschluss vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, mwN).

4 Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 19. April 2016

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