VwGH Ro 2014/16/0028

VwGHRo 2014/16/002829.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Revision *****, vertreten durch die WKG Korp-Grünbart Rechtsanwälte GmbH in 4770 Andorf, Th.- Schwanthaler-Straße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 6. November 2013, Zlen. RV/0077-L/12, RV/0078-L/12, RV/0079-L/12, RV/0080-L/12, RV/0081-L/12, RV/0082-L/12, betreffend Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer 2008, sowie Kraftfahrzeugsteuer 6-12/2008, 1-12/2009, 1-12/2010, 1-7/2011, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Revisionswerber ist der am 21. Februar 2014 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Entgegen dem Auftrag zur gesonderten Angabe der Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs. 5 BFGG iVm § 4 Abs. 5 dritter Satz VwGbk-ÜG), führte der Revisionswerber in dem seine Revision ergänzenden Schriftsatz vom 28. März 2014 aus, dass Art. 133 Z 4 B-VG nicht zur Anwendung gelange, weil von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem Angelegenheiten ausgeschlossen seien, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zustehe, was hier nicht der Fall sei. Zudem würde nicht die Verletzung eines bundesverfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend gemacht, sondern lediglich die Verletzung subjektiver Rechte. Damit legte der Revisionswerber aber nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF BGBl. I Nr. 51/2012) konkret dar, in welchen Punkten der angefochtene Bescheid von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht oder uneinheitlich beantwortet hätte, ließ der Revisionswerber ebenso offen.

Weiters erledigte der Revisionswerber den Auftrag zur bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), mit der Bekanntgabe, dass er in seinem subjektiven Recht auf rechtsrichtige Anwendung des § 1 KfzStG, der §§ 79 und 82 KFG, des § 1 NoVAG und des Art. 1 sowie Art. 7 BMR zum UStG verletzt worden sei, weil die belangte Behörde unzulässiger Weise den festgestellten Sachverhalt unter die genannten Bestimmungen subsumiert habe. Da jedoch ein abstraktes Recht auf "richtige Anwendung" von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen nicht besteht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Mai 2013, Zl. 2013/16/0063, mwN), wurde vom Beschwerdeführer ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet. Mit dem Vorbringen unrichtiger Subsumtion wird ebenso wenig ein Revisionspunkt, sondern ein Revisionsgrund angesprochen.

Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 29. April 2014

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