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§ 79 KFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

VIII. ABSCHNITT

Internationaler Kraftfahrverkehr

§ 79.

Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40279592

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