VwGH Ro 2014/17/0139

VwGHRo 2014/17/013910.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter bzw Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Ö Ges.m.b.H in G, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in 3423 St. Andrä-Wördern, Josef Karnerplatz 1, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 13. Dezember 2013, ABK-905661/2013, betreffend Vorschreibung einer Gebrauchsabgabe (als belangte Behörde eingetreten:

Bundesfinanzgericht, weitere Partei: Wiener Landesregierung, Rathaus, 1082 Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 13. Dezember 2013 wurde die Berufung der Revisionswerberin gegen die Vorschreibung einer einmaligen Gebrauchsabgabe in der Höhe von EUR 2.130,-- für die Erlaubnis zum Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw des darüber befindlichen Luftraumes abgewiesen.

2 Mit Beschluss vom 18. September 2014, B 229/2014-4, B 231/2014-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof (ua) die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde der Revisionswerberin ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3 In der bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, verbunden mit dem Antrag auf kostenpflichtige Bescheidaufhebung, geltend gemacht.

4 Das gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) in Verbindung mit Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG zuständig gewordene Bundesfinanzgericht legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift samt Kostenantrag.

5 Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art 144 Abs 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl VwGH vom 18. Mai 2016, Ro 2014/17/0117). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelung des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG Anwendung findet. Demnach gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

6 Die Revisionswerberin erachtet sich in ihrer Revision in ihrem "Recht auf inhaltliche rechtsrichtige Entscheidung über ihre Berufung" verletzt, wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhalts leide und der Behörde auf einem Verkennen der Rechtslage beruhende Verfahrensmängel unterlaufen seien.

7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl die Beschlüsse vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, und vom 4. November 2015, Ra 2015/11/0078, jeweils mwN, wonach die Grundsätze der hg Rechtsprechung zum Beschwerdepunkt auch für den Revisionspunkt nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG gelten).

8 Mit der oben wiedergegebenen Bezeichnung des Revisionspunktes macht die Revisionswerberin kein subjektivöffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG geltend, in dem sie verletzt sein könnte.

9 Ein "Recht auf inhaltlich rechtsrichtige Entscheidung" kommt für sich genommen nicht als Revisionspunkt in Betracht, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung gibt (vgl die bei Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Einflüsse, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 71, wiedergegebenen Beispiele aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl aktuell zum "Recht auf richtige Gesetzesanwendung" auch VwGH vom 19. April 2016, Ra 2016/01/0055, oder vom 1. Dezember 2015, Ra 2015/08/0172).

10 Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerberin verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl wiederum VwGH vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, mwN).

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, iVm der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 iVm § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 10. Oktober 2016

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