VwGH Ro 2014/17/0022

VwGHRo 2014/17/002231.8.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamminger, über die Revision der R registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung in L, vertreten durch Dr. Mag. Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in 6870 Bezau, Unterdorf 10, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30. Dezember 2013, IIIa-206.234, betreffend Tourismusbeiträge 2006 - 2010 (weitere Partei: Gemeinde Lech), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §41;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §41;

 

Spruch:

1 Die Revision wird zurückgewiesen.

2 Die revisionswerbende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

3 Mit Bescheiden jeweils vom 12. Dezember 2011 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Tourismusbeitrag der revisionswerbenden Partei für die Jahre 2006 bis 2010 jeweils in ziffernmäßig bestimmter Höhe fest.

4 Mit Berufungsentscheidung vom 21. November 2013 wies die Abgabenkommission der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unbegründet ab.

5 Die revisionswerbende Partei erhob Vorstellung gegen die Berufungsentscheidung und beantragte in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

6 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als verspätet zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab (Spruchpunkt II.).

7 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision. 8 Die revisionswerbende Partei macht unter dem Titel

"Beschwerdepunkt" (gemeint wohl: Revisionspunkt) die Verletzung des Rechts auf "Durchführung eines gesetzmäßigen Behördenverfahrens", sowie auf "gesetzmäßige Vorschreibung von Abgaben und Beiträgen" bzw "auf Unterbleiben rechtswidriger Vorschreibung von Abgaben und Beiträgen" geltend.

9 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs 1 Z 4 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) kommt dem Beschwerdepunkt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheids entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl zB VwGH vom 28. Februar 2011, 2010/17/0220). Diese Judikatur ist auf die Prüfung des Revisionspunktes nach der nunmehrigen Rechtslage übertragbar (vgl ua VwGH vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, mwN).

10 Mit dem Recht auf ein "gesetzmäßiges Behördenverfahren" bezeichnet die revisionswerbende Partei kein subjektives Recht, sondern rügt die Verletzung von (nicht näher genannten) Verfahrensvorschriften, was keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen des § 28 Abs 1 Z 5 VwGG zählt. Demgemäß gibt es auch kein Recht auf ein gesetzmäßiges oder ordnungsgemäßes Verfahren oder auf richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung (vgl VwGH vom 25. November 2015, Ro 2014/16/0054).

11 Zu dem geltend gemachten Recht auf eine "gesetzmäßige Vorschreibung von Abgaben und Beiträgen" (bzw auf "Unterbleiben rechtswidriger Vorschreibungen von Abgaben und Beiträgen") ist überdies darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid nicht über die Beitragsvorschreibung abgesprochen hat, sondern einerseits die Vorstellung gegen den die Beitragsvorschreibung bestätigenden Berufungsbescheid (wegen Verspätung) zurückgewiesen und andererseits der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen hat. Eine inhaltliche Auseinandersetzung, ob die Vorschreibung der Tourismusbeiträge für die Beitragsjahre 2006 bis 2010 rechtmäßig erfolgt ist, fand hingegen nicht statt, weshalb die revisionswerbende Partei durch den angefochtenen Bescheid auch deswegen nicht in den geltend gemachten Rechten verletzt sein konnte.

12 Die Revision erweist sich daher als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs 1 iVm Abs 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat in nicht öffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

13 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, iVm § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014.

Wien, am 31. August 2016

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