VwGH Ro 2014/16/0054

VwGHRo 2014/16/005416.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache der A S in L, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Hamerlingplatz 7/14, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 9. Oktober 2013, Zl. RV/0164-I/13, betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe, den Beschluss gefasst:

Normen

FamLAG 1967 §8 Abs6;
FamLAG 1967 §8 Abs6;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag der 1965 geborenen Revisionswerberin auf erhöhte Familienbeihilfe im Instanzenzug ab, weil keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege. Überdies befinde sich die Revisionswerberin seit Februar 2013 in Anstaltspflege.

Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 24. Februar 2014, Zl. B 1473/2013-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Mit Beschluss vom 3. April 2014, Zl. B 1473/2013-7, trat er die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, sinngemäß anzuwenden (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Mai 2014, Ro 2014/10/0064, 9. September 2014, Ro 2014/22/0033, mwN).

Die §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 VwGbk-ÜG, gelten gemäß § 28 Abs. 5 Bundesfinanzgerichtsgesetz sinngemäß für jene Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fallen.

Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten. Da sie sich gegen einen Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde richtet, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Für die Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall wurde die Revisionswerberin nach Abtretung ihrer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 23. Mai 2014 aufgefordert, u.a. die Gründe anzugeben, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird.

Die Revision bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, die belangte Behörde sei nach der hg. Rechtsprechung nicht "verpflichtet" gewesen, die Bescheinigungen des Bundessozialamtes ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Im Revisionsfall habe die belangte Behörde sich nicht mit dem Vorbringen der Revisionswerberin und mit den von ihr vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt. Nach den vorgelegten ärztlichen Befunden und Aussagen von Verwandten leide die Revisionswerberin, an einer schweren psychischen Krankheit. Darüber hinaus liege keine Anstaltspflege vor, da die Revisionswerberin selbst für bestimmte Aufwendungen aufkomme.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, Zl. 2009/16/0310, mwN).

Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen zeigt die Revisionswerberin aber keine Rechtsfrage auf, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre. Es wird dem in § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG normierten Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht entsprochen (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/16/0003, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2014

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