UFS RV/0164-I/13

UFSRV/0164-I/139.10.2013

Erhöhte Familienbeihilfe: Ist die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lj. eingetreten ?

 

Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1473/2013 eingebracht. Mit Beschluss v. 3.4.2014 an den VwGH abgetreten. Revision eingebracht. Beim VwGH zur Zl. Ro 2014/16/0054 anhängig. Zurückweisung mit Beschluss v. 16.12.2014.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A, Adr, vertreten durch Sachwalter, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 2. Oktober 2012 betreffend Abweisung der Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe und Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab August 2007 nach der am 26. September 2013 in 6021 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Anträgen vom 1. August 2012 hat Frau A (= Berufungswerberin, Bw), geb. 13. November 1965, für sich die Familienbeihilfe sowie den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen "paranoider Schizophrenie, seit 30 Jahren", dies ab Eintritt der Behinderung, beantragt. Dazu vorgelegt wurden ua.:
1. "Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft", wonach die Bw sowie der Vater P seit 1. Jänner 1980 an der Adresse in Adr, mit Hauptwohnsitz gemeldet sind;
2. Beschluss des BG Adr1 vom 17. Juli 2012 betr. die Bestellung des Sachwalters;
3. Versicherungsdatenauszug, wonach für die Bw keinerlei Beschäftigungszeiten ausgewiesen sind und sie seit Jänner 2009 bei der Gebietskrankenkasse selbstversichert ist.

Angefordert wurde eine Bescheinigung des Bundessozialamtes (kurz: BSA); das am 7. August 2012 hiezu erstellte ärztliche Sachverständigengutachten (Aktengutachten) lautet:

"Anamnese:
Die Patientin war in der Jugendzeit in einer Lehre. Sie hatte erst kurz gelernt, und nach einem Streit hat sie seit nunmehr fast 30 Jahren das Haus nicht mehr verlassen. Damals wurde sie von Hrn. Doz. X untersucht, die Patientin weigert sich aber, die Wohnung zu verlassen. Anfänglich lebte sie mit den Eltern, nach dem Tod der Mutter aber nur mehr mit dem Vater zusammen. Die Patientin schimpft immer mit dem Vater. Teilweise räumt sie etwas auf und kocht dann für sich. Sie wäscht die Wäsche nicht. Sie schläft sehr viel und am Abend liebt sie das Fernsehen. Sie wäscht sich selbst und schneidet sich auch die Haare. Sie geht nicht zum Zahnarzt. Sie weint wenig und ist auch nicht besonders verzweifelt. Sie macht sich aber Sorgen, wie es ist, wenn der Vater stirbt. Sie spricht auch nicht mit dem Bruder und hegt gegen alle Verwandten einen Zorn, weil sie sich nicht um sie kümmern. Vor einem Jahr hätte ich bereits ein Gutachten machen sollen, ein Betreten der Wohnung wurde aber von ihr verweigert, worauf das Gutachten nach Information des Amtsarztes über die Probleme mit der Patientin zurück gelegt wurde. Nachdem sie nun aber massiv gewalttätig wurde, kam es zu einer zwangsweisen Einweisung durch die Polizei auf die Psychiatrie. Dort kam sie in sehr verwirrtem, leicht vernachlässigtem Zustand an. Die Anamnese erfolgte vor einem Jahr mit dem Vater und dem Bruder der Patientin, nun durch Einsicht in ihre Krankenakte an der Psychiatrie in Adr1.
...
Relevante vorgelegte Befunde:
2012-08-07 DrB Psychiater im BKH Adr1
Bei der Patientin besteht eine paranoid schizophrene Psychose, welche über fast 30 Jahre unbehandelt war und so auch massiv chronifiziert ist. Nachdem die Patientin seit 30 Jahren die Wohnung nicht mehr verlassen hat, bestand sicher während der ganzen Zeit eine Arbeitsunfähigkeit und ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent.
Diagnose:
Paranoide Psychose
Richtsatzposition: 030702 GdB: 070 % ...
Richtsatzbegründung: Paranoide Psychose mit langjähriger Anamnese und ernsthafter sozialer Isolation.
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Während der letzten 25 Jahre bestand sicher eine Arbeitsunfähigkeit und ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent.
Eine Nachuntersuchung in 5 Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 2007-08-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Die Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2012-08-07 von J, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde ..."

Laut BSA-Bescheinigung habe während der letzten 25 Jahre eine Arbeitsunfähigkeit bestanden; beim Passus "Arbeitsunfähigkeit seit 30 Jahren" im Gutachten handle es sich - lt. Rückfrage - lediglich um ein Zitat aus einem Befund, der für das BSA nicht relevant sei.

Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom 2. Oktober 2012, SVNr, den Antrag der Bw auf erhöhte Familienbeihilfe ab August 2007 abgewiesen. In der Begründung wurde - unter Verweis auf § 6 Abs. 2 lit d Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und unter Beischluss des ärztl. Gutachtens - ausgeführt, dass laut Rücksprache mit dem BSA die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach dem 21. Lebensjahr eingetreten sei.

In der dagegen erhobenen Berufung wird eingewendet, der Anamnese zufolge habe die Bw im Alter von 15 Jahren eine Lehre begonnen, diese nach ca. 4-5 Wochen abgebrochen und seither die Wohnung kaum noch verlassen. Es sei seitdem kein Versuch gelungen, sie in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Entgegen dem BSA sei davon auszugehen, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit lange vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei. Die Bw erhalte vom Vater einen monatlichen Unterhalt von € 200 für Dinge des täglichen Bedarfs. Sie werde derzeit im Landeskrankenhaus (LKH) H, Abteilung für Sozialpsychiatrie, betreut und solle dann in einer sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft untergebracht werden. Ein Antrag auf Pflegegeld sei gestellt, darüber aber noch nicht entschieden.
Vorgelegt wurde eine ärztliche Stellungnahme der OÄ DrR, LKH H, vom 24. Oktober 2012, woraus ua. hervorgeht: Die Bw befinde sich seit 28. August 2012 an der sozialpsychiatrischen Station des LKH in stationärer Behandlung. Diagnostisch liege eine chronisch wahnhafte Störung vor. Die Erkrankung habe mit dem versuchten Einstieg ins Berufsleben begonnen und habe sich über viele Jahre zum nun bestehenden chronischen Zustandsbild fixiert. Der Mangel, sich aufgrund der psychischen Störung um ihre finanziellen und sonstigen Angelegenheiten zu kümmern, sei jetzt voll schlagend geworden, da der Vater als Versorgungsperson nicht mehr zur Verfügung stehe.

Vom Finanzamt wurde eine weitere BSA-Bescheinigung angefordert. Das fachärztliche Gutachten vom 23. Jänner 2013 lautet:

"... Untersuchung am 2013-01-09 ...
Identität nachgewiesen ...
Anamnese:
Kindheit normal gewesen, keine Probleme. Mit 16 Jahren Lehre als Verkäuferin in einer Boutique über ca. 2 Monate und dann Abbruch. Versuche etwas anderes zu finden sind gescheitert. Lebte von den Eltern und kam mit 46 Jahren ins Krankenhaus Adr1. Angeblich nicht gearbeitet, obwohl sie arbeiten wollte. Sie habe aber keine passende Arbeit gefunden. Hat keine Kinder, hat einen jüngeren Bruder, ...
Behandlung/Therapie ...
Zyprexa ...
...
Entwicklungsstand:
Wach, allseits orientiert, Duktus kohärent, etwas verlangsamt, subdepressiv bis depressiv, Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung etwas reduziert, psychomotorisch ruhig, keine produktive Symptomatik, keine Selbst- und Fremdgefährdung
Relevante vorgelegte Befunde:
2012-10-24 LKH H (Station ...) DrR
ärztliche Bestätigung
2012-10-30 ... Sachwalterschaft
ärztliche Bestätigung
Diagnose:
Schizophrenes Zustandsbild
Richtsatzposition: 030701 GdB: 040 % ...
Rahmensatzbegründung:
Oberer Rahmensatz, da auffällige Psychopathologie trotz Dauertherapie. Mäßige soziale Beeinträchtigung, im Alltag eingeschränkt.
Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH voraussichtich mehr als 3 Jahre ahnhaltend ...
Die Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Erwerbsfähigkeit derzeit nicht erhalten. Nach ausreichender Therapie und nach der Stabilisierungsphase ist eine Erwerbsfähigkeit durchaus möglich.
erstellt am 2013-01-22 von I, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie ...".

Die abweisende Berufungvorentscheidung vom 28. Jänner 2013 wurde unter Verweis auf das beigeschlossene (obige) SV-Gutachten und unter Darlegung des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 dahin begründet, dass bei der Bw ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %, dh. weniger als zumindest 50 %, festgelegt und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt worden sei.

Im Vorlageantrag wurde ergänzend vorgebracht: Das Zustandsbild der Bw herrsche seit ihrem 16. Lebensjahr vor, wie aus den Aktenvermerken des Amtsarztes bei der BH Adr1 vom 4. August 1999 und vom 7. März 2007 hervorgehe. Demnach sei der Vater der Bw ab Juli 1999 mehrfach beim Amtsarzt vorstellig geworden, da die Tochter/Bw verhaltensgestört sei und ihn tyrannisiere. Eine Beurteilung der psychischen Verfassung samt entsprechenden Maßnahmen sei mangels Bereitschaft seitens der Bw nie möglich gewesen.
Laut Vorlageantrag gebe es keine früheren ärztlichen Befunde, die Bw habe einen Arztbesuch stets verweigert. Zufolge einer weiteren Stellungnahme des LKH H werde eine Erwerbsfähigkeit eher ausgeschlossen. Herr DrB habe im psychiatrischen Fachgutachten vom 27. September 2012 angegeben, die Bw sei zwar vordergründig angepasst, brauche jedoch viel Unterstützung, welcher Zustand sich trotz mehrmonatigem Aufenthalt auf der Sozialpsychiatrie nicht wesentlich verbessert habe. Aufgrund der vordergründigen Scheinanpassung sei es möglich, dass es im Rahmen einer kurzen Untersuchungssituation zu einem optimistischeren Befund komme. Den vorgelegten Unterlagen ist ua. noch zu entnehmen:
1. Psychiatrisches Fachgutachten des DrB, BKH Adr1, vom 27. September 2012:

"... 2. Krankenakte
Arztbericht des BKH Adr1, Psychiatrie, vom 27.8.2012:
Hier wird der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie sowie eine Zwangsstörung und Waschzwang diagnostiziert. Zu den Umständen wird berichtet, dass die Betroffene von vier Polizeibeamten und dem Notarzt unfreiwillig zur Aufnahme kommt. Sie hatte im Vorfeld ihren 84-jährigen Vater geschlagen und getreten. Sie habe die letzten 20 Jahre das Haus nicht mehr verlassen, sei nur noch maximal nachts kurz vor das Haus gegangen und ansonsten im Wesentlichen von ihrem alten Vater versorgt worden
...
Diagnostisch ist daher aus fachärztlicher Sicht am ehesten eine Paranoia im Sinne einer langjährig bestehenden schizophrenen Erkrankung anzunehmen. ..."

2. Schreiben der OÄ DrR, LKH H, vom 25. Feber 2013 an den Sachwalter:

"... Frau A könnte aus meiner Sicht durch ein intensives Therapieprogramm, wie es in einer psychosozialen Wohneinrichtung angeboten wird, durchaus in die Lage versetzt werden, ihren Alltag im Haushalt und Sorge um die eigene Person zu meistern, allerdings ist aus meiner Sicht mit einem Erlangen der vollen Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass Frau A ein Arbeitsleben nie gekannt hat und ein realisierbares Beschäftigungsszenario mit ihr gar nicht entwickelt werden konnte. ... Aus meiner Sicht dürften diese Interaktionsschwierigkeiten mit der sozialen Umwelt auch schon sehr früh bestanden haben und der Grund für ihren kompletten Rückzug in die elterliche Wohnung gewesen sein. .."

Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem UFS beantragt.

In Beantwortung eines Vorhaltschreibens des UFS, worin unter Darstellung der Rechtslage nach § 6 FLAG darauf hingewiesen wurde, dass wegen der Haushaltszugehörigkeit zum Vater nicht von einem "Eigenanspruch" der Bw auszugehen sei, wurde in der Stellungnahme vom 26. Juli 2013 mitgeteilt: Die Bw sei seit dem 23. Juni 2012 nicht mehr Mitglied im Haushalt des Vaters und werde dies auch zukünftig wegen der Gebrechlichkeit des 84-jährigen Vaters nicht mehr sein. Soweit der Antrag auf Familienbeihilfe die vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeiträume betreffe, werde der Antrag eingeschränkt. Es wurde dazu ein Sachverhaltsbericht vom Mai 2007 der Polizeiinspekton Adr1 vorgelegt, wonach im Rahmen der Überprüfung der Lebensverhältnisse der Bw ua. deren Onkel Herr F angab, dass seines Wissens nach die Bw seit ca. 24 Jahren jeglichen Kontakt mit der Umwelt vermeide. Weiters vorgelegt wurde ein Bericht/Ausspruch des Betretungsverbotes vom 24. Juni 2012 betreffend den Vorfall vom Vortag, bei dem die Bw in der Wohnung den Vater tätlich angegriffen habe. Nach dortigen Angaben des Bruders S meide die Bw seit ca. 30 Jahren jeglichen Kontakt zur Außenwelt und verlasse, wenn überhaupt, die Wohnung nur zur Nachtzeit.
Laut Stellungnahme werde zum Beweis für den totalen Rückzug der Bw aufgrund der psychischen Erkrankung die Einvernahme des Bruders als Zeuge sowie auch zur Frage des Beginns der Selbsterhaltungsunfähigkeit die nochmalige Einholung eines Gutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie beantragt, da im zweiten Gutachten durch Dr. I die bisherige Krankengeschichte, insbesondere das Gutachten
DrB, nicht berücksichtigt worden sei.

In der am 26. September 2013 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde in Vertretung der Bw vom bestellten Sachwalter, Herrn O, ergänzend ausgeführt:
Es gebe keinen zweifelsfreien Nachweis dazu, ob die Erwerbsunfähigkeit der Bw bereits vor dem 21. Lj. bestanden habe. Lediglich aus dem vorgelegten Protokoll gehe hervor, dass sich die Bw lt. den Angaben des Onkels F vor ca. 24 Jahren in die Wohnung zurückgezogen und seither die Wohnung fast nicht mehr verlassen habe. Es treffe zu, dass es für den maßgeblichen Zeitraum keinerlei medizinische Befunde gebe und auch die Auskunftspersonen nur eine Aussage dahin treffen könnten, ab wann die Bw sich zurückgezogen habe, diese aber nicht beurteilen könnten, ob eine erhebliche Behinderung oder eine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe. Wie in der Stellungnahme ausgeführt werde der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe auf den Zeitpunkt ab nicht mehr bestehender Haushaltszugehörigkeit zum Vater, dh. ab dem Folgemonat Juli 2012, eingeschränkt. Die Bw befinde sich sei 18. Feber 2013 in der sozialtherapeutischen Einrichtung X-Hof in Südtirol. Dabei handle es sich um eine Einrichtung der öffentlichen Hand. Die Kosten der Therapieeinrichtung würden sich auf täglich € 160 für Wohnen und Therapie belaufen und komplett vom Land Tirol getragen. Dazu wurde der Bescheid vom 30. Jänner 2013 vorgelegt. Das Land verzichte auf den Kostenersatz seitens des Vaters, der sozusagen ein Pflegefall sei. Bei den Zahlungen des Vaters von monatlich € 200 handle es sich um das Taschengeld für die Bw, welches das Land nicht zusätzlich neben dem Unterhaltsverzicht habe tragen wollen. Es sei beabsichtigt, für die Bw eine adäquate Unterbringung in Österreich zu finden, da zB Krankenbehandlungen in Österreich unkomplizierter vorgenommen werden könnten. Die Rückkehr zum Vater sei aufgrund des Vorfalles am 23. Juni 2012 und der körperlichen Verfassung des Vaters ausgeschlossen. Der Antrag auf Pflegegeld sei mittlerweile abgewiesen worden. Der Hauptwohnsitz der Bw müsse aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen nach wie vor beim Vater gemeldet bleiben. Vorgelegt wurde noch ein "Zwischenbericht" der Einrichtung X-Hof vom 8. August 2013, wonach bei der Bw ua. ein massiver Waschzwang, starkes Misstrauen gegenüber den Mitbewohnern sowie mangelnde Krankheitseinsicht bestehe und es noch längere Zeit dauern werde, die Bw auf das Wohnen in einer eigenen Wohnung und den Besuch einer Beschäftigungsinitiative vorzubereiten.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 1967/376 idF vor BGBl I Nr. 111/2010, haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder, ...
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres (Anm.: "des 25. Lebensjahres" ab 1. Juli 2011 gem. BudgetbegleitG 2011), eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ...

Nach § 2 Abs. 2 FLAG hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind grundsätzlich die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Zufolge § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Betreffend den "Eigenanspruch auf Familienbeihilfe" wird in § 6 FLAG bestimmt:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraus-setzungen des Abs. 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie
...
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres (Anm. "25. Lebensjahres" ab 1. Juli 2011), eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, ...
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

2.) Zeitraum bis 23. Juni 2012:

Nach obiger Gesetzeslage wird die Familienbeihilfe in erster Linie für Personen bezogen, denen die Kindseigenschaft nach § 2 Abs. 3 FLAG (Nachkommen, Wahlkinder und deren Nachkommen, Stiefkinder und Pflegekinder) zukommt, wobei es irrelevant ist, ob es sich um minderjährige oder volljährige Kinder handelt. Allerdings steht für volljährige Kinder die Familienbeihilfe nur unter den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit b-k zu.

Ein "Eigenanspruch" besteht für minderjährige und volljährige Vollwaisen sowie für (minderjährige und volljährige) Kinder, die den Vollwaisen gleichgestellt sind (§ 6 Abs. 5 FLAG). Voraussetzung für den Eigenanspruch ist allerdings, dass keiner anderen Person für das Kind Familienbeihilfe zu gewähren ist (§ 6 Abs. 1 lit c und Abs. 2 FLAG). Das bedeutet, dass
a) primär diejenige Person anspruchsberechtigt ist, zu deren Haushalt ihr Kind gehört (gem. § 2 Abs. 2 und 3);
b) subsidiär dann, wenn keine Person die Wohnung mit ihrem Kind teilt (zB das Kind führt einen eigenen Haushalt), die Person anspruchsberechtigt ist, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, und
c) zuletzt dem mj. oder volljährigen Vollwaisen und dem gleichgestellten Kind ein Eigen-anspruch zusteht.

Im Gegenstandsfall steht nach dem gesamten Akteninhalt fest, dass die Bw, die ja die betreffende Wohnung seit vielen Jahren kaum mehr verlassen hatte, seit 1. Jänner 1980 mit den Eltern bzw. - nach dem Tod der Mutter - mit dem Vater P die Wohnung in Adr, bewohnt hat und er sie auch in allen Belangen vollständig versorgt hat und für ihren Unterhalt aufgekommen ist.

In dem Zeitraum bis zu dem "Vorfall" am 23. Juni 2012 ist daher jedenfalls von einer einheitlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Vater und sohin von der "Haushaltszugehörigkeit" der Bw zum Vater auszugehen.

Diesfalls ist gemäß § 6 Abs. 1 lit c und Abs. 2 FLAG bei der Bw kein Eigenanspruch gegeben und bereits aus diesem Grund ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe abzuweisen, da der Anspruch - bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen - nur dem Vater P für die Tochter zukäme.

Angesichts obiger Rechtslage wurde seitens der Bw der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe auf den Zeitraum ab dem Folgemonat Juli 2012 eingeschränkt.

3.) Zeitraum Juli 2012 bis Feber 2013:

Die Bw war in der Zeit vom 23. Juni bis 28. August 2012 im Bezirkskrankenhaus Adr1 und im Anschluss bis 18. Feber 2013 im Landeskrankenhaus H stationär untergebracht.

Nach § 2 Abs. 5 lit a FLAG gilt die Haushaltszugehörigkeit zu einer Person (Wirtschafts- und Wohngemeinschaft) dann nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
Ein bestehender gemeinsamer Haushalt wird durch gewisse, durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens, zB durch Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte, nicht beendet, solange die Rückkehrabsicht bestand bzw. eine Rückkehr nicht schlechthin ausgeschlossen war (vgl. Würth/Zinger/ Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 17 zu § 14 MRG und dort zitierte OGH-Rechtsprechung).

Im Gegenstandsfall ist davon auszugehen, dass aufgrund des zunehmend agressiven Verhaltens der Bw und auch aufgrund des Alters und gesundheitlichen Zustandes des Vaters, weswegen ihm ein Zusammenleben mit der Tochter und deren Versorgung nicht mehr möglich ist, eine Rückkehr der Bw in die Wohnung des Vaters definitiv ausgeschlossen war. Aus diesem Grund lag bei dem, wenn auch zeitlich beschränkten Krankenhausaufenthalt, kein bloß "vorübergehender" Aufenthalt außerhalb der Wohnung vor und ist insoweit keine "fiktive Haushaltszugehörigkeit" zum Vater anzunehmen.

Selbst dann, wenn man folglich von einem "Eigenanspruch" der Bw ausgehen wollte, liegen jedoch nach Ansicht des UFS die in § 6 Abs. 2 lit d FLAG bestimmten Voraussetzungen nicht vor, wonach vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten sein muss. Besteht keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu.

Zum Nachweis dieser Voraussetzung ist eine Bescheinigung des Bundessozialamtes iSd § 8 Abs. 6 FLAG zwingend erforderlich. Die Abgabenbehörden sowie der UFS sind an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gebunden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019 ua.).

In dem gegenständlich erstellten ersten Gutachten vom 7. August 2012 wurde ein Grad der Behinderung von 50 %, anhand der vorliegenden relevanten Befunde (DrB BKH Adr1) rückwirkend auf den 1. August 2008, sowie eine Arbeitsunfähigkeit seit 25 Jahren, dh. ca. ab dem 22. Lebensjahr der Bw, festgestellt. Im Gutachten vom Jänner 2013, erstellt von Dr. I, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wird ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % sowie eine derzeitige, jedoch bei weiterer Therapie nicht anhaltende Erwerbsunfähigkeit der Bw konstatiert.

Abgesehen davon, dass im Zweitgutachten offenkundig der aktuelle Zustand der Bw nach begonnener Therapie ohne Aussage zur Dauer der Erwerbsunfähigkeit befundet wurde, ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des VwGH ua bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, erhöhte Mitwirkungspflichten der Partei bestehen. Die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde sind dann massiv eingeschränkt, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die teilweise Jahrzehnte zurückliegen. Auch der Sachverständige kann aufgrund seines medizinischen Fachwissens ohne Probleme nur den aktuellen Gesundheitszustand des Erkrankten beurteilen. Hierauf kommt es aber nur an, wenn der derzeitige Behinderungsgrad oder eine dauernde Erwerbsunfähigkeit zeitnah zum relevanten Zeitpunkt festzustellen ist. In allen übrigen Fällen kann der Sachverständige nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine Behinderung oder dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Dies ist insbesondere - wie im Gegenstandsfall - bei psychischen Krankheiten problematisch, da diese häufig einen schleichenden Verlauf nehmen. Somit ist es primär an den Berufungswerbern, allenfalls den vertretenden Sachwaltern, gelegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (UFS 7.6.2005, RV/0688-W/05; siehe in: Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, Rz 32 zu § 8).

Gegenständlich liegen keinerlei ärztliche Befunde aus der maßgebenden Zeit vor dem 21. Lebensjahr der Bw vor. Seitens der Bw, von Ärzten und von der Bw nahestehenden Personen wurden zum zeitlichen Beginn deren Erkrankung bzw. des Rückzuges in die Wohnung zusammengefaßt folgende Angaben gemacht:
1. Antrag vom 1. August 2012: "paranoide Schizophrenie seit 30 Jahren".
2. DrR, Stellungnahme vom 24. Oktober 2012:
"Die Erkrankung hat mit dem versuchten Einstieg ins Berufsleben begonnen und sich über viele Jahre zum nun bestehenden chronischen Zustandsbild fixiert".
3. DrB, Gutachten vom 27. September 2012:
"Sie habe die letzten 20 Jahre das Haus nicht mehr verlassen".
4. Onkel F im Sachverhaltsbericht der Polizei vom Mai 2007:
Seines Wissens nach habe die Bw seit ca. 24 Jahren jeglichen Kontakt mit der Umwelt vermieden.
5. Bruder S im Polizeibericht vom 24. Juni 2012:
Die Bw meide seit ca. 30 Jahren jeglichen Kontakt zur Außenwelt und verlasse die Wohnung, wenn überhaupt, nur in der Nacht.

Anhand dieser divergierenden Angaben läßt sich der Beginn der psychischen Erkrankung der Bw auf keinen bestimmten Zeitpunkt klar festmachen. Selbst dann, wenn man vom Beginn und damit verbunden dem sozialen Rückzug ab ca. dem 16. Lebensjahr ausgehen wollte, ist festzuhalten, dass laut sämtlichen ärztlichen Gutachten und Befunden es sich um eine psychische Erkrankung handelt, die sich über die Jahre mangels medizinischer Behandlung laufend verschlechtert und chronifiziert und sohin einen schleichenden Verlauf genommen hat. Das bedeutet, der Beginn des Rückzuges der Bw in die elterliche Wohnung ist keineswegs gleichzuhalten einer bei ihr bereits dazumal bestehenden dauernden Erwerbsunfähigkeit. Die Bw selbst hat vielmehr im Rahmen der 2. BSA-Begutachtung am 9. Jänner 2013 (siehe Anamnese) angegeben, sie habe nach Abbruch der Lehre versucht eine andere Arbeitsstelle zu finden, woran sie aber gescheitert sei; sie habe arbeiten wollen, jedoch keinen passenden Arbeitsplatz gefunden. Dies läßt nach dem Dafürhalten des UFS nicht unbedingt auf eine Erwerbsunfähigkeit schließen.

Insgesamt kann daher, wie auch vom vertretenden Sachwalter in der abgeführten mündlichen Verhandlung selbst zugestanden wurde, kein klarer und zweifelsfreier Nachweis dahin erbracht werden, ob die Erwerbsunfähigkeit der Bw bereits vor dem 21. Lj. bestanden hat. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass für den maßgeblichen Zeitraum keinerlei medizinische Befunde vorliegen und auch die wenigen Bezugspersonen (Bruder, Onkel) nur Aussagen dahin treffen können, ab wann sich die Bw zurückgezogen hat, diese jedoch nicht beurteilen können, ob gleichzeitig eine erhebliche Behinderung oder eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bei der Bw bestanden hat.
Aufgrunddessen konnte vom UFS von der beantragten Zeugeneinvernahme des Bruders S als wenig zweckdienlich Abstand genommen werden, da er mangels medizinischer Fachkenntnis lediglich Aussagen zum beginnenden Rückzug der Bw in die Wohnung - wie bereits im Polizeibericht im Jahr 2012 dokumentiert - treffen kann, keinesfalls aber zu einer bestehenden Behinderung oder Erwerbsunfähigkeit der Bw. Desgleichen konnte vom UFS von der begehrten nochmaligen Einholung eines Fachgutachtens abgesehen werden, da zum Einen das 2. BSA-Gutachten vom Jänner 2013 bereits von einem Facharzt der Psychiatrie und Neurologie erstellt wurde und zum Anderen mangels für den relevanten Zeitraum vorhandener Befunde auch kein anderweitiger Sachverständiger auf seriöse Weise Rückschlüsse auf den zutreffenden Zeitpunkt des Eintrittes einer Behinderung oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit ziehen könnte.

Mangels zweifelsfreien Nachweises der dauernden Erwerbsunfähigkeit noch vor dem 21. Lj. sind aber die gemäß § 6 Abs. 2 lit d FLAG erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und ist daher die Berufung abzuweisen.

4.) Zeitraum ab Feber 2013:

Es gilt das oben unter Punkt 3.) Ausgeführte, dass mangels zweifelsfreiem Nachweis einer bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres bestehenden dauernden Erwerbsunfähigkeit die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 lit d FLAG nicht erfüllt sind.

Hinzu kommt, dass nach dieser Bestimmung volljährige Vollwaisen und diesen gleichgestellte Personen nur Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie ua. wegen einer vor dem 21. Lj. eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Nach der Absicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim etc.), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur Gänze an (vgl. VwGH 22.12.2005, 2002/15/0181). Nur wenn die behinderte Person durch eigene Mittel, zB durch Pflegegeld, zu den Unterbringungskosten beiträgt, hat sie sich nicht zur Gänze auf Kosten der öffentlichen Hand in Anstaltspflege befunden (VwGH 27.11.2003, 2001/15/0076; siehe dazu in: Csaszar/Lenneis/Wanke, aaO, Rzn 26 und 27 zu § 8).

Die Bw ist seit 18. Feber 2013 in der sozialtherapeutischen Einrichtung X-Hof, einer öffentlichen Einrichtung, untergebracht. Laut eigenen Angaben und dem beigebrachten Bescheid des Landes Tirol werden sämtliche Kosten der Unterbringung, dh. für Wohnen und Therapie, vom Land Tirol getragen. Das Land Tirol hat auch auf die Eintreibung der Unterhaltsverpflichtung seitens des Vaters verzichtet; der Vater der Bw leistet monatlich einen Betrag von € 200 als Taschengeld. Die Bw leistet insoferne keinen Beitrag zur Unterbringung, da sie keinerlei Einkünfte und auch kein Pflegegeld bezieht; der diesbezügliche Antrag wurde mittlerweile abgewiesen.

Nachdem sich die Bw sohin seit Feber 2013 aufgrund der gänzlichen Kostentragung durch die öffentliche Hand in "Anstaltspflege" im Sinne der gesetzlichen Bestimmung befindet, sind auch aus diesem zusätzlichen Grund die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 lit d FLAG nicht erfüllt und besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am 9. Oktober 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

erhöhte Familienbeihilfe, Haushaltszugehörigkeit, Eigenanspruch, dauernde Erwerbsunfähigkeit, Bescheinigung, Anstaltspflege

Verweise:

VwGH 22.12.2005, 2002/15/0181
UFS 07.06.2005, RV/0688-W/05
Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, Rz 32 zu § 8

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