UFS RV/0688-W/05

UFSRV/0688-W/057.6.2005

Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Thomas Almeder, Sachwalter, 3910 Zwettl, Bahnhofstraße 9, gegen den Bescheid des Finanzamtes Zwettl betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Dezember 1999 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), geb. am 17.2.1933, wird durch einen Sachwalter vertreten (Urkunde des Bezirksgerichtes Zwettl vom 5. Juli 2004).

Beantragt wird die erhöhte Familienbeihilfe ab 1.12.1999.

Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.

Der Bw. wurde am 1. März 2005 untersucht und dabei folgendes Gutachten erstellt:

Anamnese:

Die Anamnese wurde mit dem Sachwalter von Hr.G., Mag. Almeder,

erhoben. Lt. Sachwalterschaftsgutachten vom 12.11.1990 liegt eine Oligophrenie, vermutlich seit Geburt, vor. Allerdings geht aus dem Gutachten auch eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter am Bau, sowie eine Beschäftigung bei den Bundesforsten in Wien hervor. Ob es sich dabei um einen geschützten Arbeitsplatz gehandelt hat, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Da Hr.G aus dieser Tätigkeit eine Pension bezieht, lässt dies doch auf eine selbstständige Erwerbsfähigkeit schließen. Über das Ausmaß der mentalen Retardierung vor dem 21.Lebensjahr, bei dem betagten Antragwerber, ist keine sichere Aussage zu treffen.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Welche Medikamente Hr.G. einnimmt war nicht zu erheben, da diese jeweils vom Heimhilfedienst hergerichtet werden.

Untersuchungsbefund:

Alter 73 Jahre; reduzierter Allgemeinzustand;Cor: HA rhyth., normfrequent;Pulmo:abgeschwächtes VA; höhergradige Aufbraucherscheinungen im Stütz-und Bewegungsapparat;

Status psychicus / Entwicklungsstand:

Zur Person orientiert, zeitlich und örtlich desorientiert; Merkfähigkeit, Gedächtnis und Konzentration höhergradig herabgesetzt; Ductus verlangsamt, inkohärent; Sprache verwaschen, kaum verständlich; eine Kommunikation nur sehr eingeschränkt möglich;

Relevante vorgelegte Befunde:

1990-12-11 SACHWALTERSCHAFTSGUTACHTEN

Angeborener Schwachsinn

Diagnose(n):

Oligophrenie

Richtsatzposition: 580 Gdb: 100% ICD: F79.9

Rahmensatzbegründung:

Gesamtgrad der Behinderung: 100 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Lt. Sachwalterschaftsgutachten als Hilfsarbeiter am Bau und bei den Bundesforsten in Wien beschäftigt gewesen, bezieht aus dieser Tätigkeit auch eine Pension.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1933-02-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Aus den vorgelegten Unterlagen ist auf eine selbst. Erwerbsfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr zu schließen.

erstellt am 2005-03-06 von K.C.

Arzt für Allgemeinmedizin

zugestimmt am 2005-03-09

Leitender Arzt: S-G.G.

Das Finanzamt erließ am 15. März 2005 einen Bescheid und wies die Berufung mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz haben volljährige Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres - oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres - eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Laut vorliegendem Datenauszug der Sozialversicherung waren Sie von 1956 bis 1980 mit Unterbrechungen als Arbeiter bei Baufirmen beschäftigt (von 1956 bis 1961 durchgehend). Seit 1.8.1990 wird Ihnen eine Erwerbsunfähigkeitspension gewährt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Schon aus diesem Grund kann der Antrag nicht positiv erledigt werden.

Ferner wurde im ärztlichen Gutachten festgehalten, dass auf eine Erwerbsfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr zu schließen ist, also die Behinderung nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.

Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe ab 1.12.1999 wird daher abgewiesen."

Der gesetzliche Vertreter des Bw. erhob gegen obigen Bescheid am 19. April 2005 Berufung und führte dazu aus:

"Im abweisenden Bescheid wird ausgeführt, dass laut ärztlichem Sachverständigengutachten die für einen Beihilfenanspruch notwendige Behinderung vor dem 21. Lebensjahr nicht vorliegt bzw. der Gewährung eine mehrjährige berufliche Tätigkeit entgegensteht.

Aus dem Sachwalterschaftsgutachten geht hervor, dass Hr.G. von Geburt an schwachsinnig ist. Gradmäßig ist diese intellektuelle Minderleistung im Bereich der alleruntersten Debilität einzuordnen. Das bedeutet, dass Hr.G. seit Geburt über eine sehr eingeschränkte Bildungsfähigkeit und damit einhergehend über eine sehr beschränkte Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung verfügt.

Aus diesem Grund musste sich nach dem Tod der Eltern sein Bruder um Hrn.G. kümmern und hat ihm auch Arbeitsstellen im quasi geschützten Bereich verschafft.

Nur durch die Anleitung seines Bruders konnte Hr.G. eine mehrjährige berufliche Tätigkeit ausüben. Andernfalls wäre es ihm aufgrund der Schwere seiner Behinderung nicht möglich gewesen, Arbeitsaufgaben zu verrichten. Aus diesem Grund kann man nicht davon ausgehen, dass Hr.G. jemals selbsterhaltungsfähig war.

Beweis: Einvernahme des Bruders des Antragstellers, A.G., ..., in Hinblick darauf, ob O.G. jemals in der Lage war, selbständig und ohne seine Hilfe, einer Arbeit nachzugehen."

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Folgendes steht laut den im Akt befindlichen Unterlagen, die auch dem Sachwalter bekannt sind bzw. bekannt gegeben wurden und unwidersprochen geblieben sind, fest:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.2.2001, 96/14/0159, über einen vergleichbaren Fall wie folgt entschieden:

"Die am 2. Jänner 1967 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 11. August 1995 durch ihren Sachwalter die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe.

Mit Bescheid vom 14. September 1995 wies das Finanzamt den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer seit 1989 erzielten eigenen Einkünfte in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Sachwalter aus, die Beschwerdeführerin sei tatsächlich nicht in der Lage, sich den Lebensunterhalt zu verschaffen. Dies ergebe sich daraus, dass ihr Pflegegeld zuerkannt worden sei und sie nunmehr im Wohnheim des Österreichischen Hilfswerks für Taubblinde und hochgradig Hör- und Sehbehinderte (ÖHTB) in einer betreuten Wohngemeinschaft lebe und auf einem geschützten Arbeitsplatz beschäftigt sei. Eine allfällige Beschäftigung der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit habe auf einem Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht.

...

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Von streitentscheidender Bedeutung sei im Beschwerdefall, ob die Beschwerdeführerin bereits vor der Vollendung ihres 21. Lebensjahres zufolge ihres Leidens dauernd außerstande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach der vorgelegten amtsärztlichen Bestätigung vom 28. Juni 1995, in der ein Behinderungsgrad von 80 % festgestellt werde, liege bei der Beschwerdeführerin eine Geistesschwäche ab Geburt vor. In dem im Zuge des Berufungsverfahrens ergänzten amtsärztlichen Zeugnis werde zusätzlich bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 96/14/0088, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Bereits von der Abgabenbehörde erster Instanz wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, sie habe sich seit 1989, somit nach Vollendung des 21. Lebensjahres, durch eigene Einkünfte selbst den Lebensunterhalt verschafft. Die Beschwerdeführerin ist, vertreten durch ihren Sachwalter, dieser Feststellung lediglich mit dem allgemeinen Hinweis entgegengetreten, eine "allfällige Beschäftigung in der Vergangenheit" habe auf einem außerordentlichen Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 21. November 1990, 90/13/0129, ausgeführt hat, steht ein "Entgegenkommen der Arbeitgeber" nicht der Annahme entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass die Beschwerdeführerin keine Arbeitsleistungen erbracht habe, sondern etwa aus caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie eine Dienstnehmerin behandelt worden sei, behauptet selbst die Beschwerde nicht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1997, 95/14/0125)."

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und der vorliegenden Unterlagen gelangte der unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis, dass der Bw. zwar ab 1990 nicht mehr imstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, was auch aus der Tatsache hervorgeht, dass ihm ab August 1990 eine Erwerbsunfähigkeitspension gewährt wird.

Dass diese Unfähigkeit aber nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, findet seine Bestätigung darin, dass er von 1956 bis 1980 arbeitete (davon von 1956 bis 1961 ohne Unterbrechung).

Auch in dem ärztlichen Sachverständigengutachten wird ausgeführt, dass nach den vorgelegten Unterlagen auf eine selbständige Erwerbsfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr zu schließen ist.

Die Ausführungen des gesetzlichen Vertreters, dass es sich bei den Arbeitsplätzen des Bw. um "quasi" geschützte Arbeitsplätze gehandelt hat, lassen sich auf Grund des sehr lange zurückliegenden Zeitraumes nicht mehr überprüfen.

Aber selbst im Falle, dass es sich tatsächlich um geschützte Arbeitsplätze gehandelt hat, kann dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, weil die langjährige Berufstätigkeit des Bw. gegen eine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr spricht. Es gibt keinerlei Hinweis, dass die jeweiligen Arbeitgeber den Bw. nur aus karitativen Erwägungen oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt hätten.

Somit ist auch von der beantragten Einvernahme des Bruders des Bw. als unerheblich iSd § 183 Abs. 3 BAO abzusehen; bezeugt werden könnte nämlich nur die unbestrittene Tatsache, dass dem Bw. seitens seines Bruders Unterstützung und Hilfe zuteil wurde, was aber nichts daran ändert, dass der Bw. jahrelang berufstätig war und ganz offensichtlich die ihm vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben nach Maßgabe seiner beschränkten Fähigkeiten erfüllt hat.

Abschließend sei noch festgehalten:

Korrespondierend zu der den Abgabenbehörden durch § 115 BAO auferlegten Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sind auch Mitwirkungspflichten der Partei gegeben. Nach der Judikatur des VwGH bestehen erhöhte Mitwirkungspflichten u.a. bei Begünstigungsvorschriften und in den Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind.

Wenn es auch als durchaus positiv anzusehen ist, dass der Sachwalter alles unternommen hat, was für seinen Schutzbefohlenen von Vorteil ist, so ist doch anzumerken, dass der Bw. im Zeitpunkt der Stellung des (erstmaligen!) Antrags auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe 73 Jahre alt war. Somit waren Sachverhalte zu beurteilen, die teilweise mehr als 50 Jahre zurückliegen. Das Finanzamt hat dennoch alles ihm Zumutbare unternommen, um den zutreffenden Sachverhalt festzustellen; dass aber die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde wegen des großen zeitlichen Abstandes sehr eingeschränkt waren, liegt auf der Hand. Es wäre somit am Sachwalter gelegen, den von ihm behaupteten Sachverhalt, nämlich die bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernden Unfähigkeit des Bw., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen.

Es liegen somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe nicht vor.

Wien, am 7. Juni 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Gutachten, Erwerbsunfähigkeit

Stichworte