VwGH Ro 2014/16/0003

VwGHRo 2014/16/000326.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des *****, vertreten durch die Dr. Christoph Brenner, Mag. Severin Perschl Rechtsanwälte OG in 3500 Krems an der Donau, Ringstraße 68, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 1. Juli 2013, Zl. RV/1475 L/08, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §115 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
BAO §115 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Revisionswerbers gegen einen Haftungsbescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr für nicht abgeführte Kapitalertragsteuer abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber vor dem 31. Dezember 2013 zugestellt.

Der gegen den Bescheid der belangten Behörde am 4. Jänner 2014 zur Post gegebene Revisionsschriftsatz wurde dem Revisionswerber gemäß § 28 Abs. 5 BFGG iVm § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG und § 34 Abs. 2 VwGG zur Verbesserung zurückgestellt, weil er keine Gründe enthielt, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Dem Revisionswerber wurde u.a. aufgetragen, die Gründe gesondert anzugeben, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird (§ 4 Abs. 5 dritter Satz VwGbk-ÜG).

Soweit der Revisionswerber im Ergänzungsschriftsatz behauptet, die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege darin, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Parteiengehör im Finanz- bzw. Abgabenverfahren abgewichen sei, weil gemäß § 115 Abs. 2 BAO den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben sei, also zu den von der Abgabenbehörde ermittelten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen, und dazu - ebenso wie zur Zustellung behördlicher Schriftstücke - lediglich auf den Revisionsschriftsatz verwies, zeigt er damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.

Damit wird dem in § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG normierten Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht entsprochen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/03/0005, und vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 28 Abs. 5 BFGG und § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2014

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