Normen
ASVG §35 Abs1
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §7
AVG §59 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §14
VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §15
VwGVG 2014 §15 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §31
VwGVG 2014 §9 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016080009.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der Tiroler Gebietskrankenkas se Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
2.1. Mit Bescheid vom 2. April 2015 sprach die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde aus, der Erstmitbeteiligte sei in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. November 2013 auf Grund seiner für den Revisionswerber ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen.
2.2. Der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde gab die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Juli 2015 teilweise Folge, indem sie das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 iVm. § 4 Abs. 2 ASVG in der Zeit vom 13. September bis zum 15. November 2013 feststellte und (implizit) das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Zeit vom 15. Juli bis zum 12. September 2013 verneinte.
2.3. Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag.
3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm. § 27 VwGVG behoben und die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm. Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen werde. Das Verwaltungsgericht führte dazu im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe durch die in der Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung einer Teilversicherung (bei der es sich um ein anderes Rechtsinstitut als der im Ausgangsbescheid festgestellten Vollversicherung handle) die "Sache" des Beschwerdeverfahrens und damit ihre funktionelle Zuständigkeit überschritten, weshalb die Beschwerdevorentscheidung zu beheben gewesen sei. Im Übrigen legte das Verwaltungsgericht (mit eingehender Begründung) dar, dass richtiger Weise vom Vorliegen einer Vollversicherung auszugehen sei und daher die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid als unbegründet abzuweisen sei.
3.2. Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision für zulässig, weil es zum Umfang der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung und damit auch zur Frage, was in der Folge Gegenstand der Prüfung des Verwaltungsgerichts sei, an Rechtsprechung fehle. Würde man nämlich zum Ergebnis kommen, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zulässig eine Vollversicherungspflicht in eine Teilversicherung abgeändert habe, so würde sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf eine Aufhebung des Bescheids beschränken und müsste dann (erst) die belangte Behörde über die Vollversicherung der mitbeteiligten Partei absprechen.
4. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die ordentliche Revision, in deren gesonderter Zulässigkeitsbegründung lediglich die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts wortgleich wiederholt wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
5. Die Revision ist entgegen dem den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht zulässig.
6. Voranzustellen ist, dass der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen hat, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 24.3.2016, Ro 2016/11/0005; 3.7.2015, Ro 2015/08/0013).
7.1. Vorliegend beruft sich der Revisionswerber in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision in erster Linie auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, liegt jedoch zu den dort aufgeworfenen Fragen bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor.
7.2. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG - nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß den §§ 28 und 31 VwGVG - eine Entscheidung über die Beschwerde darstellt, die diese - soweit kein Vorlageantrag gestellt wird - auch endgültig erledigt. Schon daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst. § 14 VwGVG verweist zudem ausdrücklich auf § 27 VwGVG, der den zulässigen Prüfungsumfang für das Verwaltungsgericht festlegt (vgl. VwGH 8.5.2018, Ro 2018/08/0011).
Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und zum äußersten Rahmen der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheids gebildet hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2016, Ra 2015/08/0067; 13.12.2018, Ra 2018/11/0200).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem schon wiederholt ausgesprochen, dass die Teilversicherungspflicht im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht nicht ein Minus, sondern ein Aliud ist; die Teilversicherung ist nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar. Es wäre daher rechtswidrig, im Instanzenzug gegen die Feststellung der Vollversicherungspflicht eine Teilversicherung (und umgekehrt nach Feststellung der Teilversicherung im Instanzenzug die Vollversicherung) festzustellen und damit den Gegenstand des Verfahrens auszuwechseln (vgl. VwGH 22.12.2010, 2007/08/0243; 24.1.2006, 2004/08/0101).
7.3. Vorliegend stellte - im Sinn der soeben aufgezeigten Rechtsprechung - die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde eine Entscheidung über die Beschwerde dar, die Sache des Verfahrens war daher so zu begrenzen wie jene im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Folglich galt für die belangte Behörde derselbe Prüfungsumfang wie für das Verwaltungsgericht, Sache war die den Inhalt des Spruchs der bekämpften Entscheidung bildende Angelegenheit.
Fallbezogen war der Spruch des Ausgangsbescheids die Feststellung der Vollversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. November 2013). Dem gegenüber stellte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung die Teilversicherung (in der Zeit vom 13. September bis zum 15. November 2013) fest. Da jedoch die Teilversicherung im Verhältnis zur Vollversicherung ein Aliud ist, war es nicht zulässig, diese in der Beschwerdevorentscheidung im Austausch gegen die im Ausgangsbescheid festgestellte Vollversicherung auszusprechen.
Die belangte Behörde überschritt daher in der Beschwerdevorentscheidung - soweit sie die Teilversicherung in der Zeit vom 13. September bis zum 15. November 2013 feststellte - die Sache des Verfahrens und belastete die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit. Dies führte dazu, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (innerhalb der durch diesen begrenzten Sache des Verfahrens) selbst zu entscheiden hatte. Die (hier angefochtene) Entscheidung, mit der - wie schon im Ausgangsbescheid - die Vollversicherung festgestellt wurde, trat an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung (vgl. noch näher Punkt 8.).
7.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch schon mit dem Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung sowie den sich daraus ergebenden Folgen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Fall eines Vorlageantrags eingehend auseinandergesetzt (vgl. insbesondere VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Demnach derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid, das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im zuletzt genannten Erkenntnis ferner die wichtigsten in Bezug auf eine Beschwerdevorentscheidung in Betracht kommenden Fallkonstellationen näher dargestellt. Er hat dabei unter anderem für den Fall, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt ist, festgehalten, dass bei einer zu Gunsten des Beschwerdeführers abändernden oder aufhebenden Beschwerdevorentscheidung - durch Erlassung des an ihre Stelle tretenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses - in der Regel der Spruch des Ausgangsbescheids wiederherzustellen ist, es sei denn, es wäre bezogen auf den Ausgangsbescheid eine Verschlechterung zu Lasten des Beschwerdeführers rechtlich geboten.
Mit diesen Ausführungen hat der Verwaltungsgerichtshof auch deutlich gemacht, dass der Grundsatz, wonach im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren - ein Verbot der reformatio in peius nicht gilt (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 30.6.2015, Ra 2015/21/0002), auch im Verhältnis zu einer Beschwerdevorentscheidung beachtlich ist.
7.5. Vorliegend ist - im Sinn der soeben aufgezeigten Rechtsprechung - zunächst die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde (mit der eine Pflichtversicherung in der Zeit vom 15. Juli bis zum 12. September 2013 verneint und die Teilversicherung in der Zeit vom 13. September bis zum 15. November 2013 ausgesprochen wurde) an die Stelle des Ausgangsbescheids (mit dem die Vollversicherung in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. November 2013 festgestellt worden war) getreten. In der Folge hatte das Verwaltungsgericht - auf Grund der Erhebung eines (zulässigen) Vorlageantrags durch den Revisionswerber (Beschwerdeführer) - über die gegen den Ausgangsbescheid gerichtete Beschwerde zu entscheiden. Dabei hatte das Verwaltungsgericht - da die Beschwerde nach seiner Ansicht nicht berechtigt war - durch Erlassung des an die Stelle der abändernden Beschwerdevorentscheidung tretenden (hier angefochtenen) Erkenntnisses den Spruch des Ausgangsbescheids wiederherzustellen. Eine damit einhergehende Verschlechterung zu Lasten des Revisionswerbers in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung war zulässig. Im Hinblick darauf ist jedoch die angefochtene Entscheidung mit keinem aufzugreifenden Fehler behaftet.
8.1. Der Revisionswerber vermag aber auch in den - unter dem Gesichtspunkt eines Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. des Abweichens von einer solchen Rechtsprechung getätigten - weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
8.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. etwa VwGH 8.7.2019, Ra 2017/08/0119), ist die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung aller für bzw. gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände. Wurde diese Gesamtabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel.
Vorliegend gelangte das Verwaltungsgericht unter eingehender Würdigung der im angefochtenen Erkenntnis dargelegten Erhebungsergebnisse auf jedenfalls nicht unvertretbare Weise zur Überzeugung, dass nach den im Sinn der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH (verstärkter Senat) 10.12.1986, VwSlg. 12325 A; 24.4.2014, 2013/08/0258) anzuwendenden Abgrenzungskriterien im Rahmen einer fallbezogenen Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen ist.
8.3. Der Revisionswerber macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihn zu Unrecht als Dienstgeber behandelt, zumal er seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet habe, sodass er nicht als Betriebsführer im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG zu erachten sei. Er halte bloß "als Hobby" ein paar Schweine und Hühner und verarbeite Obst sowie (Brenn)Holz für seinen Bedarf.
Das Verwaltungsgericht ist - mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach als "Betrieb" im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG nicht nur ein Betrieb im engeren Sinn ("technische Einheit") zu erachten ist, sondern jeder andere Lebensbereich (ein Haushalt, eine Hauswirtschaft oder eine sonstige Tätigkeit), in dem ein Dienstnehmer beschäftigt wird (vgl. etwa VwGH 24.2.2016, Ro 2016/08/0002) - auf nicht zu beanstandende Weise davon ausgegangen, dass der Betrieb, in dem der Erstmitbeteiligte beschäftigt wurde, nicht der vom Revisionswerber verpachtete landwirtschaftliche Betrieb war, sondern die weiterhin vom Revisionswerber betriebene kleine Hauswirtschaft (mit Halten von einigen Schweinen und Hühnern sowie Obstverwertung und Brennholzzubereitung) ist. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht den Revisionswerber, auf dessen Rechnung und Gefahr dieser Betrieb unstrittig geführt wurde, als Betriebsführer und damit als Dienstgeber erachtet hat (vgl. bereits den im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber wegen Verletzung der Meldepflichten nach dem ASVG ergangenen Beschluss VwGH 5.7.2016, Ra 2015/08/0129).
8.4. Soweit der Revisionswerber das Vorliegen von Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdiensten behauptet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach als Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2015/08/0135). Bei der Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, handelt es sich um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. VwGH 24.2.2015, Ra 2015/08/0009).
Dass das Verwaltungsgericht die diesbezügliche Beurteilung auf unvertretbare Weise vorgenommen hätte, ist nicht zu sehen. So ist etwa auf die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen hinzuweisen, wonach zwischen dem Revisionswerber und dem Erstmitbeteiligten vereinbart war, dass dieser als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung einer Wohnung diverse Arbeiten zu verrichten habe, wobei der Erstmitbeteiligte auch wiederholt geringe Barbeträge erhalten hat. Im Hinblick darauf mangelt es bereits an einer Unentgeltlichkeit der Leistungserbringung und ist ein Gefälligkeitsdienst schon deshalb auszuschließen (vgl. neuerlich VwGH Ra 2015/08/0135).
8.5. Wenn der Revisionswerber geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen (Hinweis auf VwGH 11.7.1990, 90/09/0062; 3.9.2002, 99/09/0083; 22.10.2003, 2001/09/0135), so übersieht er, dass die genannten Erkenntnisse jeweils anders gelagerte Sachverhalte mit nicht vergleichbaren Konstellationen betreffen, sodass ein Widerspruch zur hier angefochtenen Entscheidung nicht zu erblicken ist.
8.6. Soweit sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich ist, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die diesbezügliche Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 12.7.2019, Ra 2016/08/0086).
Vorliegend hält die Beweiswürdigung den aufgezeigten Kriterien einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Das Verwaltungsgericht ermittelte die Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren (unter anderem im Rahmen einer mündlichen Verhandlung). Es traf die Feststellungen auf Basis der abgelegten Beweisaussagen und der vorgelegten Urkunden bzw. sonstigen Unterlagen und nahm dabei eine gründliche und schlüssige Beweiswürdigung vor. Der Revisionswerber vermag keine stichhältigen Gründe aufzuzeigen, aus denen die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre.
9. Insgesamt sind daher die in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Fragen durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits hinreichend geklärt (siehe zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005) und ist auch ein Abweichen von einer solchen Rechtsprechung nicht zu sehen.
10. Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
11. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 9. September 2019
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