VwGH Ra 2022/03/0283

VwGHRa 2022/03/028318.4.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed, Mag. Samm, Dr. Faber und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Ö AG in W, vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Prinz Eugen Straße 72, gegen das am 26. September 2022 verkündete und mit 17. Oktober 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich Zl. LVwG‑AV‑174/006‑2019, betreffend eine Angelegenheit nach dem EisbG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde F, vertreten durch Mag.Dr. Christian Friessnegger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 19/4), zu Recht erkannt:

Normen

BVwGG 2014 §3 Abs5
EisenbahnG 1957 §48 Abs1
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49
EisenbahnG 1957 §49 Abs2
GOG
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030283.L00

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird in seiner Entscheidung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG dahin abgeändert, dass es ‑ unter Einschluss der unbekämpft gebliebenen Teile ‑ zu lauten hat:

„1. Die Stadtgemeinde F hat gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung bei km 23,663 der Strecke Wien Nord ‑ Rennweg ‑ Wolfsthal zur Hälfte zu tragen.

2. Die Kosten der Errichtung werden mit € 473.148,52 bestimmt.

3. Der Barwert der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung zum 8. Juli 2015 wird mit € 191.055,‑‑ bestimmt.

4. Die Stadtgemeinde F ist schuldig, ihren Anteil in der Höhe von € 332.101,76 (= € 236.574,26 + € 95.527,50) innerhalb von acht Wochen an die Ö AG zu leisten.“

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin (iF auch: Ö) ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eigentümerin bzw. Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnstrecke Wien‑Rennweg ‑ Wolfsthal. Diese Eisenbahnstrecke kreuzt bei km 23,663 einen öffentlichen Güterweg der mitbeteiligten Partei (Stadtgemeinde F); für diese Kreuzung bestand zunächst nur eine Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraums.

2 Mit Bescheid vom 8. Juli 2013 ordnete der Landeshauptmann von Niederösterreich die Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken an.

3 Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2016 stellte die Ö bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich einen Antrag nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG).

4 Darin brachte sie u.a. vor, die Lichtzeichenanlage mit Schranken sei mittlerweile neu errichtet und am 11. Juni 2015 in Betrieb genommen worden. Die Herstellungskosten der Anlage hätten € 546.672,56 betragen, die Erhaltungs‑ und Inbetriebhaltungskosten würden € 189.696,43 ausmachen.

5 Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2020, mit dem über die Beschwerden der Ö und der Mitbeteiligten gegen den behördlichen Bescheid vom 7. Jänner 2019 über die Aufteilung der Kosten der neuen Sicherungsanlage entschieden worden ist, wurde mit hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2020, Ra 2020/03/0079, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben (auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird hinsichtlich des übrigen Verfahrensgangs gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen).

6 Im fortgesetzten Verfahren erging das nunmehr angefochtene Erkenntnis.

Mit diesem wurde der behördliche Bescheid dahin abgeändert, dass die Mitbeteiligte gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung zur Hälfte zu tragen hat (1), und dass die Kosten der Errichtung mit € 473.148,52 (2) sowie der Barwert der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung mit € 189.696,43 bestimmt werden (3). Weiters wurde die Mitbeteiligte verpflichtet, ihren Anteil an den mit den Spruchpunkten 2 und 3 bestimmten Kosten in der Höhe von € 331.422,48 (= € 236.574,26 + € 94.848,22) innerhalb von acht Wochen an die Ö zu leisten (4). Schließlich wurde das Mehrbegehren der Ö hinsichtlich der Errichtungskosten abgewiesen und hinsichtlich der Erhaltungs‑ und Inbetriebhaltungskosten zurückgewiesen und im Übrigen die Beschwerde der Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde die Revision für unzulässig erklärt.

7 Dem legte das Verwaltungsgericht zusammengefasst Folgendes zu Grunde:

8 Der Bescheid vom 8. Juli 2013 rechtfertige eine ‑ von der Ö rechtzeitig beantragte ‑ neue Kostenentscheidung. Die Höhe der aus technisch‑wirtschaftlicher Sicht für die Errichtung einer diesem Bescheid entsprechenden Lichtzeichen‑ und Schrankenanlage erforderlichen Kosten betrage € 473.148,52. Davon nicht umfasst seien die Kosten einer an der Eisenbahnkreuzung einige Monate nach Inbetriebnahme der Sicherungsanlage errichteten Gleiseindeckung (einer an die Stelle der früher vorhandenen Holzeindeckung getretenen, von der Lichtzeichen‑ und Schrankenanlage technisch unabhängigen Betonschalenplatte).

9 Aus den jährlichen Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage errechne sich, ausgehend von Nutzungsdauer, jährlicher Preissteigerung und anzuwendendem Diskontierungszinssatz (jeweils näher genannt), deren Barwert mit € 191.055,‑‑.

10 Die Höhe der festgestellten Kosten gründe sich auf das Gutachten des vom Verwaltungsgericht bestellten Sachverständigen, dem die Parteien ‑ abgesehen von der Gleiseindeckung, deren Kosten vom Sachverständigen nicht einbezogen worden seien ‑ nicht entgegengetreten seien.

11 Die Kosten der neuen Sicherungsanlage seien schon deshalb auf die beteiligten Verkehrsträger im Verhältnis 1:1 zu verteilen, weil der rechtzeitig gestellte Antrag der Ö (nur) eine solche ‑ ohnehin im EisbG subsidiär vorgesehene ‑ Aufteilung beantragt habe, der Antrag der Mitbeteiligten aber verspätet gewesen sei (was näher begründet wurde).

12 Die Kosten der Erneuerung der Gleiseindeckung seien allerdings, entgegen der Auffassung der Ö und insofern im Einklang mit der belangten Behörde, nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen: Die Erneuerung der Gleiseindeckung stehe mit der Sicherungsanlage in keinem technischen Zusammenhang. Für sie sei die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der mit dem neuen Sicherungsbescheid vorgeschriebenen Sicherungsart nicht kausal. „Nach dem klaren Wortlaut des § 49 Abs. 2 EisbG“ seien im Anschluss an eine neue Sicherungsentscheidung nur „Kosten der Sicherungseinrichtungen“, nicht aber darüber hinausgehender Teile der Eisenbahnkreuzung zu bestimmen. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgeführt, dass im Anwendungsbereich des § 49 EisbG der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen sei (Hinweis auf VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050). Gegenstand der vorzunehmenden Kostenentscheidung könnten daher nur die Kosten für Sicherungseinrichtungen iSd § 10 EisKrV, gegebenenfalls auch von Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen iSd §§ 11 f EisbKrV sein, die der Herstellung des in der Sicherungsentscheidung vorgeschriebenen Zustands dienten, nicht aber Kosten sonstiger Bauten an der Eisenbahnkreuzung, insbesondere von Gleisen, Schotter oder einer Gleiseindeckung. Daran ändere nichts, dass § 48 Abs. 3 EisbG andere Inhalte der Kostenteilungsmasse bestimme, weil der unmittelbare Anwendungsbereich dieser Regelung die Auflassung oder bauliche Umgestaltung von Eisenbahnkreuzungen sei, eine unmittelbare Anwendung dieser Regelung aber nicht in Betracht komme.

13 Was die Erhaltungs‑ und Inbetriebhaltungskosten anlange, habe die Ö in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag insoweit nur Kosten in Höhe von € 189.696,43 geltend gemacht. Damit sei der zuzusprechende Betrag begrenzt, auch wenn der Sachverständige diesbezüglich einen höheren Betrag ermittelt habe. Die von der Ö vorgenommene Antragsausdehnung sei, weil der Anspruch nach § 48 Abs. 3 EisbG befristet sei, unzulässig (Verweis auf VwGH 26.2.1996, 94/10/0147, und VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, sowie VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005, zum ebenfalls befristeten Anspruch nach § 32 EpiG).

14 Da die Verfahrensparteien hinsichtlich der Abgeltung der laufenden Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung insofern einvernehmlich die Leistung einer Einmalzahlung beantragt hätten, sei wegen des Vorrangs des übereinstimmenden Willens der Verkehrsträger (Hinweis auf VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050) der diesbezügliche Barwert zu ermitteln und der Mitbeteiligten die Hälfte aufzuerlegen gewesen.

15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ‑ außerordentliche ‑ Revision der Ö insoweit, als nicht auch die Kosten der Gleiseindeckung in die Aufteilungsmasse einbezogen und der Mitbeteiligten aliquot zur Zahlung auferlegt wurden, sowie weiters insoweit, als die Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung mit dem verfahrenseinleitend geltend gemachten Betrag begrenzt wurden. Die Revision beantragt die Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses in diesem Umfang, in eventu seine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

16 Sie macht zur Zulässigkeit und in den Gründen der Sache nach geltend, zu den angesprochenen Fragen, ob die Kosten einer Gleiseindeckung in die Aufteilungsmasse nach § 48 Abs. 2 bis 4 iVm § 49 Abs. 2 EisbG fallen, fehle ebenso Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wie dazu, ob in einem verfahrenseinleitenden Antrag nach § 48 Abs. 2 bis 4 iVm § 49 Abs. 2 EisbG ziffernmäßig konkretisierte Kosten für die Errichtung bzw. Erhaltung und Inbetriebhaltung einer Sicherungsanlage nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 48 Abs. 3 EisbG noch ausgedehnt werden könnten oder ob insoweit Verfristung eingetreten sei.

17 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

18 Die Revision ist aus dem geltend gemachten Grund zulässig; sie ist auch teilweise begründet.

19 Festzuhalten ist zunächst, dass im Revisionsverfahren die Aufteilung der Kostenmasse (im Verhältnis 1:1) ebensowenig strittig ist wie die Abgeltung der laufenden Kosten im Wege einer Einmalzahlung und die für deren Ermittlung (Berechnung des Barwerts) maßgebenden Parameter. Es sind daher nur die beiden von der Revision angesprochenen Fragen (Einbeziehung der Gleiseindeckung in die Kostenmasse; Verfristung) zu beantworten.

20 Einbeziehung der Kosten der Gleiseindeckung in die aufzuteilende Kostenmasse

21 Das Verwaltungsgericht hat der Nichteinbeziehung dieser Kosten auf Sachverhaltsebene zu Grunde gelegt, dass die einige Monate nach Inbetriebnahme der Sicherungsanlage anstelle der früheren Holzeindeckung errichtete Gleiseindeckung aus Beton von der Lichtzeichen- und Schrankenanlage technisch unabhängig sei, und gefolgert, schon nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 2 EisbG seien im Anschluss an eine Sicherungsentscheidung nur Kosten der Sicherungseinrichtung zu bestimmen und aufzuteilen, nicht aber Kosten sonstiger Bauten an der Kreuzung.

22 Die Revision führt dagegen zusammengefasst Folgendes ins Treffen: Bei der Gleiseindeckung handle es sich um einen notwendigen Bestandteil einer Eisenbahnkreuzung, durch die erst dem Straßenverkehr ein Übersetzen der Schienen ermöglicht werde; sie komme daher ausschließlich dem Träger der Straßenbaulast zugute, während das Eisenbahnunternehmen daran kein betriebliches Interesse habe. Für die Einbeziehung der diesbezüglichen Kosten spreche zudem § 5 Abs. 1 EisbKrV, wonach bei der Sicherung auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße Bedacht zu nehmen sei, und § 9 Abs. 1 EisbKrV, wonach jede Eisenbahnkreuzung ‑ und damit auch die Gleiseindeckung ‑ jährlich auf den bescheidgemäßen Zustand zu überprüfen sei. Weiters macht sie geltend, dass vom Land Niederösterreich den Gemeinden auf Basis einer näher genannten Richtlinie Zuschüsse auch für die Gleiseindeckung gewährt würden, was den Schluss zulasse, dass diese Gebietskörperschaften davon ausgingen, die entsprechenden Kosten seien Teil der Aufteilungsmasse.

Schließlich sprächen auch verfahrensökonomische Gründe für die in Rede stehende Einbeziehung, weil damit gegebenenfalls weitere Verfahren zur Klärung der Frage der Verteilung der Kosten der Gleiseindeckung (etwa auf dem Zivilrechtsweg) vermieden würden.

23 Verfristung der Geltendmachung höherer Kosten als im verfahrenseinleitenden Antrag genannt

24 Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass der Anspruch nach § 48 Abs. 3 EisbG befristet sei, eine „Antragsausdehnung“ daher nicht in Betracht komme.

25 Dagegen führt die Revision zusammengefasst ins Treffen, dass die Dreijahresfrist des § 48 Abs. 3 EisbG nur die Antragstellung zeitlich begrenze, dass eine Bezifferung der Höhe der zu bestimmenden Kosten aber nicht nötig und zudem gar nicht immer möglich sei, wenn etwa die Anlage noch nicht fertiggestellt worden sei (Verweis auf VwGH 26.6.2019, Ra 2019/03/0012).

26 Die für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen maßgebenden Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60 idF BGBl. I Nr. 25/2010, lauten (auszugsweise):

„Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt‑, Neben‑, Anschluss‑ oder Materialbahnen mit beschränkt‑öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:

1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt‑, Neben‑, Anschluss‑ oder Materialbahn mit beschränkt‑öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;

2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt‑, Neben‑, Anschluss‑ oder Materialbahn mit beschränkt‑öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.

Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.

(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,

1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder

2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt‑, Neben‑, Anschluss‑ oder Materialbahn mit beschränkt‑öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen,

und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.

...

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt‑öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen.“

27 Während § 48 EisbG die bauliche Umgestaltung bzw. Auflassung bestehender Eisenbahnkreuzungen und die Aufteilung der diesbezüglichen Kosten auf die beteiligten Verkehrsträger normiert, hat nach § 49 Abs. 2 EisbG (die Abs. 1 und 3 beinhalten Verordnungsermächtigungen an den für Verkehr zuständigen Bundesminister) die Behörde „über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung“ zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung sind die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG mit einer näher genannten Maßgabe für bestimme Materialbahnen „sinngemäß anzuwenden“, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

28 Von der sinngemäßen Anwendung erfasst sind somit nur die Abs. 2 bis 4 des § 48 EisbG, also die Bestimmungen über die Kostentragung, nicht aber der Abs. 1, der den Umfang baulicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung bzw. Auflassung von Eisenbahnkreuzungen regelt.

Zu betonen ist weiters, dass „sinngemäß“ verwiesene Bestimmungen regelmäßig nicht wörtlich, sondern gegebenenfalls nach einer entsprechend dem Kontext der Verweisungsnorm erforderlichen Anpassung anzuwenden sind. Die sinngemäße Anwendung der verwiesenen Norm darf dieser aber keinen anderen Sinn geben, ihr Bedeutungsgehalt also keine Änderung erfahren (vgl. nur etwa VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0051, mwN).

29 Wenn also die verwiesenen Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG hinsichtlich des Umfangs der aufzuteilenden Kosten an § 48 Abs. 1 EisbG anknüpfen und festlegen, nach welchen Kriterien die durch die Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen erwachsenden Kosten aufzuteilen sind, bedeutet dies im Anwendungsbereich des § 49 EisbG, dass jene Kosten aufzuteilen sind, die durch die Umsetzung der von der Behörde nach § 49 Abs. 2 EisbG getroffenen Sicherungsentscheidung erwachsen, ohne dass Raum dafür bliebe, weitere Kosten einzubeziehen.

30 Bestätigt wird dieser Befund durch die in § 49 Abs. 2 EisbG getroffene, „Kosten der Sicherungseinrichtungen“ für bestimmte Materialbahnen erfassende Regelung, die von der Argumentation des Verwaltungsgerichts mit dem Hinweis auf den „klaren Wortlaut“ der Regelung offenbar angesprochen wurde: Hier wird nicht etwa eine Regelung über eine andere Sicherungsart für die hier genannten Eisenbahnen getroffen, sondern ‑ insoweit entgegen den Grundsätzen des § 48 Abs. 2 und 3 EisbG ‑ angeordnet, dass bestimmte Kosten einem Verkehrsträger allein zugeordnet und nicht aufgeteilt werden.

31 In diesem Sinn hat denn auch der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten, dass nach § 49 Abs. 2 EisbG von der Behörde der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen ist und die Kosten auf das Eisenbahnunternehmen und den Träger der Straßenbaulast nach den in § 48 Abs. 3 EisbG normierten Kriterien aufzuteilen sind (vgl. nur etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050, mwN). Ebenso erkennt der Verfassungsgerichtshof, dass in die Kostenmasse ‑ in sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 3 EisbG ‑ „jene Kosten einzubeziehen [sind], die für die jeweilige behördlich angeordnete Sicherung des schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen“ (VfGH 26.2.2020, G 179/2019 u.a.).

32 Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht die Kosten für die nach Fertigstellung der Sicherungsanlage erfolgte, mit dieser in keinem technischen Zusammenhang stehende Erneuerung der Gleiseindeckung zu Recht nicht in die maßgebliche Kostenmasse einbezogen.

33 Die von der Revision dagegen erhobenen Einwände sind nicht stichhältig: Der Hinweis darauf, dass eine Gleiseindeckung für jede Eisenbahnkreuzung erforderlich sei, weil erst durch sie dem Straßenverkehr ein Übersetzen der Gleise möglich werde, bestätigt vielmehr den fehlenden Zusammenhang mit der von der Behörde „im Einzelfall“ iSd § 49 Abs. 2 EisbG festzulegenden Sicherungsart, besteht das Erfordernis einer Gleiseindeckung doch unabhängig von der Sicherungsart und damit für alle Eisenbahnkreuzungen. Von der iSd § 48 Abs. 2 bis 3 EisbG vorzunehmenden Kostenaufteilung erfasst sind nach § 49 Abs. 2 EisbG aber nur die Maßnahmen zur Umsetzung der konkret festgelegten Sicherung.

34 Auch die angesprochenen Regelungen der EisbKrV indizieren (der Revision zuwider), dass der Verordnungsgeber von einer anderen Sichtweise ausgeht: Zu betonen ist zunächst, dass gemäß § 3 EisbKrV das Eisenbahnunternehmen die Sicherungspflicht unabhängig von einer allfälligen Kostenaufteilung trifft. Dass bei der Entscheidung über die Art der Sicherung nach § 5 EisbKrV u.a. auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße Bedacht zu nehmen ist, ändert nichts daran, dass nach dem Gefüge der allgemeinen Bestimmungen der EisbKrV die Gleiseindeckung gerade nicht als Teil der Sicherungseinrichtung gesehen wird:

Gemäß § 9 Abs. 1 EisbKrV hat das Eisenbahnunternehmen jede Eisenbahnkreuzung zumindest einmal jährlich „auf den bescheidgemäßen Zustand“ zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung ist „auch“ festzustellen, ob der Zustand der Fahrbahnkonstruktion im Gleisbereich ein rasches und ungefährdetes Verlassen des Gefahrenraumes durch die Straßenbenützer ermöglicht. Bei dieser Überprüfung außerhalb dieses Bereichs festgestellte augenscheinliche Mängel sind dem Träger der Straßenbaulast bzw. dem Straßenerhalter zu melden.

Die Anordnung, „auch“ die Fahrbahnkonstruktion im Gleisbereich zu überprüfen, wäre nicht erforderlich, wäre dieser Bereich schon von der bescheidgemäßen Anordnung ‑ die sich nach dem oben Gesagten auf die Sicherungseinrichtung zu beziehen hat ‑ erfasst.

35 Dass aus dem Inhalt von Förderungsrichtlinien eines Bundeslandes keine Rückschlüsse auf den Bedeutungsgehalt der maßgebenden Vorschriften des Eisenbahnrechts gezogen werden können, versteht sich von selbst.

36 Die von der Revision für ihre Auffassung ins Treffen geführten „verfahrensökonomischen Gründe“ sind schon deshalb nicht stichhaltig, weil ihre Prämisse fragwürdig ist (vgl. etwa OGH 18.5.2006, 2 Ob 100/04a, zur allfälligen Verkehrssicherungspflicht des Eisenbahnunternehmens auch für den innerhalb einer Schrankenanlage liegenden Gleisbereich). § 49 Abs. 2 EisbG begrenzt die von der „Behörde“ ‑ also der iSd § 12 EisbG für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständige Behörde ‑ zu treffende Kostenentscheidung auf die Kosten der Sicherungsanlage, unabhängig davon, ob und nach welchen Gesichtspunkten der Träger der Straßenbaulast weitere Kosten zu tragen hat, und unabhängig davon, wer gegebenenfalls darüber zu entscheiden hat.

37 Als Zwischenergebnis festzuhalten ist daher, dass das Verwaltungsgericht die von der Revisionswerberin geltend gemachten Kosten der Erneuerung der Gleiseindeckung zu Recht nicht in die aufzuteilende Kostenmasse einbezogen hat.

38 Anders verhält es sich mit der Differenz zwischen den von der Revisionswerberin im verfahrenseinleitenden Antrag genannten und den vom Sachverständigen ermittelten Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung:

39 Das EisbG verlangt zwar einen rechtzeitigen Antrag (zumindest) eines der beteiligten Verkehrsträger, will dieser sich nicht mit der subsidiären, eine Kostenaufteilung je zur Hälfte vorsehenden gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 2 zweiter Halbsatz EisbG „begnügen“, sondern eine andere, ihn begünstigende Kostenaufteilung erwirken (vgl. VwGH 18.2.2022, Ro 2021/03/0016). Ausgehend vom maßgeblichen Wortlaut des § 48 Abs. 3 EisbG hat er dabei aber von der Behörde lediglich die Entscheidung zu beantragen, „welche Kosten“ für die Umsetzung der jeweiligen Maßnahme „erwachsen“ und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß die beteiligten Verkehrsträger diese Kosten zu tragen haben. Eine weitere Konkretisierung oder eine ziffernmäßige Benennung der maßgeblichen Kosten wird vom Gesetz damit aber nicht gefordert.

Verlangt das EisbG aber keine Bezifferung der maßgeblichen Kosten für die Errichtung bzw. Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage, kann eine dessen ungeachtet vorgenommene, also „überflüssige“ Bezifferung dieser Kosten dem Antragsteller insoweit nicht schaden, als damit keine (teilweise) Verfristung des Anspruchs bewirkt wird.

Insofern unterscheidet sich also der vorliegende Sachverhalt und die dafür maßgebende Vorschrift von jenen Konstellationen, die den vom Verwaltungsgericht angesprochenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu Grunde lagen (VwGH 26.2.1996, 94/10/0147: Rodungsbewilligung für eine gar nicht beantragte Fläche; VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, bzw. VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005: materiell‑rechtliche Fallfrist für Vergütungsansprüche nach dem EpiG).

40 Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht, indem es der Bestimmung der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung (Barwert) der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung nicht die vom Sachverständigen dafür ermittelten, sondern nur die von der Revisionswerberin im verfahrenseinleitenden Sachantrag genannten Kosten zu Grunde gelegt und der Mitbeteiligten anteilig zur Zahlung auferlegt hat, das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass der Revision insoweit Folge zu geben war.

41 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt hier vor:

42 Wie einleitend festgehalten, sind die Parameter für die Ermittlung des Barwerts der laufenden Kosten zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig. Die diesbezügliche Entscheidung ist vielmehr nur insoweit zu korrigieren, als nicht die im verfahrenseinleitenden Sachantrag genannten, sondern die vom Sachverständigen ermittelten Kosten maßgeblich sind. Dessen (schlüssigen) Ausführungen sind die Verfahrensparteien (abgesehen vom unberechtigten Einwand betreffend die Nichteinbeziehung der Kosten der Gleiseindeckung) nicht entgegengetreten, sodass sie der rechtlichen Beurteilung (als insoweit unstrittig) zu Grunde gelegt werden können.

43 Es war daher der Barwert der Kosten der Erhaltung und Errichtung mit € 191.055,‑‑ zu bestimmen, woraus sich, unter Hinzurechnung der (vom Verwaltungsgericht richtig bestimmten) Errichtungskosten von € 473.148,52 und ausgehend von der Aufteilung der Kosten je zur Hälfte der von der Mitbeteiligten zu leistende Anteil mit insgesamt € 332.101,76 ergibt.

44 Das angefochtene Erkenntnis war daher in seiner Entscheidung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG in diesem Sinne wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

45 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. April 2023

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