EisenbahnG 1957 §49
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.174.006.2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der A AG in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, ***, und 2. der Stadtgemeinde ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 7. Jänner 2019, ***, betreffend Kosten für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung, durch mündliche Verkündung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 26. September 2022 zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde der A AG wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zur Gänze und der Beschwerde der Stadtgemeinde *** teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides folgendermaßen abgeändert:
„1. Die Stadtgemeinde *** hat gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** – *** –*** zur Hälfte zu tragen.
2. Die Kosten der Errichtung werden mit € 473.148,52 bestimmt.
3. Der Barwert der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung zum 8. Juli 2015 wird mit € 189.696,43 bestimmt.
4. Die Stadtgemeinde *** ist schuldig, ihren Anteil in der Höhe von € 331.422,48 (= € 236.574,26 + € 94.848,22) innerhalb von acht Wochen an die A AG zu leisten.
5. Das Mehrbegehren der A AG wird hinsichtlich der Errichtungskosten abgewiesen, hinsichtlich der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten zurückgewiesen.“
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Stadtgemeinde *** als unbegründet abgewiesen.
3. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG hat die A AG die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen D als Barauslagen zu tragen. Die Bestimmung der Höhe sowie der Leistungsfrist bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt
1. Die Eisenbahnkreuzung in km *** der von der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft (in der Folge nur: Gesellschaft) betriebenen Eisenbahnstrecke *** - *** - *** mit einem von der zweitbeschwerdeführenden Stadtgemeinde (in der Folge nur: Stadtgemeinde) erhaltenen öffentlichen Gehweg war zunächst auf Grund eines Bescheides aus dem Jahr 1963 durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gesichert.
2. Mit mündlich verkündetem Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 2013 wurde für die Eisenbahnkreuzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 iVm § 38 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken vorgeschrieben und für die Herstellung eine Frist von zwei Jahren bestimmt. Bei der Verkündung waren laut der darüber angefertigten Niederschrift sowohl ein Vertreter der Gesellschaft als auch eine Vertreterin der Stadtgemeinde anwesend (darüber hinaus auch ein Vertreter des damaligen Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz – Verkehrsarbeitsinspektorat), wobei nur der Vertreter der Gesellschaft sogleich nach der Verkündung die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verlangte. Diese erfolgte am 10. Juli 2013.
3. Am 23. Juni 2016 stellte die Gesellschaft bei der belangten Behörde (mit näherer Begründung) die Anträge, diese möge entscheiden, dass gemäß § 49 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) die Stadtgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast im Sinne von § 48 Abs. 2 EisbG 50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzung zu tragen habe (samt Eventualanträgen).
Dem Antrag angeschlossen war eine Tabelle, in der Kosten für die Planung der Sicherungsanlage in der Höhe von € 17.160,– und Baukosten in der Höhe von € 520.757,31 ausgewiesen waren, weiters € 8.755,25 für die Erneuerung der Gleiseindeckung. Die Kosten der Erhaltung und Instandhaltung benannte die Gesellschaft mit € 189.696,43. Eine nähere Darstellung der Errechnung dieser Beträge enthielt der Antrag nicht.
4. Die Stadtgemeinde äußerte sich mit Stellungnahme vom 5. August 2016 (per E-Mail übermittelt am 9. August 2016) ablehnend zu diesem Antrag. Sie beantragte gleichzeitig, die Behörde möge entscheiden, dass die mit dem Bescheid vom 8. Juli 2013 aufgetragene technische Sicherung im ausschließlichen bzw. überwiegenden wirtschaftlichen Sonderinteresse des Schienenbetreibers gelegen ist und die Stadtgemeinde als Straßenerhalter sohin einen Anteil von 0 % zu tragen habe. Weiters wurde beantragt, die Behörde möge feststellen, welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung bzw. der Errichtung der Sicherungseinrichtung an der Eisenbahnkreuzung tatsächlich angefallen sind, und welche Kosten der jährlichen Erhaltung und Instandhaltung der Sicherungsanlage tatsächlich anfallen.
Die Gesellschaft erstattete dazu am 4. Oktober 2016 eine Gegenäußerung, in der sie nähere Ausführungen zur Errechnung der in der Beilage zum verfahrenseinleitenden Antrag angeführten Beträge, speziell zu den Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung machte. Letzterer liege eine im Jahr 2014 erarbeitete Matrix „Erhaltungskosten Eisenbahnkreuzungen Version 02“ zu Grunde, wo die Basiskosten einer Referenz-Eisenbahnkreuzung mit € 8.800,– angenommen würden. Eine solche Anlage bestehe aus einer Lichtzeichenanlage mit vier Straßensignalen, zwei Schranken und einer Gleiseindeckung mit einer Länge von 6 m. Von diesem Betrag sei im Hinblick darauf, dass bei der vorliegenden Kreuzung die Länge der Gleiseindeckung nur 3,60 m betrage ein Betrag von (gerundet) € 300,– in Abschlag gebracht worden, sodass jährliche Kosten von € 8.500,– anfielen, die valorisiert gemäß Zinsberechnung bis zum Erneuerungszeitpunkt zur Verrechnung gebracht würden. Der angeführte Erhaltungskostenpauschalbetrag von € 189.696,43 ergebe sich auf Grund der Zinsberechnung auf 25 Jahre (gemeint von der Gesellschaft angenommene jährliche Kostensteigerungen in der Höhe von 3 %) abzüglich der buchhalterischen Abzinsung von 4 % p.A. bei Einmalzahlung. In weiterer Folge wurden auch noch jene Arbeiten dargestellt, auf denen der genannte Referenzbetrag beruht. Dazu gehören auch Arbeiten zur Überprüfung der Gleiseindeckung (Ebenflächigkeit, Höhenlage zur Schienenoberkante).
5. Am 18. Oktober 2016 ersuchte die belangte Behörde die Sachverständigenkommission bei der Schieneninfrastruktur Dienstleistungsgesellschaft mbH um Erstattung eines Gutachtens zu den Fragen, welche Kosten in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß die Gesellschaft und die Stadtgemeinde die dadurch erwachsenen Kosten zu tragen haben.
Die Kommission erstattete ihr Gutachten am 28. August 2018. Darin bezifferte sie die Kostenaufteilungsmasse entsprechend dem Antrag der A AG, sohin in Summe mit € 736.368,99, und machte zunächst Ausführungen zur Kostenaufteilung. Zur Höhe der Kosten führte sie lediglich aus, dass diese, wie auch die Stadtgemeinde moniert habe, im Vergleich zu anderen Eisenbahnkreuzungen sehr hoch erschienen. Dies könne sich hinsichtlich der Baukosten daraus erklären, dass sich an diesem Standort bis zur Änderung der Sicherung keine technische Sicherungsanlage befunden habe, sondern ausschließlich Andreaskreuze aufgestellt gewesen seien, weshalb sämtliche technische Infrastruktur völlig neu errichtet werden musste. Die von der Stadtgemeinde hinterfragten Instandhaltungskosten seien von der Gesellschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 plausibilisiert worden.
Am 13. September 2018 gewährte die belangte Behörde den Parteien rechtliches Gehör zu diesem Gutachten.
6. Am 25. Oktober 2018 erstatteten sowohl die Stadtgemeinde als auch die Gesellschaft eine Äußerung, in der diese jeweils dem Gutachten der Kommission entgegentraten und bei ihren bisherigen Anträgen blieben.
Am 30. Oktober 2018 gewährte die belangte Behörde den Parteien zur jeweils anderen Äußerung nochmals rechtliches Gehör. Die Stadtgemeinde *** erstattete daraufhin am 13. November 2018 eine weitere Stellungnahme.
7. Mit dem auf § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG gestützten angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Errichtungskosten der Sicherungsanlage mit € 537.917,31 fest und ordnete an, dass diese von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen seien. Die Stadtgemeinde wurde zur Zahlung der Hälfte des Betrages (€ 268.958,65) innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides verpflichtet (Spruchpunkt 1.).
Weiters wurden die jährlichen Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken mit € 7.587,86 und mit einem Barwert von € 189.696,43, gerechnet auf eine Betriebsdauer von 25 Jahren, festgesetzt. Diese seien von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Stadtgemeinde habe der Gesellschaft ab Rechtskraft des Bescheides jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres € 3.793,93 zu zahlen (Spruchpunkt 2.).
Dieses Ergebnis begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit dem Gutachten der Sachverständigenkommission, wobei die Behörde die veranschlagten Kosten der Erneuerung der Gleiseindeckung (entgegen der offenbar dem Gutachten zu Grunde liegenden Annahme) nicht in kausalem Zusammenhang mit der Sicherung der Kreuzung stehend wertete und daher nicht in die Errichtungskosten miteinbezog. Weiters komme die Vorschreibung des von der Kommission ermittelten halben Barwerts der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten einer Kreditierung gleich und sei daher nicht angezeigt. Aus diesem Grund seien insoweit die für die Barwertberechnung herangezogenen jährlichen Kosten als maßgeblich anzusehen. Diese ermittelte die Behörde durch eine Teilung des Barwerts durch die Nutzungsdauer.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich zunächst die Beschwerde der Gesellschaft, die lediglich eine Abänderung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt, dass die jährlichen Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage mit € 8.500,– und mit einem Barwert von € 189.696,43 festzusetzen seien, weiters möge die Stadtgemeinde *** zu einer Einmalzahlung in der Höhe von € 94.848,21 bei sonstiger Exekution verpflichtet werden. In eventu begehrt die Gesellschaft die Verpflichtung der Stadtgemeinde zu einer Leistung von jährlich € 4.250,–, indexiert gemäß VPI der Statistik Austria, bei sonstiger Exekution, in eventu eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die belangte Behörde.
Dies begründet die Gesellschaft damit, dass es sich beim Barwert um einen buchhalterisch abgezinsten Betrag handle. Diesen durch 25 geteilt als Grundlage der jährlich zu leistenden Beträge vorzuschreiben, sei wirtschaftlich nicht korrekt. Der Beschwerde angeschlossen war eine Tabelle, in der die Ermittlung des Barwerts bzw. die Höhe der jährlich valorisierten Erhaltungskosten zu entnehmen war. Der Barwertberechnung wurde dabei ein Zinssatz von 4 %, der Valorisierung eine jährliche Preissteigerung (Index) von 3 % zu Grunde gelegt.
9. Gegen den Bescheid richtet sich weiters die Beschwerde der Stadtgemeinde, mit der diese beantragt, das Verwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass die Stadtgemeinde die zuvor ordnungsgemäß festzustellende Kostenteilungsmasse mit einem Anteil zwischen 0 % und maximal 4 % zu tragen habe. In eventu beantragt auch die Stadtgemeinde eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die belangte Behörde.
Die Stadtgemeinde begründet ihre Beschwerde zusammengefasst damit, die belangte Behörde habe bei der Ermittlung der Kostenteilungsmasse jede Ermittlungstätigkeit unterlassen. Nachweise für behauptete Kosten seien nie verlangt worden. Außerdem sei die mit dem Bescheid vom 8. Juni 2013 vorgeschriebene Sicherungsart technisch nicht notwendig. Mangels Parteistellung habe die Stadtgemeinde keine Möglichkeit gehabt, die Entscheidung zu kontrollieren. Die Gesellschaft habe es unterlassen, gegen die Vorschreibung vorzugehen. Die Stadtgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast könne nur mit Kosten belastet werden, die tatsächlich notwendig seien. Auch die gesetzlichen Aufteilungskriterien seien von der belangten Behörde völlig falsch angewendet worden. Bei richtiger Anwendung hätte sie zu einem Anteil zwischen 0 und 4 % gelangen müssen. Schließlich habe die belangte Behörde ihre Begründungspflicht und den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt.
10. Die Beschwerden wurden am 1. Februar 2019 von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
11. Dieses hat am 8. April 2019 eine erste öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Vertreter sämtlicher Parteien sowie der Vorsitzende der Sachverständigenkommission anwesend waren. In der Verhandlung sind die Parteien von ihren bisherigen Anträgen nicht abgewichen. Insbesondere wurde von beiden Parteien klargestellt, dass eine einvernehmliche Einigung über die Kostentragung bisher nicht zu erzielen gewesen sei.
12. Mit Beschluss vom 25. Juli 2019 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus Anlass ua. des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, in § 49 Abs. 2 EisbG, BGBl. 60 idF BGBl. I 25/2010, die Wortfolge
„ , wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird“,
in eventu § 49 Abs. 2 EisbG zur Gänze und § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG (ebenfalls zur Gänze), jeweils in der vorgenannten Fassung, als verfassungswidrig aufzuheben.
13. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2020, ***, wurde der Hauptantrag des Landesverwaltungsgerichts als zu eng gefasst zurückgewiesen. Der Eventualantrag wurde abgewiesen.
In der Begründung des Erkenntnisses gelangte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die mit der fehlenden Parteistellung des Trägers der Straßenbaulast im Verfahren nach § 49 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG (also im Verfahren über die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung) begründeten gleichheitsrechtlichen Bedenken des Landesverwaltungsgerichts in den Rz 43 ff zu der Schlussfolgerung, dass (entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) auf Grund einer verfassungskonformen Interpretation auch dem Träger der Straßenbaulast im Verfahren nach § 49 Abs. 2 EisbG über die die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung der Eisenbahnkreuzung Parteistellung zukomme.
14. Mit Schreiben vom 7. April 2020 an die belangte Behörde erhob die Stadtgemeinde unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Einwendungen zur Sicherung der Eisenbahnkreuzung. Eventualiter stellte sie einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung im Sicherungsverfahren, eventualiter dazu erhob sie Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B‑VG gegen den (Sicherungs-)Bescheid vom 8. Juli 2013.
Die erhobenen Einwendungen wurden von der belangten Behörde mit (rechtskräftig gewordenem) Bescheid vom 20. Mai 2020 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig der Eventualantrag abgewiesen.
Die eventualiter erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2020, LVwG-AV-427/002-2020, als verspätet zurückgewiesen.
15. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4. Mai 2020 wurde der verfahrenseinleitende Antrag der Gesellschaft als nur auf die Festlegung des Aufteilungsschlüssels gerichtet gedeutet und dementsprechend die Aussprüche im angefochtenen Bescheid über die Höhe der Kosten aufgehoben.
Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2020, *** (dem Landesverwaltungsgericht zugestellt am 11.11.2020), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
16. Das Landesverwaltungsgericht beraumte daraufhin eine weitere mündliche Verhandlung an, in deren Vorfeld die Gesellschaft am 17. März 2021 ergänzende Abrechnungsunterlagen vorlegte. Über Ersuchen sowohl der Gesellschaft als auch der Stadtgemeinde wurde jedoch die Verhandlung im Hinblick auf Gespräche über eine vertragliche Regelung der Kostentragung wieder abberaumt.
17. Nachdem die Gesellschaft bekanntgegeben hatte, dass nach wie vor keine solche Regelung zustande gekommen sei, ersuchte das Landesverwaltungsgericht am 14. Oktober 2021 die Sachverständigenkommission um Ergänzung ihres Gutachtens vom 28. August 2018.
Am 13. Dezember 2021 wiederholte die Sachverständigenkommission im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem ursprünglichen Gutachten und teilte mit, dass sie mangels Vorliegens einer detaillierten Kostenaufstellung keinen Anlass sehe, von der ursprünglich angenommenen Kostenteilungsmasse abzugehen. Das Einholen einer solchen Aufstellung sei nicht Sache der Kommission.
Daraufhin übermittelte ihr das Gericht am 30. Dezember 2021 die von der Gesellschaft am 17. März 2021 vorgelegten Abrechnungsunterlagen und ersuchte sie neuerlich um Ergänzung des Gutachtens. Dies lehnte die Kommission jedoch mit Schreiben vom 25. Jänner 2022 ab.
18. Daher bestellte das Gericht am 17. Februar 2022 D zum nichtamtlichen Sachverständigen für Verkehrsplanung (konkret von Eisenbahnanlagen) und ersuchte ihn um Ergänzung des Gutachtens der Sachverständigenkommission. Davon wurden gleichzeitig die Parteien verständigt.
Der Sachverständige übermittelte dem Gericht am 28. Februar 2022 eine Fragenliste im Hinblick auf Ergänzungsbedarf zu den bisher durch die Gesellschaft vorgelegten Unterlagen.
Die Gesellschaft übermittelte am 13. Mai 2022 nochmals ergänzende Abrechnungsunterlagen, die dem Sachverständigen vorgelegt wurden. Nachdem dieser noch weitere Rückfragen an die Gesellschaft gerichtet und darauf Antworten erhalten hatte, erstattete er am 27. Juli 2022 sein Gutachten. Dieses wurde den Parteien am 1. August 2022 übermittelt.
19. Die Gesellschaft vertrat in einer Stellungnahme vom 12. August 2022 die Auffassung, dass im Hinblick auf die Formulierung des § 48 Abs. 2 sowie des § 48 Abs. 3 Z 1 EisbG auch die notwendigen Umbaumaßnahmen an der Gleiseindeckung von der Kostenbestimmung umfasst seien.
20. Das Landesverwaltungsgericht führte am 26. September 2022 in seiner Außenstelle in Wiener Neustadt eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Vertreter der Gesellschaft und der Stadtgemeinde, nicht jedoch der belangten Behörde teilnahmen. Anwesend war auch der nichtamtliche Sachverständige, der noch eine Korrektur zum Gutachten vom 27. Juli 2022 vorlegte.
Die Vertreter der Stadtgemeinde erklärten in der Verhandlung, dass die Gemeinde – insoweit im Einklang mit dem Begehren der Gesellschaft – eine einmalige Zahlung der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten wünsche.
Am Schluss der Verhandlung hat das Gericht das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet. Die anwesenden Parteienvertreter begehrten solgleich eine schriftliche Ausfertigung.
21. Die belangte Behörde begehrte nach Zustellung der Verhandlungsschrift am 29. September 2022 ebenfalls eine schriftliche Ausfertigung.
22. Der Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich insoweit aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes, mit dem das Parteienvorbringen im Einklang steht.
II. Weitere Sachverhaltsfeststellungen
1. Die Höhe der Kosten, die aus technisch-wirtschaftlicher Sicht für die Errichtung einer dem Bescheid vom 8. Juli 2013 entsprechenden Lichtzeichen- und Schrankenanlage am 8. Juli 2015 erforderlich waren, betrug € 473.148,52. Dieser Betrag umfasst nicht die Kosten einer an der Kreuzung einige Monate nach Inbetriebnahme der Anlage errichteten Gleiseindeckung in Form einer Betonschalenplatte, die anstelle der bis dahin vorhandenen Eindeckung aus Holz trat und von der Lichtzeichen- und Schrankenanlage technisch unabhängig ist.
2. Die Höhe der jährlichen Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung einer solchen Anlage (wiederum ohne Gleiseindeckung) betrug im Jahr 2015 € 6.748,–. Bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren, einer jährlichen Preissteigerung von 3 % und einem Diskontierungszinssatz von 2 % ergibt sich daraus zum 8. Juli 2015 ein Barwert der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten in der Höhe von € 191.055,–.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom 27. Juli 2022 (in der Fassung der Korrektur vom 26. September 2022), das in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.
Den vom Sachverständigen errechneten Beträgen liegen grundsätzlich die von der Gesellschaft vorgelegten Abrechnungsunterlagen zu Grunde. Aus den Errichtungskosten wurden jedoch einige doppelt bzw. irrtümlich verrechnete Positionen (im Bereich der Planungskosten) gestrichen. Hinsichtlich der (Errichtungs‑)Kosten für Kabel, die aus den Unterlagen nicht nachvollziehbar erschienen, erstellte der Sachverständige Kostenschätzungen. Im Übrigen erklärt sich der Unterschied zum von der Gesellschaft geforderten Betrag (sowohl für die Errichtungs- als auch für die Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten) aus der Nichteinbeziehung der Gleiseindeckung, die der Sachverständige damit begründete, dass diese erst Monate nach der Fertigstellung der Anlage erneuert worden sei.
Den Ausführungen des Sachverständigen ist – abgesehen von der Gleiseindeckung (dazu unten IV.) – keine in der Verhandlung anwesende Partei entgegengetreten. Dies gilt insbesondere auch für den vom Sachverständigen mit näherer Begründung zur Anwendung gebrachten Diskontierungszinssatz (vgl. dazu VwGH 21.05.2019, Ro 2018/03/0050, Rz 29). Außerdem erklärten auch die Vertreter der Gesellschaft, dass das Funktionieren der errichteten Sicherungsanlage mit der Gleiseindeckung in keinem technischen Zusammenhang steht.
III. Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten:
„[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. 58/2018, lauten:
„[…]
Anbringen
§ 13. […]
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
[…]
§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
[…]
Sachverständige
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
[…]
§ 59. […]
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
[…]
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. […]
[…]
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
[…]“
3. Die §§ 48 und 49 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 idF BGBl. I 25/2010, lauten auszugsweise:
„[…]
4. Teil
Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge
1. Hauptstück
Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge
Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung
§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:
1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;
2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.
Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.
(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.
(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,
1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder
2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen, und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.
(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. […]
2. Hauptstück
Schienengleiche Eisenbahnübergänge
Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung
§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. […]
(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
[…]“
4. Die §§ 10 bis 12 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II 216/2012, lauten:
„[…]
3. Abschnitt
Sicherungseinrichtungen, Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen
Sicherungseinrichtungen
§ 10. (1) Sicherungseinrichtungen sind:
a) Andreaskreuze;
b) Lichtzeichen;
c) Schranken;
d) Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“;
e) Vorschriftszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“;
f) Vorschriftszeichen „Halt“.
(2) Sicherungseinrichtungen gemäß Abs. 1 sind Bestandteil der Sicherung der Eisenbahnkreuzung.
Zusatztafeln
§ 11. Ergänzend zu den Sicherungseinrichtungen gemäß § 10 sind in den in dieser Verordnung bestimmten Fällen folgende Zusatztafeln anzubringen:
a) Zusatztafel „Richtungspfeil“;
b) Zusatztafel „auf Züge achten“;
c) Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“.
Zusatzeinrichtungen
§ 12. (1) Soll zur Erhöhung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs eine zusätzliche Hinderniswirkung oder eine Erhöhung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer bewirkt werden oder ist die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung barrierefrei auszugestalten, hat die Behörde die Anbringung von elektrischen oder elektronischen Läutewerken, Drehkreuzen, Toren, Umlaufsperren an Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen oder Geh- und Radwegen, Hängegittern oder die erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung anzuordnen. Diese sind vom Eisenbahnunternehmen anzubringen. Die akustischen Zeichen der elektrischen oder elektronischen Läutewerke sind bei Lichtzeichen vom Beginn des Anhaltegebotes bis zur Ausschaltung der Lichtzeichen zu geben. Bei Lichtzeichen mit Schranken sind diese vom Beginn des Anhaltegebotes bis zum Erreichen der geschlossenen Endlage der Schrankenbäume zu geben.
(2) Mit den zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung ist den Betroffenen eine Information zu geben, ob ein gefahrloses Übersetzen der Eisenbahnkreuzung möglich ist. Zusätzlich ist den Betroffenen jedenfalls auch eine Information zu geben, wenn die technischen Bestandteile der Sicherungseinrichtungen beziehungsweise die zusätzlichen Einrichtungen nicht ordnungsgemäß funktionieren. Bei den zusätzlichen Einrichtungen ist für die Betroffenen in geeigneter Weise auch ein Hinweis anzubringen, bei welcher Stelle die Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Funktion der zusätzlichen Einrichtungen veranlasst werden kann.
(3) Die Behörde kann im Einzelfall zur Erprobung innerhalb eines zu bestimmenden Zeitraumes dem Stand der Technik entsprechende, andere als die in Abs. 1 genannten Zusatzeinrichtungen zulassen, wenn zu erwarten ist, dass damit die Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs verbessert werden kann.
(4) Zusatzeinrichtungen und zusätzliche Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung sind Bestandteil der Sicherung, jedoch keine Sicherungseinrichtungen im Sinne des § 10 dieser Verordnung.“
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Vorauszuschicken ist, dass die Gesellschaft und die Stadtgemeinde Parteien des Sicherungsverfahrens nach § 49 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG waren (vgl. dazu das Erkenntnis des VfGH vom 26.02.2020, oben I.13.) und der Bescheid vom 8. Juli 2013 in Gegenwart ihrer Vertreter mündlich verkündet bzw. die von der Gesellschaft begehrte schriftliche Ausfertigung dieser zugestellt wurde. Mangels Erhebung von Rechtsmitteln ist dieser Bescheid – wie das Landesverwaltungsgericht bereits ausführlich gegenüber allen nunmehrigen Parteien in seinem unbekämpft gebliebenen Beschluss vom 25. Juni 2020 (oben I.14.) dargelegt hat – in Rechtskraft erwachsen. Daher entfaltet sein Spruch im Kostenverfahren nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG – wie dies § 38 AVG voraussetzt – Bindungswirkung (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 21 ff, Stand 01.07.2005, rdb.at). Dies gilt auf Grund des § 17 VwGVG ebenso im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
2. Da mit dem Sicherungsbescheid erstmals eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet wurde, liegt jedenfalls eine (neue) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit eine inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (die nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage erlaubt) vor (vgl. dazu VwGH 18.02.2015, Ro 2014/03/0077; 16.11.2021, Ro 2021/03/0024, jeweils mwN). Daher war innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft des Sicherungsbescheides gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG eine Antragstellung auf Bestimmung der Kosten zur Herstellung der vorgeschriebenen Sicherung (konkret der Kostenteilungsmasse sowie von deren prozentueller Aufteilung) zulässig.
Ein solcher Antrag wurde jedoch fristgerecht (nämlich am 23.06.2016) nur von der Gesellschaft gestellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis vom 21. Oktober 2020 (oben I.15.) festhielt, ist dieser Antrag so auszulegen, dass er sich sowohl auf die – ausdrücklich angesprochene – prozentuelle Aufteilung der Kosten als auch auf deren Höhe bezieht.
Eine Antragstellung durch die Stadtgemeinde erfolgte hingegen erst am 5. August 2016 und somit nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 48 Abs. 3 EisbG.
3. Hinsichtlich des prozentuellen Aufteilungsschlüssels beschränkt sich der (Haupt‑)Antrag der Gesellschaft darauf, das mitbeteiligte Land zur Tragung des in § 48 Abs. 2 EisbG subsidiär vorgesehen Anteils von 50 % zu verpflichten. Zu einer solchen Konstellation führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 2022, Ro 2021/03/0016, in den Rz 34 ff aus:
„34 Das Verwaltungsgericht hat – ausgehend von der spezifischen Verfahrenssituation, wonach nur einer der beteiligten Verkehrsträger iSd § 48 Abs. 2 EisbG einen rechtzeitigen Antrag auf Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 3 EisbG gestellt und dabei die ohnehin subsidiär zur Anwendung kommende Aufteilung im Verhältnis 50 : 50 beantragt hat – die Auffassung vertreten, dass schon deshalb eine andere Aufteilung nicht in Betracht komme. Die Abänderung der durch § 48 Abs. 2 EisbG subsidiär (zu einer vertraglichen Einigung) festgelegten Kostentragungsregel setze einen entsprechenden rechtzeitigen Antrag eines Verkehrsträgers voraus, an dem es im Revisionsfall fehle. Hinsichtlich der Höhe der Kosten stehe der entscheidende Sachverhalt aber noch nicht fest.
[…]
39 Kommt es also nicht zu der entsprechend § 48 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG im Vordergrund stehenden einvernehmlichen Regelung der Kostenfrage und will sich einer der beteiligten Verkehrsträger nicht mit der subsidiären gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 2 zweiter Halbsatz EisbG ‚begnügen‘, die eine Kostenaufteilung je zur Hälfte vorsieht, obliegt es ihm, durch rechtzeitige Antragstellung nach § 48 Abs. 3 EisbG eine andere (ihn begünstigende) Kostenaufteilung zu erwirken. Erfolgt aber keine solche Antragstellung innerhalb der dreijährigen Frist des § 48 Abs. 3 vorletzter Satz EisbG, besteht kein Recht auf eine solche Festlegung, und zwar auch dann nicht, wenn der ‚gegenbeteiligte‘ Verkehrsträger seinerseits einen Antrag nach § 48 Abs. 3 EisbG mit dem Ziel gestellt hat, selbst weniger als die – vom Gesetz subsidiär vorgesehene – Hälfte der Kosten tragen zu müssen. Die gegenteilige Sichtweise wäre weder mit der dargestellten Gesetzessystematik in Einklang zu bringen, die für ein Abgehen von der subsidiären gesetzlichen Aufteilungsregel eine rechtzeitige Antragstellung fordert, noch mit dem durch das Deregulierungsgesetz 2001 verfolgten Ziel einer Verwaltungsentlastung bzw. Verfahrensvereinfachung.
40 Einem Verkehrsträger, der (wie im Revisionsfall die mitbeteiligte Stadtgemeinde) keinen rechtzeitigen Antrag auf Kostenentscheidung gestellt hat, kommt in dem auf Grund des Antrags des anderen Verkehrsträgers (hier: Ö) eingeleiteten Verfahren daher kein subjektiv-öffentliches Recht auf Abänderung des subsidiären gesetzlichen Aufteilungsschlüssels zu seinen Gunsten zu.“
Daraus folgt auch für den vorliegenden Fall, dass der Aufteilungsschlüssel nicht anders als mit 50 % festgelegt werden kann. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Hinblick auf den Aufteilungsschlüssel im Ergebnis als rechtmäßig.
4. Hinsichtlich der Kostenteilungsmasse ist zunächst festzuhalten, dass die Sachverständigenkommission weder im Gutachten vom 28. August 2018 noch in der Ergänzung vom 13. Dezember 2021 die von der Gesellschaft geltend gemachte Höhe der Kosten – unter Verweis auf zunächst fehlende Abrechnungsunterlagen – geprüft, sondern sich auf die Aussage beschränkt hat, die Errichtungskosten seien zwar ungewöhnlich hoch, dies könne aber möglicherweise durch die komplett neue Errichtung einer Lichtzeichenanlage mit Schranken erklärt werden. Diese Aussage ist zur Beurteilung, ob Kosten in dieser Höhe rechtmäßigerweise veranschlagt wurden, nicht ausreichend. Ebensowenig erfüllt der bloße Verweis der Kommission auf die Stellungnahme der Gesellschaft vom 4. Oktober 2016 die Anforderungen an ein Gutachten (vgl. hierzu im speziellen Kontext des Verfahrens nach § 48 Abs. 3 EisbG VwGH 21.05.2019, Ro 2018/03/0050, mwN). Eine – deshalb notwendige – Ergänzung des Gutachtens lehnte die Kommission am 25. Jänner 2022 ab. Somit war es erforderlich, einen nichtamtlichen Sachverständigen für Verkehrsplanung mit der Ermittlung der Kosten zu betrauen (zur entsprechenden Befugnis bzw. Verpflichtung des Gerichts VwGH 24.01.2018, Fr 2017/03/0009; 06.10.2021, Ra 2021/03/0142, mwN).
5. Aus den getroffenen Feststellungen ergeben sich – jeweils zum Zeitpunkt des Ablaufs der im Sicherungsbescheid festgesetzten zweijährigen Fertigstellungsfrist am 8. Juli 2015 – Errichtungskosten (einschließlich Planungskosten) in der Höhe von € 473.148,52 und ein Barwert der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung in der Höhe von € 191.055,–.
Dazu ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 49 Abs. 2 EisbG im Anschluss an eine neue Sicherungsentscheidung nur „Kosten der Sicherungseinrichtungen“, nicht aber darüber hinausgehender Teile der Eisenbahnkreuzung zu bestimmen sind. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung schon mehrfach ausgeführt, dass im Anwendungsbereich des § 49 EisbG von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen ist (vgl. etwa das vorzitierte Erkenntnis vom 21.05.2019, Rz 23, mwN). Gegenstand einer Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG können daher nur die Kosten für Sicherungseinrichtungen iSd § 10 EisbKrV (allenfalls auch noch von Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen iSd §§ 11 f leg.cit .) sein, die der Herstellung des in der Sicherungsentscheidung vorgeschriebenen Zustandes dienen, nicht aber Kosten sonstiger Bauten an der Kreuzung, insbesondere von Gleisen, Schotter oder einer Gleiseindeckung. Dass § 48 Abs. 3 EisbG andere Inhalte der Kostenteilungsmasse bestimmt, erklärt sich aus seinem unmittelbaren Anwendungsbereich, der Auflassung oder baulichen Umgestaltung von Eisenbahnkreuzungen. Im Hinblick auf die insoweit eindeutige Regelung in § 49 Abs. 2 EisbG bleibt aber (entgegen der Ansicht der Gesellschaft in ihrer Stellungnahme vom 12.08.2022, die sie auch in der mündlichen Verhandlung am 26.09.2022 aufrechterhielt) für eine unmittelbare (wörtliche) Anwendung des § 48 Abs. 3 EisbG kein Raum.
Daher entspricht es dem Gesetz, wenn bei der Ermittlung der festgestellten Kostenteilungsmasse durch den Sachverständigen nur Kosten berücksichtigt (und dementsprechend festgestellt) wurden, für die die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der mit dem Sicherungsbescheid vorgeschriebenen Sicherungsart kausal war. Das ist einerseits bei jenen Kosten nicht der Fall, für die überhaupt kein Konnex zur Errichtung der Sicherungsanlage festgestellt werden konnte (Kosten nicht verwendeter Kabel) und andererseits bei den Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der an der Kreuzung befindlichen Gleiseindeckung (wie hinsichtlich letzterer bereits die belangte Behörde zutreffend erkannte, allerdings nur bei den Errichtungskosten berücksichtigte). Dass nur einmal angefallene Kosten nicht doppelt verrechnet werden können, versteht sich von selbst und wurde auch von der Gesellschaft in der Verhandlung nicht bestritten.
6. Zur Bestimmung des Barwerts der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten ist festzuhalten, dass die Gesellschaft in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag insoweit nur Kosten in der Höhe von € 189.696,43 geltend gemacht hat. Daher kann das Verwaltungsgericht trotz des vom Sachverständigen ermittelten höheren Betrages über diesen Betrag nicht hinausgehen (VwGH 26.02.1996, 94/10/0147, mwN). Die von der Gesellschaft erst in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2022 vorgenommene Antragsausdehnung war auf Grund der Befristung des Anspruches nach § 48 Abs. 3 EisbG im Lichte des § 13 Abs. 8 AVG bzw. des § 27 VwGVG nicht zulässig (vgl. jüngst zum ebenfalls befristeten Anspruch nach § 32 EpiG VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309; 18.03.2022, Ra 2022/03/0005).
Die Begrenzung der der Gesellschaft für die Erhaltung und Inbetriebhaltung zuzuerkennenden Kosten mit dem im verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachten Betrag führt auch dazu, dass die Nichtberücksichtigung der Gleiseindeckung sich auf den (dennoch antragsgemäß) zuerkannten Betrag nicht auswirkt.
Zur Bestimmung des Barwerts zum Datum des Ablaufs der mit dem Sicherungsbescheid bestimmten Leistungsfrist (und nicht etwa zum Entscheidungsdatum oder zum Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung) ist festzuhalten, dass als Fälligkeitsdatum einer (hier von beiden Verkehrsträgern gewünschten) Einmalzahlung nur die nach dem Sicherungsbescheid gebotene späteste Fertigstellung der Sicherung in Betracht kommt. Dem Gesetz ist kein Anhaltspunkt für eine frühere oder spätere Fälligkeit des nach § 48 Abs. 2 und 3 EisbG aufzuteilenden Betrages zu entnehmen. Im Fall einer verspäteten Leistung durch den Träger der Straßenbaulast hätte dieser nach § 1000 ABGB Verzugszinsen (nicht aber den Barwert zu einem späteren Zeitpunkt) zu leisten, die jedoch im vorliegenden Fall nicht beantragt wurden.
7. Im Übrigen hat die Gesellschaft in ihrer Beschwerde im Ergebnis zu Recht die Unrichtigkeit der Vorschreibung jährlicher Beiträge für die Erhaltung und Inbetriebhaltung der Kreuzung durch die belangte Behörde geltend gemacht, besteht doch zwischen der Gesellschaft und der Stadtgemeinde Einvernehmen insoweit, als diese Kosten durch eine Einmalzahlung abzugelten waren (vgl. zur Maßgeblichkeit des übereinstimmenden Willens der Verkehrsträger wiederum das Erkenntnis vom 21.05.2019, Rz 33). Daher waren der Stadtgemeinde ausschließlich Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten in der Höhe des halben Barwerts zum 8. Juli 2015 aufzuerlegen.
8. Die Angemessenheit der von der belangten Behörde (nur hinsichtlich der Errichtungskosten) bestimmten achtwöchigen Leistungsfrist im Hinblick auf § 59 Abs. 2 AVG wurde weder von der Gesellschaft noch von der Stadtgemeinde bestritten. Sie erscheint auch dem Gericht angemessen und wurde daher nunmehr für sämtliche Kosten (also auch den einmaligen Anteil der Stadtgemeinde an den Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten) festgelegt.
9. Zusammengefasst war daher die Beschwerde der Stadtgemeinde zum Teil, nämlich hinsichtlich der überhöht geltend gemachten und von der belangten Behörde vorgeschriebenen Errichtungskosten, berechtigt, im Übrigen war sie unbegründet und daher abzuweisen.
Die Beschwerde der Gesellschaft war zur Gänze berechtigt. Die von ihr erst im Beschwerdeverfahren vorgenommene Antragsausdehnung auf ursprünglich der Höhe nach nicht geltend gemachte Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten war jedoch unzulässig und daher zurückzuweisen.
Dies war in einer Neufassung des Spruches des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck zu bringen.
10. Die Auferlegung der Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen an die Gesellschaft erfolgte gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 AVG.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zwar auch die Stadtgemeinde einen auf § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG gestützten Antrag gestellt hat. Da dieser jedoch verspätet war, wäre nur zur Erledigung dieses Antrages die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn man eine grundsätzliche Ersatzpflicht der Stadtgemeinde nach § 76 Abs. 1 AVG annähme, führte daher die Anwendung des § 76 Abs. 3 AVG zu dem Ergebnis, dass der Stadtgemeinde kein Anteil an den Sachverständigengebühren aufzuerlegen war.
Die Auferlegung der Gebühren der Höhe nach wird nach deren Bestimmung gemäß den Bestimmungen des GebAG durch gesonderten Beschluss erfolgen.
V. Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche noch ist die vorliegende Rechtsprechung als uneinheitlich anzusehen. Vielmehr sind die maßgeblichen Rechtsfragen einerseits durch den klaren Gesetzeswortlaut des § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG, des § 10 EisbKrV sowie des § 76 Abs. 1 und 3 AVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarem Gesetzeswortlaut etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits durch die zitierte, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (mittlerweile) klargestellt.
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