Normen
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030016.J00
Spruch:
Die Revision wird, soweit sie die verwaltungsgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Eisenbahnkreuzungen in km 11,933, in km 13,945 und in km 15,755 anficht, also hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 4, als unzulässig zurückgewiesen.
Im Übrigen, also hinsichtlich der Eisenbahnkreuzung in km 14,706 (Spruchpunkt 2), wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die Ö AG, die nunmehr erstmitbeteiligte Partei (iF auch: Ö), ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eigentümerin bzw. Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnstrecke Absdorf/Hippersdorf ‑ Stockerau.
2 Diese Eisenbahnstrecke kreuzt bei km 11,933, km 13,945, km 14,706 und km 15,755 Gemeindestraßen der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde.
3 Die Eisenbahnkreuzungen in km 11,933, km 13,945 und km 15,755 waren zunächst aufgrund von Bescheiden des Bundesministers für Verkehr vom 29. April 1977 durch Vollschrankenanlagen mit Vorblinkeinrichtungen und Läutewerk gesichert, die Eisenbahnkreuzung in km 14,706 aufgrund eines Bescheids des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 2. März 1998 durch eine zuggeschaltete Lichtzeichenanlage.
4 Mit Bescheiden der belangten Behörde und nunmehrigen Revisionswerberin (iF auch: LH) vom 26. bzw. 28. September 2016 wurde für die Eisenbahnkreuzungen in km 11,933, km 13,945 und km 15,755 jeweils ‑ unter Festlegung einer Ausführungsfrist bis 30. November 2018 ‑ ausgesprochen, dass diese gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern seien, wobei die Schranken als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen seien.
5 Mit Bescheid der LH vom 27. September 2016 wurde ‑ ebenfalls unter Festlegung einer Ausführungsfrist bis 30. November 2018 ‑ für die Eisenbahnkreuzung in km 14,706 ausgesprochen, dass diese gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV durch Lichtzeichen zu sichern sei und als Zusatzeinrichtung ein elektrisches Läutewerk vorgeschrieben.
6 Sämtliche Sicherungsbescheide erwuchsen in Rechtskraft.
7 Ein von den Ö am 30. Jänner 2020 gestellter Antrag auf Entscheidung, dass die mitbeteiligte Stadtgemeinde hinsichtlich der vier Eisenbahnkreuzungen jeweils 50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung bzw. Inbetriebhaltung zu tragen habe, wurde ‑ ebenso wie die damit verbundenen Eventualanträge auf Entscheidung, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern zu tragen sind bzw. welche Kosten die mitbeteiligte Stadtgemeinde zu tragen habe ‑ mit Bescheid der LH vom 12. März 2020 als verspätet zurückgewiesen. Mit ‑ in Rechtskraft erwachsenem ‑ Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2020 wurde der dagegen von den Ö erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid mit der Begründung aufgehoben, dass die Geltendmachung der gesetzlichen Kostentragungsregel nach § 48 Abs. 3 EisbG an keine Frist gebunden sei und der Antrag daher „zulässig und auch nicht verspätet“ gewesen sei.
8 Ein Antrag der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. März 2020 bzw. 29. Oktober 2020 auf Prüfung der Angemessenheit und Zurechenbarkeit der Herstellungskosten für die vier Eisenbahnkreuzungen, in eventu auf Aufteilung im Verhältnis 60 % bzw. 70 % (Ö) zu 40 % bzw. 30 % (Stadtgemeinde) war mit ‑ in Rechtskraft erwachsenen ‑ Bescheiden der LH vom 27. November 2020 bzw. 7. Dezember 2020 als verspätet zurückgewiesen worden.
9 Mit drei Bescheiden vom 9. Dezember 2020 setzte die LH für die Eisenbahnkreuzungen bei km 11,933, km 13,945 und km 15,755 jeweils die Kosten für die Errichtung der Sicherungen betragsmäßig fest (Spruchpunkt 1), verpflichtete im Spruchpunkt 2 die Ö und die mitbeteiligte Stadtgemeinde zur Kostentragung je zur Hälfte sowie die mitbeteiligte Stadtgemeinde zur Zahlung des jeweiligen Hälftebetrags an die Ö, und setzte im Spruchpunkt 3 die Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung bezogen auf die nächsten 25 Jahre jeweils mit einem Barwert fest, wobei die Stadtgemeinde der Ö entweder einen näher valorisierten jährlichen Betrag auf die Dauer von 25 Jahren oder den halben Barwert zu bezahlen habe.
10 Mit dem Bescheid vom 8. Jänner 2021 wurde der Antrag der Ö hinsichtlich der Eisenbahnkreuzung bei km 14,706 hingegen abgewiesen, weil mit dem Bescheid vom 27. September 2016 die bestehende Sicherungsanlage lediglich angepasst worden sei; diese Anpassung ziehe keine neue Kostenentscheidung nach sich.
11 Gegen die drei erstgenannten Bescheide erhob die mitbeteiligte Stadtgemeinde, gegen den weiteren die Ö Beschwerde.
12 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis entschied das Verwaltungsgericht über diese Beschwerden:
Die Beschwerde gegen die Bescheide vom 9. Dezember 2020 wurde insoweit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen, als sie sich gegen die Festlegung eines prozentuellen Aufteilungsschlüssels von 50 % richtete (Spruchpunkt 1).
Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. Jänner 2021 wurde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben (Spruchpunkt 2).
Gegen dieses Erkenntnis wurde die Revision für zulässig erklärt (Spruchpunkt 3).
Unter einem wurden die Bescheide vom 9. Dezember 2020 im Übrigen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen (Spruchpunkt 4) und die Revision gegen diesen Beschluss für unzulässig erklärt (Spruchpunkt 5).
13 In der Begründung legte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes dar:
14 Ausgehend vom ‑ Bindungswirkung entfaltenden ‑ Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2020 sei die Frage der Rechtzeitigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags der Ö beantwortet; diese Bindungswirkung gelte auch für das nunmehrige Beschwerdeverfahren. Nicht bindend geklärt sei allerdings die Frage, ob die neuen Sicherungsbescheide eine Kostenentscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG rechtfertigten, was die belangte Behörde hinsichtlich der Eisenbahnkreuzung in km 14,706 verneint, im Übrigen aber bejaht habe.
15 Entsprechend VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123, sei dafür allein der ‑ gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde ‑ Inhalt des Sicherungsbescheids maßgeblich. Vor dem Hintergrund, wonach in allen vier Sicherungsbescheiden, mit denen die Sicherungsart nach der EisbKrV festgelegt und für die Herstellung eine Ausführungsfrist gesetzt worden sei, Anhaltspunkte dafür fehlten, dass die bisherige Art der Sicherung (sei es auch unter Anpassungen) beibehalten werden könne, seien die Bescheide jeweils als neue Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung im Einzelfall zu werten, weshalb über den Antrag der Ö eine Kostenentscheidung zu treffen gewesen wäre.
16 Die „Abweisung“ des Antrags hinsichtlich der Kreuzung in km 14,706 erweise sich somit als rechtswidrig. Indem die belangte Behörde die Abweisung mit der fehlenden Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG begründet und damit insbesondere die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 48 Abs. 3 EisbG verneint habe, habe sie insoweit keine Sachentscheidung über den Antrag getroffen, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Ausspruch über die Beibehaltung der bisherigen Art der Sicherung einer neuerlichen Kostenentscheidung entgegen stehe. Dies habe die belangte Behörde auch im Fall der hier maßgeblichen Kreuzung zu Grunde gelegt, worin sich zeige, dass es sich bei der ausgesprochenen Abweisung inhaltlich um eine Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache handle.
17 In einem solchen Fall sei Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung und das Verwaltungsgericht sei nicht zu einer inhaltlichen Entscheidung über den zu Grunde liegenden Antrag befugt. Dementsprechend sei der Bescheid aufzuheben gewesen mit der Konsequenz, dass die belangte Behörde nicht neuerlich eine zurückweisende Entscheidung mit derselben Begründung treffen dürfe.
18 Hinsichtlich der Bescheide vom 9. Dezember 2021 sei festzuhalten, dass es den Verkehrsträgern offenstehe, einen Antrag nach § 48 Abs. 3 EisbG auf die prozentuelle Kostenaufteilung oder die Höhe der Kosten zu beschränken (Hinweis auf VwGH 21.10.2020, Ra 2020/03/0079, VwGH 26.3.2021, Ra 2020/03/0149, und VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123). Dementsprechend seien auch die Absprüche über die prozentuelle Kostenaufteilung und die Höhe der Kosten iSd § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG voneinander trennbar und es könne darüber auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren getrennt abgesprochen werden.
19 Hinsichtlich der prozentuellen Kostenaufteilung habe die Ö lediglich beantragt, die mitbeteiligte Stadtgemeinde zur Tragung der Hälfte der Kosten zu verpflichten. Dieses beantragte und gesetzlich ohnehin subsidiär festgelegte Ausmaß der Kostentragung begrenze die Sachentscheidungskompetenz der belangten Behörde wie auch des Verwaltungsgerichts. Die Auferlegung eines höheren prozentuellen Anteils an die mitbeteiligte Stadtgemeinde komme daher schon deshalb nicht in Betracht. Es könne aber auch nicht zur Festlegung eines niedrigeren Anteils kommen, weil der darauf gerichtete Antrag der mitbeteiligten Stadtgemeinde rechtskräftig zurückgewiesen worden sei.
20 Die belangte Behörde habe daher im Ergebnis zu Recht die Kostenaufteilung mit 50 : 50 festgelegt, weshalb die Beschwerde der mitbeteiligten Stadtgemeinde insoweit als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
21 Hinsichtlich der betragsmäßigen Höhe der Kosten habe sich die belangte Behörde in den Bescheiden vom 9. Dezember 2020 ‑ ungeachtet dagegen gerichteter Einwände der mitbeteiligten Stadtgemeinde, die die Höhe der geltend gemachten Kosten mehrfach in Zweifel gezogen habe ‑ darauf beschränkt, die von den Ö vorgelegten Kostenaufstellungen ungeprüft zu übernehmen. Eine objektive Bestimmung der für die Herstellung der Sicherung erforderlichen Kosten, Ziel des § 48 Abs. 3 EisbG, sei damit nicht erfolgt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stehe deshalb hinsichtlich maßgeblicher Umstände nicht fest, weshalb ‑ ungeachtet des Vorrangs der meritorischen Entscheidungspflicht ‑ wegen bestehender besonders gravierender Ermittlungslücken (was näher begründet wurde) die Bescheide vom 9. Dezember 2020, soweit sie über die prozentuelle Kostenaufteilung hinausgingen, nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten insoweit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen gewesen seien.
22 Die Revision sei hinsichtlich der Sachentscheidung über die prozentuelle Aufteilung der Kosten (Spruchpunkt 1) zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehle, ob ein Verkehrsträger, der selbst keinen rechtzeitigen Kostenentscheidungsantrag gestellt hat, in einem auf Grund des Antrags des anderen Verkehrsträgers eingeleiteten Verfahren ein subjektiv‑öffentliches Recht auf Abänderung des subsidiären gesetzlichen Aufteilungsschlüssels zu seinen Gunsten habe.
23 Gleichfalls fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob es sich bei der (von der belangten Behörde vorgenommenen) Verneinung der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG wegen bloßer Beibehaltung der bestehenden Art der Sicherung (Spruchpunkt 2) um eine Zulässigkeitsvoraussetzung oder um eine inhaltliche Voraussetzung der Berechtigung des Antrags handle.
24 Im Übrigen hingegen, also betreffend den Aufhebungsbeschluss zur Höhe der in den Bescheiden vom 9. Dezember 2020 vorgeschriebenen Kosten, sei die Revision nicht zulässig, weil die maßgebenden Rechtsfragen mittlerweile durch die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs klargestellt seien.
25 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
26 Die Ö haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
27 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision verweist zunächst auf die Begründung des Verwaltungsgerichts und macht ergänzend geltend, entgegen der Verneinung der Zulässigkeit der Revision hinsichtlich des Spruchpunkts 4 der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sei die Revision auch insoweit zulässig, weil das Verwaltungsgericht von der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit von Zwischenbescheiden ebenso abgewichen sei wie vom Erkenntnis VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, indem es entgegen dem klaren Wortlaut des Spruchs des Bescheids vom 8. Jänner 2021 eine Umdeutung dieser Entscheidung dahin vorgenommen habe, dass der Antrag der Ö zurückgewiesen worden sei.
28 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Art. 133 Abs. 9 B‑VG sind diese Bestimmungen auf Beschlüsse sinngemäß anzuwenden.
29 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
30 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
31 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.3.2021, Ro 2020/03/0004, mwN).
32 Bei Vorliegen trennbarer Absprüche ist die Zulässigkeit einer Revision getrennt zu prüfen (vgl. VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011, mwN).
33 Ein solche Konstellation liegt im Revisionsfall vor; die Revision ist (nur) teilweise zulässig und begründet:
34 Das Verwaltungsgericht hat ‑ ausgehend von der spezifischen Verfahrenssituation, wonach nur einer der beteiligten Verkehrsträger iSd § 48 Abs. 2 EisbG einen rechtzeitigen Antrag auf Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 3 EisbG gestellt und dabei die ohnehin subsidiär zur Anwendung kommende Aufteilung im Verhältnis 50 : 50 beantragt hat ‑ die Auffassung vertreten, dass schon deshalb eine andere Aufteilung nicht in Betracht komme. Die Abänderung der durch § 48 Abs. 2 EisbG subsidiär (zu einer vertraglichen Einigung) festgelegten Kostentragungsregel setze einen entsprechenden rechtzeitigen Antrag eines Verkehrsträgers voraus, an dem es im Revisionsfall fehle. Hinsichtlich der Höhe der Kosten stehe der entscheidende Sachverhalt aber noch nicht fest.
35 Basierend darauf hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Eisenbahnkreuzungen in km 11,933, in km 13,945 und in km 15,755 über die prozentuelle Kostenaufteilung inhaltlich entschieden und die Beschwerde der mitbeteiligten Stadtgemeinde insoweit abgewiesen, im Übrigen aber die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen. Hinsichtlich der Eisenbahnkreuzung in km 14,706 hingegen ist der Beschwerde dahin Folge gegeben worden, dass der - als Zurückweisung gedeutete - Bescheid aufgehoben wurde.
36 Die vom Verwaltungsgericht dargestellte Frage, mit der die Zulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt 1 der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet wurde (Voraussetzungen für die Abänderung des subsidiären gesetzlichen Aufteilungsschlüssels), kann ebenso wie die diesbezüglich von der Revision geltend gemachte und daran anknüpfende Frage (Zulässigkeit einer Teilentscheidung über die Kostenaufteilung) auf Basis des Gesetzeswortlauts in Verbindung mit der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet werden, ohne dass es einer weiteren „Klarstellung“ durch ein Erkenntnis bedürfte:
37 § 48 Abs. 2 EisbG ordnet für den Fall, dass zwischen den beteiligten Verkehrsträgern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung erzielt wird, an, dass die maßgeblichen Kosten je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen sind. Abweichend von dieser subsidiär ex lege geltenden Aufteilung kann von jedem der beteiligten Verkehrsträger nach § 48 Abs. 3 EisbG innerhalb einer Frist von drei Jahren eine andere Kostenteilung beantragt werden.
38 Nach der Systematik des § 48 EisbG kommt seit dem Deregulierungsgesetz 2001 einer vertraglichen Einigung Vorrang zu. Ausgehend vom Primat der vertraglichen Vereinbarung kann sich ein Antrag nach § 48 Abs. 3 EisbG aber auch darauf beschränken, dass das Verwaltungsgericht bzw. die Verwaltungsbehörde bloß über die (prozentuelle) Aufteilung der Kosten, nicht aber über die (zwischen den Parteien gegebenenfalls unstrittige) Höhe der Kosten entscheiden möge (vgl. nur etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050, VwGH 21.10.2020, Ra 2020/03/0079, VwGH 26.3.2021, Ra 2020/03/0149).
39 Kommt es also nicht zu der entsprechend § 48 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG im Vordergrund stehenden einvernehmlichen Regelung der Kostenfrage und will sich einer der beteiligten Verkehrsträger nicht mit der subsidiären gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 2 zweiter Halbsatz EisbG „begnügen“, die eine Kostenaufteilung je zur Hälfte vorsieht, obliegt es ihm, durch rechtzeitige Antragstellung nach § 48 Abs. 3 EisbG eine andere (ihn begünstigende) Kostenaufteilung zu erwirken. Erfolgt aber keine solche Antragstellung innerhalb der dreijährigen Frist des § 48 Abs. 3 vorletzter Satz EisbG, besteht kein Recht auf eine solche Festlegung, und zwar auch dann nicht, wenn der „gegenbeteiligte“ Verkehrsträger seinerseits einen Antrag nach § 48 Abs. 3 EisbG mit dem Ziel gestellt hat, selbst weniger als die ‑ vom Gesetz subsidiär vorgesehene ‑ Hälfte der Kosten tragen zu müssen. Die gegenteilige Sichtweise wäre weder mit der dargestellten Gesetzessystematik in Einklang zu bringen, die für ein Abgehen von der subsidiären gesetzlichen Aufteilungsregel eine rechtzeitige Antragstellung fordert, noch mit dem durch das Deregulierungsgesetz 2001 verfolgten Ziel einer Verwaltungsentlastung bzw. Verfahrensvereinfachung.
40 Einem Verkehrsträger, der (wie im Revisionsfall die mitbeteiligte Stadtgemeinde) keinen rechtzeitigen Antrag auf Kostenentscheidung gestellt hat, kommt in dem auf Grund des Antrags des anderen Verkehrsträgers (hier: Ö) eingeleiteten Verfahren daher kein subjektiv‑öffentliches Recht auf Abänderung des subsidiären gesetzlichen Aufteilungsschlüssels zu seinen Gunsten zu.
41 Damit ist auch gleichzeitig die (vom Verwaltungsgericht bejahte und von der Revision verneinte) Frage nach der Zulässigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Zwischenentscheidung über die prozentuelle Kostenaufteilung (durch Abweisung der Beschwerde der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Spruchpunkt 1) bei gleichzeitiger Aufhebung der Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit hinsichtlich der Höhe der Kosten (Spruchpunkt 4) beantwortet:
42 Die von § 59 Abs. 1 AVG für die Zulässigkeit eines Teilbescheids verlangte Trennbarkeit der einzelnen Absprüche („Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden“) ist in einem Fall wie dem vorliegenden jedenfalls gegeben, weil die dargestellte Verfahrenskonstellation dazu führt, dass der Kostenaufteilungsschlüssel jedenfalls mit 50 : 50 festzulegen ist und damit, weil unabhängig von der Kostenmasse, vom übrigen iSd § 48 Abs. 3 EisbG zu treffenden Abspruch trennbar ist. Gleichzeitig ist im Revisionsfall auch die gebotene „Zweckmäßigkeit“ zu bejahen, wird durch die getroffene Vorgangsweise doch ein Streitpunkt abschließend geklärt und damit das weitere Verfahren vereinfacht.
43 Das Verwaltungsgericht hat, ausgehend von der nach dem Gesagten zutreffend bejahten Teilbarkeit der Absprüche über den Kostenaufteilungsschlüssel einerseits und die Kostenmasse andererseits, hinsichtlich der Eisenbahnkreuzungen in km 11,933, in km 13,945 und in km 15,755 über den prozentuellen Aufteilungsschlüssel abschließend entschieden und die Beschwerde der mitbeteiligten Stadtgemeinde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1) und im Übrigen ‑ auf Basis der Auffassung, der maßgebliche Sachverhalt stehe nicht fest, weil die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen nicht durchgeführt habe ‑ eine Aufhebung samt Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgenommen (Spruchpunkt 4). Die Revision verneint zwar ‑ nach dem oben Dargelegten zu Unrecht ‑ die Zulässigkeit einer Teilentscheidung, wendet sich aber nicht (weder in der Zulässigkeitsbegründung noch ihrem Inhalt nach) gegen die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG.
44 Die Revision war daher, soweit sie die verwaltungsgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Eisenbahnkreuzungen in km 11,933, in km 13,945 und in km 15,755 anficht, also hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 4, als unzulässig zurückzuweisen.
45 Anderes gilt hinsichtlich der Eisenbahnkreuzung in km 14,706 (Spruchpunkt 2): Hier hat das Verwaltungsgericht, auf Basis der Auffassung, eine inhaltliche Entscheidung über die Kostenaufteilung komme deshalb nicht in Betracht, weil der verwaltungsbehördliche Bescheid als Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der Ö zu deuten sei und damit die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens begrenze, den angefochtenen Bescheid aufgehoben.
46 Die dagegen gerichtete Revision ist zulässig und begründet.
47 Der vorliegende Revisionsfall gleicht insoweit jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Februar 2022, Ra 2021/03/0166, entschieden hat: Auch im nunmehr vorliegenden Fall war der Antrag der Ö auf die Neuregelung der Kostentragung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG gerichtet und ist dieser Antrag mit Bescheid der belangten Behörde ‑ ausdrücklich ‑ abgewiesen worden. Im Übrigen entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass in einem ‑ der LH offenbar vorschwebenden, tatsächlich aber nicht vorliegenden ‑ Fall einer bloßen Anpassung der Sicherung einem Antrag „nicht stattzugeben“ wäre. Das Verwaltungsgericht wäre daher zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag der Ö vom 30. Jänner 2020 berechtigt ‑ und verpflichtet ‑ gewesen.
48 Indem es dies verkannte, hat es das angefochtene Erkenntnis insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 18. Februar 2022
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