Normen
EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030166.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die Zweitmitbeteiligte (iF auch: Ö) ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eigentümerin bzw. Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnstrecke Floridsdorf ‑ Unter Retzbach Staatsgrenze.
2 Diese Eisenbahnstrecke kreuzt bei km 47,408, km 49,038, km 50,807, km 52,153 und km 52,937 Gemeindestraßen der erstmitbeteiligten Stadtgemeinde.
3 Mit Bescheiden vom 4. bzw. 8. Juni 2020 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich, die belangte Behörde und nunmehrige Revisionswerberin (iF auch: LH), den Antrag der Zweitmitbeteiligten vom 7. Mai 2018 auf Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG, die erstmitbeteiligte Stadtgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast habe 50 % der Kosten für die Errichtung und technische Anpassung sowie die Erhaltung und Inbetriebnahme dieser Eisenbahnkreuzungen zu tragen, ebenso abgewiesen wie die Eventualanträge auf Feststellung, in welchem Ausmaß die jeweiligen Gesamtkosten von den Verkehrsträgern zu tragen seien bzw. welche Kosten die erstmitbeteiligte Stadtgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast zu tragen habe.
4 Dem legte die LH im Wesentlichen zu Grunde, die bisherigen Sicherungsarten seien mit den neuen Sicherungsbescheiden vom 28. April 2015 beibehalten worden und es sei lediglich eine Anpassung an die Bestimmungen der EisbKrV erfolgt. Diese Anpassung ziehe aber keine neue Kostenentscheidung nach sich.
5 Mit Erkenntnis vom 30. Dezember 2020 hat das Verwaltungsgericht die dagegen von der Zweitmitbeteiligten erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anträge als unzulässig zurückzuweisen seien.
6 Dem legte es im Wesentlichen zu Grunde, dass die mit den Bescheiden vom 28. April 2015 vorgenommenen Änderungen eine Anpassung der Einschaltzeiten, eine Verlängerung der Einschaltstrecken und eine Ergänzung mit zusätzlichen Lichtzeichen beinhaltet hätten. Die Sicherungen seien mit nur einzelnen technischen Anpassungen festgelegt worden, wodurch aber keine Änderung in der Art der Sicherung erfolgt sei und letztlich eine Beibehaltung und somit eine Weiterbelassung der schon bestehenden Sicherungsart von schienengleichen Eisenbahnübergängen ermöglicht worden sei, weshalb die Kostentragung nicht neu geregelt werden könne. Da sich die Anträge somit als unzulässig erwiesen, sei der Spruch der angefochtenen Bescheide entsprechend zu ändern gewesen.
7 Der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision der Zweitmitbeteiligten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Juni 2021, Ra 2021/03/0033, Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
8 Maßgebend dafür war im Wesentlichen, dass mit den (neuen) Sicherungsbescheiden vom 28. April 2015 ausschließlich angeordnet worden war, dass die gegenständlichen Eisenbahnkreuzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV zu sichern seien, wofür eine Ausführungsfrist von drei Jahren festgesetzt wurde. Ein Ausspruch darüber, dass die bisherige Sicherungsart beibehalten werden könne oder die Voraussetzungen des § 102 Abs. 3 EisbKrV erfüllt wären, ist hingegen nicht erfolgt. Es könne daher eine neue Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG getroffen werden, was das Verwaltungsgericht verkannt habe.
9 Im fortgesetzten Verfahren hat das Verwaltungsgericht mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis den Beschwerden Folge gegeben und die Bescheide vom 4. Juni bzw. 8. Juni 2020 aufgehoben; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
10 Dem legte es im Wesentlichen zu Grunde, dass mit den angefochtenen Bescheiden ‑ ihrer „Formulierung nach“ ‑ die Anträge der Ö „abgewiesen“ worden seien, dass damit aber „letztlich zurückweisende Entscheidungen getroffen“ worden seien, weil die LH von einer Konstellation ausgegangen sei, wonach die Kostenentscheidung nicht neu geregelt werden könne und die Anträge im Ergebnis unzulässig seien. In „Gesamtbetrachtung der Bescheide“ sei die LH damit von einer Unzulässigkeit der Anträge ausgegangen.
11 Da Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit sei, die den Inhalt des Spruchs des behördlichen Bescheids gebildet habe, sei das Verwaltungsgericht auf die Richtigkeit der Zurückweisung beschränkt, könne aber keine inhaltliche Entscheidung über den Antrag der Ö treffen, womit der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten würde. Es sei daher die Aufhebung der angefochtenen Bescheide auszusprechen gewesen.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ‑ außerordentliche ‑ Revision, die in der Zulässigkeitsbegründung und in der Sache geltend macht, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zitiert wird VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122) insofern ab, als für den Fall, dass mit einer in Anwendung des § 102 EisbKrV getroffenen neuen Sicherungsentscheidung lediglich die Beibehaltung der bisherigen Sicherung unter Anpassungen angeordnet wurde, eine neue Entscheidung über die Kostentragung nicht in Betracht komme, einem entsprechender Antrag vielmehr nicht stattzugeben wäre.
Vor diesem Hintergrund sei eine inhaltliche Entscheidung zu treffen gewesen und von der LH in ihren Bescheiden vom 4. und 8. Juni 2020 auch getroffen worden. Wenn das Verwaltungsgericht - entgegen dieser Judikatur und dem klaren Wortlaut der angefochtenen Bescheide - eine Umdeutung dahin vorgenommen habe, dass der Antrag nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen worden sei, stelle es sich in Widerspruch zur genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
13 Die Ö hat nach Einleitung des Vorverfahrens einen als „Beantwortung der außerordentlichen Revision“ bezeichneten Schriftsatz eingebracht, der allerdings keine inhaltlichen Ausführungen zur aufgeworfenen Frage enthält.
14 Von der erstmitbeteiligten Stadtgemeinde wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
15 Die Revision ist aus dem geltend gemachten Grund zulässig und auch begründet.
16 Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 23. Juni 2021, Ra 2021/03/0033, dargelegt hat, ist im vorliegenden Fall mit den (neuen) Sicherungsbescheiden vom 28. April 2015 ausschließlich angeordnet worden, dass die gegenständlichen Eisenbahnkreuzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV zu sichern sind; hingegen erfolgte kein Ausspruch darüber, dass die bisherige Sicherungsart beibehalten werden könne oder die Voraussetzungen des § 102 Abs. 3 EisbKrV erfüllt wären. Trifft - wie hier - die Eisenbahnbehörde eine neue Entscheidung über die Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (und erlaubt damit nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage), kann eine neue Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG getroffen werden. Ist von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, ermöglicht dies, die Kostentragung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG neu zu regeln. Dies hatte das Verwaltungsgericht, das die Auffassung vertreten hatte, die Anträge seien als unzulässig zurückzuweisen, verkannt, weshalb die angefochtenen Erkenntnisse gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren.
17 Im fortgesetzten Verfahren hatte das Verwaltungsgericht somit ‑ bindend ‑ davon auszugehen, dass eine Sachentscheidung über den (fristgerecht gestellten) Antrag der Ö vom 7. Mai 2018 zu treffen ist, ermöglichte die neue Sicherungsentscheidung doch, die Kostentragung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG neu zu regeln. Darauf war der in Rz. 3 genannte Antrag gerichtet. Für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Umdeutung der diesen Antrag erledigenden behördlichen Bescheide vom 4. bzw. 8. Juni 2020 bestand keine Grundlage: Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht gar nicht dargelegt hat, warum der Spruch dieser Bescheide, mit dem der Antrag der Ö jeweils ausdrücklich abgewiesen worden war, unklar geblieben sei und inwieweit auf Basis der gegebenenfalls zur Auslegung heranzuziehenden Begründung davon auszugehen gewesen wäre, dass die LH den Antrag zurückweisen hätte wollen. Zudem entspricht es ohnehin der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass in einem ‑ der LH offenbar vorschwebenden, tatsächlich aber nicht vorliegenden ‑ Fall einer bloßen Anpassung der Sicherung einem Antrag „nicht stattzugeben“ wäre (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, Rn. 29).
18 Das Verwaltungsgericht wäre also zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag der Ö vom 7. Mai 2018 berechtigt ‑ und verpflichtet ‑ gewesen.
19 Indem es dies verkannte, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 2. Februar 2022
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