EisenbahnG 1957 §49 Abs2
EisbKrV 2012 §102
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.670.005.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerden der A AG, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde ***, vertreten durch C Rechtsanwalts GmbH, ***, ***) gegen Bescheide der Landeshauptfrau von Niederösterreich betreffend Kosten für die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen der ***-Strecke *** – *** in
- km *** (Bescheid vom 4. Juni 2020 zu Zahl ***, LVwG-AV-670/001-2020),
- km *** (Bescheid vom 8. Juni 2020 zu Zahl ***, LVwG-AV-687/001-2020),
- km *** (Bescheid vom 8. Juni 2020 zu Zahl ***, LVwG-AV-691/001-2020,
- km *** (Bescheid vom 8. Juni 2020 zu Zahl ***, LVwG-AV-692/001-2020 und
- km *** (Bescheid vom 8. Juni 2020 zu Zahl ***, LVwG-AV-694/001-2020
nach Durchführung einer gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 2021, ***, zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt:
1.1. Behördliche Verfahren:
1.1.1. Verfahren LVwG-AV-670/001-2020
Das Verfahren LVwG-AV-670/001-2020 betrifft die Kostenbestimmung und ‑aufteilung für die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße, die von der Stadtgemeinde *** erhalten wird. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. April 2015, Zl. ***, wurde für die Eisenbahnkreuzung eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken ab Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben, wobei der Schranken als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist. Zuvor war die Eisenbahnkreuzung durch eine zuggeschaltete Vollschrankenanlage mit Lichtzeichen gesichert (Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. April 2002, ***).
1.1.2. Verfahren LVwG-AV-687/001-2020
Das Verfahren LVwG-AV-687/001-2020 betrifft die Kostenbestimmung und ‑aufteilung für die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße, die von der Stadtgemeinde *** erhalten wird. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. April 2015, Zl. ***, wurde für die Eisenbahnkreuzung eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken binnen 3 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben, wobei der Schranken als Halbschranken auszuführen ist. Zuvor war die Eisenbahnkreuzung durch eine zuggeschaltete Halbschrankenanlage mit Lichtzeichen gesichert (Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. April 2002, ***).
1.1.3. Verfahren LVwG-AV-691/001-2020
Das Verfahren LVwG-AV-691/001-2020 betrifft die Kostenbestimmung und ‑aufteilung für die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße, die von der Stadtgemeinde *** erhalten wird. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. April 2015, Zl. ***, wurde für die Eisenbahnkreuzung eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken binnen 3 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben, wobei der Schranken als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist. Zuvor war die Eisenbahnkreuzung durch eine halbautomatische Vollschrankenanlage mit Lichtzeichen gesichert (Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Juli 2002, ***).
1.1.4. Verfahren LVwG-AV-692/001-2020
Das Verfahren LVwG-AV-692/001-2020 betrifft die Kostenbestimmung und ‑aufteilung für die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße, die von der Stadtgemeinde *** erhalten wird. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. April 2015, Zl. ***, wurde für die Eisenbahnkreuzung eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken binnen 3 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben, wobei der Schranken als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist. Zuvor war die Eisenbahnkreuzung durch eine halbautomatische Vollschrankenanlage mit Lichtzeichen gesichert (Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Juni 2002, ***).
1.1.5. Verfahren LVwG-AV-694/001-2020
Das Verfahren LVwG-AV-694/001-2020 betrifft die Kostenbestimmung und ‑aufteilung für die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße, die von der Stadtgemeinde *** erhalten wird. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. April 2015, Zl. ***, wurde für die Eisenbahnkreuzung eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken binnen 3 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben, wobei der Schranken als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist. Zuvor war die Eisenbahnkreuzung durch eine halbautomatische Vollschrankenanlage (Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. April 2002, ***).
1.2. Anträge der A AG und Stellungnahme
Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 stellte die A AG bei der belangten Behörde den Antrag, diese möge entscheiden, dass die Stadtgemeinde *** als Trägerin der Straßenbaulast im Sinne von § 48 Abs. 2 EisbG 50 % der Kosten für die Errichtung/technische Anpassung und Erhaltung/Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzung zu tragen habe. In eventu wurde beantragt, die belangte Behörde möge entscheiden, in welchem Ausmaß die jeweiligen Gesamtkosten von den Verkehrsträgern zu tragen sind, in eventu möge sie entscheiden, welche Kosten die Stadtgemeinde *** als Trägerin der Straßenbaulast zu tragen habe.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 wurde die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgeschäft Gesellschaft m.b.h. (SCHIG) um Erstattung des Gutachtens gemäß § 48 Abs. 4 Eisenbahngesetz ersucht.
Die Stadtgemeinde *** äußerte sich mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 zu diesen Anträgen ablehnend. Die A AG habe die Stadtgemeinde betreffend der gegenständlichen fünf Kreuzungen im März 2018 davon in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der Sicherungsbescheide im Jahr 2015 Maßnahmen im ersten Halbjahr 2016 durchgeführt worden seien und habe die Stadtgemeinde aufgefordert, die Hälfte dieser Kosten zu übernehmen. In weiterer Folge habe am 17. April 2018 eine Besprechung im Rathaus der Stadtgemeinde stattgefunden, wo diese Forderung nochmals an die Stadtgemeinde übermittelt worden sei. Dies mit dem Hinweis, dass die A AG bei Nichteinigung einen Antrag gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2-4 Eisenbahngesetz einbringen werde. Die der Stadtgemeinde damals übermittelten Kosten seien in keiner Weise nachvollziehbar gewesen und hätten die näheren Details zu den Zahlen man nicht mitteilen können bzw. wollen. Unter diesen Voraussetzungen sei die Stadtgemeinde nicht bereit gewesen, eine mögliche Vereinbarung mit der A AG einzugehen.
Die Stadtgemeinde lehne die Forderung der A AG aufgrund der von dieser gestellten Anträge sowohl dem Grunde aber auch der Höhe nach ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Jahr 2000 im Zuge der Umgestaltung der Elektrifizierung der Bahnübergänge im Bereich der KG *** mit der D vereinbart worden sei, dass eine Eisenbahnkreuzung bei Bahnkilometer *** aufgelassen werde, beim Bahnübergang in der *** (Bahnkilometer ***) eine Verbreiterung des Gehsteiges durchgeführt und in der *** (Bahnkilometer ***) ein Gehsteig errichtet werde, der Bahnübergang (Bahnkilometer ***) zwischen zwei Güterwegen im Bereich *** auf 7 m lichte Breite reduziert werde und eine Schotterung des Zubringerweges in der *** durchgeführt werde. All diese Maßnahmen seien auf Kosten der A AG durchgeführt worden.
Anschließend seien im Jahr 2002 alle fünf Eisenbahnkreuzungen durch das Land Niederösterreich überprüft und Sicherungsmaßnahmen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vorgeschrieben worden. Aufgrund dieser Bescheide seien seitens der D Maßnahmen gesetzt worden. Die Kosten dafür seien ausschließlich von der D getragen worden, es seien an die Stadtgemeinde als Verwalterin der Gemeindestraßen keinerlei Forderungen gestellt bzw. von der Stadtgemeinde niemals Kostenersätze für diese Maßnahmen geleistet worden.
Im Jahr 2015 sei nun vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, am 23. April 2015 eine Verhandlung anberaumt worden, in der geprüft worden sei, ob die Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzungen noch den Verkehrserfordernissen und den örtlichen Verhältnissen entspreche. Aufgrund dieser Verhandlung seien die neuen Bescheide erlassen worden. Weder in der Verhandlungsschrift noch in den Bescheiden würden konkrete Kostentragungsregelungen betreffend dieser Eisenbahnkreuzungen aufscheinen, lediglich der Verweis auf § 48 Abs. 2-4 Eisenbahngesetz sei enthalten.
Konkret seien 2015 als Maßnahmen bescheidmäßig festgelegt worden in km *** eine Anpassung der Einschaltzeiten, in Kilometer *** eine Verlängerung der Einschaltstrecken und eine Ergänzung mit zwei zusätzlichen Lichtzeichen, in Kilometer *** eine Verlängerung der Einschaltstrecken und eine Anpassung der Einschaltzeiten, in Kilometer *** eine Verlängerung der Einschaltstrecken, Anpassung der Einschaltzeiten und eine Ergänzung mit zwei zusätzlichen Lichtzeichen sowie in Kilometer *** eine Verlängerung der Einschaltstrecken und eine Anpassung der Einschaltzeiten.
Der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass zu bestehenden, nunmehr zu erneuernden Sicherungseinrichtungen Kostentragungsregelungen vorliegen müssten, die demgemäß auch auf die Erneuerungskosten anzuwenden seien und daher nicht durch einen Kostenentscheidungsantrag ausgehebelt werden könnten.
Zwischen der Stadtgemeinde und der A AG bestehe keine Vereinbarung über die Kostentragung. Die Stadtgemeinde habe für die zu erneuernden Anlagen niemals Kostenersätze getätigt, daher könne die Stadtgemeinde nunmehr aufgrund der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Kostentragung für die Erneuerung der bestehenden Anlagen nicht verpflichtet werden. Vielmehr könne auch ins Treffen geführt werden, dass bereits im Jahr 2002 ein zusätzlicher Bahnübergang aufgelassen und ein Bahnübergang verschmälert worden sei (nunmehr zweiteilige Vollschrankenanlage statt der zuvor 4-teiligen Vollschrankenanlage) und dadurch die A AG von einer erheblichen Kostenbelastung befreit worden sei.
Die Stadtgemeinde lehne eine Kostentragung aus diesen Gründen für die im Jahr 2016 durchgeführten Maßnahmen ab.
Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten habe die A AG zu keiner Zeit die Kosten gegenüber der Stadtgemeinde plausibel dargestellt. Erstmalig sei die Stadtgemeinde in einem Schreiben der A AG vom 23. März 2018 mit den Kosten konfrontiert worden. Hier sei nur pauschal von Kosten der Maßnahmen und Kosten der jährlichen Erhaltung und Inbetriebhaltung für die Restnutzungsdauer von 12 Jahren gesprochen worden. Es handle sich dabei um Forderungen von insgesamt € 350.000.
Diese Forderung sei bei einer Besprechung am 17. April 2018 in die einzelnen Bahnkreuzungen unterteilt worden, eine tiefergehende Kostenübersicht sei nicht übergeben worden. Erst beim gestellten Antrag gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz sei zumindest für die Kosten der Maßnahme eine detaillierte Kostenübersicht mit übergeben worden. Auch aus dieser gehe hervor, dass ein Teil der Kosten aus internen Kostenblöcken bestehe, die aus Sicht der Stadtgemeinde keinesfalls ersetzbar seien.
Weiter sei festzuhalten, dass zwar für die Inbetriebhaltung ein Betrag für die Restlaufzeit mit einem Zinssatz von 4 % über die Restlaufzeit in einem Blatt dargestellt worden sei, wie dieser sich aber zusammensetze, welche Grundlage dieser Betrag habe und weitergehende Erläuterungen habe man auf dieser Darstellung vergeblich gesucht.
Von der Stadtgemeinde könne daher die Kostendarstellung in keiner Phase nachvollzogen werden, gerade die A AG sei aufgrund gesetzlicher Grundlagen verpflichtet, ihre Kosten transparent und nachvollziehbar darzustellen. Die Darstellung entspreche keinem dieser Gebote.
Die Stadtgemeinde lehne daher auch die Darstellung der Kosten und die darauf beruhende Höhe der Kosten vollinhaltlich ab und ersuche die Stadtgemeinde daher, den Antrag der A AG abzulehnen. Weiters ersuche die Stadtgemeinde, die Verjährung des Antrages zu prüfen. Falls der Antrag der A AG nicht abgelehnt werden sollte, ersuche die Stadtgemeinde vor Festsetzung einer möglichen Kostenregelung bzw. vor Festsetzung einer Kostenbeteiligung der Stadtgemeinde diese zu informieren und nur tatsächlich anfallenden und nachweislich entstandene Kosten (Fremdkosten und keine internen Kosten) als Gesamtkosten bzw. Berechnungsgrundlage anzuerkennen.
1.3. Gutachten Sachverständigenkommission
Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 wurde die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft m.b.H. (Sachverständigenkommission; SCHIG) jeweils um Erstattung eines Gutachtens gemäß § 48 Abs. 4 EisbG zu den Fragen, welche Kosten jeweils in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß die A AG und die Gemeinde die dadurch erwachsenen Kosten jeweils zu tragen haben, ersucht.
Die Sachverständigenkommission erstattete ihre Gutachten am 11. Juli 2019.
1.3.1. Eisenbahnkreuzung km *** (LVwG-AV-670/001-2020)
Im Befund wurde ausgeführt:
„II. Befund
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.4.2015, ***, wurde die Sicherung der EK in Bahn km *** durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet, wobei der Schranken als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist.
Bei der EK km *** handelte es sich um eine Eisenbahnkreuzung mit einer Gemeindestraße der Stadtgemeinde ***, welche bisher gemäß Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 03.4.2002, ***, durch eine zuggeschaltete Vollschrankenanlage mit Lichtzeichen zu sichern war.
Die Einschaltung erfolgt in beide Fahrrichtungen fahrtbewirkt.
Zug- und Straßenfrequenz (gemäß dem die Sicherungsart anordnenden Bescheid) Zugfrequenzen: 81 Züge/24h
Straßenverkehr: 500 Kfz/24h
Die Anordnung der neuen Sicherungsart erfolgte aufgrund der behördlichen Überprüfung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung unter Berücksichtigung der gegenüber dem Vorbescheid geänderten Rechtslage.
Der Spruch des Bescheides über die Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung ordnet im Zuge einer behördlichen Überprüfung eine neue Sicherungsart auf Grundlage der geänderten Rechtslage an. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass aufgrund der örtlichen Lage eine Änderung der Einschaltstellen in einer Fahrtrichtung und damit eine bauliche Veränderung dieser Eisenbahnkreuzung nicht möglich ist, weshalb die Vorschreibung einer Bauausführungsfrist nicht erforderlich ist.“
Zur Kostenaufteilungsmasse wurde ausgeführt:
„III. Kostenaufteilungsmasse
Mit dem oben zitierten Bescheid des Landeshauptmanns von NÖ wurde im Zuge der behördenseitigen Überprüfung der Eisenbahnkreuzung gegenüber der Bestandsanlage gem. § 49 Abs. 1 EisbG eine neue Sicherungsart angeordnet, weshalb eine Aufteilung der Kosten gem. § 49 Abs. 2 iVm. § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG durchzuführen ist.
Die seitens der Behörde der ho. Kommission vorgelegten Kosten konnten ausschließlich anhand der seitens der Behörde übermittelten tabellarischen Kostenaufstellungen der A AG ohne Einsicht in detaillierte Abrechnungsunterlagen beurteilt werden.
lm Lichte der oben unter ll. getroffenen Feststellungen zu der nicht gegebenen Möglichkeit einer baulichen Umgestaltung können aus Sicht der Mitglieder der ho. Kommission die seitens der D angeführten Errichtungskosten nicht in die Kostenaufteilungsmasse aufgenommen werden.
Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG ist die im Einzelfall zu Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch die Behörde festzulegen. Hinsichtlich der Kostentragung kommen diesfalls die Kostentragungsregelungen gem. § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG zur Anwendung. Im gegenständlichen Fall wurde - wie oben bereits festgestellt - eine neue Sicherungsart angeordnet, wobei keine baulichen Maßnahmen vorgeschrieben wurden. Die Kostentragungsregelungen umfassen jedoch nicht nur die Errichtungskosten, sondern auch die Kosten für die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung, weshalb trotz der oben festgestellten Nichtberücksichtigung der von A AG vorgelegten Errichtungskosten über die letztgenannten Kosten für Erhaltung und Inbetriebhaltung zu befinden ist.
Die seitens A AG angeführten Kosten für Erhaltung und lnbetriebhaltung sind gemäß den Erfahrungen der ho. Kommission mit anderen gleichartigen Eisenbahnkreuzungen vergleichbar und können somit als plausibel betrachtet werden. Angemerkt wird, dass seitens A AG die Kosten für Erhaltung und lnbetriebhaltung bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung nur für eine Restnutzungsdauer von 12 Jahren berechnet wurden. Aus Sicht der ho. Kommission kann das dadurch begründet sein, dass es bei den Sicherungseinrichtungen der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung faktisch zu keiner Änderung kam.
Seitens A AG wurde die Errechnung der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten mittels Barwertberechnung unter Annahme einer Restbestandsdauer von 12 Jahren und auf Basis eines Indexwertes von 3 % p.a. und eines Zinssatzes von 4 % p.a. unter Anwendung der Zinstabelle „Spitzer“ vorgenommen. Aus Sicht der ho. Kommission entspricht diese Vorgangsweise den anerkannten Regeln der Bewertung. Der Indexwert von 3 % erscheint gerechtfertigt, weil Technikindizes derzeit höheren Schwankungen ausgesetzt sind als der Verbraucherpreisindex und eine Prognose der Entwicklung für einen Zeitraum für 12 Jahren nicht möglich ist. Auch eine Prognose der Zinsentwicklung für den vorgenannten Zeitraum ist der ho. Kommission nicht möglich, weshalb die Annahme des gesetzlichen Zinssatzes gem. § 1000 Abs. 1 ABGB gerechtfertigt ist.
In Ansehung der vorstehenden Ausführungen wird für die weitere Bearbeitung der Gutachtenserstellung die Kostenaufteilungsmasse wie folgt angenommen:
Errichtungskosten € 0,00
Instandhaltungskosten (Barwert) € 107.976,40
Gesamtkosten € 107.976,40
Bei dem angeführten Betrag handelt es sich um einen Nettobetrag.“
Zur Kostenaufteilung wurde ausgeführt:
„IV. Kostenaufteilung
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Aktenlage, der besonderen Sachkenntnis der Mitglieder der ho. Kommission sowie der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2018/03/0050 bis 0051-3, war zur Kostenaufteilung wie folgt zu erwägen:
Aufteilungskriterien
§ 48 Abs. 3 EisbG misst den Aufteilungskriterien keine unterschiedliche Gewichtung bei. Klarzustellen ist auch, dass die im Gesetz genannten Aufteilungskriterien schon per se nicht Gegenstand exakter wissenschaftlicher Messung sein können, sondern nur einer entsprechend begründeten sachverständigen Einschätzung, wobei aber die diesbezüglichen Begründungspflichten der Sachverständigenkommission nicht überspannt werden dürfen.
Unter dem Kriterium „Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs“ sind u.a. die Erhöhung der Geschwindigkeit auf der Schiene, die Erhöhung der Sicherheit sowohl auf Seiten des Eisenbahnverkehrs als auch des Straßenverkehrs sowie eine Verbesserung der Flüssigkeit des Verkehrs auf der Straße zu verstehen.
Zum Kriterium der erzielten allfälligen Ersparnisse ist grundsätzlich festzuhalten, dass damit die infolge der baulichen Umgestaltung entfallenden Kosten angesprochen sind, aber - der Systematik des § 48 Abs. 3 EisbG gemäß - solche Ersparnisse keinen Abzugsposten von der Kostenaufteilungsmasse, sondern ein Aufteilungskriterium darstellen.
Unter dem Kriterium der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten sind gemäß des vorzitierten Erkenntnisses des VwGH die über die üblichen Errichtungskosten der jeweilig festgelegten Sicherung hinausgehenden Kosten zu verstehen.
Weiters ist festzuhalten, dass die Sachverständigenkommission ihr Gutachten nur auf Feststellungen gründen kann, die sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen und erteilten Informationen in Verbindung mit der speziellen Sachkunde der in der Sachverständigenkommission vertretenen Sachverständigen ergeben.
Sollten nach Ansicht der Behörde die Befundgrundlagen nicht ausreichen, um ihren Bescheid auf das Gutachten stützen zu können, ist sie selbst gehalten, die Beweisaufnahme zu ergänzen.
Zur Aufteilung konkret
Verbesserungen der Abwicklung des Verkehrs
Angesichts des Umstandes, dass durch die rechtliche Festlegung der neuen Sicherungsart auf der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung faktisch keine Änderung eingetreten ist, kann weder auf der Schiene noch auf der Straße eine Verbesserung festgestellt werden.
lm Lichte der vorstehenden Feststellung ist eine Gewichtung dieses Kriteriums nicht durchzuführen.
Ersparnisse:
Das Eisenbahnunternehmen hatte bereits bisher die auf Grundlage der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 mit dem Bescheid aus 2002 angeordneten Sicherungseinrichtungen zu erhalten und in Betrieb zu halten, wofür Kosten angefallen sind. 2002 galt hinsichtlich der Kostenaufteilung bereits die auch heute geltende, durch das Deregulierungsgesetz 2001 geschaffene, Rechtslage, wonach das Verfahren über die Kostenteilung von dem Verfahren über die Anordnung der konkreten Sicherungsart getrennt ist.
Aus der Stellungnahme der Stadtgemeinde *** ist für die ho. Kommission ersichtlich, dass es für die 2002 angeordnete Sicherungsart der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung keine Festlegung bezüglich der Kostentragung gegeben hat, sondern die Kosten alleine durch die D getragen wurden. Das wird seitens A AG nicht bestritten.
Die Sicherung der Eisenbahnkreuzung erfolgte im Jahr 2002 im Zuge des Projekts der Elektrifizierung der Strecke *** - ***. Der ho. Kommission liegen keine Unterlagen darüber vor, inwieweit es bei diesem Gesamtprojekt zu einer Kostenteilung zwischen dem Eisenbahnunternehmen (dem Bund) und dem Land Niederösterreich gekommen ist. Dadurch kann die ho. Kommission nicht beurteilen, ob bzw. inwieweit es durch eine auf Grundlage des nunmehr vorliegenden Antrages zu treffende Entscheidung über die Tragung der Kosten der Erhaltung und lnbetriebhaltung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung für das Eisenbahnunternehmen zu einer Ersparnis kommt.
Eine solche Ersparnis läge dann vor, wenn die Kosten für Erhaltung und Inbetriebhaltung der gegenständlichen Sicherungseinrichtungen bisher durch das Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen waren.
Im Lichte der vorstehenden Feststellungen ist eine prozentmäßige Gewichtung dieses Kriteriums nicht möglich.
Sonderinteressen
Im gegenständlichen Fall können aufgrund der Aktenlage keine „im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendete Mehrkosten“ (§ 48 Abs. 3 EisbG) festgestellt werden. Im Lichte der vorstehenden Feststellung ist eine Gewichtung dieses Kriteriums nicht durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu der Entscheidung, von der im Gesetz vorgesehenen Aufteilung, wonach sowohl das Eisenbahnunternehmen als auch der Träger der Straßenbaulast die Kosten je zur Hälfte zu tragen haben, nicht abzuweichen.“
1.3.2. Eisenbahnkreuzung km *** (LVwG-AV-687/001-2020)
Im Befund wurde ausgeführt:
„II. Befund
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.4.2015, ***, wurde die Sicherung der EK in Bahn km *** durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet, wobei der Schranken als Halbschranken auszuführen ist.
Bei der EK km *** handelte es sich um eine Eisenbahnkreuzung mit einer Gemeindestraße der Stadtgemeinde ***, welche bisher gemäß Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3.4.2002, ***, durch eine zuggeschaltete Halbschrankenanlage mit Lichtzeichen zu sichern war.
Die Einschaltung erfolgt in beide Fahrrichtungen fahrtbewirkt.
Zug- und Straßenfrequenz (gemäß dem die Sicherungsart anordnenden Bescheid
Zugfrequenzen: 81 Züge/24h
Straßenverkehr: 500 Kfz/24h
Die Anordnung der neuen Sicherungsart erfolgte aufgrund der behördlichen Überprüfung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung unter Berücksichtigung der gegenüber dem Vorbescheid geänderten Rechtslage.“
Zur Kostenaufteilungsmasse wurde ausgeführt:
„III. Kostenaufteilungsmasse
Mit dem oben zitierten Bescheid des Landeshauptmanns von NÖ wurde im Zuge der behördenseitigen Überprüfung der Eisenbahnkreuzung gegenüber der Bestandsanlage gem. § 49 Abs. 1 EisbG eine neue Sicherungsart angeordnet, weshalb eine Aufteilung der Kosten gem. § 49 Abs. 2 iVm. § 48 Abs. 2 bis 4
EisbG durchzuführen ist.
Die seitens der Behörde der ho. Kommission vorgelegten Kosten konnten ausschließlich anhand der seitens der Behörde übermittelten tabellarischen Kostenaufstellungen der A AG ohne Einsicht in detaillierte Abrechnungsunterlagen beurteilt werden.
Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG ist die im Einzelfall zu Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch die Behörde festzulegen. Hinsichtlich der Kostentragung kommen diesfalls die Kostentragungsregelungen gem. § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG zur Anwendung.
Die durch A abgerechneten Errichtungskosten sind in ihrer Höhe verglichen mit anderen gleichartigen Eisenbahnkreuzungen, unter der Annahme, dass wie aus der Abrechnung ersichtlich sowohl Lichtzeichen, als auch Schranken getauscht wurden, relativ gering. Als Erklärung dafür kann die gleichzeitige Bearbeitung mehrerer Eisenbahnkreuzungen zur selben Zeit angenommen werden. Jedenfalls war – wie auch durch den Sachverständigen im oben genannten Bescheid sowie in der Stellungnahme der A ausgeführt – die Steuerungssoftware im Stellwerk *** auszutauschen. Insgesamt sind die von A vorgelegten Errichtungskosten unter Würdigung der vorliegenden Aktenlage aus Sicht der ho. Kommission plausibel.
Die seitens A angeführten Kosten für Erhaltung und lnbetriebhaltung sind gemäß den Erfahrungen der ho. Kommission mit anderen gleichartigen Eisenbahnkreuzungen vergleichbar und können somit als plausibel betrachtet werden. Angemerkt wird, dass seitens A die Kosten für Erhaltung und lnbetriebhaltung bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung nur für eine Restnutzungsdauer von 12 Jahren berechnet wurden. Aus Sicht der ho. Kommission kann das dadurch begründet sein, dass es bei den Sicherungseinrichtungen der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung faktisch zu keiner Änderung kam.
Seitens A wurde die Errechnung der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten mittels Barwertberechnung unter Annahme einer Restbestandsdauer von 12 Jahren und auf Basis eines Indexwertes von 3 % p.a. und eines Zinssatzes von 4 % p.a. unter Anwendung der Zinstabelle „Spitzer" vorgenommen. Aus Sicht der ho. Kommission entspricht diese Vorgangsweise den anerkannten Regeln der Bewertung. Der Indexwert von 3 % erscheint gerechtfertigt, weil Technikindizes derzeit höheren Schwankungen ausgesetzt sind als der Verbraucherpreisindex und eine Prognose der Entwicklung für einen Zeitraum für 12 Jahren nicht möglich ist. Auch eine Prognose der Zinsentwicklung-für den vorgenannten Zeitraum ist der ho. Kommission nicht möglich, weshalb die Annahme des gesetzlichen Zinssatzes gem. § 1000 Abs. 1 ABGB gerechtfertigt ist.
In Ansehung der vorstehenden Ausführungen wird für die weitere Bearbeitung der Gutachtenserstellung die Kostenaufteilungsmasse wie folgt angenommen:
Errichtungskosten € 45.390,58
Instandhaltungskosten (Barwert) € 109.129,80
Gesamtkosten € 154.520,38
Bei dem angeführten Betrag handelt es sich um einen Nettobetrag.“
Zur Kostenaufteilung wurde ausgeführt:
„IV. Kostenaufteilung
Unter Berücksichtigung. der vorliegenden Aktenlage, der besonderen Sachkenntnis der Mitglieder der ho. Kommission sowie der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2018/03/0050 bis 0051-3, war zur Kostenaufteilung wie folgt zu erwägen:
Aufteilungskriterien
§ 48 Abs. 3 EisbG misst den Aufteilungskriterien keine unterschiedliche Gewichtung bei. Klarzustellen ist auch, dass die im Gesetz genannten Aufteilungskriterien schon per se nicht Gegenstand exakter wissenschaftlicher Messung sein können, sondern nur einer entsprechend begründeten sachverständigen Einschätzung, wobei aber die diesbezüglichen Begründungspflichten der Sachverständigenkommission nicht überspannt werden dürfen.
Unter dem Kriterium „Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs“ sind u.a. die Erhöhung der Geschwindigkeit auf der Schiene, die Erhöhung der Sicherheit sowohl auf Seiten des Eisenbahnverkehrs als auch des Straßenverkehrs sowie eine Verbesserung der Flüssigkeit des Verkehrs auf der Straße zu verstehen.
Zum Kriterium der erzielten allfälligen Ersparnisse ist grundsätzlich festzuhalten, dass damit die infolge der baulichen Umgestaltung entfallenden Kosten angesprochen sind, aber - der Systematik des § 48 Abs. 3 EisbG gemäß - solche Ersparnisse keinen Abzugsposten von der Kostenaufteilungsmasse, sondern ein Aufteilungskriterium darstellen.
Unter dem Kriterium der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten sind gemäß des vorzitierten Erkenntnisses des VwGH die über die üblichen Errichtungskosten der jeweilig festgelegten Sicherung hinausgehenden Kosten zu verstehen.
Weiters ist festzuhalten, dass die Sachverständigenkommission ihr Gutachten nur auf Feststellungen gründen kann, die. sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen und erteilten Informationen in Verbindung mit der speziellen Sachkunde der in der Sachverständigenkommission vertretenen Sachverständigen ergeben.
Sollten nach Ansicht der Behörde die Befundgrundlagen nicht ausreichen, um ihren Bescheid auf das Gutachten stützen zu können, ist sie selbst gehalten, die Beweisaufnahme zu ergänzen.
Zur Aufteilung konkret
Verbesserungen der Abwicklung des Verkehrs
Angesichts des Umstandes, dass durch die rechtliche Festlegung der neuen Sicherungsart auf der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung faktisch keine Änderung eingetreten ist, kann weder auf der Schiene noch auf der Straße eine Verbesserung festgestellt werden. lm Lichte der vorstehenden Feststellung ist eine Gewichtung dieses Kriteriums nicht durchzuführen.
Ersparnisse:
Das Eisenbahnunternehmen hatte bereits bisher die auf Grundlage der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 mit dem Bescheid aus 2002 angeordneten Sicherungseinrichtungen zu erhalten und in Betrieb zu halten, wofür Kosten angefallen sind. 2002 galt hinsichtlich der Kostenaufteilung bereits die auch heute geltende, durch das Deregulierungsgesetz 2001 geschaffene, Rechtslage, wonach das Verfahren über die Kostenteilung von dem Verfahren über die Anordnung der konkreten Sicherungsart getrennt ist.
Aus der Stellungnahme der Stadtgemeinde *** ist für die ho. Kommission ersichtlich, dass es für die 2002 angeordnete Sicherungsart der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung keine Festlegung bezüglich der Kostentragung gegeben hat, sondern die Kosten alleine durch die D getragen wurden. Das wird seitens A nicht bestritten.
Die Sicherung der Eisenbahnkreuzungen erfolgte im Jahr 2002 im Zuge des Projekts der Elektrifizierung der Strecke *** - ***. Der ho. Kommission liegen keine Unterlagen darüber vor, inwieweit es bei diesem Gesamtprojekt zu einer Kostenteilung zwischen dem Eisenbahnunternehmen (dem Bund) und dem. Land Niederösterreich gekommen ist. Dadurch kann die ho. Kommission nicht beurteilen, ob bzw. inwieweit es durch eine auf Grundlage des nunmehr vorliegenden Antrages zu treffende Entscheidung über die Tragung der Kosten der Erhaltung und lnbetriebhaltung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung für das Eisenbahnunternehmen zu einer Ersparnis kommt.
Eine solche Ersparnis läge dann vor, wenn die Kosten für Erhaltung und Inbetriebhaltung der gegenständlichen Sicherungseinrichtungen bisher durch das Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen waren.
Im Lichte der vorstehenden Feststellungen ist eine prozentmäßige Gewichtung dieses Kriteriums nicht möglich.
Sonderinteressen
Im gegenständlichen Fall können aufgrund der Aktenlage keine „im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendete Mehrkosten“ (§ 48 Abs. 3 EisbG) festgestellt werden. Im Lichte der vorstehenden Feststellung ist eine Gewichtung dieses Kriteriums nicht durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu der Entscheidung, von der im Gesetz vorgesehenen Aufteilung, wonach sowohl das Eisenbahnunternehmen als auch der Träger der Straßenbaulast die Kosten je zur Hälfte zu tragen haben, nicht abzuweichen.“
1.3.3. Eisenbahnkreuzung km *** (LVwG-AV-691/001-2020
Im Befund wurde ausgeführt:
„II. Befund
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.4.2015, ***, wurde die Sicherung der EK in Bahn km *** durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet, wobei der Schranken als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist.
Bei der EK km *** handelte es sich um eine Eisenbahnkreuzung mit einer Gemeindestraße der Stadtgemeinde ***, welche bisher gemäß Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24.06.2002, ***, durch eine halbautomatische Vollschrankenanlage mit Lichtzeichen zu sichern war.
Die Einschaltung erfolgt für die Richtung von *** nach *** fahrstraßenbewirkt und für die Richtung von *** nach *** fahrtbewirkt.
Zug- und Straßenfrequenz (gemäß dem die Sicherungsart anordnenden Bescheid
Zugfrequenzen: 81 Züge/24h
Straßenverkehr: 500 Kfz/24h
Die Anordnung der neuen Sicherungsart erfolgte aufgrund der behördlichen Überprüfung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung unter Berücksichtigung der gegenüber dem Vorbescheid geänderten Rechtslage.“
Zur Kostenaufteilungsmasse wurde ausgeführt:
„III. Kostenaufteilungsmasse
Mit dem oben zitierten Bescheid des Landeshauptmanns von NÖ wurde im Zuge der behördenseitigen Überprüfung der Eisenbahnkreuzung gegenüber der Bestandsanlage gem. § 49 Abs. 1 EisbG eine neue Sicherungsart angeordnet, weshalb eine Aufteilung der Kosten gem. § 49 Abs. 2 iVm. § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG durchzuführen ist.
Die seitens der Behörde der ho. Kommission vorgelegten Kosten konnten ausschließlich anhand der seitens der Behörde übermittelten tabellarischen Kostenaufstellungen der A AG ohne Einsicht in detaillierte Abrechnungsunterlagen beurteilt werden.
Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG ist die im Einzelfall zu Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch die Behörde festzulegen. Hinsichtlich der Kostentragung kommen diesfalls die Kostentragungsregelungen gem. § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG zur Anwendung. Die durch A abgerechneten Errichtungskosten sind in ihrer Höhe verglichen mit anderen gleichartigen Eisenbahnkreuzungen, unter der Annahme, dass wie aus der Abrechnung ersichtlich sowohl Lichtzeichen, als auch Schranken getauscht wurden, relativ gering. Als Erklärung dafür kann die gleichzeitige Bearbeitung mehrerer Eisenbahnkreuzungen zur selben Zeit angenommen werden. Jedenfalls war – wie auch durch den Sachverständigen im oben genannten Bescheid sowie in der Stellungnahme der A ausgeführt – die Steuerungssoftware im Stellwerk *** auszutauschen. Insgesamt sind die von A vorgelegten Errichtungskosten unter Würdigung der vorliegenden Aktenlage aus Sicht der ho. Kommission plausibel.
Die seitens A angeführten Kosten für Erhaltung und lnbetriebhaltung sind gemäß den Erfahrungen der ho. Kommission mit anderen gleichartigen Eisenbahnkreuzungen vergleichbar und können somit als plausibel betrachtet werden. Angemerkt wird, dass seitens A die Kosten für Erhaltung und lnbetriebhaltung bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung nur für eine Restnutzungsdauer von 12 Jahren berechnet wurden. Aus Sicht der ho. Kommission kann das dadurch begründet sein, dass es bei den Sicherungseinrichtungen der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung faktisch zu keiner Änderung kam.
Seitens A wurde die Errechnung der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten mittels Barwertberechnung unter Annahme einer Restbestandsdauer von 12 Jahren und auf Basis eines Indexwertes von 3 % p.a. und eines Zinssatzes von 4 % p.a. unter Anwendung der Zinstabelle „Spitzer" vorgenommen. Aus Sicht der ho. Kommission entspricht diese Vorgangsweise den anerkannten Regeln der Bewertung. Der Indexwert von 3 % erscheint gerechtfertigt, weil Technikindizes derzeit höheren Schwankungen ausgesetzt sind als der Verbraucherpreisindex und eine Prognose der Entwicklung für einen Zeitraum für 12 Jahren nicht möglich ist. Auch eine Prognose der Zinsentwicklung-für den vorgenannten Zeitraum ist der ho. Kommission nicht möglich, weshalb die Annahme des gesetzlichen Zinssatzes gem. § 1000 Abs. 1 ABGB gerechtfertigt ist.
In Ansehung der vorstehenden Ausführungen wird für die weitere Bearbeitung der Gutachtenserstellung die Kostenaufteilungsmasse wie folgt angenommen:
Errichtungskosten € 31.339,21
Instandhaltungskosten (Barwert) € 107.976,40
Gesamtkosten € 139.315,61
Bei dem angeführten Betrag handelt es sich um einen Nettobetrag.“
Zur Kostenaufteilung wurde ausgeführt:
„IV. Kostenaufteilung
Unter Berücksichtigung. der vorliegenden Aktenlage, der besonderen Sachkenntnis der Mitglieder der ho. Kommission sowie der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2018/03/0050 bis 0051-3, war zur Kostenaufteilung wie folgt zu erwägen:
Aufteilungskriterien
§ 48 Abs. 3 EisbG misst den Aufteilungskriterien keine unterschiedliche Gewichtung bei. Klarzustellen ist auch, dass die im Gesetz genannten Aufteilungskriterien schon per se nicht Gegenstand exakter wissenschaftlicher Messung sein können, sondern nur einer entsprechend begründeten sachverständigen Einschätzung, wobei aber die diesbezüglichen Begründungspflichten der Sachverständigenkommission nicht überspannt werden dürfen.
Unter dem Kriterium „Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs“ sind u.a. die Erhöhung der Geschwindigkeit auf der Schiene, die Erhöhung der Sicherheit sowohl auf Seiten des Eisenbahnverkehrs als auch des Straßenverkehrs sowie eine Verbesserung der Flüssigkeit des Verkehrs auf der Straße zu verstehen.
Zum Kriterium der erzielten allfälligen Ersparnisse ist grundsätzlich festzuhalten, dass damit die infolge der baulichen Umgestaltung entfallenden Kosten angesprochen sind, aber - der Systematik des § 48 Abs. 3 EisbG gemäß - solche Ersparnisse keinen Abzugsposten von der Kostenaufteilungsmasse, sondern ein Aufteilungskriterium darstellen.
Unter dem Kriterium der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten sind gemäß des vorzitierten Erkenntnisses des VwGH die über die üblichen Errichtungskosten der jeweilig festgelegten Sicherung hinausgehenden Kosten zu verstehen.
Weiters ist festzuhalten, dass die Sachverständigenkommission ihr Gutachten nur auf Feststellungen gründen kann, die. sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen und erteilten Informationen in Verbindung mit der speziellen Sachkunde der in der Sachverständigenkommission vertretenen Sachverständigen ergeben.
Sollten nach Ansicht der Behörde die Befundgrundlagen nicht ausreichen, um ihren Bescheid auf das Gutachten stützen zu können, ist sie selbst gehalten, die Beweisaufnahme zu ergänzen.
Zur Aufteilung konkret
Verbesserungen der Abwicklung des Verkehrs
Angesichts des Umstandes, dass durch die rechtliche Festlegung der neuen Sicherungsart auf der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung faktisch keine Änderung eingetreten ist, kann weder auf der Schiene noch auf der Straße eine Verbesserung festgestellt werden. lm Lichte der vorstehenden Feststellung ist eine Gewichtung dieses Kriteriums nicht durchzuführen.
Ersparnisse:
Das Eisenbahnunternehmen hatte bereits bisher die auf Grundlage der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 mit dem Bescheid aus 2002 angeordneten Sicherungseinrichtungen zu erhalten und in Betrieb zu halten, wofür Kosten angefallen sind. 2002 galt hinsichtlich der Kostenaufteilung bereits die auch heute geltende, durch das Deregulierungsgesetz 2001 geschaffene, Rechtslage, wonach das Verfahren über die Kostenteilung von dem Verfahren über die Anordnung der konkreten Sicherungsart getrennt ist.
Aus der Stellungnahme der Stadtgemeinde *** ist für die ho. Kommission ersichtlich, dass es für die 2002 angeordnete Sicherungsart der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung keine Festlegung bezüglich der Kostentragung gegeben hat, sondern die Kosten alleine durch die D getragen wurden. Das wird seitens A nicht bestritten.
Die Sicherung der Eisenbahnkreuzungen erfolgte im Jahr 2002 im Zuge des Projekts der Elektrifizierung der Strecke *** - ***. Der ho. Kommission liegen keine Unterlagen darüber vor, inwieweit es bei diesem Gesamtprojekt zu einer Kostenteilung zwischen dem Eisenbahnunternehmen (dem Bund) und dem Land Niederösterreich gekommen ist. Dadurch kann die ho. Kommission nicht beurteilen, ob bzw. inwieweit es durch eine auf Grundlage des nunmehr vorliegenden Antrages zu treffende Entscheidung über die Tragung der Kosten der Erhaltung und lnbetriebhaltung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung für das Eisenbahnunternehmen zu einer Ersparnis kommt.
Eine solche Ersparnis läge dann vor, wenn die Kosten für Erhaltung und Inbetriebhaltung der gegenständlichen Sicherungseinrichtungen bisher durch das Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen waren.
Im Lichte der vorstehenden Feststellungen ist eine prozentmäßige Gewichtung dieses Kriteriums nicht möglich.
Sonderinteressen
Im gegenständlichen Fall können aufgrund der Aktenlage keine „im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendete Mehrkosten“ (§ 48 Abs. 3 EisbG) festgestellt werden. Im Lichte der vorstehenden Feststellung ist eine Gewichtung dieses Kriteriums nicht durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu der Entscheidung, von der im Gesetz vorgesehenen Aufteilung, wonach sowohl das Eisenbahnunternehmen als auch der Träger der Straßenbaulast die Kosten je zur Hälfte zu tragen haben, nicht abzuweichen.“
1.3.4. Eisenbahnkreuzung km *** (LVwG-AV-692/001-2020)
Im Befund wurde ausgeführt:
„II. Befund
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.4.2015, ***, wurde die Sicherung der EK in Bahn km *** durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet, wobei der Schranken als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist.
Bei der EK km *** handelte es sich um eine Eisenbahnkreuzung mit einer Gemeindestraße der Stadtgemeinde ***, welche bisher gemäß Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24.06.2002, ***, durch eine halbautomatische Vollschrankenanlage mit Lichtzeichen zu sichern war.
Die Einschaltung erfolgt für die Richtung von *** nach *** fahrstraßenbewirkt und für die Richtung von *** nach *** fahrtbewirkt.
Zug- und Straßenfrequenz (gemäß dem die Sicherungsart anordnenden Bescheid
Zugfrequenzen: 46 Züge/24h
Straßenverkehr: 500 Kfz/24h
Die Anordnung der neuen Sicherungsart erfolgte aufgrund der behördlichen Überprüfung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung unter Berücksichtigung der gegenüber dem Vorbescheid geänderten Rechtslage.“
Zur Kostenaufteilungsmasse wurde ausgeführt:
„III. Kostenaufteilungsmasse
Mit dem oben zitierten Bescheid des Landeshauptmanns von NÖ wurde im Zuge der behördenseitigen Überprüfung der Eisenbahnkreuzung gegenüber der Bestandsanlage gem. § 49 Abs. 1 EisbG eine neue Sicherungsart angeordnet, weshalb eine Aufteilung der Kosten gem. § 49 Abs. 2 iVm. § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG durchzuführen ist.
Die seitens der Behörde der ho. Kommission vorgelegten Kosten konnten ausschließlich anhand der seitens der Behörde übermittelten tabellarischen Kostenaufstellungen der A AG ohne Einsicht in detaillierte Abrechnungsunterlagen beurteilt werden.
Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG ist die im Einzelfall zu Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch die Behörde festzulegen. Hinsichtlich der Kostentragung kommen diesfalls die Kostentragungsregelungen gem. § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG zur Anwendung.
Die durch A abgerechneten Errichtungskosten sind in ihrer Höhe verglichen mit anderen gleichartigen Eisenbahnkreuzungen, unter der Annahme, dass wie aus der Abrechnung ersichtlich sowohl Lichtzeichen, als auch Schranken getauscht wurden, relativ gering. Als Erklärung dafür kann die gleichzeitige Bearbeitung mehrerer Eisenbahnkreuzungen zur selben Zeit angenommen werden. Jedenfalls war – wie auch durch den Sachverständigen im oben genannten Bescheid sowie in der Stellungnahme der A ausgeführt – die Steuerungssoftware im Stellwerk *** auszutauschen. Insgesamt sind die von A vorgelegten Errichtungskosten unter Würdigung der vorliegenden Aktenlage aus Sicht der ho. Kommission plausibel.
Die seitens A angeführten Kosten für Erhaltung und lnbetriebhaltung sind gemäß den Erfahrungen der ho. Kommission mit anderen gleichartigen Eisenbahnkreuzungen vergleichbar und können somit als plausibel betrachtet werden. Angemerkt wird, dass seitens A die Kosten für Erhaltung und lnbetriebhaltung bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung nur für eine Restnutzungsdauer von 12 Jahren berechnet wurden. Aus Sicht der ho. Kommission kann das dadurch begründet sein, dass es bei den Sicherungseinrichtungen der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung faktisch zu keiner Änderung kam.
Seitens A wurde die Errechnung der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten mittels Barwertberechnung unter Annahme einer Restbestandsdauer von 12 Jahren und auf Basis eines Indexwertes von 3 % p.a. und eines Zinssatzes von 4 % p.a. unter Anwendung der Zinstabelle „Spitzer" vorgenommen. Aus Sicht der ho. Kommission entspricht diese Vorgangsweise den anerkannten Regeln der Bewertung. Der Indexwert von 3 % erscheint gerechtfertigt, weil Technikindizes derzeit höheren Schwankungen ausgesetzt sind als der Verbraucherpreisindex und eine Prognose der Entwicklung für einen Zeitraum für 12 Jahren nicht möglich ist. Auch eine Prognose der Zinsentwicklung-für den vorgenannten Zeitraum ist der ho. Kommission nicht möglich, weshalb die Annahme des gesetzlichen Zinssatzes gem. § 1000 Abs. 1 ABGB gerechtfertigt ist.
In Ansehung der vorstehenden Ausführungen wird für die weitere Bearbeitung der Gutachtenserstellung die Kostenaufteilungsmasse wie folgt angenommen:
Errichtungskosten € 32.909,27
Instandhaltungskosten (Barwert) € 110.888,76
Gesamtkosten € 143.798,03
Bei dem angeführten Betrag handelt es sich um einen Nettobetrag.“
Zur Kostenaufteilung wurde ausgeführt:
„IV. Kostenaufteilung
Unter Berücksichtigung. der vorliegenden Aktenlage, der besonderen Sachkenntnis der Mitglieder der ho. Kommission sowie der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2018/03/0050 bis 0051-3, war zur Kostenaufteilung wie folgt zu erwägen:
Aufteilungskriterien
§ 48 Abs. 3 EisbG misst den Aufteilungskriterien keine unterschiedliche Gewichtung bei. Klarzustellen ist auch, dass die im Gesetz genannten Aufteilungskriterien schon per se nicht Gegenstand exakter wissenschaftlicher Messung sein können, sondern nur einer entsprechend begründeten sachverständigen Einschätzung, wobei aber die diesbezüglichen Begründungspflichten der Sachverständigenkommission nicht überspannt werden dürfen.
Unter dem Kriterium „Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs“ sind u.a. die Erhöhung der Geschwindigkeit auf der Schiene, die Erhöhung der Sicherheit sowohl auf Seiten des Eisenbahnverkehrs als auch des Straßenverkehrs sowie eine Verbesserung der Flüssigkeit des Verkehrs auf der Straße zu verstehen.
Zum Kriterium der erzielten allfälligen Ersparnisse ist grundsätzlich festzuhalten, dass damit die infolge der baulichen Umgestaltung entfallenden Kosten angesprochen sind, aber - der Systematik des § 48 Abs. 3 EisbG gemäß - solche Ersparnisse keinen Abzugsposten von der Kostenaufteilungsmasse, sondern ein
Aufteilungskriterium darstellen.
Unter dem Kriterium der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten sind gemäß des vorzitierten Erkenntnisses des VwGH die über die üblichen Errichtungskosten der jeweilig festgelegten Sicherung hinausgehenden Kosten zu verstehen.
Weiters ist festzuhalten, dass die Sachverständigenkommission ihr Gutachten nur auf Feststellungen gründen kann, die. sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen und erteilten Informationen in Verbindung mit der speziellen Sachkunde der in der Sachverständigenkommission vertretenen Sachverständigen ergeben. Sollten nach Ansicht der Behörde die Befundgrundlagen nicht ausreichen, um ihren Bescheid auf das Gutachten stützen zu können, ist sie selbst gehalten, die Beweisaufnahme zu ergänzen.
Zur Aufteilung konkret
Verbesserungen der Abwicklung des Verkehrs
Angesichts des Umstandes, dass durch die rechtliche Festlegung der neuen Sicherungsart auf der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung faktisch keine Änderung eingetreten ist, kann weder auf der Schiene noch auf der Straße eine Verbesserung festgestellt werden. lm Lichte der vorstehenden Feststellung ist eine Gewichtung dieses Kriteriums nicht durchzuführen.
Ersparnisse:
Das Eisenbahnunternehmen hatte bereits bisher die auf Grundlage der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 mit dem Bescheid aus 2002 angeordneten Sicherungseinrichtungen zu erhalten und in Betrieb zu halten, wofür Kosten angefallen sind. 2002 galt hinsichtlich der Kostenaufteilung bereits die auch heute geltende, durch das Deregulierungsgesetz 2001 geschaffene, Rechtslage, wonach das Verfahren über die Kostenteilung von dem Verfahren über die Anordnung der konkreten Sicherungsart getrennt ist. Aus der Stellungnahme der Stadtgemeinde *** ist für die ho. Kommission ersichtlich, dass es für die 2002 angeordnete Sicherungsart der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung keine Festlegung bezüglich der Kostentragung gegeben hat, sondern die Kosten alleine durch die D getragen wurden. Das wird seitens A nicht bestritten.
Die Sicherung der Eisenbahnkreuzungen erfolgte im Jahr 2002 im Zuge des Projekts der Elektrifizierung der Strecke *** - ***. Der ho. Kommission liegen keine Unterlagen darüber vor, inwieweit es bei diesem Gesamtprojekt zu einer Kostenteilung zwischen dem Eisenbahnunternehmen (dem Bund) und dem Land Niederösterreich gekommen ist. Dadurch kann die ho. Kommission nicht beurteilen, ob bzw. inwieweit es durch eine auf Grundlage des nunmehr vorliegenden Antrages zu treffende Entscheidung über die Tragung der Kosten der Erhaltung und lnbetriebhaltung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung für das Eisenbahnunternehmen zu einer Ersparnis kommt.
Eine solche Ersparnis läge dann vor, wenn die Kosten für Erhaltung und Inbetriebhaltung der gegenständlichen Sicherungseinrichtungen bisher durch das Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen waren.
Im Lichte der vorstehenden Feststellungen ist eine prozentmäßige Gewichtung dieses Kriteriums nicht möglich.
Sonderinteressen
Im gegenständlichen Fall können aufgrund der Aktenlage keine „im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendete Mehrkosten“ (§ 48 Abs. 3 EisbG) festgestellt werden. Im Lichte der vorstehenden Feststellung ist eine Gewichtung dieses Kriteriums nicht durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu der Entscheidung, von der im Gesetz vorgesehenen Aufteilung, wonach sowohl das Eisenbahnunternehmen als auch der Träger der Straßenbaulast die Kosten je zur Hälfte zu tragen haben, nicht abzuweichen.“
1.3.5. Eisenbahnkreuzung km *** (LVwG-AV-694/001-2020)
Im Befund wurde ausgeführt:
„II. Befund
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.4.2015, ***, wurde die Sicherung der EK in Bahn km *** durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet, wobei der Schranken als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen ist.
Bei der EK km *** handelte es sich um eine Eisenbahnkreuzung mit einer Gemeindestraße der Stadtgemeinde ***, welche bisher gemäß Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 03.4.2004, ***, durch eine halbautomatische Vollschrankenanlage mit Lichtzeichen zu sichern war.
Die Einschaltung erfolgt für die Richtung von *** nach *** fahrstraßenbewirkt und für die Richtung von *** nach *** fahrtbewirkt.
Zug- und Straßenfrequenz (gemäß dem die Sicherungsart anordnenden Bescheid
Zugfrequenzen: 46 Züge/24h
Straßenverkehr: 100 Kfz/24h
Die Anordnung der neuen Sicherungsart erfolgte aufgrund der behördlichen Überprüfung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung unter Berücksichtigung der gegenüber dem Vorbescheid geänderten Rechtslage.“
Zur Kostenaufteilungsmasse wurde ausgeführt:
„III. Kostenaufteilungsmasse
Mit dem oben zitierten Bescheid des Landeshauptmanns von NÖ wurde im Zuge der behördenseitigen Überprüfung der Eisenbahnkreuzung gegenüber der Bestandsanlage gem. § 49 Abs. 1 EisbG eine neue Sicherungsart angeordnet, weshalb eine Aufteilung der Kosten gem. § 49 Abs. 2 iVm. § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG durchzuführen ist.
Die seitens der Behörde der ho. Kommission vorgelegten Kosten konnten ausschließlich anhand der seitens der Behörde übermittelten tabellarischen Kostenaufstellungen der A AG ohne Einsicht in detaillierte Abrechnungsunterlagen beurteilt werden.
Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG ist die im Einzelfall zu Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch die Behörde festzulegen. Hinsichtlich der Kostentragung kommen diesfalls die Kostentragungsregelungen gem. § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG zur Anwendung.
Die durch A abgerechneten Errichtungskosten sind in ihrer Höhe verglichen mit anderen gleichartigen Eisenbahnkreuzungen, unter der Annahme, dass wie aus der Abrechnung ersichtlich sowohl Lichtzeichen, als auch Schranken getauscht wurden, relativ gering. Als Erklärung dafür kann die gleichzeitige Bearbeitung mehrerer Eisenbahnkreuzungen zur selben Zeit angenommen werden. Jedenfalls war – wie auch durch den Sachverständigen im oben genannten Bescheid sowie in der Stellungnahme der A ausgeführt – die Steuerungssoftware im Stellwerk *** auszutauschen. Insgesamt sind die von A vorgelegten Errichtungskosten unter Würdigung der vorliegenden Aktenlage aus Sicht der ho. Kommission plausibel.
Die seitens A angeführten Kosten für Erhaltung und lnbetriebhaltung sind gemäß den Erfahrungen der ho. Kommission mit anderen gleichartigen Eisenbahnkreuzungen vergleichbar und können somit als plausibel betrachtet werden. Angemerkt wird, dass seitens A die Kosten für Erhaltung und lnbetriebhaltung bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung nur für eine Restnutzungsdauer von 12 Jahren berechnet wurden. Aus Sicht der ho. Kommission kann das dadurch begründet sein, dass es bei den Sicherungseinrichtungen der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung faktisch zu keiner Änderung kam.
Seitens A wurde die Errechnung der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten mittels Barwertberechnung unter Annahme einer Restbestandsdauer von 12 Jahren und auf Basis eines Indexwertes von 3 % p.a. und eines Zinssatzes von 4 % p.a. unter Anwendung der Zinstabelle „Spitzer" vorgenommen. Aus Sicht der ho. Kommission entspricht diese Vorgangsweise den anerkannten Regeln der Bewertung. Der Indexwert von 3 % erscheint gerechtfertigt, weil Technikindizes derzeit höheren Schwankungen ausgesetzt sind als der Verbraucherpreisindex und eine Prognose der Entwicklung für einen Zeitraum für 12 Jahren nicht möglich ist. Auch eine Prognose der Zinsentwicklung-für den vorgenannten Zeitraum ist der ho. Kommission nicht möglich, weshalb die Annahme des gesetzlichen Zinssatzes gem. § 1000 Abs. 1 ABGB gerechtfertigt ist.
In Ansehung der vorstehenden Ausführungen wird für die weitere Bearbeitung der Gutachtenserstellung die Kostenaufteilungsmasse wie folgt angenommen:
Errichtungskosten € 38.155,37
Instandhaltungskosten (Barwert) € 108.524,04
Gesamtkosten € 146.679,41
Bei dem angeführten Betrag handelt es sich um einen Nettobetrag.“
Zur Kostenaufteilung wurde ausgeführt:
„IV. Kostenaufteilung
Unter Berücksichtigung. der vorliegenden Aktenlage, der besonderen Sachkenntnis der Mitglieder der ho. Kommission sowie der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2018/03/0050 bis 0051-3, war zur Kostenaufteilung wie folgt zu erwägen:
Aufteilungskriterien
§ 48 Abs. 3 EisbG misst den Aufteilungskriterien keine unterschiedliche Gewichtung bei. Klarzustellen ist auch, dass die im Gesetz genannten Aufteilungskriterien schon per se nicht Gegenstand exakter wissenschaftlicher Messung sein können, sondern nur einer entsprechend begründeten sachverständigen Einschätzung, wobei aber die diesbezüglichen Begründungspflichten der Sachverständigenkommission nicht überspannt werden dürfen.
Unter dem Kriterium „Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs“ sind u.a. die Erhöhung der Geschwindigkeit auf der Schiene, die Erhöhung der Sicherheit sowohl auf Seiten des Eisenbahnverkehrs als auch des Straßenverkehrs sowie eine Verbesserung der Flüssigkeit des Verkehrs auf der Straße zu verstehen.
Zum Kriterium der erzielten allfälligen Ersparnisse ist grundsätzlich festzuhalten, dass damit die infolge der baulichen Umgestaltung entfallenden Kosten angesprochen sind, aber - der Systematik des § 48 Abs. 3 EisbG gemäß - solche Ersparnisse keinen Abzugsposten von der Kostenaufteilungsmasse, sondern ein Aufteilungskriterium darstellen.
Unter dem Kriterium der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten sind gemäß des vorzitierten Erkenntnisses des VwGH die über die üblichen Errichtungskosten der jeweilig festgelegten Sicherung hinausgehenden Kosten zu verstehen.
Weiters ist festzuhalten, dass die Sachverständigenkommission ihr Gutachten nur auf Feststellungen gründen kann, die. sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen und erteilten Informationen in Verbindung mit der speziellen Sachkunde der in der Sachverständigenkommission vertretenen Sachverständigen ergeben. Sollten nach Ansicht der Behörde die Befundgrundlagen nicht ausreichen, um ihren Bescheid auf das Gutachten stützen zu können, ist sie selbst gehalten, die Beweisaufnahme zu ergänzen.
Zur Aufteilung konkret
Verbesserungen der Abwicklung des Verkehrs
Angesichts des Umstandes, dass durch die rechtliche Festlegung der neuen Sicherungsart auf der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung faktisch keine Änderung eingetreten ist, kann weder auf der Schiene noch auf der Straße eine Verbesserung festgestellt werden. lm Lichte der vorstehenden Feststellung ist eine Gewichtung dieses Kriteriums nicht durchzuführen.
Ersparnisse:
Das Eisenbahnunternehmen hatte bereits bisher die auf Grundlage der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 mit dem Bescheid aus 2002 angeordneten Sicherungseinrichtungen zu erhalten und in Betrieb zu halten, wofür Kosten angefallen sind. 2002 galt hinsichtlich der Kostenaufteilung bereits die auch heute geltende, durch das Deregulierungsgesetz 2001 geschaffene, Rechtslage, wonach das Verfahren über die Kostenteilung von dem Verfahren über die Anordnung der konkreten Sicherungsart getrennt ist. Aus der Stellungnahme der Stadtgemeinde *** ist für die ho. Kommission ersichtlich, dass es für die 2002 angeordnete Sicherungsart der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung keine Festlegung bezüglich der Kostentragung gegeben hat, sondern die Kosten alleine durch die D getragen wurden. Das wird seitens A nicht bestritten.
Die Sicherung der Eisenbahnkreuzungen erfolgte im Jahr 2002 im Zuge des Projekts der Elektrifizierung der Strecke *** - ***. Der ho. Kommission liegen keine Unterlagen darüber vor, inwieweit es bei diesem Gesamtprojekt zu einer Kostenteilung zwischen dem Eisenbahnunternehmen (dem Bund) und dem Land Niederösterreich gekommen ist. Dadurch kann die ho. Kommission nicht beurteilen, ob bzw. inwieweit es durch eine auf Grundlage des nunmehr vorliegenden Antrages zu treffende Entscheidung über die Tragung der Kosten der Erhaltung und lnbetriebhaltung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung für das Eisenbahnunternehmen zu einer Ersparnis kommt.
Eine solche Ersparnis läge dann vor, wenn die Kosten für Erhaltung und Inbetriebhaltung der gegenständlichen Sicherungseinrichtungen bisher durch das Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen waren.
Im Lichte der vorstehenden Feststellungen ist eine prozentmäßige Gewichtung dieses Kriteriums nicht möglich.
Sonderinteressen
Im gegenständlichen Fall können aufgrund der Aktenlage keine „im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendete Mehrkosten“ (§ 48 Abs. 3 EisbG) festgestellt werden. Im Lichte der vorstehenden Feststellung ist eine Gewichtung dieses Kriteriums nicht durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu der Entscheidung, von der im Gesetz vorgesehenen Aufteilung, wonach sowohl das Eisenbahnunternehmen als auch der Träger der Straßenbaulast die Kosten je zur Hälfte zu tragen haben, nicht abzuweichen.“
1.4. Stellungnahmen
Die belangte Behörde gewährte den Parteien rechtliches Gehör zu den Gutachten der Sachverständigenkommission.
1.4.1. Stellungnahme der A AG vom 23. August 2019
Mit Schreiben vom 23. August 2019 gab die A AG eine Stellungnahme ab. Im Gutachten der Sachverständigenkommission sei angemerkt worden, dass entsprechend des Sicherungsbescheides keine baulichen Umgestaltungen erforderlich gewesen seien. Dies treffe zwar auf das physische Erscheinungsbild der Eisenbahnkreuzungssicherungseinrichtungen zu. Es habe keine baulichen Umgestaltungen gegeben. Es seien jedoch Eisenbahnkreuzungen und deren Sicherungseinrichtungen gemäß den Übergangsbestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung auch an Kriterien anzupassen, welche zu keiner äußerlichen Veränderung führen.
Bei der Eisenbahnkreuzung in km *** sei eine Änderung des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen (Vorleuchtdauer der Lichtzeichen gelb/rot) erfolgt. Die Kosten für die Planung, für die Erstellung der technischen Unterlagen und für die Durchführung hätten € 6.934,28 betragen. Mit dieser Maßnahme entspreche die gegenständliche Eisenbahnkreuzung den Kriterien der Eisenbahnkreuzungsverordnung. Auch diese Kosten seien daher bei der Kosten Teilungsmasse zu berücksichtigen.
1.4.2. Stellungnahme der Stadtgemeinde *** vom 26. August 2019
Mit Schreiben vom 26. August 2019 gab die Stadtgemeinde *** eine Stellungnahme ab. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zunächst auf die Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 verwiesen werde. Die Argumente der Stadtgemeinde seien von der Sachverständigenkommission nicht berücksichtigt bzw. in keinster Weise im Gutachten erörtert worden. Lediglich der Verweis auf Seite 5 bei allen Gutachten, welche sich kaum voneinander unterscheiden würden, nehme Bezug auf die Stellungnahme der Stadtgemeinde, ziehe daraus aber nicht die richtigen Schlussfolgerungen. Die Sachverständigenkommission habe auf Seite 5 des Gutachtens festgehalten, dass aus der Stellungnahme der Stadtgemeinde für die Kommission ersichtlich sei, dass es für die 2002 angeordnete Sicherungsart der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung keine Festlegung bezüglich Kostentragung gegeben habe, sondern die Kosten alleine durch die D getragen worden seien.
Die Stadtgemeinde ersuche die zuständige Behörde abweichend von den nunmehr vorliegenden Gutachten und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend keine Kostenteilung vorzunehmen.
Die bisherigen Kostentragungsregelungen könnten nicht durch Kostenteilungsanträge ausgehebelt werden.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Kostentragung seien die zu den vergleichbaren Fällen ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH Ro 2014/03/0077 und Ra 2019/03/0012).
Der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass die Arten der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen, die in der alten Verordnung (Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961) und nunmehr in der neuen Verordnung (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012) festgelegt seien, sich nur in ihrer Begrifflichkeit unterscheiden würden. In beiden Verordnungen gebe es fünf abschließend aufgezählte Sicherungsarten (Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes, Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus, Lichtzeichen – Lichtzeichenanlagen, Lichtzeichen mit Schranken – Schrankenanlagen, Bewachung).
Wie bereits in der Entscheidung aus dem Jahr 2015 dargelegt, habe der Verwaltungsgerichtshof seine Ansicht bekräftigt, dass die Kostentragungsregelungen nicht zum Tragen kommen, wenn im Sicherungsverfahren entschieden wurde, dass die bisherigen Sicherungen beibehalten werden könnten. Des Weiteren habe er festgestellt, dass die Kostentragungsregelungen sehr wohl dann, aber nur insoweit Anwendung finden würden, sollten „ergänzende Änderungen der Sicherungsanlage“ angeordnet werden.
Letztlich führe der Verwaltungsgerichtshof explizit an, dass die bisherigen Kostentragungsregelungen daher weiter gelten würden und nicht durch Kostenteilungsanträge ausgehebelt werden könnten. Konkret sei im Jahr 2015 bescheidmäßig festgelegt und durch die A AG im ersten Halbjahr 2016 durchgeführt worden eine Anpassung der Einschaltzeiten in Kilometer ***, eine Verlängerung der Einschaltstrecken, Ergänzung mit zwei zusätzlichen Lichtzeichen in km ***, eine Verlängerung der Einschaltstrecken, Anpassung der Einschaltzeiten in Kilometer ***, eine Verlängerung der Einschaltstrecken, Anpassung der Einschaltzeiten, Ergänzung mit zwei zusätzlichen Lichtzeichen in km *** und eine Verlängerung der Einschaltstrecken, Anpassung der Einschaltzeiten in Kilometer ***.
Nach der Rechtsansicht der Stadtgemeinde handle es sich bei diesen Maßnahmen und keine Änderung der Sicherungsart.
Aus der Verhandlungsschrift und aus den Bescheiden der zuständigen Behörde aus dem Jahr 2015 gehe eindeutig hervor, dass in der Verhandlung überprüft werden solle, ob die Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung noch den Verkehrserfordernissen und den örtlichen Verhältnissen entspreche. Mit dem Bescheid sei die Sicherungsart Lichtzeichen mit Schranken (Halbschranken bzw. Vollschranken) angeordnet worden. Diese Sicherungsart habe schon vorher bestanden weshalb es sich eindeutig um keine neue Sicherungsart handle.
Der Gutachter führe im Gutachten an, dass angesichts des Umstandes, dass durch die rechtliche Festlegung der neuen Sicherungsart auf der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung faktisch keine Änderung eingetreten sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass nach Ansicht der Stadtgemeinde in keinem der fünf Fälle eine neue Sicherungsart festgelegt worden sei.
Weiters führe der Gutachter in Bezug auf die Restnutzungsdauer an, dass seitens der A AG die Kosten für die Erhaltung und Inbetriebhaltung bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung nur für eine Restnutzungsdauer von 12 Jahren gerechnet worden sei. Aus Sicht der Kommission könne das dadurch begründet sein, dass es bei der Sicherungseinrichtung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung faktisch zu keiner Änderung gekommen sei.
Aus dieser Aussage der Gutachter gehe hervor, dass die Sicherungseinrichtungen faktisch kaum geändert worden seien. Diese Aussage bekräftige daher die Rechtsmeinung der Stadtgemeinde, dass keine neue Sicherungsart festgelegt worden sei.
Zwischen der Stadtgemeinde unter A AG bestehe keine Vereinbarung über die Kostentragung. Die Stadtgemeinde habe für die zu erneuernde Anlage niemals Kostenersätze getätigt, daher könne die Stadtgemeinde nunmehr aufgrund der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes zu keiner Kostentragung für die Erneuerung der bestehenden Anlage verpflichtet werden. Vielmehr könne auch ins Treffen geführt werden, dass bereits im Jahr 2000 ein zusätzlicher Bahnübergang aufgelassen und dadurch die D von einer erheblichen Kostenbelastung befreit worden sei.
Die Stadtgemeinde lehne aus diesen Gründen eine Kostentragung für die im Jahr 2016 durchgeführten Maßnahmen ab.
Des Weiteren könnten die angeführten Kosten nicht nachvollzogen werden und würden diese interne Kosten beinhalten.
Die der Stadtgemeinde übermittelten Kosten seien in keiner Weise nachvollziehbar und die näheren Details zu den Zahlen habe man der Stadtgemeinde auch aufgrund von Nachfragen nicht mitteilen wollen oder können. Zu keiner Zeit hätten die Kosten der A AG gegenüber der Stadtgemeinde plausibel dargestellt werden können.
Erstmalig sei die Stadtgemeinde mit den Kosten in einem Schreiben der D vom 23. März 2018 konfrontiert worden. Hier sei nur pauschal von Kosten der Maßnahmen und Kosten der jährlichen Erhaltung und Inbetriebhaltung für die Restnutzungsdauer von 12 Jahren gesprochen worden. Diese Forderung betrage insgesamt € 350.000. Diese Forderung sei bei einer Besprechung am 17. April 2018 in einzelne Bahnkreuzungen unterteilt worden, eine tiefergehende Kostenübersicht sei nicht übergeben worden. Erst beim gestellten Antrag gemäß § 49 Abs. 2 seien zumindest die Kosten der Maßnahmen eine detaillierte Kostenübersicht mit übergeben worden. Auch aus dieser gehe hervor, dass ein Teil der Kosten aus internen Kostenblöcken bestehe, die aus Sicht der Stadtgemeinde keinesfalls ersetzbar seien.
Für die Inbetriebhaltung sei zwar ein Betrag für die Restlaufzeit mit einem Zinssatz von 4 % über die Restlaufzeit in einem Blatt dargestellt. Wie sich dieser zusammensetze, welche Grundlage dieser Betrag habe und weitergehende Erläuterungen seien nicht enthalten. Von der Stadtgemeinde könne daher die Kostendarstellung in keiner Phase nachvollzogen werden. Gerade die D sei aufgrund gesetzlicher Grundlagen verpflichtet, ihre Kosten transparent und nachvollziehbar darzustellen. Diese Darstellung entspreche keinem dieser Gebote.
Im Gutachten werde zu den Kosten ausgeführt, dass die der Kommission vorgelegten Kosten ausschließlich anhand der seitens der Behörde übermittelten tabellarischen Kostenaufstellungen der A AG ohne Einsicht in detaillierte Abrechnungsunterlagen beurteilt werden konnten, die durch die A AG abgerechneten Errichtungskosten verglichen mit anderen gleichwertigen Eisenbahnkreuzungen in ihrer Höhe relativ gering seien sowie dass die angeführten Kosten für Erhaltung und Inbetriebhaltung gemäß den Erfahrungen der Kommission mit anderen gleichwertigen Eisenbahnkreuzungen vergleichbar seien und als plausibel betrachtet werden könnten.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass auch die Gutachter keine detaillierten Abrechnungsunterlagen zur Beurteilung bekommen hätten und diese die Kosten abstrakter gleichartiger Eisenbahnkreuzungen verglichen hätten bzw. die Kosten als plausibel beurteilt hätten. Diese Vorgehensweise sei für die Stadtgemeinde nicht akzeptabel, es sollten Kostenbeiträge in der Höhe von mehr als € 350.000 von der Stadtgemeinde getragen werden und der Kommission würden keine Abrechnungsunterlagen vorliegen bzw. beurteile dieser die Kosten pauschal als plausibel.
Weiters sei es, falls tatsächlich eine Kostentragungspflicht gegeben sein sollte, von den Gutachtern unterlassen worden zu prüfen, inwiefern die Kosten für Erhaltung und Inbetriebhaltung auf die im Jahr 2016 durchgeführten Ergänzungen zurückgehen würden oder ob es sich um die gesamten allgemeinen Kosten der Eisenbahnkreuzung handle.
Auch gänzlich außer Acht gelassen worden sei, dass die Kosten der Instandhaltung in einem Betrag abgezinst fällig gestellt werden sollten. Eine solche Vorgehensweise sei in keiner Weise nachvollziehbar, da es immer wieder zu Verhandlungen mit der D über die Schließung von Bahnübergängen komme. Falls nun tatsächlich innerhalb der Restnutzungsdauer eine Schließung durchgeführt werde, wären diese im Voraus bezahlten Beträge nicht rückforderbar, da sie aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides ergangen wären.
Die Stadtgemeinde habe auch beim Sicherungsverfahren keine Parteistellung, bei der Projektierung keine Mitsprache, bei der Ausschreibung keine Einsicht und bei den Kosten keine Kontrolle gehabt und solle nunmehr zur Kostentragung verpflichtet werden.
Die Stadtgemeinde lehne daher auch die Darstellung der Kosten und die darauf beruhende Höhe der Kosten vollinhaltlich ab.
Die Stadtgemeinde beantragte, die Forderung der A AG sowohl dem Grunde aber auch der Höhe nach abzulehnen, in eventu, falls die Forderung nicht abgelehnt werden sollte, die Kosten im Detail zu ermitteln, nur jene Kosten, die direkt zurechenbar seien miteinzubeziehen, interne Kosten aus der Berechnungsgrundlage auszuscheiden, bei den Erhaltungskosten nur jene Kosten anzusetzen, die sich auf die Ergänzung der Anlage beziehen und die Vorschreibung der Erhaltungskosten jährlich festzusetzen und nicht mit einem abgezinsten Barwert.
Letztlich wurde ersucht, die Verjährung des Antrages zu prüfen.
1.4.3. A AG vom 8. Oktober 2019
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 brachte die A AG durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein.
Den Ausführungen der Stadtgemeinde *** vom 26. August 2019 sei zu entgegnen, dass die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2014/03/0077 und Ra 2019/03/0012 auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar seien.
Gegenstand sei dort gewesen die Aufteilung der Kosten für die Sicherung von vier Eisenbahnkreuzungen gemäß der neuen Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 zwischen der A AG und einer Stadtgemeinde gemäß § 48 Abs. 2-4 Eisenbahngesetz. Rechtlich zu klären sei unter anderem gewesen, ob die neue Anordnung der nicht-technischen Sicherung durch „Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012“ anstatt der zuvor bestehenden nicht-technischen Sicherung durch „Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gemäß § 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961“ nunmehr die Neufestlegung der Kosten hierfür ermögliche. Der Verwaltungsgerichtshof sei in diesem Fall zum Ergebnis gekommen, dass die Anordnung der nicht-technischen Sicherung durch Gewährleistung des erforderlichen Sichtraumes gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 anstatt der zuvor bestehenden nicht-technischen Sicherungsanlage Andreaskreuz und Gewährleistung des erforderlichen Sichtraumes gemäß § 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart sei. Dieser Entscheidung sei allerdings weder generell noch auf den vorliegenden Fall übertragbar und behandle nur einen Teilbereich der Kostenregelung für gemäß § 102 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 überprüfte Eisenbahnkreuzungen. Gegenstand des Erkenntnisses sei nur die Beibehaltung einer nicht-technischen Sicherungsanlage gewesen. Bei technischen Sicherungsanlagen wie im vorliegenden Fall komme es bei der Frage nach einer Neuerrichtung oder Beibehaltung maßgeblich auf die restliche technische Nutzungsdauer der bestehenden Anlage an. Sicherungsanlagen nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer könnten gemäß § 102 Eisenbahnkreuzungsverordnung nicht beibehalten oder angepasst werden und würden eine Neuerrichtung darstellen, die auch eine neue Kostenentscheidung zur Folge habe. Dementsprechend führe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Ra 2019/03/0012-8 und Ra 2019/03/0015-10 vom 26. Juni 2019 aus, dass darauf hinzuweisen sei, dass eine bestehende Kostenentscheidung nicht auf sämtliche in Zukunft zu errichtende Sicherungsanlagen an derselben Eisenbahnkreuzung weiterbestehen könne, sondern lediglich im Fall der Weiterbelassung einer schon bestehenden Sicherung von schienengleichen Eisenbahnübergängen.
Vorliegend sei die technische Nutzungsdauer der bestehenden Anlage zwar noch nicht zur Gänze abgelaufen, allerdings weit fortgeschritten. Bei der Nutzungsdauer von insgesamt 25 Jahren sei die Nutzungsdauer bereits ca. zur Hälfte abgelaufen. Wäre die technische Nutzungsdauer der bestehenden Anlagen bereits gänzlich abgelaufen, würde mangels Beibehaltungs- oder Anpassungsmöglichkeit nach § 102 Eisenbahnkreuzungsverordnung eine Neuerrichtung vorliegen, die eine Kostenaufteilung nach sich ziehen würde. Sei die technische Nutzungsdauer noch nicht gänzlich abgelaufen, müsse dies zumindest anteilig berücksichtigt werden. Ansonsten würde durch die unveränderte Beibehaltung der bestehenden Kostenaufteilung bei Neuerrichtung einer vormaligen Altanlage vor Ablauf deren Nutzungsdauer eine der Parteien unbillig bevorteilt, da dieser die gesamte Nutzungsdauer der neuen Sicherungsanlage zugutekommen würde, ohne dass sich diese daran beteilige. Lediglich die Zeit der restlichen Nutzungsdauer der Altanlage sei vom Infrastrukturbetreiber entsprechend der bestehenden Vereinbarung weiter zu tragen und sei dies daher beim neuen Kostenaufteilungsschlüssel anteilig zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Abrechnungsunterlagen werde auf die Eingabe der A AG vom 7. Mai 2018 und die dort vorgelegten Beilagen 1.1. Bis 3.5. Verwiesen.
Es wurde beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des VfGH im Verfahren G 179/2019 und G 187/2019 über die Aufhebung von § 49 Abs. 2 und § 48 Abs. 2-4 Eisenbahngesetz auszusetzen und infolge den Anträgen der Stadtgemeinde *** vom 26. August 2019 keine Folge zu geben.
1.4.4. Stadtgemeinde *** vom 18. November 2019:
Mit Schreiben vom 18. November 2019 replizierte die Stadtgemeinde auf das Schreiben der A AG vom 8. Oktober 2019 und trat den Ausführungen der A AG entgegen. Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus wie bereits in der Stellungnahme vom 26. August 2019.
1.4.5. Sachverständigenkommission vom 10. Jänner 2020
Die Sachverständigenkommission gab mit Schreiben vom 10. Jänner 2020 eine Stellungnahme ab. Demnach würden die rein fachlichen Feststellungen des Gutachtens betreffend die Kostenaufteilungsmasse sowie die Kostenteilung im Falle der tatsächlichen Durchführung eines Kostenaufteilungsverfahrens beibehalten. Hinsichtlich der Kosten für die Erhaltung und Inbetriebhaltung habe die Kommission seit der Erstellung des gegenständlichen Gutachtens ihre Fachmeinung dahingehend revidiert, dass nunmehr empfohlen werde, von einer langfristigen Vorauszahlung zugunsten von jährlich zu bezahlenden Raten abzugehen. Zum einen sei von der Sachverständigenkommission erwogen worden, dass im Lichte der derzeit unabwägbaren wirtschaftlichen Entwicklungen ein nicht näher bezeichneter Index von 3 % auf 25 Jahre sachlich nicht mehr nachvollzogen werden könne. Zum anderen würden die Sachverständigen für das Eisenbahnwesen jährliche Zahlungen auf Grundlage eines von der A AG abgegebenen Basiswertes plus einer jährlichen Indexierung unter Heranziehung eines betriebswirtschaftlich üblichen einschlägigen Technikindexes für sachbezogener halten. Mit dieser Vorgangsweise könnten auch Risiken bzw. Unklarheiten betreffend eine Rückzahlung bei einer Streckenstilllegung oder einer weiteren Umgestaltung bzw. Auflassung der Eisenbahnkreuzung vor Ablauf des angesetzten Zeitraums ausgeschlossen werden.
Über die rein fachlichen Feststellungen hinaus merke die Sachverständigenkommission zudem seitens der Stadtgemeinde gesetzten Hinweises auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an, dass der Verwaltungsgerichtshof tatsächlich in seiner Entscheidung vom 21. Mai 2019, Ro 2018/03/050, entschieden habe, dass bei einer Beibehaltung der Sicherung unter faktischer Betrachtung ein Kostenteilungsverfahren nicht stattzufinden habe. Im Lichte dieser Entscheidung rege die Kommission an, ohne in rechtliche Entscheidungen eingreifen zu wollen, die Weiterführung des gegenständlichen Kostenteilungsverfahrens im Lichte der Judikatur nochmals zu überprüfen.
1.4.6. A AG vom 24. Jänner 2020
Mit Schreiben vom 24. Jänner 2020 äußerte sich die A AG zum Schreiben der Sachverständigenkommission vom 10. Jänner 2020.
Demnach werde dem Vorschlag der Sachverständigenkommission im Schreiben vom 10. Jänner 2020 zur jährlichen Zahlung anstatt einer Einmalzahlung zugestimmt und dies zur Kenntnis genommen.
Zur angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2018/03/0050 vom 21. Mai 2019 wurde ausgeführt, dass Gegenstand dieser Entscheidung einerseits die Revision eines privaten Eisenbahninfrastrukturunternehmens sowie die Revision einer Gemeinde gewesen sei. Entgegen der in der Revision der Gemeinde vertretenen Rechtsansicht habe der Verwaltungsgerichtshof gerade keinen analog anwendbaren Fall der Entscheidung Ro 2014/03/007 vom 18. Februar 2015, sondern eine Änderung der Sicherungsart gesehen, die eine neue Kostenentscheidung gemäß § 48 Abs. 2-4 Eisenbahngesetz ermögliche. Es werde neuerlich auf die Nichtanwendbarkeit der Entscheidung VwGH Ra 2019/03/0012 vom 26. Juni 2019 gemäß den Ausführungen vom 24. Jänner 2020 verwiesen. Der Entscheidung VwGH Ra 2019/03/0012 vom 26. Juni 2019 liege ein anderer Sachverhalt als der hier verfahrensgegenständliche zugrunde. Zum einen sei Gegenstand des Erkenntnisses Ra 2019/03/0012 die Anordnung der Beibehaltung einer nicht-technischen Sicherungsart (Gewährleistung des erforderlichen Sichtraumes) gewesen. Die verfahrensgegenständliche Eisenbahnkreuzung habe aber technische Sicherungsanlagen zum Sachverhalt (Lichtzeichen mit Schranken). Über die Rechtsfrage, ob bei Beibehaltung einer technischen Sicherungsart nach Ablauf der technischen Nutzungsdauer eine neue Kostenentscheidung möglich sei, sei aktuell vom Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet worden (Ra 2019/03/0161).
Zum anderen sei Gegenstand des Erkenntnisses Ra 2019/03/0012 die Anordnung der Anpassung einer Sicherungsanlage an die Eisenbahnkreuzungsverordnung gemäß § 102 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung, wobei die Anordnung der Anpassung gemäß § 102 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung ausdrücklich im Spruch des Sicherungsbescheides erfolgt sei. Entspreche die bestehende Sicherung zwar nicht der im ersten Teil angeordneten Art der Sicherung, erfülle sie aber die Voraussetzungen des § 102 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung, so habe die Behörde im zweiten Teil ihrer Entscheidung auszusprechen, dass die bestehende Anlage beibehalten werden dürfe. Dabei habe sie jedenfalls bestimmt anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt die Beibehaltung erfolgen dürfe (VwGH Ro 2018/03/0017).
Im verfahrensgegenständlichen Fall sei aber im Bescheid keine Anpassung gemäß § 102 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung angeordnet worden. Der Sachverhalt der Entscheidung des VwGH Ra 2019/03/0012 vom 26. Juni 2019 sei daher vom verfahrensgegenständlichen Sachverhalt verschieden und könne die Entscheidung daher nicht ohne weiteres übertragen werden.
Bei technischen Sicherungsarten wie im vorliegenden Fall, in dem anstatt der bestehenden (Halb-) Schrankenanlage gemäß § 8 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 eine Sicherung durch „Lichtzeichen mit Schranken“ gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung angeordnet wurde, komme es maßgeblich auf die technische Beibehaltungsfähigkeit sowie die restliche technische Nutzungsdauer der bestehenden technischen Sicherungsanlage an. Technische Sicherungsanlagen nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer könnten nicht beibehalten oder angepasst werden, sondern würden eine Neuerrichtung darstellen, die auch eine neue Kostenentscheidung zur Folge haben müsse.
Im Erkenntnis Ra 2019/03/0012 vom 26. Juni 2019 werde ausgeführt, dass darauf hinzuweisen sei, dass eine bestehende Kostenentscheidung nicht auf sämtliche in Zukunft zu errichtende Sicherungsanlagen an derselben Eisenbahnkreuzung weiterbestehen könne, sondern lediglich im Fall der Weiterbelassung einer schon bestehenden Sicherung von schienengleichen Eisenbahnübergängen.
Vorliegend sei die technische Nutzungsdauer der bestehenden Anlagen ausgehend von einer Nutzungsdauer von 20-25 Jahren nunmehr zu mehr als der Hälfte abgelaufen. Wäre die technische Nutzungsdauer der bestehenden Anlagen bereits gänzlich abgelaufen, würde mangels Beibehaltungs- oder Anpassungsmöglichkeit nach § 102 Eisenbahnkreuzungsverordnung eine Neuerrichtung vorliegen, die eine neue Kostenaufteilung nach sich ziehen würde. Ist die technische Nutzungsdauer noch nicht gänzlich abgelaufen, so müsse dies zumindest anteilig berücksichtigt werden. Solange daher nicht zumindest eine einschlägige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Konstellation vorliege, halte die A AG ihre Anträge vom 13. April 2018 jedenfalls aufrecht.
Mit Schreiben vom 29. Jänner 2020 ergänzte die A AG ihre Stellungnahme um eine weitere Äußerung in der sie die bisherigen Ausführungen präzisierte und bekräftigte.
1.5. Sachentscheidungen der belangten Behörde:
Mit den Bescheiden der Landeshauptfrau von Niederösterreich wurden jeweils die Anträge der A AG abgewiesen. Begründend wurde dazu jeweils im Wesentlichen ausgeführt, dass neue Sicherungsbescheide ergangen seien. Eine Erneuerung der bestehenden Sicherungsanlagen aufgrund des Ablaufes der technischen Nutzungsdauer sei bei den Eisenbahnkreuzungen dabei jeweils nicht erforderlich gewesen. Die bestehende Sicherung gemäß § 8 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 habe im Wesentlichen unverändert weiter belassen werden können. Es sei somit keine neue Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall getroffen worden. Die bestehende Sicherungsanlage nach § 8 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 sei demnach im Wesentlichen lediglich den neuen rechtlichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 angepasst worden. Dies sei sowohl dem Antrag der A AG selbst als auch den diesem Antrag beigefügten Kostenaufstellungen zu entnehmen. Damit ziehe die erfolgte Anpassung der gegenständlichen bestehenden Schrankenanlagen an die neuen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 keine neue Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 2-4 Eisenbahngesetz nach sich und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.6. Beschwerdevorbringen:
Gegen die Bescheide der Landeshauptfrau von Niederösterreich richten sich die Beschwerden der A AG. Mit dieser werden die Bescheide zur Gänze angefochten und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt, dass jeweils dem Antrag der A AG – in eventu: im gesetzlichen Ausmaß – Folge gegeben werde. In eventu möge das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit jeweils zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiters wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Beschwerden wurden damit begründet, dass die angefochtenen Bescheide an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens leiden würden.
Die verfahrensgegenständlichen Fälle hätten eine technische Sicherungsanlage zum Gegenstand (Schrankenanlage gemäß § 8 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 bzw. Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung).
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2019/03/0161 habe dieser seine bisherige Rechtsprechung VwGH Ra 2019/03/0012 und VwGH Ro 2014/03/077 weiter konkretisiert und ausgesprochen, dass für die Zulässigkeit einer neuen Kostenentscheidung gemäß § 48 Abs. 2-4 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz nicht nur auf die bloße Anordnung der Beibehaltung der Sicherungsart durch die Behörde abzustellen sei, sondern der Frage der unveränderten Weiterbelassung bzw. dem Ablauf der technischen Nutzungsdauer der technische Sicherungsanlage maßgebliche Bedeutung zukomme. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Verfahren Ra 2019/03/0161 ausgeführt, dass die Revision zutreffend geltend mache, dass die Vorjudikatur auf den gegenständlichen Fall nicht ohne weiteres übertragen werden könne. Anders als in jenem Fall, der dem Erkenntnis Ro 2014/03/0077 zugrunde gelegen sei, sei in diesem Fall nicht bloß dahingehend entschieden worden, dass die bisherigen Sicherungen beibehalten werden könnten. Es sei auch nicht nur über die Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart durch gewährleisten des Sichtraumes oder die (vorläufige) Beibehaltung einer Schrankenanlage mit Lichtzeichen gemäß § 102 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung abgesprochen worden wie dies im Fall des Erkenntnisses Ra 2019/03/0012 geschehen sei. In diesem Fall habe der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 16. Juli 2015 vielmehr gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz angeordnet, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung, deren Sicherungsanlagen aufgrund des Ablaufes der technischen Nutzungsdauer jedenfalls zu erneuern gewesen seien, durch eine Lichtzeichenanlage mit Läutewerk gesichert werden müsse. Es sei somit kein Fall vorgelegen, indem die bestehende Sicherung im Wesentlichen unverändert weiter belassen werden hätte können, wodurch die bisher vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fälle gekennzeichnet gewesen seien, sondern sei eine neue Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall getroffen worden. Das dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt worden sei, die mit der früher angeordneten vergleichbar sei, spiele dabei keine Rolle. Bei dieser Ausgangslage kämen die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Vorjudikatur, wonach die Möglichkeit einer neuen Entscheidung über die Kostentragung der Rechtskraft der seinerzeitigen Entscheidung oder die Rechtswirkungen einer früher vereinbarten Kostenregelung unterlaufen würden, nicht zum Tragen. Es liege vielmehr eine Konstellation vor, in der eine bestehende Kostenregelung oder Kostenentscheidung im Gefolge der Anordnung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz neu geregelt werden könne.
Vorliegend hätten die bestehenden Sicherungsanlagen (Nutzungsdauer ca. 25 Jahre) nur jeweils einen Teil ihrer technischen Nutzungsdauer erreicht gehabt.
Wäre die technische Nutzungsdauer der bestehenden technischen Sicherungsanlage bereits gänzlich abgelaufen, würde mangels Beibehaltungs- oder Anpassungsmöglichkeit nach § 102 Eisenbahnkreuzungsverordnung eine Neuerrichtung vorliegen, die eine neue Kostenaufteilung nach sich ziehen würde. Ist die technische Nutzungsdauer noch nicht gänzlich abgelaufen, müsse dies zumindest anteilig berücksichtigt werden. Ansonsten würde die unveränderte Beibehaltung der bestehenden Kostenaufteilung bei Neuerrichtung einer Altanlage vor Ablauf deren Nutzungsdauer eine der Parteien unbillig bevorteilt, da diese die gesamte neue Nutzungsdauer der neuen Sicherungsanlage zugutekommen würde, ohne dass sich diese daran beteilige. Plakativ sei diesbezüglich an theoretische Fälle gedacht, in denen die technische Nutzungsdauer nur um einen Tag nicht abgelaufen wäre. Diesfalls kostenmäßig dennoch von keiner Neueinrichtung auszugehen sei grob unbillig.
Eine neue Kostenentscheidung bei Weiterbelassung der Sicherungsart nur bei gänzlichem Ablauf der technischen Nutzungsdauer zuzulassen sei insofern ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG aufgrund unsachlicher Differenzierung.
Des Weiteren seien die bestehenden Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 nicht im Wesentlichen unverändert weiter belassen worden, sondern seien umfangreiche Veränderungen, insbesondere sicherungstechnische Maßnahmen an der Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage, die über eine bloße Anpassung gemäß § 102 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung hinausgehen, und eine wesentliche einer Neuerrichtung gleichkommenden Veränderung der Sicherungsanlage bewirkt hätten, vorgenommen worden.
Eine Anpassung nach § 102 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung sei in den neuen Sicherungsbescheiden jeweils nicht angeordnet worden.
Sowohl der jeweils bestehende Sicherungsbescheid wie auch der jeweils neue Sicherungsbescheid seien nach Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001 erlassen worden. Seit Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes am 1. April 2002 sei die Entscheidung der Behörde über die Art der Sicherung von der Entscheidung über die Kosten entkoppelt. Da daher mit den Sicherungsbescheiden aus den Jahren 2007 und 2015 keine Entscheidung über die Kosten verbunden gewesen und auch sonst kein rechtskräftiger Kostenbescheid gemäß § 48 Abs. 2-4 Eisenbahngesetz erlassen worden sei, sei eine neue Kostenentscheidung jedenfalls möglich.
Im Ergebnis würden die angefochtenen Bescheide daher an Rechtswidrigkeit des Inhalts leiden.
Des Weiteren würden die angefochtenen Bescheide an einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, da zum einen kein Ermittlungsverfahren zur technischen Restnutzungsdauer der bestehenden Sicherungsanlage stattgefunden habe und zum anderen kein Ermittlungsverfahren stattgefunden habe bzw. keine Feststellungen getroffen worden seien zu den baulichen Änderungen bzw. Kosten der neuen Eisenbahnsicherungsanlage. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich im Verfahren vor der belangten Behörde die Einvernahme von E beantragt, die jedoch unterblieben sei. Wäre dies geschehen, wäre aufgrund des festgestellten Ablaufs von zumindest einem Drittel der technischen Nutzungsdauer sowie der erforderlichen baulichen Änderungen der bestehenden Sicherungsanlage dem Antrag der A AG stattgegeben worden.
Klargestellt werde, dass der Antrag sowohl die Feststellung der Kosten für die Errichtung der Sicherungsanlage samt den Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung als auch kumulativ die zentrale Aufteilung dieser Feststellungkosten auf den Träger der Straßenbaulast und die A AG im Ausmaß von 50 % zu 50 % beinhalte. Dies Folge auch daraus, dass vorliegend die Höhe der Kosten zwischen den Parteien nicht unstrittig sei bzw. darüber keine Vereinbarung bestehe, sondern die Höhe der Kosten einen wesentlichen Streitpunkt der Parteien darstelle. Gerade aufgrund der Strittigkeit auch der Höhe der Kosten sei die Behörde von der A AG angerufen worden.
Die Beschwerden wurden mit Schreiben vom am 25. Juni bzw. 1. Juli 2020 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
1.7. Antrag beim Verfassungsgerichtshof
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellte zu Zlen. LVwG-AV-174/001-2019 u.a beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, den Schlussteil des § 49 Abs. 2 EisbG, in eventu § 49 Abs. 2 zur Gänze sowie § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG (ebenfalls zur Gänze), als gesetzwidrig aufzuheben.
Diese Anträge wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Februar 2020, G 179/2019 ua., hinsichtlich des Hauptantrages (wegen zu eng gefasstem Antrag) als unzulässig zurückgewiesen, und hinsichtlich des Eventualantrages abgewiesen. In der Begründung hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass eine verfassungskonforme Interpretation der vom Landesverwaltungsgericht als verfassungswidrig erachteten Rechtsvorschriften möglich sei, jedoch nur dann, wenn entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Trägern der Straßenbaulast im Verfahren über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung Parteistellung zuerkannt werde.
Dieses Erkenntnis wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 24. März 2020 zugestellt.
1.8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte im ersten Rechtsgang eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren LVwG-AV-670/001-2020, LVwG-AV-687/001-2020, LVwG-AV-691/001-2020, LVwG-AV-692/001-2020 und LVwG-AV-694/001-2020 (sowie dem gesondert entschiedenen Verfahren LVwG-AV-665/001-2020) durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Vorbringen der Parteien einschließlich der Ausführungen des Experten der A AG, E.
1.9. Zur Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Vorbringen der Parteien.
2. Rechtslage
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist […]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]
2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. 60 idF BGBl. I 137/2015, lauten:
[…]
4. Teil
Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge
1. Hauptstück
Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge
Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung
§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:
1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;
2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.
Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.
(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.
(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,
1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder
2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen, und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.
(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine technische Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, soll die Fachperson des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein. Die Mitglieder der Sachverständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Sachverständigenkommission wahrzunehmenden Gutachtenstätigkeit durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen.
2. Hauptstück
Schienengleiche Eisenbahnübergänge
Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung
§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. […]
(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
[…]
2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV) lauten:
§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
3. Lichtzeichen;
4. Lichtzeichen mit Schranken oder
5. Bewachung.
(2) Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.
(3) Bei Lichtzeichen mit Halbschranken wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die gesamte Fahrbahn oder die gesamte Straße vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen vorerst jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt und werden nach Ablauf einer Zwischenzeit die übrigen Schrankenbäume geschlossen.
(3) Die Behörde kann im Einzelfall zur Erprobung innerhalb eines zu bestimmenden Zeitraumes eine dem Stand der Technik entsprechende, andere als die in Abs. 1 genannten Arten der Sicherung zulassen, wenn damit keine Änderung der Verhaltensbestimmungen für die Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen verbunden ist.
§ 102. (1) Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.
(2) Eisenbahnkreuzungen mit Fußgängerverkehr allein, Radfahrverkehr allein oder Fußgänger- und Radfahrverkehr, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 in Verbindung mit den Bestimmungen des § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Schrankenanlagen oder des § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Lichtzeichenanlagen gesichert sind, sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.
(3) Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 gemäß Abs. 1 können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des § 37 Z 2 und des § 38 Abs. 2 betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert.
(4) Für bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 mit Triebfahrzeugführerüberwachung ist die Bestimmung des § 87 Abs. 6 betreffend Überwachung, dass die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben, nicht anzuwenden.
(5) Für bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind die Bestimmungen des § 87 betreffend Überwachung der Lichtzeichen auf Lichtzeichen, die nach der letzten Schienen angebracht sind (Rücklichter) und die bisher nicht in die Überwachung einbezogen sind, nicht anzuwenden.
3. Erwägungen:
3.1. Zur Parteistellung im Sicherungsverfahren und Rechtskraft des Sicherungsbescheides
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. Februar 2020 die Rechtsauffassung vertreten, eine verfassungskonforme Auslegung im Lichte des Gleichheitssatzes (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) müsse zu dem Ergebnis führen, dass entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Träger der Straßenbaulast Parteistellung im Verfahren nach dem ersten Halbsatz des § 49 Abs. 2 EisbG über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung zukomme.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an.
Allerdings wurden die Sicherungsbescheide unbestritten auch der Trägerin der Straßenbaulast zugestellt. Nachdem weder dieses noch die A AG oder das Verkehrsarbeitsinspektorat gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben haben, ist dieser für sämtliche Parteien rechtskräftig geworden. Diese waren daher im Kostenverfahren an den Ausspruch über die Sicherung gemäß § 38 zweiter Satz AVG gebunden. Dieselbe Bindungswirkung gilt nunmehr im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenbescheid auf Grund des § 17 VwGVG für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
3.2. Zu den Anträgen der A AG
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird im antragsgebundenen Verfahren der Prozessgegenstand durch den Inhalt des Antrags determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den – davon abweichenden – tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt (VwGH 2007/04/0037, mwN). Die Behörde darf über den Antrag nicht hinausgehen (VwGH 94/10/0147, mwN). Daher ist zunächst auf den Inhalt des von der A AG im Verwaltungsverfahren gestellten Antrags einzugehen und dessen Zulässigkeit zu prüfen.
Die A AG stellte bei der belangten Behörde jeweils den Antrag, diese möge entscheiden, dass die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast im Sinne von § 48 Abs. 2 EisbG 50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzung zu tragen habe. In eventu wurde beantragt, die belangte Behörde möge entscheiden, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern (A AG und Gemeinde) zu tragen sind, in eventu möge sie entscheiden, welche Kosten die Gemeinde zu tragen habe.
Nach Ansicht des VwGH in einem vergleichbaren Verfahren (VwGH Ra 2020/03/0079), dem ident formulierte Anträge zugrunde lagen, sind diese dahingehend zu lesen, dass die Partei in jedem Fall die Klärung des Umfangs der relevanten Kosten anstrebt und die weitere Gliederung der Anträge in Haupt- und Eventualanträge sich nur darauf bezieht, in welchem Ausmaß diese Kosten von der mitbeteiligten Partei zu tragen sind (primär wurde eine Übernahme von 50 % der Kosten angestrebt, hilfsweise die Übernahme eines anderen Anteils [1. Eventualantrag] oder eines näher zu bezeichnenden Kostenbetrags [2. Eventualantrag]).
Diese Ansicht wird auch den gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.
3.3. Sache des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VerwaItungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren - nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) - regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen - zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
3.4. Erster Rechtsgang
Mit den Bescheiden der Landeshauptfrau von Niederösterreich wurden jeweils die Anträge der A AG der Formulierung nach „abgewiesen“. Begründend wurde dazu jeweils im Wesentlichen ausgeführt, dass neue Sicherungsbescheide ergangen seien. Eine Erneuerung der bestehenden Sicherungsanlagen aufgrund des Ablaufes der technischen Nutzungsdauer sei bei den Eisenbahnkreuzungen dabei jeweils nicht erforderlich gewesen. Die bestehende Sicherung gemäß § 8 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 habe im Wesentlichen unverändert weiter belassen werden können. Es sei somit keine neue Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall getroffen worden. Die bestehende Sicherungsanlage nach § 8 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 sei demnach im Wesentlichen lediglich den neuen rechtlichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 angepasst worden. Dies sei sowohl dem Antrag der A AG selbst als auch den diesem Antrag beigefügten Kostenaufstellungen zu entnehmen. Damit ziehe die erfolgte Anpassung der gegenständlichen bestehenden Schrankenanlagen an die neuen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 keine neue Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 2-4 Eisenbahngesetz nach sich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit (VwGH 2013/15/0062).
Die belangte Behörde ging in den angefochtenen Bescheiden von einer Konstellation aus, in der eine Kostenregelung oder Kostenentscheidung nicht neu geregelt werden könne und die Anträge im Ergebnis daher unzulässig seien. Wenngleich die belangte Behörde die Anträge abwies, ging sie in Gesamtbetrachtung der Bescheide von einer Unzulässigkeit der Anträge aus und wurden letztlich zurückweisende Entscheidungen getroffen.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, ist damit die Zurückweisung der Anträge, nicht die inhaltliche Entscheidung über diese.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ging im ersten Rechtsgang ebenfalls von der Unzulässigkeit der Anträge aus und wurden die Beschwerden daher abgewiesen und die angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anträge als unzulässig zurückgewiesen werden.
3.5. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 2021
Mit der Entscheidung vom 23. Juni 2021, ***, hob der Verwaltungsgerichtshof die Erkenntnisse vom 30. Dezember 2020 auf und führte dazu aus: „Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG hat die Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall.
Erfolgt eine behördliche Entscheidung über eine derartige Ausgestaltung, sind die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG sinngemäß (mit einer vorliegend nicht einschlägigen Maßgabe für Materialbahnen) anzuwenden. In einem solchen Fall steht es dem Eisenbahnunternehmen oder einem Träger der Straßenbaulast - mangels Einvernehmens über die Regelung der Kostentragung für die vorzunehmende Sicherungsmaßnahme - offen, eine behördliche Entscheidung über die Kostentragung im Sinne des § 48 Abs. 3 EisbG herbeizuführen (vgl. VwGH 2.4.2020, Ra 2019/03/0161, mwN).
Wird von der Behörde keine derartige Ausgestaltung für den Einzelfall normiert, sondern lediglich entschieden, dass die bisherigen Sicherungen von schienengleichen Eisenbahnübergängen beibehalten werden können, kommt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG nicht zum Tragen (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123, mwN). Der Anwendung des § 48 Abs. 2 und Abs. 3 EisbG steht in diesem Fall die Rechtskraft der damaligen behördlichen Entscheidung entgegen, wobei es dem Eisenbahnunternehmen und einem Träger der Straßenbaulast offen gestanden wäre, die damalige Entscheidung mit Blick auf die Frage der Kostenregelung zu bekämpfen (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/03/0012, 0015).
Dies gilt sowohl für Fälle, in denen eine behördliche Kostenentscheidung getroffen worden war, wie auch für solche, in denen dies - wie im vorliegenden Fall - unterblieben ist (vgl. wiederum VwGH 2.4.2020, Ra 2019/03/0161, mwN sowie zur ohnehin zu erfolgenden Anwendung der Kostentragungsregelung nach § 48 Abs. 2 EisbG in seiner Fassung nach dem Deregulierungsgesetz 2001 für Fälle, in denen der Sicherungsbescheid nach dem Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001 erlassen wurde, VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077).
Im vorliegenden Fall ordnete der Landeshauptmann von Niederösterreich infolge einer Überprüfung nach § 102 Abs. 1 EisbKrV mit Bescheiden vom 28. April 2015 ausschließlich an, dass die gegenständlichen Eisenbahnkreuzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV zu sichern seien und setzte dafür eine Ausführungsfrist von drei Jahren fest. Ein Ausspruch darüber, dass die bisherige Sicherungsart beibehalten werden könne oder die Voraussetzungen des § 102 Abs. 3 EisbKrV erfüllt wären, erfolgte hingegen nicht (vgl. zum Aufbau des Spruches einer Sicherungsentscheidung aufgrund einer Überprüfung nach § 102 Abs. 1 EisbKrV etwa VwGH 16.2.2021, Ra 2019/03/0062). Damit lag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Fall vor, in dem die Art der Sicherung im Wesentlichen unverändert beibehalten werden konnte. Trifft die Eisenbahnbehörde aber eine (neue) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (und erlaubt damit nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage), kann eine neue Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG getroffen werden. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früher angeordneten vergleichbar ist, spielt keine Rolle (vgl. nochmals VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123, mwN). War die technische Nutzungsdauer der Schrankenanlage im Zeitpunkt der neuen Sicherungsentscheidung bereits abgelaufen, so kommt eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV von vornherein nicht in Betracht (vgl. dazu wiederum VwGH 2.4.2020, Ra 2019/03/0161).
Erfolgt die neue Sicherungsentscheidung zu einem Zeitpunkt, zu dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage noch nicht abgelaufen war, wäre eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV - unter den dort genannten Voraussetzungen - zwar möglich und es bestünde für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017, Rn. 30). Lässt sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des § 102 Abs. 3 EisbKrV festgelegt wurde, ist von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG neu zu regeln.“
3.6.
Zu den gegenständlichen Eisenbahnkreuzungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, wenn die neue Sicherungsentscheidung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage noch nicht abgelaufen war, eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV - unter den dort genannten Voraussetzungen - zwar möglich wäre und für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm bestünde (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017, Rn. 30). Lässt sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des § 102 Abs. 3 EisbKrV festgelegt wurde, ist von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG neu zu regeln.
Die Anträge der A sind daher zulässig und hätte eine inhaltliche Entscheidung über die A AG erfolgen müssen.
Dem Landesverwaltungsgericht ist es nicht gestattet, den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu überschreiten und in diesem Beschwerdeverfahren inhaltlich über die Anträge der A AG abzusprechen. Es war daher nur die Aufhebung der angefochtenen Bescheide möglich (vgl. VwGH Ra 2016/21/0314).
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut der angeführten Bestimmungen und aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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