EisenbahngG 1957 §49
EisbKrV 2012 §4
EisbKrV 2012 §102
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.665.001.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde ***, vertreten durch C Rechtsanwalts GmbH, ***, ***) gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28. Mai 2020, Zl. ***, betreffend Kosten für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (gemeinsam mit den Verfahren LVwG-AV-670/001-2020, LVwG-AV-687/001-2020, LVwG-AV-691/001-2020, LVwG-AV-692/001-2020 und LVwG-AV-694/001-2020) zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anträge als unzulässig zurückgewiesen werden.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt:
1.1. Behördliches Verfahren:
Das gegenständliche Verfahren betrifft die Kostenbestimmung und ‑aufteilung für die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße, die von der Marktgemeinde *** erhalten wird. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. April 2015, Zl. ***, wurde für die Eisenbahnkreuzung eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken vorgeschrieben, wobei der Schranken als Halbschranken auszuführen ist. Zuvor war die Eisenbahnkreuzung durch eine zuggeschaltete Halbschrankenanlage gesichert, wobei die Vorankündigung des Schrankenschließens mittels Lichtzeichen erfolgte (Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. April 2007, ***).
1.2. Anträge der A AG und Stellungnahme Land Niederösterreich
Am 13. April 2018 stellte die A AG bei der belangten Behörde den Antrag, diese möge entscheiden, dass die Marktgemeinde *** als Trägerin der Straßenbaulast im Sinne von § 48 Abs. 2 EisbG 50 % der Kosten für die Errichtung/technische Anpassung und Erhaltung/Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzung zu tragen habe. In eventu wurde beantragt, die belangte Behörde möge entscheiden, in welchem Ausmaß die jeweiligen Gesamtkosten von den Verkehrsträgern zu tragen sind, in eventu möge sie entscheiden, welche Kosten die Marktgemeinde *** als Trägerin der Straßenbaulast zu tragen habe.
Die Marktgemeinde *** äußerte sich mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 zu diesen Anträgen ablehnend. In der Verhandlungsschrift vom 8. April 2015 werde im Gutachten ausgeführt, dass keine Änderung an der gegenständlichen Sicherungseinrichtung erforderlich sei. Dies sei auch im Bescheid des Landeshauptmannes von 13. April 2015, Zl. ***, festgehalten. Da die Kosten für die Abänderung an der Sicherungseinrichtung nicht erforderlich gewesen seien, könne von der Marktgemeinde *** einer Übernahme der Herstellungskosten bzw. Erhaltungs-/Inbetriebhaltungskosten keinesfalls zugestimmt werden.
1.3. Gutachten Sachverständigenkommission
Mit Schreiben vom 16. April 2018 wurde die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft m.b.H. (Sachverständigenkommission; SCHIG) um Erstattung eines Gutachtens gemäß § 48 Abs. 4 EisbG zu den Fragen, welche Kosten jeweils in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß die A AG und die Gemeinde die dadurch erwachsenen Kosten jeweils zu tragen haben, ersucht.
Die Sachverständigenkommission forderte mit E-Mail vom 22. Oktober 2018 weitere Unterlagen an, welche die A AG mit Schreiben vom 9. November 2018 übermittelte.
Die Sachverständigenkommission erstattete ihre Gutachten am 11. Juli 2019.
Im Befund wurde ausgeführt:
„II. Befund
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.4.2015, ***, wurde die Sicherung der EK in Bahn km *** durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet, wobei der Schranken als Halbschranken auszuführen ist. Bei der EK km *** handelte es sich um eine Eisenbahnkreuzung mit einer Gemeindestraße der Marktgemeinde ***, welche bisher gemäß Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02.04.2007, ***, durch eine zuggeschaltete Halbschrankenanlage mit Lichtzeichen zu sichern war.
Die Einschaltung erfolgt in beide Fahrrichtungen fahrtbewirkt.
Zug- und Straßenfrequenz
Zugfrequenzen: 2015: 81 Züge/24 h
Straßenverkehr: 2015: ca. 500 Kfz/24 h
Die Anordnung der neuen Sicherungsart erfolgte aufgrund der behördlichen Überprüfung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung unter Berücksichtigung der gegenüber dem Vorbescheid geänderten Rechtslage.
Der Spruch des zitierten Bescheides ordnet zwar eine neue Sicherungsart gemäß § 4 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 an, aus der Begründung des Bescheides geht allerdings hervor, dass „keine Abänderung an der gegenständlichen Sicherungseinrichtung erforderlich ist“.
Allerdings hat die Behörde keinen Weiterbestand der bestehenden Sicherungsart gemäß § 102 Abs. 3 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 angeordnet, obwohl dies aus Sicht der ho. Kommission im gegenständlichen Fall denkmöglich gewesen wäre.“
Zur Kostenaufteilungsmasse wurde ausgeführt:
„III. Kostenaufteilungsmasse
Mit dem oben zitierten Bescheid des Landeshauptmanns von NÖ wurde im Zuge der behördenseitigen Überprüfung der Eisenbahnkreuzung gegenüber der Bestandsanlage gem. § 49 Abs. 1 EisbG eine neue Sicherungsart angeordnet, weshalb eine Aufteilung der Kosten gem. § 49 Abs. 2 iVm. § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG durchzuführen ist.
Die seitens der Behörde der ho. Kommission vorgelegten Kosten konnten ausschließlich anhand der seitens der Behörde übermittelten tabellarischen Kostenaufstellungen der A AG ohne Einsicht in detaillierte Abrechnungsunterlagen beurteilt werden.
lm Lichte der oben unter ll. getroffenen Feststellungen zu der nicht gegebenen Notwendigkeit baulicher Umgestaltungen können aus Sicht der Mitglieder der ho. Kommission die seitens der A angeführten Errichtungskosten nicht in die Kostenaufteilungsmasse aufgenommen werden.
Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG ist die im Einzelfall zu Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch die Behörde festzulegen. Hinsichtlich der Kostentragung kommen diesfalls die Kostentragungsregelungen gem. § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG zur Anwendung. Im gegenständlichen Fall wurde -
wie oben bereits festgestellt - eine neue Sicherungsart angeordnet, wobei keine baulichen Maßnahmen vorgeschrieben wurden. Die Kostentragungsregelungen umfassen jedoch nicht nur die Errichtungskosten, sondern auch die Kosten für die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung, weshalb trotz der oben festgestellten Nichtberücksichtigung der von A vorgelegten Errichtungskosten über die letztgenannten Kosten für Erhaltung und Inbetriebhaltung zu befinden ist.
Die seitens A angeführten Kosten für Erhaltung und lnbetriebhaltung während der Restnutzungsdauer der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen sind gemäß den Erfahrungen der ho. Kommission mit anderen gleichartigen Eisenbahnkreuzungen vergleichbar und können somit als plausibel betrachtet werden.
Seitens A wurde die Errechnung der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten mittels Barwertberechnung unter Annahme einer Restbestandsdauer von 18 Jahren und auf Basis eines Indexwertes von 3 % p.a. und eines Zinssatzes von 4 % p.a. unter Anwendung der Zinstabelle ‚***‘ vorgenommen. Aus Sicht der ho. Kommission entspricht diese Vorgangsweise den anerkannten Regeln der Bewertung. Der Indexwert von 3 % erscheint gerechtfertigt, weil Technikindizes derzeit höheren Schwankungen ausgesetzt sind als der Verbraucherpreisindex und eine Prognose der Entwicklung für einen Zeitraum für 18 Jahren nicht möglich ist. Auch eine Prognose der Zinsentwicklung für den vorgenannten Zeitraum ist der ho. Kommission nicht möglich, weshalb die Annahme des gesetzlichen Zinssatzes gem. § 1000 Abs. 1 ABGB gerechtfertigt ist.
In Ansehung der vorstehenden Ausführungen wird für die weitere Bearbeitung der Gutachtenserstellung die Kostenaufteilungsmasse wie folgt angenommen:
Errichtungskosten € 0,00
Instandhaltungskosten (Barwert) € 156.606,60
Gesamtkosten € 156.606,60
Bei dem angeführten Betrag handelt es sich um einen Nettobetrag.“
Zur Kostenaufteilung wurde ausgeführt:
„IV. Kostenaufteilung
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Aktenlage, der besonderen Sachkenntnis der Mitglieder der ho. Kommission sowie der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2018/03/0050 bis 0051-3, war zur Kostenaufteilung wie folgt zu erwägen:
Aufteilungskriterien
§ 48 Abs. 3 EisbG misst den Aufteilungskriterien keine unterschiedliche Gewichtung bei. Klarzustellen ist auch, dass die im Gesetz genannten Aufteilungskriterien schon per se nicht Gegenstand exakter wissenschaftlicher Messung sein können, sondern nur einer entsprechend begründeten sachverständigen Einschätzung, wobei aber die diesbezüglichen Begründungspflichten der Sachverständigenkommission nicht überspannt werden dürfen.
Unter dem Kriterium ‚Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs‘ sind u.a. die Erhöhung der Geschwindigkeit auf der Schiene, die Erhöhung der Sicherheit sowohl auf Seiten des Eisenbahnverkehrs als auch des Straßenverkehrs sowie eine Verbesserung der Flüssigkeit des Verkehrs auf der Straße zu verstehen.
Zum Kriterium der erzielten allfälligen Ersparnisse ist grundsätzlich festzuhalten, dass damit die infolge der baulichen Umgestaltung entfallenden Kosten angesprochen sind, aber - der Systematik des § 48 Abs. 3 EisbG gemäß - solche Ersparnisse keinen Abzugsposten von der Kostenaufteilungsmasse, sondern ein Aufteilungskriterium darstellen.
Unter dem Kriterium der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten sind gemäß des vorzitierten Erkenntnisses des VwGH die über die üblichen Errichtungskosten der jeweilig festgeIegten Sicherung hinausgehenden Kosten zu verstehen.
Weiters ist festzuhalten, dass die Sachverständigenkommission ihr Gutachten nur auf Feststellungen gründen kann, die sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen und erteilten Informationen in Verbindung mit der speziellen Sachkunde der in der Sachverständigenkommission vertretenen Sachverständigen ergeben. Sollten nach Ansicht der Behörde die Befundgrundlagen nicht ausreichen, um ihren Bescheid auf das Gutachten stützen zu können, ist sie selbst gehalten, die Beweisaufnahme zu ergänzen.
Zur Aufteilung konkret
Verbesserungen der Abwicklung des Verkehrs
Angesichts des Umstandes, dass durch die rechtliche Festlegung der neuen Sicherungsart auf der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung faktisch keine Änderung eingetreten ist, kann weder auf der Schiene noch auf der Straße eine Verbesserung festgestellt werden. lm Lichte der vorstehenden Feststellung ist eine Gewichtung dieses Kriteriums nicht durchzuführen.
Ersparnisse:
Das Eisenbahnunternehmen hatte bereits bisher die auf Grundlage der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 mit dem Bescheid aus 2007 angeordneten Sicherungseinrichtungen zu erhalten und in Betrieb zu halten, wofür Kosten angefallen sind. 2007 galt hinsichtIich der Kostenaufteilung bereits die auch heute geltende, durch das Deregulierungsgesetz 2001 geschaffene Rechtslage, wonach das Verfahren über die Kostenteilung von dem Verfahren über die Anordnung der konkreten Sicherungsart getrennt ist.
Aus der Aktenlage ist für die ho. Kommission nicht ersichtlich, ob es für die 2007 angeordnete Sicherungsart der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung eine Entscheidung über die Kostentragung gegeben hat.
Dadurch kann die ho. Kommission auch nicht beurteilen, ob bzw. inwieweit es durch eine auf Grundlage des nunmehr vorliegenden Antrages zu treffende Entscheidung über die Tragung der Kosten der Erhaltung und lnbetriebhaltung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung für das Eisenbahnunternehmen zu einer Ersparnis kommt.
Eine solche Ersparnis läge dann vor, wenn die Kosten für Erhaltung und Inbetriebhaltung der gegenständlichen Sicherungseinrichtungen bisher durch das Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen waren, wofür die Stellungnahme der Marktgemeinde *** vom 31.10.2018 ein Indiz wäre.
Im Lichte der vorstehenden Feststellungen ist eine prozentmäßige Gewichtung dieses Kriteriums nicht möglich.
Sonderinteressen
Im gegenständlichen Fall können aufgrund der Aktenlage keine ‚im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendete Mehrkosten‘ (§ 48 Abs. 3 EisbG) festgestellt werden. Im Lichte der vorstehenden Feststellung ist eine Gewichtung dieses Kriteriums nicht durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu der Entscheidung, von der im Gesetz vorgesehenen Aufteilung, wonach sowohl das Eisenbahnunternehmen als auch der Träger der Straßenbaulast die Kosten je zur Hälfte zu tragen haben, nicht abzuweichen.“
Am 15. Juli 2019 gewährte die belangte Behörde den Parteien rechtliches Gehör zu den Gutachten.
1.4. Stellungnahmen
Mit Schreiben vom 23. August 2019 gab die A AG eine Stellungnahme ab. Im Gutachten der Sachverständigenkommission sei angemerkt worden, dass entsprechend des Sicherungsbescheides keine baulichen Umgestaltungen erforderlich gewesen seien. Dies treffe zwar auf das physische Erscheinungsbild der Eisenbahnkreuzungssicherungseinrichtungen zu. Es habe keine baulichen Umgestaltungen gegeben. Es seien jedoch Eisenbahnkreuzungen und deren Sicherungseinrichtungen gemäß den Übergangsbestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung auch an Kriterien anzupassen, welche zu keiner äußerlichen Veränderung führen. Bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung sei eine Änderung des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen (Vorleuchtdauer der Lichtzeichen gelb/rot) erfolgt. Die Kosten für die Planung, für die Erstellung der technischen Unterlagen und für die Durchführung hätten € 6.656,05 betragen. Mit dieser Maßnahme entspreche die gegenständliche Eisenbahnkreuzung den Kriterien der Eisenbahnkreuzungsverordnung. Auch diese Kosten seien daher bei der Kosten Teilungsmasse zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 26. August 2019 gab die Marktgemeinde *** durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme ab. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schlussfolgerungen der Sachverständigenkommission überschießend seien und deren Kompetenz übersteigen würden. Auch hinsichtlich ihres Ergebnisses würden diese von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichen. Der Amtssachverständige habe im Sicherungsverfahren ausdrücklich festgehalten, dass keine Abänderung an der gegenständlichen Sicherungseinrichtung erforderlich sein werde, was aus der Begründung des Bescheides vom 13. April 2015 ersichtlich sei. Dies decke sich auch mit dem Antrag der A AG vom 13. April 2018, wo lediglich Herstellungskosten in der Höhe von € 6.656,05 angeführt worden seien und begehrt würden. Die Sachverständigenkommission habe keine behördlichen Kompetenzen oder Befugnisse und könne und solle daher auch keine Rechtsfragen, sondern nur fachliche Sachfragen als Hilfsorgan der Behörde behandeln. Die Ausführungen der Sachverständigenkommission würden zur grundsätzlichen rechtlichen Verpflichtung der Marktgemeinde, zur Kostentragung bzw. zur Beteiligung an den allfälligen Kosten der Instandhaltung sowie zur Festlegung, ob Instandhaltungskosten, soweit sie der Marktgemeinde auferlegt werden dürften in einem abgezinsten Einmalbetrag oder in laufenden jährlichen Beiträgen zu tragen seien, die Kompetenz der Sachverständigenkommission übersteigen. In den der Sachverständigenkommission zufallenden fachlichen Punkten sei das Gutachten aber weder schlüssig noch von den fachlichen Kompetenzen der Sachverständigenkommission abgedeckt. Hinsichtlich der Überprüfung der Instandhaltungskosten beschränke sich die Sachverständigenkommission darauf, dass die von der A AG geltend gemachten Kosten für die Erhaltung und Betriebhaltung während der Restnutzungsdauer der vorhandenen Sicherungseinrichtungen gemäß den Erfahrungen der Kommission mit anderen gleichwertigen Eisenbahnkreuzungen vergleichbar seien und somit als plausibel betrachtet werden könnten. Diese Feststellung sei weder durch einen entsprechenden Befund gedeckt, noch nachvollziehbar und überprüfbar. Sie entspreche daher nicht den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten.
Wenn die Sachverständigenkommission weiter festhalte, dass aus Sicht der Kommission die Vorgangsweise der Barwertberechnung der A AG den anerkannten Regeln der Bewertung entspreche, so sei darauf zu verweisen, dass die Mitglieder der Sachverständigenkommission aus einem Rechtskundigen Vorsitzenden und Mitgliedern, die Fachpersonen des Eisenbahnwesens und des Straßenwesens sind, bestehe. Ein Finanzexperte finde sich nicht in der Sachverständigenkommission, die damit nicht über die erforderlichen Kompetenzen diesbezüglich verfüge.
Hinsichtlich der inhaltlichen beziehungsweise fachlichen Bewertung der Aufteilungskriterien nach § 48 Abs. 3 Eisenbahngesetz beschränke sich die Sachverständigenkommission aber in der Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen und Verweise hinsichtlich des Kriteriums der Ersparnis ausdrücklich darauf, dass hier keine für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorliegen würden.
Die abschließende Entscheidung, von der im Gesetz vorgesehenen Aufteilung der Kosten auf die A AG und die Marktgemeinde je zur Hälfte nicht abzuweichen, stehe lediglich der Behörde und nicht der Sachverständigenkommission zu. Vielmehr habe es bei der bisherigen Kostentragung alleine durch das Eisenbahnunternehmen zu bleiben, da keine Änderung der Art der Sicherung eingetreten sei.
Die Sicherungsarten hätten sich zwischen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 und der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 nicht verändert. Sie sei nur hinsichtlich Schrankenanlagen und Lichtzeichenanlagen in der Reihenfolge verändert worden und seien Andreaskreuze in der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 ausdrücklich bei den Sicherungsarten mit a und b angeführt, während sie in der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 nun an anderer Stelle, insbesondere § 22, § 24, § 29 und § 33 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012) geregelt bzw. vorgesehen seien.
Eine inhaltliche Änderung der Sicherungsarten in der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 habe sich gegenüber der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 nicht ergeben.
Die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. April 2007, ***, vorgeschriebene zuggeschaltete Halbschrankenanlage mit Lichtzeichen sei, ebenso wie die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. April 2015, *** vorgeschriebene Sicherung durch Lichtzeichen mit mit Schranken, wobei der Schranken als Halbschranken auszuführen sei, unter die Sicherungsart der Schrankenanlagen bzw. nunmehr Lichtzeichen mit Schranken zu subsumieren. Dies sei auch ausdrücklich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb bei der Verhandlung am 8. April 2015 abzuleiten, in dem er hinsichtlich der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung ausdrücklich festgehalten habe, dass keine Abänderung an der gegenständlichen Sicherungseinrichtung erforderlich sei. Dies sei auch in der Begründung des Bescheides vom 13. April 2015 festgehalten. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe immer wieder festgehalten, dass die fünf in § 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 taxativ aufgezählten Sicherungsarten aus der früheren Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 mit sprachlichen Adaptierungen inhaltlich unverändert übernommen worden seien.
Dass es aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. April 2015 zu keiner Änderung der bereits vorhandenen Sicherungseinrichtung gekommen sei, werde aber auch dadurch belegt, dass die A AG keine relevanten Herstellungskosten zu verzeichnen habe.
Es stehe der Behörde bei der Beibehaltung einer bereits bestehenden Sicherungsanlage, für die bisher keine Kostentragungsverpflichtung ausgesprochen wurde oder kein Antrag auf Kostentragung innerhalb der vorgesehenen Frist gestellt wurde, nicht offen, für die bestehende Sicherungsanlage eine von der bestehenden Kostentragung abweichende Kostenregelung festzulegen.
Für die gegenständliche Sicherungseinrichtung sei bisher keine Kostentragung durch die Gemeinde vertraglich vereinbart oder behördlich festgesetzt worden und habe sich diese Sicherungsanlage durch den Bescheid vom 13. April 2015 nicht geändert. Ein eigener Ausspruch im Bescheid vom 13. April 2015, dass die bestehende Art der Sicherung beibehalten werden könne, sei dafür nicht erforderlich. Es reiche dafür völlig aus, dass die bestehende Sicherungseinrichtung im neuen Bescheid bestätigt wurde und ohne Wechsel der Sicherungsart aufrechterhalten werden könne. Ergänzende Änderungen dieser Sicherungsanlage habe es nach den bisher vorliegenden Beweisergebnissen ebenfalls nicht gegeben, sodass auch dafür eine Kostentragung durch die Gemeinde ausscheide.
Sollte man zur Ansicht gelangen, dass eine neue Kostenentscheidung rechtlich zulässig sei, wäre zu beachten, dass Ermittlungsergebnisse, auf deren Grundlage eine ausreichend fundierte Entscheidung über die Kostentragung getroffen werden könnte, bisher nicht vorliegen würden. Auch für die Festlegung eines Einmalbetrages für die Instandhaltungskosten der restlichen Nutzungsdauer würden keine ausreichenden faktischen Beweisergebnisse vorliegen.
Eine Auferlegung der Kostenbeteiligung für zukünftige Instandhaltungskosten für eine Dauer von 18 Jahren (Restbestandsdauer) sei jedenfalls für die Marktgemeinde grob benachteiligend, weil sie die gesamten Kosten der Restnutzungsdauer, wenn auch abgezinst, sofort bezahlen und finanzieren müsste, während die Höhe der tatsächlichen Instandhaltungskosten in den nächsten 18 Jahren äußerst unsicher sei und sich die heute vorhandenen Instandhaltungskosten durch technische Neuerungen und Preisreduzierungen auch deutlich reduzieren könnten. Es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Sicherungseinrichtung tatsächlich für die Restnutzungsdauer von 18 Jahren weiter bestehe. Bei einer früheren Änderung der Sicherungseinrichtung, egal ob durch technische oder rechtliche Änderung, bestehe keine Rechtsgrundlage für eine anteilige Rückforderung der bereits für 18 Jahre vorausbezahlten Instandhaltungskosten. Selbst wenn man daher zu einer Kostentragung seitens der Gemeinde gelangen würde wären nur Anteile an den jährlichen Instandhaltungskosten überhaupt festzusetzen gewesen, keineswegs aber der von der Antragstellerin begehrte Einmalbetrag für 18 Jahre.
Die Marktgemeinde beantragte, die Anträge der A AG vom 13. April 2018 vollständig und ersatzlos ab- bzw. zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 brachte die A AG durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein.
Darin wurde zunächst beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des VfGH im Verfahren G 179/2019 und G 187/2019 über die Aufhebung von § 49 Abs. 2 und § 48 Abs. 2-4 Eisenbahngesetz auszusetzen. Die von VfGH überprüften Normen seien präjudizielle Rechtsgrundlage des gegenständlichen Verfahrens und dieses daher im Sinne des § 38 AVG auszusetzen.
Den Ausführungen der Marktgemeinde *** vom 26. August 2019 sei zu entgegnen, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2019/03/0012 vom 26. Juni 2019 auf den gegenständliche Fall nicht übertragbar sei. Gegenstand sei dort gewesen die Aufteilung der Kosten für die Sicherung von vier Eisenbahnkreuzungen gemäß der neuen Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 zwischen der A AG und einer Stadtgemeinde gemäß § 48 Abs. 2-4 Eisenbahngesetz. Rechtlich zu klären sei unter anderem gewesen, ob die neue Anordnung der nicht-technischen Sicherung durch „Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012“ anstatt der zuvor bestehenden nicht-technischen Sicherung durch „Andreaskreuze und gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gemäß § 4 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961“ nunmehr die Neufestlegung der Kosten hierfür ermögliche. Der Verwaltungsgerichtshof sei in diesem Fall zum Ergebnis gekommen, dass die Anordnung der nicht-technischen Sicherung durch Gewährleistung des erforderlichen Sichtraumes gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 anstatt der zuvor bestehenden nicht-technischen Sicherungsanlage Andreaskreuz und Gewährleistung des erforderlichen Sichtraumes gemäß § 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart sei. Dieser Entscheidung sei allerdings weder generell noch auf den vorliegenden Fall übertragbar und behandle nur einen Teilbereich der Kostenregelung für gemäß § 102 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 überprüfte Eisenbahnkreuzungen. Gegenstand des Erkenntnisses sei nur die Beibehaltung einer nicht-technischen Sicherungsanlage gewesen. Bei technischen Sicherungsanlagen wie im vorliegenden Fall komme es bei der Frage nach einer Neuerrichtung oder Beibehaltung maßgeblich auf die restliche technische Nutzungsdauer der bestehenden Anlage an. Sicherungsanlagen nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer könnten gemäß § 102 Eisenbahnkreuzungsverordnung nicht beibehalten oder angepasst werden und würden eine Neuerrichtung darstellen, die auch eine neue Kostenentscheidung zur Folge habe. Dementsprechend führende Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Ra 2019/03/0012-8 und Ra 2019/03/0015-10 vom 26. Juni 2019 aus, dass darauf hinzuweisen sei, dass eine bestehende Kostenentscheidung nicht auf sämtliche in Zukunft zu errichtenden Sicherungsanlagen an derselben Eisenbahnkreuzung weiterbestehen könne, sondern lediglich im Fall der Weiterbelassung einer schon bestehenden Sicherung von schienengleichen Eisenbahnübergängen.
Vorliegend sei die technische Nutzungsdauer der bestehenden Anlage zwar noch nicht zur Gänze abgelaufen, allerdings weit fortgeschritten. Bei der Nutzungsdauer von insgesamt 25 Jahren sei die Nutzungsdauer bereits ca. zur Hälfte abgelaufen. Wäre die technische Nutzungsdauer der bestehenden Anlagen bereits gänzlich abgelaufen, würde mangels Beibehaltungs- oder Anpassungsmöglichkeit nach § 102 Eisenbahnkreuzungsverordnung eine Neuerrichtung vorliegen, die eine Kostenaufteilung nach sich ziehen würde. Sei die technische Nutzungsdauer noch nicht gänzlich abgelaufen, müsse dies zumindest anteilig berücksichtigt werden. Ansonsten würde die unveränderte Beibehaltung der bestehenden Kostenaufteilung bei Neuerrichtung einer vormaligen Altanlage vor Ablauf deren Nutzungsdauer eine der Parteien unbillig bevorteilt, da dieser die gesamte Nutzungsdauer der neuen Sicherungsanlage zugute kommen würde, ohne dass sich diese daran beteilige. Lediglich die Zeit der restlichen Nutzungsdauer der Altanlage sei von Infrastrukturbetreiber entsprechend der bestehenden Vereinbarung weiter zu tragen sei dies daher beim neuen Kostenaufteilungsschlüssel anteilig zu berücksichtigen. Es werde daher beantragt, den Anträgen der Marktgemeinde nicht Folge zu geben.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 teilte die A AG durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit, dass bis dato soweit ersichtlich noch keine klarstellende Entscheidung des VwGH zur „Leitentscheidung“ Ra 2019/03/0012-8 vom 26. Juni 2019 zu technischen Sicherungsanlagen nach der EisbKrV und der Frage der Berücksichtigung deren technischen Nutzungsdauer bei der Kostenentscheidung ergangen sei. Der Sachverhalt der Entscheidung Ra 2019/03/0012-8 vom 26. Juni 2019 weiche insofern vom gegenständlichen Sachverhalt ab und sei daher nicht den vorliegenden Fall übertragbar, als dortiger Gegenstand die „Beibehaltung“ der nicht-technischen Sicherungsart durch Gewährleistung des erforderlichen Sichtraums gewesen sei (die naturgemäß keinen Ablauf einer technischen Nutzungsdauer hat), während Gegenstand des vorliegenden Verfahrens eine technische Sicherungsart ist. Bis zum Vorliegen einer Entscheidung des VwGH zu dieser Frage halte die A AG ihre Anträge vom 13. April 2018 und 8. Oktober 2019 weiterhin aufrecht.
Die Sachverständigenkommission gab mit Schreiben vom 10. Jänner 2020 eine ergänzende Stellungnahme ab. Demnach würden die rein fachlichen Feststellungen des Gutachtens betreffend die Kostenaufteilungsmasse sowie die Kostenteilung im Falle der tatsächlichen Durchführung eines Kostenaufteilungsverfahren beibehalten. Hinsichtlich der Kosten für die Erhaltung und Inbetriebhaltung habe die Kommission seit der Erstellung des gegenständlichen Gutachtens ihrer Fachmeinung dahingehend revidiert, dass nunmehr empfohlen werde, von einer langfristigen Vorauszahlung zugunsten von jährlich zu bezahlenden Raten abzugehen. Zum einen sei von der Sachverständigenkommission erwogen worden, dass im Lichte der derzeit unabwägbaren wirtschaftlichen Entwicklungen ein nicht näher bezeichneter Index von 3 % auf 25 Jahre sachlich nicht mehr nachvollzogen werden könne. Zum anderen würden die Sachverständigen für das Eisenbahnwesen jährliche Zahlungen auf Grundlage eines von A AG abgegebenen Basiswertes plus einer jährlichen Indexierung unter Heranziehung eines betriebswirtschaftlich üblichen einschlägigen Technikindexes für sachbezogener halten. Mit dieser Vorgangsweise könnten auch Risiken beziehungsweise Unklarheiten betreffend eine Rückzahlung bei einer Streckenstilllegung oder einer weiteren Umgestaltung bzw. Auflassung der Eisenbahnkreuzung vor Ablauf des angesetzten Zeitraums ausgeschlossen werden.
Über die rein fachlichen Feststellungen hinaus merke die Sachverständigenkommission zudem seitens der rechtsfachlichen Vertretung der Marktgemeinde gesetzten Hinweises auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an, dass der Verwaltungsgerichtshof tatsächlich in seiner Entscheidung vom 21. Mai 2019, Ro 2018/03/050, entschieden habe, dass bei einer Beibehaltung der Sicherung unter faktischer Betrachtung ein Kostenteilungsverfahren nicht stattzufinden habe. Im Lichte dieser Entscheidung rege die Kommission an, ohne in rechtliche Entscheidungen eingreifen zu wollen, die Weiterführung des gegenständlichen Kostenteilungsmasse im Lichte der Judikatur nochmals zu überprüfen.
Mit Schreiben vom 29. Jänner 2020 äußerte sich die A AG zum Schreiben der Sachverständigenkommission vom 10. Jänner 2020.
Demnach werde dem Vorschlag der Sachverständigenkommission im Schreiben vom 10. Jänner 2020 zur jährlichen Zahlung anstatt einer Einmalzahlung zugestimmt und dies zur Kenntnis genommen.
Zur angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2018/03/0050 vom 20. Mai 2019 wurde ausgeführt, dass Gegenstand dieser Entscheidung einerseits die Revision eines privaten Eisenbahninfrastrukturunternehmens sowie die Revision einer Gemeinde gewesen sei. Entgegen der in der Revision der Gemeinde vertretenen Rechtsansicht habe der Verwaltungsgerichtshof gerade keinen analog anwendbaren Fall der Entscheidung Ro 2014/03/007 vom 18. Februar 2015 sondern eine Änderung der Sicherungsart gesehen, die eine neue Kostenentscheidung gemäß § 48 Abs. 2-4 Eisenbahngesetz ermögliche. Es werde neuerlich auf die Nichtanwendbarkeit der Entscheidung VwGH Ra 2019/03/0012 vom 26. Juni 2019 gemäß den Ausführungen vom 24. Jänner 2020 verwiesen. Der Entscheidung VwGH Ra 2019/03/0012 vom 26. Juni 2019 liege ein anderer Sachverhalt als der hier verfahrensgegenständliche zugrunde. Zum einen sei Gegenstand des Erkenntnisses Ra 2019/03/0012 die Anordnung der Beibehaltung einer nicht-technischen Sicherungsart (Gewährleistung des erforderlichen Sichtraumes) gewesen. Die verfahrensgegenständliche Eisenbahnkreuzung habe aber technische Sicherungsanlagen zum Sachverhalt (Lichtzeichen mit Schranken). Über die Rechtsfrage, ob bei Beibehaltung einer technischen Sicherungsart nach Ablauf der technischen Nutzungsdauer eine neue Kostenentscheidung möglich sei, sei aktuell vom Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet worden (Ra 2019/03/0161).
Zum anderen sei Gegenstand des Erkenntnisses Ra 2019/03/0012 die Anordnung der Anpassung einer Sicherungsanlage an die Eisenbahnkreuzungsverordnung gemäß § 102 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung, wobei die Anordnung der Anpassung gemäß § 102 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung ausdrücklich im Spruch des Sicherungsbescheides erfolgt sei. Entspreche die bestehende Sicherung zwar nicht der im ersten Teil angeordneten Art der Sicherung, erfülle sie aber die Voraussetzungen des § 102 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung, so habe die Behörde im zweiten Teil ihrer Entscheidung auszusprechen, dass die bestehende Anlage beibehalten werden dürfe. Dabei habe sich jedenfalls bestimmt anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt die Beibehaltung erfolgen dürfe (VwGH Ro 2018/03/0017).
Im verfahrensgegenständlichen Fall sei aber im Bescheid vom 13. April 2015, *** keine Anpassung gemäß § 102 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung angeordnet worden. Der Sachverhalt der Entscheidung des VwGH Ra 2019/03/0012 vom 26. Juni 2019 sei daher vom verfahrensgegenständlichen Sachverhalt verschieden und könne die Entscheidung daher nicht ohne weiteres übertragen werden.
Bei technischen Sicherungsarten wie im vorliegenden Fall, in dem anstatt der bestehenden (halb) Schrankenanlage gemäß § 8 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 eine Sicherung durch „Lichtzeichen mit Schranken“ gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung angeordnet wurde, komme es maßgeblich auf die technische Beibehaltungsfähigkeit sowie die restliche technischen Nutzungsdauer der bestehenden technischen Sicherungsanlage an. Technische Sicherungsanlagen nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer könnten nicht beibehalten oder angepasst werden, sondern würden eine Neuerrichtung darstellen, die auch eine neue Kostenentscheidung zur Folge haben müsse. Im Erkenntnis Ra 2019/03/0012 vom 26. Juni 2019 werde ausgeführt, dass darauf hinzuweisen sei, dass eine bestehende Kostenentscheidung nicht auf sämtliche in Zukunft zu errichtende Sicherungsanlagen an derselben Eisenbahnkreuzung weiterbestehen könne, sondern lediglich im Fall der Weiterbelassung einer schon bestehenden Sicherung von schienengleichen Eisenbahnübergängen.
Vorliegend sei die technische Nutzungsdauer der bestehenden Anlage ausgehend von einer Nutzungsdauer von 20-25 Jahren nunmehr zu mehr als der Hälfte abgelaufen. Wäre die technische Nutzungsdauer der bestehenden Anlage bereits gänzlich abgelaufen, würde mangels Beibehaltungs- oder Anpassungsmöglichkeit nach § 102 Eisenbahnkreuzungsverordnung eine Neuerrichtung vorliegen, die eine neue Kostenaufteilung nach sich ziehen würde. Ist die technische Nutzungsdauer noch nicht gänzlich abgelaufen, so müsse dies zumindest anteilig berücksichtigt werden. Solange daher nicht zumindest eine einschlägige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Konstellation vorliege, halte die A AG ihre Anträge vom 13. April 2018 jedenfalls aufrecht.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 gab auch die Marktgemeinde *** durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Stellungnahme zum Schreiben der Sachverständigenkommission vom 10. Jänner 2020 ab.
Dem Gutachten der Sachverständigenkommission werde insoweit weiterhin vollinhaltlich widersprochen, als sie die Kostenaufteilungsmasse und die Kostenteilung im Sinne des bisherigen Gutachtens vom 11. Juli 2019 vollinhaltlich aufrecht erhalte. Das Sachverständigengutachten sei hinsichtlich der Kostenaufteilungsmasse in keiner Weise schlüssig und nachvollziehbar. Das Sachverständigengutachten vom 11. Juli 2019 werde offensichtlich weiterhin unverändert und ohne nähere Erläuterung aufrechterhalten, beschränkte sich darauf, die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten auf die Erhaltung und Betriebhaltung während der Restnutzungsdauer als plausibel und gemäß den Erfahrungen der Kommission mit anderen gleichwertigen Eisenbahnkreuzungen vergleichbar zu qualifizieren. Die inhaltlichen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten würden dadurch in keiner Weise erfüllt und würde auch von der Sachverständigenkommission nicht näher und nachvollziehbar dargelegt, wie sie zu diesem Ergebnis gelange. Das Gutachten der Sachverständigenkommission könne auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 10. Jänner 2020 der behördlichen Entscheidung daher nicht zugrunde gelegt werden.
Auch wenn die Sachverständigenkommission nunmehr der Rechtsansicht der Marktgemeinde Folge, dass eine Einmalzahlung jedenfalls nicht sachgerecht sei, wäre wenn überhaupt nur eine jährliche Zahlung bzw. Aufteilung von tatsächlich auflaufenden Kosten möglich und sei eine pauschale Verpflichtung der Marktgemeinde, eine inhaltlich nicht nachvollziehbare und pauschal im Vorhinein festgelegte Summe in jährlichen Raten zu bedecken, keineswegs zulässig und rechtskonform. Die Marktgemeinde sei daher weiterhin der Ansicht, dass unabhängig von der nach wie vor fehlenden grundsätzlichen Verpflichtung zu einer Kostentragung durch die Marktgemeinde auch keine nachvollziehbare und schlüssig dargelegte Kostenaufteilungsmasse festgestellt werden könne, die von der Marktgemeinde, egal ob einem Einmalbetrag oder in jährlichen Raten, abzudecken wäre.
Zur fehlenden grundsätzlichen Verpflichtung bzw. zur fehlenden Zulässigkeit einer neuen Kostentragungsentscheidung ohne Änderung der Art der Sicherung und ohne Neueinrichtung werde auf die bisherigen Stellungnahmen inhaltlich verwiesen, die unverändert aufrecht erhalten würden. Offenkundig schließe sich die Sachverständigenkommission rechtlich nun der Ansicht der Marktgemeinde an, indem sie anrege, die Weiterführung des gegenständlichen Kostenteilungsverfahren im Lichte der Judikatur nochmals zu überprüfen. Offenkundig sei nunmehr auch die Sachverständigenkommission der bisher bereits von der Marktgemeinde vertretenen Ansicht, dass rechtlich weder ein Anlass noch eine Zulässigkeit bestehe, eine Kostenaufteilung neu zu regeln, weshalb die Anträge der A AG vollinhaltlich abzuweisen seien.
1.5. Sachentscheidung der belangten Behörde:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28. Mai 2020, ***, wurden die Anträge der A AG vom 13. April 2018 abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid vom 13. April 2015 gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz angeordnet worden sei, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei, wobei die Schranken als Halbschranken auszuführen seien. Eine Erneuerung der bestehenden Sicherungsanlagen aufgrund des Ablaufes der technischen Nutzungsdauer sei nicht erforderlich gewesen. Die bestehende Sicherung gemäß § 8 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 durch eine zuggeschaltete Halbschrankenanlage mit Lichtzeichen habe im Wesentlichen unverändert weiter belassen werden können. Es sei somit keine neue Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren Inhalt gestaltende Festlegung im Einzelfall getroffen worden. Die bestehende Sicherungsanlage nach § 8 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 sei demnach im Wesentlichen lediglich den neuen rechtlichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 angepasst worden. Dies sei sowohl dem Antrag der A AG vom 13. April 2018 selbst als auch den diesem Antrag beigefügten Kostenaufstellungen zu entnehmen. Damit ziehe die erfolgte Anpassung der gegenständlichen bestehenden Schrankenanlage an die neuen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 keine neue Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 2-4 Eisenbahngesetz nach sich und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.6. Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28. Mai 2020 richtet sich die Beschwerde der A AG vom 23. Juni 2020.
Mit dieser wird der Bescheid zur Gänze angefochten und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt, dass dem Antrag der A AG vom 13. April 2018 – in eventu: im gesetzlichen Ausmaß – Folge gegeben werde. In eventu möge das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiters wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Beschwerde wurde damit begründet, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens leide.
Der verfahrensgegenständliche Fall habe eine technische Sicherungsanlage zum Gegenstand (Schrankenanlage gemäß § 8 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 bzw. Lichtzeichen mit schrankengemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung).
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2019/03/0161 habe dieser seine bisherige Rechtsprechung VwGH Ra 2019/03/0012 und VwGH Ro 2014/03/077 weiter konkretisiert und ausgesprochen, dass für die Zulässigkeit einer neuen Kostenentscheidung gemäß § 48 Abs. 2-4 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz nicht nur auf die bloße Anordnung der Beibehaltung der Sicherungsart durch die Behörde abzustellen sei, sondern der Frage der unveränderten Weiterbelassung bzw. dem Ablauf der technischen Nutzungsdauer der technische Sicherungsanlage maßgebliche Bedeutung zukomme. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Verfahren Ra 2019/03/0161 ausgeführt, dass die Revision zutreffend geltend mache, dass die Vorjudikatur auf den gegenständlichen Fall nicht ohne weiteres übertragen werden könne. Anders als in jenem Fall, der dem Erkenntnis Ro 2014/03/0077 zugrundegelegen sei, sei in diesem Fall nicht bloß dahingehend entschieden worden, dass die bisherigen Sicherungen beibehalten werden könnten. Es sei auch nicht nur über die Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart durch gewährleisten des Sichtraumes oder die (vorläufige) Beibehaltung einer Schrankenanlage mit Lichtzeichen gemäß § 102 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung abgesprochen worden wie dies im Fall des Erkenntnisses Ra 2019/03/0012 geschehen sei. In diesem Fall habe der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 16. Juli 2015 vielmehr gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz angeordnet, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung, deren Sicherungsanlagen aufgrund des Ablaufes der technischen Nutzungsdauer jedenfalls zu erneuern gewesen seien, durch eine Lichtzeichenanlage mit Läutewerk gesichert werden müsse. Es sei somit kein Fall vorgelegen, indem die bestehende Sicherung im Wesentlichen unverändert weiter belassen werden hätte können, wodurch die bisher vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fälle gekennzeichnet gewesen seien, sondern sei eine neue Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall getroffen worden. Das dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt worden sei, die mit der früher angeordneten vergleichbar sei, spiele dabei keine Rolle. Bei dieser Ausgangslage kämen die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Vorjudikatur, wonach die Möglichkeit einer neuen Entscheidung über die Kostentragung der Rechtskraft der seinerzeitigen Entscheidung oder die Rechtswirkungen einer früher vereinbarten Kostenregelung unterlaufen würden, nicht zum Tragen. Es liege vielmehr eine Konstellation vor, in der eine bestehende Kostenregelung oder Kostenentscheidung im Gefolge der Anordnung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz neu geregelt werden könne.
Vorliegend habe die bestehende Sicherungsanlage (Nutzungsdauer ca. 25 Jahre) ca. 1/3 ihrer technischen Nutzungsdauer erreicht gehabt. Wäre die technische Nutzungsdauer der bestehenden technischen Sicherungsanlage bereits gänzlich abgelaufen, würde mangels Beibehaltungs- oder Anpassungsmöglichkeit nach § 102 Eisenbahnkreuzungsverordnung eine Neuerrichtung vorliegen, die eine neue Kostenaufteilung nach sich ziehen würde. Ist die technische Nutzungsdauer noch nicht gänzlich abgelaufen, müsse dies zumindest anteilig berücksichtigt werden. Ansonsten würde die unveränderte Beibehaltung der bestehenden Kostenaufteilung bei Neuerrichtung einer Altanlage vor Ablauf deren Nutzungsdauer eine der Parteien unbillig bevorteilt, da diese die gesamte neue Nutzungsdauer der neuen Sicherungsanlage zugute kommen würde, ohne dass sich diese daran beteilige. Plakativ sei diesbezüglich an theoretische Fälle gedacht, in denen die technische Nutzungsdauer nur um einen Tag nicht abgelaufen wäre. Diesfalls kostenmäßig dennoch von keiner Neueinrichtung auszugehen sei grob unbillig.
Eine neue Kostenentscheidung bei Weiterbelassung der Sicherungsart nur bei gänzlichem Ablauf der technischen Nutzungsdauer zuzulassen sei insofern ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG aufgrund unsachlicher Differenzierung.
Des weiteren sei die bestehende Schrankenanlage gemäß § 8 Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 nicht im Wesentlichen unverändert weiter belassen worden sondern seien umfangreiche Veränderungen, insbesondere sicherungstechnische Maßnahmen an der Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage, die über eine bloße Anpassung gemäß § 102 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung hinausgehen, und eine wesentliche einer Neuerrichtung gleichkommenden Veränderung der Sicherungsanlage bewirkt hätten, vorgenommen worden.
Eine Anpassung nach § 102 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung sei im neuen Sicherungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. April 2015, *** nicht angeordnet worden.
Sowohl der bestehende Sicherungsbescheid vom 2. April 2007 wie auch der neue Sicherungsbescheid vom 13. April 2015 seien nach Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001 erlassen worden. Seit Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes am 1. April 2002 sei die Entscheidung der Behörde über die Art der Sicherung von der Entscheidung über die Kosten entkoppelt. Da daher mit den Sicherungsbescheiden aus den Jahren 2007 und 2015 keine Entscheidung über die Kosten verbunden gewesen und auch sonst kein rechtskräftiger Kostenbescheid gemäß § 48 Abs. 2-4 Eisenbahngesetz erlassen worden sei, sei eine neue Kostenentscheidung jedenfalls möglich.
Im Ergebnis leide der angefochtene Bescheid daher an Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Des weiteren leide der angefochtene Bescheid an einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, da zum einen kein Ermittlungsverfahren zur technischen Restnutzungsdauer der bestehenden Sicherungsanlage stattgefunden habe und zum anderen kein Ermittlungsverfahren stattgefunden habe bzw. keine Feststellungen getroffen worden seien zu den baulichen Änderungen bzw. Kosten der neuen Eisenbahnsicherungsanlage. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich im Verfahren vor der belangten Behörde die Einvernahme von D beantragt, die jedoch unterblieben sei. Wäre dies geschehen, wäre aufgrund des festgestellten Ablaufs von zumindest einem Drittel der technischen Nutzungsdauer sowie der erforderlichen baulichen Änderungen der bestehenden Sicherungsanlage dem Antrag der A AG stattgegeben worden.
Klar gestellt werde, dass der Antrag sowohl die Feststellung der Kosten für die Errichtung der Sicherungsanlage samt den Kosten der Erhaltung und im Betriebhaltung als auch kumulativ die zentrale Aufteilung dieser Feststellungkosten auf den Träger der Straßenbaulast und die A AG im Ausmaß von 50 % zu 50 % beinhalte. Dies Folge auch daraus, dass vorliegend die Höhe der Kosten zwischen den Parteien nicht unstrittig sei bzw. darüber keine Vereinbarung bestehe, sondern die Höhe der Kosten einen wesentlichen Streitpunkt der Parteien darstelle. Gerade aufgrund der Strittigkeit auch der Höhe der Kosten sei die Behörde von der A AG angerufen worden.
Die Beschwerden wurden am 24. Juni 2020 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
1.7. Antrag bei VfGH
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellte zu Zlen. LVwG-AV-174/001-2019 ua. beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, den Schlussteil des § 49 Abs 2 EisbG, in eventu § 49 Abs 2 zur Gänze sowie § 48 Abs 2 bis 4 EisbG (ebenfalls zur Gänze), als gesetzwidrig aufzuheben. Diese Anträge wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Februar 2020, G 179/2019 ua., hinsichtlich des Hauptantrages (wegen zu eng gefasstem Antrag) als unzulässig zurückgewiesen, und hinsichtlich des Eventualantrages abgewiesen. In der Begründung hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass eine verfassungskonforme Interpretation der vom Landesverwaltungsgericht als verfassungswidrig erachteten Rechtsvorschriften möglich sei, jedoch nur dann, wenn entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Trägern der Straßenbaulast im Verfahren über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung Parteistellung zuerkannt werde. Dieses Erkenntnis wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 24. März 2020 zugestellt.
1.8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung (gemeinsam mit den Verfahren LVwG-AV-670/001-2020, LVwG-AV-687/001-2020, LVwG-AV-691/001-2020, LVwG-AV-692/001-2020 und LVwG-AV-694/001-2020) durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Vorbringen der Parteien.
1.9. Zur Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den Vorbringen der Parteien.
2. Rechtslage
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist […]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]
2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. 60 idF BGBl. I 137/2015, lauten:
[…]
4. Teil
Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge
1. Hauptstück
Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge
Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung
§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:
1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;
2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.
Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.
(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.
(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,
1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder
2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen, und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.
(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine technische Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, soll die Fachperson des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein. Die Mitglieder der Sachverständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Sachverständigenkommission wahrzunehmenden Gutachtenstätigkeit durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen.
2. Hauptstück
Schienengleiche Eisenbahnübergänge
Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung
§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. […]
(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
[…]
2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV) lauten:
§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
3. Lichtzeichen;
4. Lichtzeichen mit Schranken oder
5. Bewachung.
(2) Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.
(3) Bei Lichtzeichen mit Halbschranken wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die gesamte Fahrbahn oder die gesamte Straße vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen vorerst jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt und werden nach Ablauf einer Zwischenzeit die übrigen Schrankenbäume geschlossen.
(3) Die Behörde kann im Einzelfall zur Erprobung innerhalb eines zu bestimmenden Zeitraumes eine dem Stand der Technik entsprechende, andere als die in Abs. 1 genannten Arten der Sicherung zulassen, wenn damit keine Änderung der Verhaltensbestimmungen für die Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen verbunden ist.
§ 102. (1) Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.
(2) Eisenbahnkreuzungen mit Fußgängerverkehr allein, Radfahrverkehr allein oder Fußgänger- und Radfahrverkehr, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 in Verbindung mit den Bestimmungen des § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Schrankenanlagen oder des § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Lichtzeichenanlagen gesichert sind, sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.
(3) Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 gemäß Abs. 1 können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des § 37 Z 2 und des § 38 Abs. 2 betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert.
(4) Für bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 mit Triebfahrzeugführerüberwachung ist die Bestimmung des § 87 Abs. 6 betreffend Überwachung, dass die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben, nicht anzuwenden.
(5) Für bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind die Bestimmungen des § 87 betreffend Überwachung der Lichtzeichen auf Lichtzeichen, die nach der letzten Schienen angebracht sind (Rücklichter) und die bisher nicht in die Überwachung einbezogen sind, nicht anzuwenden.
3. Erwägungen:
3.1. Sache des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VerwaItungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren - nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) - regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen - zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
3.2. Zur Parteistellung im Sicherungsverfahren und Rechtskraft des Sicherungsbescheides
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. Februar 2020 die Rechtsauffassung vertreten, eine verfassungskonforme Auslegung im Lichte des Gleichheitssatzes (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) müsse zu dem Ergebnis führen, dass entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Träger der Straßenbaulast Parteistellung im Verfahren nach dem ersten Halbsatz des § 49 Abs 2 EisbG über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung zukomme.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an.
Allerdings wurden der Sicherungsbescheid unbestritten auch der Trägerin der Straßenbaulast zugestellt. Nachdem weder dieses noch die A AG oder das Verkehrsarbeitsinspektorat gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben haben, ist dieser für sämtliche Parteien rechtskräftig geworden. Diese waren daher im Kostenverfahren an den Ausspruch über die Sicherung gemäß § 38 zweiter Satz AVG gebunden. Dieselbe Bindungswirkung gilt nunmehr im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenbescheid auf Grund des § 17 VwGVG für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
3.3. Zu den Anträgen der A AG
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird im antragsgebundenen Verfahren der Prozessgegenstand durch den Inhalt des Antrags determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den – davon abweichenden – tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt (VwGH 2007/04/0037, mwN). Die Behörde darf über den Antrag nicht hinausgehen (VwGH 94/10/0147, mwN). Daher ist zunächst auf den Inhalt des von der A AG im Verwaltungsverfahren gestellten Antrags einzugehen und dessen Zulässigkeit zu prüfen.
Die A AG stellte bei der belangten Behörde jeweils den Antrag, diese möge entscheiden, dass die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast im Sinne von § 48 Abs. 2 EisbG 50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzung zu tragen habe. In eventu wurde beantragt, die belangte Behörde möge entscheiden, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern (A AG und Gemeinde) zu tragen sind, in eventu möge sie entscheiden, welche Kosten die Gemeinde zu tragen habe.
Nach Ansicht des VwGH in einem vergleichbaren Verfahren (VwGH Ra 2020/03/0079), dem ident formulierte Anträge zugrunde lagen, sind diese dahingehend zu lesen, dass die Partei in jedem Fall die Klärung des Umfangs der relevanten Kosten anstrebt und die weitere Gliederung der Anträge in Haupt- und Eventualanträge sich nur darauf bezieht, in welchem Ausmaß diese Kosten von der mitbeteiligten Partei zu tragen sind (primär wurde eine Übernahme von 50 % der Kosten angestrebt, hilfsweise die Übernahme eines anderen Anteils [1. Eventualantrag] oder eines näher zu bezeichnenden Kostenbetrags [2. Eventualantrag]).
Diese Ansicht wird auch den gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.
3.4. In der Sache
Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG hat die Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall. Erfolgt eine behördliche Entscheidung über eine derartige Ausgestaltung, sind die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG sinngemäß (mit einer vorliegend nicht einschlägigen Maßgabe für Materialbahnen) anzuwenden. In einem solchen Fall steht es dem Eisenbahnunternehmen oder einem Träger der Straßenbaulast - mangels Einvernehmens über die Regelung der Kostentragung für die vorzunehmende Sicherungsmaßnahme - offen, eine behördliche Entscheidung über die Kostentragung im Sinne des § 48 Abs. 3 EisbG herbeizuführen.
Wird von der Behörde keine derartige Ausgestaltung für den Einzelfall normiert, sondern lediglich entschieden, dass die bisherigen Sicherungen von schienengleichen Eisenbahnübergängen beibehalten werden können, kommt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG nicht zum Tragen.
Dies gilt gleichermaßen für Fälle, in denen eine behördliche Kostenentscheidung nach der Rechtslage vor dem Deregulierungsgesetz 2001 getroffen worden war, wie auch für solche, in denen dies unterblieben ist (vgl. VwGH Ro 2014/03/0077).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem auch ausgesprochen, dass eine bestehende Kostenentscheidung nicht für sämtliche in Zukunft zu errichtenden Sicherungsanlagen an derselben Eisenbahnkreuzung weiterbestehen könne, sondern lediglich im Fall der Weiterbelassung einer schon bestehenden Sicherung von schienengleichen Eisenbahnübergängen. Es stehe der Behörde nicht offen, bei der Feststellung, dass die bisherige Sicherungsanlage beibehalten werden könne, eine neue Entscheidung auf der Grundlage des § 48 Abs. 3 EisbG zu treffen. Dem sowie auch der Anwendung des § 48 Abs. 2 EisbG in seiner nach dem Deregulierungsgesetz 2001 erfolgten Fassung stehe die Rechtskraft der damaligen behördlichen Entscheidung entgegen.
Werde etwa eine bisher vorgeschriebene Sicherung gemäß § 4 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch „Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes“ lediglich dahingehend neu geregelt, dass diese Eisenbahnkreuzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 EisbKrV durch „Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes“ zu sichern sei, handle es sich dabei um eine Beibehaltung der bisherigen Art der Sicherung und stehe dies einer behördlichen Entscheidung über die Kostentragung nach § 48 Abs. 2 EisbG entgegen.
Dasselbe gelte für Fälle, in denen eine Sicherung durch Schrankenanlagen mit Lichtzeichen - ungeachtet einzelner technischer Anpassungen - in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 3 EisbKrV beibehalten werden dürfe, weil bereits aus der Terminologie des § 102 Abs. 3 EisbKrV hervorgehe, dass eine Beibehaltung und somit eine Weiterbelassung einer schon bestehenden Sicherungsart von schienengleichen Eisenbahnübergängen ermöglicht wurde (VwGH Ra 2019/03/0161).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (VwGH 2013/15/0062).
Im gegenständlichen Fall wurde die Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken – mit nur einzelnen technischen Anpassungen – festgelegt, wodurch aber keine Änderung in der Art der Sicherung erfolgte und letztlich eine Beibehaltung und somit eine Weiterbelassung der schon bestehenden Sicherungsart von schienengleichen Eisenbahnübergängen ermöglicht wurde.
Im Sicherungsbescheid vom 13. April 2015 wurde darüber hinaus angeordnet, dass „ab Rechtskraft dieses Bescheides“ zu sichern sei und somit keine Ausführungsfrist eingeräumt wurde. Begründet wurde dies damit, dass für beide Richtungen eine Schaltstreckenlänge von 1120 m angeführt sei. Bei Beibehaltung der bestehenden Schaltstreckenlänge ergebe sich eine Verlängerung der erforderlichen Sperrzeiten von ca. 3 Sekunden und werde diese in Verbindung mit der Halbschrankenanlage für vertretbar angesehen, sodass keine Abänderung an der gegenständlichen Sicherungseinrichtung erforderlich sei. Damit verbunden werde auch die Festlegung einer Bauausführungsfrist als nicht notwendig erachtet.
Ein Ablauf der technischen Nutzungsdauer der technischen Sicherungsanlage ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich.
Es liegt somit ein Fall vor, in dem die bestehende Sicherung im Wesentlichen unverändert weiterbelassen werden konnte. Bei dieser Ausgangslage kommen die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Möglichkeit einer neuen Entscheidung über die Kostentragung die Rechtskraft der seinerzeitigen Entscheidung oder die Rechtswirkungen einer früher vereinbarten Kostenregelung unterlaufen würde, zum Tragen. Es liegt eine Konstellation vor, in der eine Kostenregelung oder Kostenentscheidung nicht neu geregelt werden kann. Die Anträge erweisen sich daher als unzulässig und war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.
Zum Vorbringen, eine neue Kostenentscheidung bei Weiterbelassung der Sicherungsart nur bei gänzlichem Ablauf der technischen Nutzungsdauer zuzulassen, sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG aufgrund unsachlicher Differenzierung, ist festzuhalten, dass über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (Ra 2019/15/0114). Die Differenzierung zwischen Verfahren, die sich auf im Wesentlichen unveränderte Sachverhalte und jene, die sich auf geänderte bzw. neue Sachverhalte beziehen, ist insofern sachlich geboten und gerechtfertigt.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut der angeführten Bestimmungen und aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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