Normen
EisenbahnG 1957 §48 Abs2;
EisenbahnG 1957 §48 Abs3;
EisenbahnG 1957 §49 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs7;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030015.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem in Amtsrevision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht einer Säumnisbeschwerde der erstmitbeteiligten Partei stattgegeben und dem revisionswerbenden Bundesminister gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, unter Zugrundelegung einer näher ausgeführten Rechtsauffassung binnen acht Wochen ab Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses den versäumten Bescheid - eine Entscheidung über die Kostentragung für die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG - zu erlassen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, mit der der Antrag verbunden ist, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass ohne die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der revisionswerbende Bundesminister gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG binnen acht Wochen den aufgetragenen Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu erlassen habe. Diese Entscheidung sei aber schon deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil die Säumnis des Bundesministers nicht vorliegen würde. Auch würde der erstmitbeteiligten Partei durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen, zumal die Kosten für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung vorerst vom Eisenbahnunternehmen getragen würden, dass erst dann vom Träger der Straßenbaulast den Kostenanteil nach den Bestimmungen des § 48 Abs. 2 und 3 EisbG einhebe. Eine allfällige Zahlungsverpflichtung der erstmitbeteiligten Partei würde erst mit dem Zeitpunkt einer rechtskräftigen Kostenentscheidung gemäß § 48 Abs. 3 EisbG entstehen.
4 Nach § 30 Abs. 1 VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066, Rz 12). Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0056, Rz 32).
5 Ausgehend davon vermag die revisionswerbende Partei mit ihrem Vorbringen, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes sei rechtswidrig, für sie keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG aufzuzeigen. Gleiches gilt im Ergebnis für den - zumal er abseits ihrer Interessenssphäre liegt - von der revisionswerbenden Partei angesprochenen Umstand, dass der erstmitbeteiligten Partei durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.
6 Dem Aufschiebungsantrag war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 13. Februar 2019
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