LVwG Niederösterreich LVwG-AV-174/001-2019

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-174/001-20194.5.2020

EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49 Abs2
AVG 1991 §63 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.174.001.2019

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der A Aktiengesellschaft in ***, ***, und 2. der Stadtgemeinde ***, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 7. Jänner 2019, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. April 2019 zu Recht:

 

1. Auf Grund der Beschwerden wird gemäß § 27 erster Halbsatz sowie gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass dieser nunmehr lautet:

„1. Die Anträge der Stadtgemeinde *** vom 5. August 2016 werden gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG als verspätet bzw. gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Stadtgemeinde *** hat gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke ** – *** –*** zur Hälfte zu tragen.“

Sämtliche Aussprüche über die Höhe der zu tragenden Kosten sowie über Zahlungsverpflichtungen entfallen ersatzlos.

2. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

 

I. Sachverhalt und Verfahrensgang

 

1. Die Eisenbahnkreuzung in km *** der von der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft (in der Folge: Gesellschaft) betriebenen Eisenbahnstrecke *** - *** - *** mit einem von der zweitbeschwerdeführenden Stadtgemeinde (in der Folge: Stadtgemeinde) erhaltenen öffentlichen Gehweg war zunächst auf Grund eines Bescheides aus dem Jahr 1963 durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gesichert.

 

2. Mit mündlich verkündetem Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 2013 wurde für die Eisenbahnkreuzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 iVm § 38 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken vorgeschrieben und für die Herstellung eine Frist von zwei Jahren bestimmt. Bei der Verkündung waren laut der darüber angefertigten Niederschrift sowohl ein Vertreter der Gesellschaft als auch eine Vertreterin der Stadtgemeinde anwesend (darüber hinaus auch ein Vertreter des damaligen Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz – Verkehrsarbeitsinspektorat) wobei nur der Vertreter der Gesellschaft sogleich nach der Verkündung die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verlangte. Diese erfolgte am 10. Juli 2013.

 

3. Am 23. Juni 2016 stellte die Gesellschaft bei der belangten Behörde (mit näherer Begründung) die Anträge, diese möge entscheiden,

 dass gemäß § 49 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) die Stadtgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast im Sinne von § 48 Abs. 2 EisbG 50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzung zu tragen hat,

in eventu

 in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern (Gesellschaft und Stadtgemeinde) zu tragen sind,

in eventu

 welche Kosten die Stadtgemeinde als Träger der Straßenbaulast zu tragen hat.

 

4. Die Stadtgemeinde äußerte sich mit Stellungnahme vom 5. August 2016 (per E-Mail übermittelt am 9. August 2016) ablehnend zu diesem Antrag. Sie beantragte gleichzeitig, die Behörde möge entscheiden, dass die mit dem Bescheid vom 8. Juli 2013 aufgetragene technische Sicherung im ausschließlichen bzw. überwiegenden wirtschaftlichen Sonderinteresse des Schienenbetreibers gelegen ist und die Stadtgemeinde als Straßenerhalter sohin einen Anteil von 0 % zu tragen hat. Weiters wurde beantragt, die Behörde möge feststellen, welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung bzw. der Errichtung der Sicherungseinrichtung an der Eisenbahnkreuzung tatsächlich angefallen sind, und welche Kosten der jährlichen Erhaltung und Instandhaltung der Sicherungsanlage tatsächlich anfallen.

 

Die Gesellschaft erstattete dazu am 4. Oktober 2016 eine Gegenäußerung.

 

5. Am 18. Oktober 2016 ersuchte die belangte Behörde die Sachverständigenkommission bei der C gesellschaft mbH um Erstattung eines Gutachtens zu den Fragen, welche Kosten in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß die Gesellschaft und die Stadtgemeinde die dadurch erwachsenen Kosten zu tragen haben.

 

Die Kommission erstattete ihr Gutachten am 28. August 2018. Darin berechnete sie die Kostenaufteilungsmasse mit € 736.368,99. Zur Kostenaufteilung führte die Kommission aus, dass unter Bedachtnahme auf die spezielle Sachkunde der in ihr vertretenen Sachverständigen die Kosten zu 50 % vom Eisenbahnunternehmen und zu 50 % vom Träger der Straßenbaulast zu tragen seien und begründete dies noch näher.

 

Am 13. September 2018 gewährte die belangte Behörde den Parteien rechtliches Gehör zu diesem Gutachten.

 

6. Am 25. Oktober 2018 erstatteten sowohl die Stadtgemeinde als auch die Gesellschaft eine Äußerung, in der diese jeweils dem Gutachten der Kommission entgegentraten und bei ihren bisherigen Anträgen blieben.

 

Am 30. Oktober 2018 gewährte die belangte Behörde den Parteien zur jeweils anderen Stellungnahme nochmals rechtliches Gehör. Die Stadtgemeinde *** erstattete daraufhin am 13. November 2018 eine weitere Stellungnahme.

 

7. Mit dem auf § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG gestützten angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Errichtungskosten der Sicherungsanlage mit € 537.917,31 fest und ordnete an, dass diese von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen seien. Die Stadtgemeinde wurde zur Zahlung der Hälfte des Betrages (€ 268.958,65) innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides verpflichtet (Spruchpunkt 1.).

 

Weiters wurden die jährlichen Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken mit € 7.587,86 und mit einem Barwert von € 189.696,43, gerechnet auf eine Betriebsdauer von 25 Jahren, festgesetzt. Diese seien von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Stadtgemeinde habe der Gesellschaft ab Rechtskraft des Bescheides jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres € 3.793,93 zu zahlen (Spruchpunkt 2.).

 

Dieses Ergebnis begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit dem Gutachten der Sachverständigenkommission, wobei die Behörde Kosten einer Gleiseindeckung entgegen dem Gutachten nicht in kausalem Zusammenhang mit der Sicherung der Kreuzung stehend wertete. Die Vorschreibung des von der Kommission ermittelten halben Barwerts der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten komme allerdings einer Kreditierung gleich und sei daher nicht angezeigt. Aus diesem Grund seien insoweit die für die Barwertberechnung herangezogenen jährlichen Kosten als maßgeblich anzusehen.

 

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich zunächst die Beschwerde der Gesellschaft vom 25. Jänner 2019. Mit dieser begehrt die Gesellschaft lediglich eine Abänderung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die jährlichen Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage mit € 8.500,– und mit einem Barwert von € 189.696,43 festzusetzen seien, weiters möge die Stadtgemeinde *** zu einer Einmalzahlung in der Höhe von € 94.848,21 bei sonstiger Exekution verpflichtet werden. In eventu begehrt die Gesellschaft die Verpflichtung der Stadtgemeinde zu einer Leistung von jährlich € 4.250,–, indexiert gemäß VPI der Statistik Austria, bei sonstiger Exekution, in eventu eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die belangte Behörde.

 

Dies begründet die Gesellschaft damit, dass es sich beim Barwert um einen buchhalterisch abgezinsten Betrag handle. Diesen durch 25 geteilt als Grundlage der jährlich zu leistenden Beträge vorzuschreiben, sei wirtschaftlich nicht korrekt.

 

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich weiters die Beschwerde der Stadtgemeinde vom 31. Jänner 2019, mit der diese beantragt, das Verwaltungsgericht mögen den Bescheid dahingehend abändern, dass die Stadtgemeinde die zuvor ordnungsgemäß festzustellende Kostenteilungsmasse mit einem Anteil zwischen 0 % und maximal 4 % zu tragen. In eventu beantragt auch die Stadtgemeinde eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die belangte Behörde.

 

Die Stadtgemeinde begründet ihre Beschwerde zusammengefasst damit, die belangte Behörde habe bei der Ermittlung der Kostenteilungsmasse jede Ermittlungstätigkeit unterlassen. Nachweise für behauptete Kosten seien nie verlangt worden. Außerdem sei die mit dem Bescheid vom 8. Juni 2013 vorgeschriebene Sicherungsart technisch nicht notwendig. Mangels Parteistellung habe die Stadtgemeinde keine Möglichkeit gehabt, die Entscheidung zu kontrollieren. Die Gesellschaft habe es unterlassen, gegen die Vorschreibung vorzugehen. Die Stadtgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast könne nur mit Kosten belastet werden, die tatsächlich notwendig seien. Auch die gesetzlichen Aufteilungskriterien seien von der belangten Behörde völlig falsch angewendet worden. Bei richtiger Anwendung hätte sie zu einem Anteil zwischen 0 und 4 % gelangen müssen. Schließlich habe die belangte Behörde ihre Begründungspflicht und den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt.

 

10. Die Beschwerden wurden am 1. Februar 2019 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Dieses hat am 8. April 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Vertreter sämtlicher Parteien anwesend waren. Anwesend waren auch zwei Rechtsvertreter der Stadtgemeinde sowie der Vorsitzende der Sachverständigenkommission. In der Verhandlung sind die Parteien von ihren bisherigen Anträgen nicht abgewichen. Insbesondere wurde von beiden Parteien klargestellt, dass eine einvernehmliche Einigung über die Kostentragung bisher nicht zu erzielen gewesen sei.

 

11. Mit Beschluss vom 25. Juli 2019 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus Anlass ua. des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, in § 49 Abs. 2 EisbG, BGBl. 60 idF BGBl. I 25/2010, die Wortfolge

„ , wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird“,

in eventu § 49 Abs. 2 EisbG zur Gänze und § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG (ebenfalls zur

Gänze), jeweils in der vorgenannten Fassung, als verfassungswidrig aufzuheben.

 

12. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2020, G 179/2019 ua., wurde der Hauptantrag des Landesverwaltungsgerichts als zu eng gefasst zurückgewiesen. Der Eventualantrag wurde abgewiesen.

 

In der Begründung des Erkenntnisses gelangte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die mit der fehlenden Parteistellung des Trägers der Straßenbaulast im Verfahren nach § 49 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG (also im Verfahren über die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung) begründeten gleichheitsrechtlichen Bedenken des Landesverwaltungsgerichts zu folgender Schlussfolgerung (Rz 43):

„Das in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angenommene Fehlen der Parteistellung des Trägers der Straßenbaulast im Verfahren über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung gemäß § 49 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG erweist sich als mit dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG unvereinbar“.

Dieses Ergebnis begründete der Verfassungsgerichtshof in den Rz 44 ff näher. In Rz 47 leitete er daraus ab, dass durch die – mit dem Wortlaut vereinbare –Zuerkennung der Parteistellung an den Träger der Straßenbaulast im Sicherungsverfahren eine verfassungskonforme Interpretation des § 49 Abs. 2 EisbG möglich sei.

 

13. Mit Schreiben vom 7. April 2020 an die belangte Behörde erhob die Stadtgemeinde unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Einwendungen zur Sicherung der Eisenbahnkreuzung. Eventualiter stellte sie einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung im Sicherungsverfahren, eventualiter dazu erhob sie Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B‑VG gegen den Bescheid vom 8. Juli 2013, GZ ***. Am selben Tag informierte die Stadtgemeinde das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über den Antrag und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um die Auswirkungen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf das anhängige Kostenaufteilungsverfahren zu erörtern.

 

14. Die belangte Behörde legte den von ihr als Beschwerde gedeuteten Schriftsatz vom 7. April 2020 am 14. April 2020 dem Landesverwaltungsgericht vor, wo er zu LVwG-AV-427/001-2020 protokolliert wurde. Das Gericht teilte der Behörde am 16. April 2020 mit, dass eine Behandlung der nur in eventu erhobenen Beschwerde entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst dann erfolgen könne, wenn den übrigen von der Stadtgemeinde gestellten Anträgen nicht entsprochen werde. Dieses Schreiben wurde auch der Stadtgemeinde zur Kenntnis gebracht.

 

15. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt bzw. aus dem Gerichtsakt und wird in den Beschwerden nicht bestritten. Auch in der mündlichen Verhandlung sind die Parteien dem dort erörterten bisherigen Verfahrensgang nicht entgegengetreten. Hinsichtlich der Niederschrift über die Bescheidverkündung am 8. Juli 2013 ist außerdem auf die Beweisregel des § 15 AVG zu verweisen.

II. Rechtsvorschriften

 

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, lauten:

„[…]

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

[…]

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren […]

[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

 

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. 58/2018, lauten:

„[…]

§ 15. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.

[…]

§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

[…]

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

[…]“

 

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. 60 idF BGBl. I 137/2015, lauten:

„[…]

4. Teil

Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück

Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:

1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;

2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.

Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.

(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,

1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder

2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen, und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.

(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der C gesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine technische Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, soll die Fachperson des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein. Die Mitglieder der Sachverständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Sachverständigenkommission wahrzunehmenden Gutachtenstätigkeit durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen.

2. Hauptstück

Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. […]

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

[…]“

III. Rechtliche Beurteilung

 

1. Parteistellung im Sicherungsverfahren und Rechtskraft des Sicherungsbescheides

 

1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. Februar 2020 die Rechtsauffassung vertreten, eine verfassungskonforme Auslegung im Lichte des Gleichheitssatzes (Art. 7 B‑VG, Art. 2 StGG) müsse zu dem Ergebnis führen, dass entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Träger der Straßenbaulast Parteistellung im Verfahren nach dem ersten Halbsatz des § 49 Abs. 2 EisbG über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung zukomme.

 

Dieser Rechtsauffassung schließt sich auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an.

 

1.2. Es ist allerdings wesentlich, dass bei der mündlichen Verkündung des Bescheides über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung am 8. Juli 2013 unbestritten eine Vertreterin der Stadtgemeinde anwesend war. Ein Antrag auf Ausfertigung des Bescheides gemäß § 62 Abs. 3 AVG wurde in weiterer Folge von der Stadtgemeinde nicht gestellt, sodass die zweiwöchige Berufungsfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG mit dem Tag der Verkündung zu laufen begonnen und somit am 22. Juli 2013 geendet hat. Nachdem die Stadtgemeinde keine Berufung erhoben hat, ist der Bescheid für sie als Partei des Sicherungsverfahrens mit Ablauf dieses Tages rechtskräftig geworden.

 

Für den Eintritt der Wirkungen der mündlichen Verkündung des Bescheides, insbesondere der Rechtskraft, ist es ohne Relevanz, ob die Behörde, die Stadtgemeinde oder eine andere Partei im Zeitpunkt der Verkündung aus welchem Grund auch immer der Meinung waren, die Stadtgemeinde wäre gar nicht Partei des Verfahrens (vgl. zur Irrelevanz des Motivs einer Zustellung VwGH 18.02.2020, Ra 2019/03/0156, mwN; diese Rechtsprechung ist auch auf mündlich verkündete Bescheide übertragbar). Die Stadtgemeinde, die Gesellschaft und die belangte Behörde waren somit an den Bescheid vom 8. Juli 2013 als Folge von dessen Rechtskraft im Kostenverfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG gebunden. Dasselbe gilt nunmehr im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenbescheid auf Grund des § 17 VwGVG für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

 

2. Inhalt und Zulässigkeit der bei der belangten Behörde gestellten Anträge der beschwerdeführenden Parteien

 

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird im antragsgebundenen Verfahren der Prozessgegenstand durch den Inhalt des Antrags (im vorliegenden Fall der Anträge) determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den – davon abweichenden – tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt (VwGH 22.06.2011, 2007/04/0037, mwN). Die Behörde darf über den Antrag nicht hinausgehen (VwGH 26.02.1996, 94/10/0147, mwN). Daher ist zunächst auf den Inhalt der von den beiden beschwerdeführenden Parteien gestellten Anträge einzugehen und deren Zulässigkeit zu prüfen.

 

2.2. Der Hauptantrag im verfahrenseinleitenden Antrag der Gesellschaft vom 23. Juni 2016 stützt sich auf § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG und ist seinem Inhalt nach darauf gerichtet, der Stadtgemeinde „im Sinne von § 48 Abs. 2 EisbG“ die Tragung der Hälfte der Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzung aufzuerlegen. Er enthält also jedenfalls kein Begehren auf eine Entscheidung über die Höhe der Kosten (ein solches findet sich erst im zweiten Eventualantrag).

 

Die belangte Behörde war für die Entscheidung über einen auf § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG gestützten Antrag zuständig (OGH 17.07.2014, 4 Ob 122/14s; VfSlg. 20.061/2016, VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0033). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2018/03/0050, zu einem Antrag nach § 48 Abs. 3 EisbG ausgesprochen, dass sich dieser auch auf ein Begehren bloß über die prozentuelle Aufteilung der Kosten beschränken kann. Davon ist daher auch bei einem auf § 48 Abs. 2 EisbG gestützten Antrag auszugehen. Ein solches Begehren ist nicht unmittelbar auf eine der Höhe nach bestimmte Leistung iSd § 59 Abs. 2 AVG gerichtet, sondern zwischen den Verkehrsträgern bloß rechtsgestaltend.

 

Der Antrag der Gesellschaft vom 23. Juni 2016 war daher jedenfalls hinsichtlich des Hauptantrages zulässig.

 

2.3. Die „Gegenanträge“ der Stadtgemeinde in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2016 stützen sich nicht ausdrücklich auf eine gesetzliche Grundlage. Im Bereich der sinngemäßen Anwendung auf Grundlage des § 49 Abs. 2 leg.cit. beginnt die dreijährige Frist nach § 48 Abs. 3 EisbG mit der Rechtskraft des Sicherungs-bescheides (Anordnung über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung) zu laufen (VwGH 18.02.2015, Ro 2014/03/0077). Die Anträge der Stadtgemeinde waren daher im Lichte des § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG verspätet, nachdem die dreijährige Frist bereits am 22. Juli 2016 abgelaufen war (vgl. oben 1.2.).

 

Mit dem Erstantrag wurde eine Herabsetzung des von der Stadtgemeinde zu tragenden Ausmaßes der Kosten begehrt. Dies ist nach § 48 Abs. 2 EisbG nicht zulässig, weil demnach das Begehren nur (mehr) auf den behördlichen Ausspruch gerichtet sein kann, dass der andere Verkehrsträger die Hälfte der Kosten zu tragen hat.

 

Mit dem Zweitantrag begehrte die Stadtgemeinde die Feststellung der Kosten der baulichen Umgestaltung bzw. der Errichtung der Sicherungseinrichtung an der Eisenbahnkreuzung sowie der Kosten der jährlichen Erhaltung und Instandhaltung. Wie sich aus der oben (2.2.) bereits zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Beschluss vom 14.07.2014), des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 20.061/2016) und des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 24.05.2016) ergibt, dient die verwaltungsbehördliche Entscheidung nach § 48 Abs. 2 EisbG der Durchsetzung des darin vorgesehenen materiell-rechtlichen gesetzlichen Anspruches, also letztlich der Schaffung eines vollstreckbaren Titels. Wird somit auf Grundlage dieser Bestimmung eine Entscheidung nicht nur über das (prozentuelle) Ausmaß, sondern auch über die Höhe der vom anderen Verkehrsträger zu tragenden Kosten getroffen, so muss dies in der Gestalt eines Leistungsbescheides erfolgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Feststellungsbegehren als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens einen Feststellungsbescheid ausschließt (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154; 24.10.1995, 93/07/0046, jeweils mwN).

 

Die von der Stadtgemeinde gestellten Anträge waren somit beide im Lichte des § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG unzulässig.

 

2.4. Die belangte Behörde hatte daher inhaltlich nur über den Antrag der Gesellschaft zu entscheiden, der „Gegenantrag“ der Stadtgemeinde wäre hingegen von ihr als verspätet bzw. als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

 

3. Inhaltliche Prüfung des Hauptantrages der Gesellschaft

 

Eine der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 2 EisbG vorgehende vertragliche Vereinbarung zwischen den beschwerdeführenden Parteien liegt nicht vor. Nachdem auch keine der Parteien rechtzeitig einen Antrag auf eine abweichende behördliche Entscheidung gestellt hat, kommt § 48 Abs. 2 EisbG uneingeschränkt zur Anwendung.

 

Die belangte Behörde hat dem (Haupt-)Antrag der Gesellschaft zu entscheiden, dass die Stadtgemeinde die Hälfte der Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzung zu tragen hat, daher im Ergebnis zu Recht entsprochen. Freilich liegt die materiell-rechtliche Grundlage dieses Ausspruches in § 48 Abs. 2 EisbG, sodass sich eine Prüfung nach § 48 Abs. 3 leg.cit. erübrigt hätte.

 

4. Auswirkungen auf den Verfahrensgegenstand und die Zuständigkeit der belangten Behörde

 

4.1. Nachdem die belangte Behörde dem Hauptantrag der Gesellschaft vollinhaltlich entsprochen hat, hatte sie auf die von dieser gestellten Eventualanträge nicht einzugehen (VwGH 09.09.2015, Ro 2014/03/0023, mwN). Die Eventualanträge konnten somit keine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes über einen bescheidmäßigen Ausspruch über das prozentuelle Ausmaß der Kostentragung hinaus bewirken. Dasselbe gilt für die verspäteten bzw. unzulässigen Anträge der Stadtgemeinde. Der Gegenstand des behördlichen Verfahrens war deshalb auf das prozentuelle Ausmaß beschränkt (vgl. die schon oben bei 2.1. zitierte Rechtsprechung).

 

Die belangte Behörde hat daher mit ihrer Entscheidung über die Höhe der Kosten den durch den Hauptantrag der Gesellschaft vom 23. Juni 2016 bestimmten Verfahrensgegenstand überschritten. Die entsprechenden Teile des Spruchs des angefochtenen Bescheides sind daher ersatzlos zu beheben.

 

4.2. Hinsichtlich der Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung an die Stadtgemeinde lag überhaupt kein Antrag vor, auf den die belangte Behörde einzugehen hatte. Dies führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes insoweit zur Unzuständigkeit der belangten Behörde (VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, mwN), die nach dem ersten Halbsatz des § 27 VwGVG vom Verwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdebegehren wahrzunehmen ist.

5. Zusammenfassung und Ergebnis

 

5.1. Der angefochtene Bescheid ist zunächst gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend abzuändern, dass die Anträge der Stadtgemeinde vom 5. August 2016 gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG als verspätet bzw. gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG als unzulässig zurückgewiesen werden. Dabei handelt es sich nicht um bloße Einwendungen iSd § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG, die schon mit der Entscheidung über den Antrag der Stadtgemeinde erledigt sind, weil diese Anträge auf eine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes gerichtet waren.

 

5.2. Hinsichtlich des Ausspruchs über das prozentuelle Ausmaß der Kostenauf-teilung ist der angefochtene Bescheid im Ergebnis rechtmäßig. Insoweit ist jedoch auf Grund der Beschwerde der Stadtgemeinde (nur diese hat den Ausspruch über die prozentuelle Kostenaufteilung bekämpft) die Rechtsgrundlage richtigzustellen (§ 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG anstatt § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 leg.cit.).

 

5.3. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Höhe der von der Stadtgemeinde zu tragenden Kosten bestimmt und der Stadtgemeinde eine Verpflichtung zur Zahlung dieser Kosten auferlegt wurde, ist dieser ersatzlos zu beheben. Hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung stützt sich diese Aufhebung auf § 27 erster Halbsatz VwGVG, also auf die Unzuständigkeit der belangten Behörde, und ist daher auf Grund beider Beschwerden unabhängig vom Anfechtungsumfang auszusprechen. Hinsichtlich der Höhe der Kosten erfolgt die Aufhebung auf Grund der Beschwerde der Stadtgemeinde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Das in der Beschwerde gestellte Begehren ist im Lichte der Beschwerdebegründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) dahingehend auszulegen, dass es sich auch gegen die Höhe der Kosten richtet.

 

5.4. All diesen Änderungen wird durch die Neufassung des Spruches des angefochtenen Bescheides Rechnung getragen.

 

5.5. Die darüber hinausgehenden Beschwerdeanträge der Gesellschaft auf Abänderung der Entscheidung (nur) über die Höhe der Erhaltungs- und Instandhaltungskosten sowie der Stadtgemeinde auf Herabsetzung des von ihr zu tragenden prozentuellen Anteils sind zwar zulässige Beschwerdebegehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG), weil sie auf eine Abänderung des angefochtenen Bescheids abzielen und damit innerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens liegen (vgl. dazu etwa VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055, mwN), sie sind aber schon deshalb unbegründet, weil sie beide den durch den Hauptantrag der Gesellschaft vom 23. Juni 2016 begrenzten Gegenstand des Verwaltungsverfahrens überschreiten. Daher sind die Beschwerden, von den vorgenommenen Änderungen des angefochtenen Bescheides abgesehen, als unbegründet abzuweisen.

IV. Zur Unzulässigkeit der Revision

 

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung weicht zwar hinsichtlich der Beurteilung der Parteistellung der Stadtgemeinde von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die am Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2020 orientierte rechtliche Beurteilung führt aber zu keinem anderen Ergebnis, als es bei einer Beurteilung nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall wäre. Die Revision hängt also von der Lösung dieser Rechtsfrage nicht ab und wird somit ihretwegen nicht zulässig (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033).

 

Im Übrigen beruht die Entscheidung einerseits auf dem klaren Wortlaut des § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 und 3 EisbG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in diesem Fall etwa VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188, mwN) und andererseits auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Somit ist einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, von der die Entscheidung nicht abweicht.

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