Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Ausgehend von einer Bundesstraße führt ein der Erschließung einer Reihe landwirtschaftlicher Anwesen dienender, beginnend mit Anfang der Fünfzigerjahre nach und nach errichteter Güterweg unter anderem auch zum Gehöft der Adelheid K. (vulgo H.), wo er sich gabelt und nördlich zum Gehöft der Beschwerdeführerin (vulgo J.) und südlich zum Gehöft der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) (vulgo P.) weiterführt. Die Besitzer der letztgenannten beiden Höfe waren, wie sich aus einer in den Akten einliegenden Abschrift eines Bescheides der k.k. Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 25. Oktober 1911 entnehmen läßt, schon vor 84 Jahren auf behördliche Hilfe zur Schlichtung ihrer Streitigkeiten angewiesen. Ihren den Gegenstand des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Streitpunkt fanden die Beschwerdeführerin und die MP als nunmehrige Besitzerinnen der Höfe vulgo J. und vulgo P. in der Frage, ob das im Eigentum der MP stehende Grundstück Nr. 103 KG E. "Bestandteil" des zuvor beschriebenen, als
"Güterweganlage D-S-P" bezeichneten Weges ist. Die Beschwerdeführerin leitet aus der Eigenschaft des über das Grundstück Nr. 104 KG E. der MP verlaufenden Wegstückes als "Bestandteil" der genannten Güterweganlage nämlich das Recht ab, auch dieses, von der MP durch einen Schranken abgesperrte Wegstück kraft eingeräumten Bringungsrechtes zu benützen. Sie beruft sich dabei auf einen Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach (AB) vom 15. Juni 1955, dessen Spruch folgende Verfügungen enthält:
"Auf Grund des GSLG. Nr. 13/1934 wird entschieden:
1./Der von der Bundesstraße ... abzweigende über D-S nach P
führende in Bau befindliche Weg wird als eine den Bestimmungen des GSLG unterliegende Weganlage erklärt.
2./Für die Errichtung und Erhaltung des Güterweges wird die Güterweggenossenschaft "D-S-P" gebildet, an der die jeweiligen Eigentümer nachstehender Liegenschaften zu folgenden Anteilen beanteilt sind:
Eigentümer Hausname Wohnort Anteile
...
(Rechtsvorgänger der
Beschwerdeführerin) J. S. 62
(Rechtsvorgänger
der MP) P. S. 30
(Rechtsvorgänger der
Adelheid K.) H. S. 35
...
Die Verwaltung der Güterweggenossenschaft wird durch die beigehefteten Satzungen geregelt.
3./Die Genossenschaftsanteile bilden die Beitragsgrundlage für die Wegherstellung und Erhaltung. Der Güterweg wird in 3 Abschnitte eingeteilt. DER ERSTE ABSCHNITT reicht von der
Bundesstraße ... DER ZWEITE ABSCHNITT reicht ..., der dritte
Abschnitt ...
Zu den einzelnen Wegabschnitten beitragsverpflichtet sind die Eigentümer jener Liegenschaften, die zu diesen Wegabschnitten GRAVITIEREN. ALLE ZUBRINGERWEGE sind von den Interessenten an diesen Zubringern herzustellen und zu erhalten, nur die kurze Verbindung vom Hauptweg bis zu vulgo U. wird von der Genossenschaft hergestellt. DIE INFOLGE DES
GÜTERWEGBAUES SICH NOTWENDIG ERWEISENDEN EINRÄUMUNGEN VON
LANDWIRTSCHAFTLICHEN BRINGUNGSRECHTEN WERDEN GESONDERT
BEHANDELT.
4./Die Eigentümer nachstehender GRUNDSTÜCKE treten den projektsgemäß in Anspruch genommenen Grund ins Eigentum der Güterweggenossenschaft ab.
Grundstück. Kultur KG. Eigentümer Ort EZ KG
...
103 Bauarea E. G. Johann und
Mathilde S. 79 E.
...
Als Entschädigung für die Grundabtretung sind ... von der
Genossenschaft zu leisten. Die Entschädigungsbeträge sind,
soweit Genossenschafter in Frage kommen, auf die
Beitragsleistungen in Anrechnung zu bringen. An
Nichtgenossenschafter sind sie nach erfolgter Inanspruchnahme
auszubezahlen."
Wie sich einer in den Akten einliegenden Niederschrift vor der AB vom 31. Oktober 1955 entnehmen läßt, war dieser Bescheid der AB vom 15. Juni 1955 von einer Reihe von Parteien mit Berufung angefochten worden; die vorgenannte Niederschrift enthält die Stellungnahme des "Obmannes der Güterweggenossenschaft" zum Berufungsvorbringen einzelner Parteien. Die über diese Berufungen ergangene Entscheidung des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 21. Juni 1957 liegt in den Akten nicht ein. Der Begründung des mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgeänderten Bescheides der AB vom 16. Dezember 1991 läßt sich entnehmen, daß die über den Bescheid der AB vom 15. Juni 1955 ergangene Berufungsentscheidung vom 21. Juni 1957 lediglich eine Änderung des Ausmaßes der Beanteilung einzelner Mitglieder vorgenommen, den normativen Gehalt des Bescheides der AB vom 15. Juni 1955 im übrigen aber nicht verändert hat. Hievon gehen insoweit übereinstimmend auch sämtliche Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus.
Mit Eingabe vom 25. März 1983 begehrten die Beschwerdeführerin und Adelheid K. von der AB die Feststellung, daß für ihre Liegenschaften vulgo J. und vulgo H. über das Grundstück Nr. 103 KG E. der MP ein landwirtschaftliches Bringungsrecht bestehe. Nachdem die im Zusammenhang mit diesem Antrag und auch anderen Anbringen der Beschwerdeführerin von der AB getroffenen bescheidmäßigen Absprüche von der Berufungsbehörde zweimal nach § 66 Abs. 2 AVG unter Zurückverweisung der Angelegenheit an die AB aufgehoben worden waren, zogen die Beschwerdeführerin und Adelheid K. dieses ihr Feststellungsbegehren vom 25. März 1983 mit Eingabe vom 3. Oktober 1991 zurück.
Zuvor hatten die Beschwerdeführerin und Adelheid K. jedoch mit Eingabe vom 17. März 1991 den Antrag gestellt, bescheidmäßig festzustellen, "daß das bestehende Wegstück über das Grundstück 103 KG E. in einer Länge von ca. 60 lfm im Zuge des Güterwegbaues D-S-P von der Güterweggenossenschaft D-S-P erbaut worden und deshalb Bestandteil dieses Güterweges" sei. In ihrer den seinerzeitigen Feststellungsantrag vom 25. März 1983 zurückziehenden Eingabe vom 3. Oktober 1991 verwiesen die Beschwerdeführerin und Adelheid K. auf den am 17. März 1991 gestellten Feststellungsantrag mit dem Ersuchen, über diesen Antrag ehestens positiv zu entscheiden. Sie erinnerten dabei an eine von ihnen vorgelegte Beweismappe mit 28 wesentlichen Beweisstücken, unter denen sich auch öffentliche Urkunden befänden, welche die Richtigkeit der von ihnen begehrten Feststellung erweisen würden.
Mit dem bereits erwähnten Bescheid vom 16. Dezember 1991 traf die AB über das von der Beschwerdeführerin und Adelheid K. zuletzt gestellte Begehren ihre Entscheidung mit folgendem Spruch:
"Auf Grund des § 19 GSLG. LGBl. Nr. 46/1969 wird festgestellt, daß das in der Natur bestehende Wegstück über das Grundstück 103 KG E., im Eigentum der (MP), im Rahmen der Errichtung des Güterweges "D-S-P" erbaut wurde. Dieses Wegstück ist ein Bestandteil des GTW. D-S-P und erstreckt sich ausgehend vom Güterweg auf der Parz. 102 KG E. über das Gstk. 103 bis zum Anschluß an die öffentliche Wegparzelle 1737 KG E."
In der Begründung dieses Bescheides stützte die AB ihre Zuständigkeit zur Entscheidung auf § 19 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 (im folgenden: GSLG 1969) mit der Auffassung, daß eine Streitigkeit über den Bestand eines Bringungsrechtes vorliege. Im Bescheid der AB vom 15. Juni 1955 sei ausdrücklich festgehalten, daß die Eigentümer der nachstehend genannten Grundstücke den projektsgemäß in Anspruch genommenen Grund in das Eigentum der Güterweggenossenschaft abtreten. Dieser Bescheid sei auf Grund der Berufungsentscheidung des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 21. Juni 1957 in Rechtskraft erwachsen. Im Bescheid vom 15. Juni 1955 sei auch das Grundstück 103 als durch den Güterweg betroffen angeführt; diese bescheidmäßig getroffene Feststellung entspreche nach Auffassung der AB einer Grundabtretung im Sinne des § 8 GSLG 1969. Es sei damals somit eine Grundabtretung rechtskräftig festgelegt worden, wodurch sich die Einräumung eines Bringungsrechtes erübrigt habe. Es scheine der Zubringer H-P-J auch in den entsprechenden Projektsunterlagen für den Güterweg D-S-P mit einer Länge von 880 lfm und einer Breite von 3 m auf. Es sei mit dem Bau des Güterweges im Mai 1953 begonnen worden, wobei im Rahmen des Baugeschehens auch der genannte Zubringer ausgebaut und entgegen der Bestimmung des Bescheides aus dem Jahre 1955 nicht getrennt vom übrigen Weg (Hauptweg), sondern mit diesem verrechnet worden sei. Auch die im Jahre 1962 durchgeführte Korrespondenz, wonach im Auftrag der Bauleitung der AB ein Zaun im betroffenen Bereich abgetragen worden war, erweise, daß das Wegstück über das Grundstück 103 Bestandteil des Güterweges gewesen sei. In einer in diesem Zusammenhang abgefaßten Niederschrift vom 1. August 1962 werde einvernehmlich festgelegt, daß der Güterweg bis zur Stadleinfahrt (altes Wirtschaftsgebäude) vulgo P. führe; die mappenmäßige Darstellung zeige, daß die Parzelle 103 im Bereich des alten Wirtschaftsgebäudes vulgo P. unmittelbar an die öffentliche Wegparzelle 1737 KG E. anschließe. Es sei in den im Akt aufliegenden Planunterlagen der Güterweg jeweils so eingetragen, daß sein Ende am Beginn der Wegparzelle 1737 liege. Die MP habe für ihre Behauptung, das Wegstück auf der Parzelle 103 allein auf ihre Kosten errichtet zu haben, Beweise nicht erbringen können.
Über die gegen diesen Bescheid von der MP erhobene Berufung traf die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ihre den Bescheid der AB abändernde Entscheidung mit folgendem Spruch:
"Festgestellt wird, daß das in der Natur bestehende Wegstück über das im Eigentum der (MP) stehende Grundstück 103 KG E. nicht im Rahmen der Errichtung des Güterweges "D-S-P" erbaut wurde und demzufolge nicht als Bestandteil des genannten Güterweges anzusehen ist.
(§ 66 IV Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Agrarverfahrensgesetz)."
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß eine eingehende Überprüfung des vorliegenden Berufungsaktes im Zusammenhang mit den Resultaten des vor der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein Beurteilungsbild ergebe, auf Grund dessen die belangte Behörde in der Beurteilung der im Lichte des Berufungsvorbringens der MP zu überprüfenden Entscheidung der AB vom 16. Dezember 1991 zu einem anderen Ergebnis als die AB gelange. Daß das Grundstück 103 KG E. im Bescheid der AB aus dem Jahre 1955 als durch den Güterweg in Anspruch genommen aufscheine, treffe zu. Verfehlt sei jedoch der von der AB daraus gezogene Schluß, daß die auf dem genannten Grundstück in der Natur ersichtliche Weganlage auch "Bestandteil der angesprochenen Bringungsgemeinschaft" sei. Glaubhaft habe die MP nämlich nachzuweisen vermocht, daß das verfahrensgegenständliche Wegstück nicht von der Bringungsgemeinschaft D-S-P, aber auch nicht im Zuge der Errichtung der genannten Weganlage mitausgebaut, sondern vielmehr auf Kosten der MP hergestellt worden sei. Daß das ursprüngliche Güterwegprojekt die Ausbildung des Güterweges bis zur Stadeleinfahrt der Liegenschaft vulgo P. umfaßt habe, stehe außer Frage. Daraus könne aber nicht der Schluß gezogen werden, daß die in der Natur ersichtliche Weganlage tatsächlich von der Bringungsgemeinschaft als Bestandteil des Gesamtprojektes errichtet worden sei. Die hiefür von der Beschwerdeführerin und Adelheid K. als Beweismittel vorgelegten Urkunden ergäben dies nicht. Glaubhafter sei vielmehr die Darstellung der MP über die Herstellung des betroffenen Wegstückes erst im Jahre 1964 durch die MP und ihren Ehegatten. Für die von der MP gegebene Darstellung der Wegstückerrichtung durch ihre Familie sprächen auch die Aussagen der von der belangten Behörde vernommenen Zeugen; die Gegenteiliges bekundende Antragstellerin Adelheid K. sei damals zu jung gewesen, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt wahrgenommen haben zu können. Soweit sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden ergebe, daß die MP zu früheren Zeitpunkten den Sachverhalt anders als nunmehr dargestellt habe, müsse angenommen werden, daß die MP solche Äußerungen damals nur getätigt habe, um die AB zu einem Tätigwerden zu veranlassen; die MP sei sich auch der Tragweite ihrer früher abgegebenen gegenteiligen Bekundungen offensichtlich nicht bewußt gewesen. Wenngleich für die Beurteilung des Falles von untergeordneter Bedeutung, sei angemerkt, daß die ursprüngliche Bringungsgemeinschaft D-S-P nicht mehr existiere. Für das vorliegende Verfahren sei lediglich der Wegabschnitt 3 der Güterweganlage von Bedeutung, der nunmehr als Güterweg "O.S."
bezeichnet werde und über dessen Verlauf der "Gründungsbescheid" der AB vom 7. Oktober 1987 Auskunft gebe, in welchem die Parzelle 103 KG E. nicht mehr als in Anspruch genommen aufscheine. Den Ausführungen des Vertreters der MP zufolge sei im übrigen ein gerichtlicher Vergleich zwischen den verfahrensbeteiligten Parteien abgeschlossen worden, demzufolge die Beschwerdeführerin zur Vornahme von vier bis fünf Wirtschaftsfuhren jährlich berechtigt sei. Auch das Ergebnis des von Abgeordneten der belangten Behörde durchgeführten Ortsaugenscheines vom 26. Juni 1963 gebe über das Ende des Güterweges dahin Auskunft, daß der Güterweg beim Gehöft der Liegenschaft vulgo H. geendet und in der Folge mit 15 % Steigung zum Wirtschaftsgebäude der Liegenschaft vulgo J. geführt habe, woraus folge, daß der in Frage stehende Wegteil über das Grundstück 103 KG E. nicht Bestandteil des Güterweges D-S-P sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Feststellung verletzt zu sein, daß das in der Natur bestehende, über das Grundstück 103 KG E. führende Wegstück Bestandteil der Güterweganlage D-S-P ist.
Die belangte Behörde hat Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Gleiches hat die MP in der von ihr erstatteten Gegenschrift begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich im weitaus überwiegenden Teil ihres Vorbringens gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Beweiswürdigung der belangten Behörde und deren Begründung, indem sie im einzelnen die Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides durch Übergehung der von ihr vorgelegten Beweismittel und die Verstöße der behördlichen Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze und das allgemein menschliche Erfahrungsgut darstellt, welche dem angefochtenen Bescheid ihrer Auffassung nach anhaften.
Das von der belangten Behörde gewonnene Beurteilungsbild im Lichte dieses Beschwerdevorbringens prüfend zu betrachten, erübrigt sich indessen. Die im Zentrum der Aufmerksamkeit der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestandene Frage, wer das vom Streit betroffene Wegstück tatsächlich errichtet hat, ist für die Beurteilung des Beschwerdefalles nämlich rechtlich belanglos. Die Beschwerdeführerin hat zwar Recht, wenn sie unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertritt, daß die rechtliche Wirksamkeit einer bescheidmäßig ausgesprochenen Abtretung eines zur Wegerrichtung vorgesehenen Grundstücksteiles ins Eigentum einer Güterweggenossenschaft nicht davon abhängen könne, wer die Arbeiten zur Errichtung des Weges auf dem abgetretenen Grundstücksteil in der Folge durchgeführt hat, doch liegt in diesem von der Beschwerdeführerin grundsätzlich richtig aufgezeigten behördlichen Trugschluß nicht die im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof primär aufzugreifende Wurzel der dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Rechtswidrigkeit. Diese liegt vielmehr darin, daß der belangten Behörde jenes rechtliche Hindernis entgangen ist, welches der Zulässigkeit der von ihr gemäß § 66 Abs. 4 AVG vorgenommenen meritorischen Erledigung des in erster Instanz von der Beschwerdeführerin und Adelheid K. gestellten Antrages auf bescheidmäßige Feststellung entgegenstand.
Bei Betrachtung des von der belangten Behörde gefaßten Bescheidspruches fällt zunächst auf, daß mit dem angefochtenen Bescheid eine Feststellung getroffen wurde, die niemand beantragt hatte. Die Beschwerdeführerin und Adelheid K. hatten eine positive Feststellung des in Rede stehenden Inhaltes begehrt. Die MP war dem entgegengetreten, ohne allerdings ihrerseits einen Antrag auf Negativfeststellung im Sinne des von der belangten Behörde gefaßten Bescheidspruches zu stellen. Ob die belangte Behörde mit dem von ihr gefaßten Feststellungsspruch damit nicht schon die Grenzen ihrer Entscheidungsbefugnis überschritten hatte, bleibe dahingestellt. Es hätte die belangte Behörde den in erster Instanz gestellten Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin und der Adelheid K. nämlich auch durch einen auf der Basis der von der belangten Behörde eingenommenen Rechtsanschauung richtigerweise zu fassenden Spruch auf Abweisung dieses Feststellungsantrages aus folgenden Erwägungen nicht meritorisch erledigen dürfen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden nur dann befugt, Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlaß vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. November 1992, Slg. N.F. Nr. 13.732/A). Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheides kann aber grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, nicht aber die Feststellung von Tatsachen sein, für welche das Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehen müßte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1995, 94/07/0026, und vom 25. Oktober 1994, 92/07/0102). Da die Form des Feststellungsbescheides lediglich einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 1993, 92/10/0039), ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann als unzulässig anzusehen, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1994, 93/07/0166, und vom 14. September 1993, 93/07/0015). Die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides steht der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides jedenfalls entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, 92/07/0031).
Die Anwendung der dargestellten Grundsätze auf das von der Beschwerdeführerin und Adelheid K. erhobene Feststellungsbegehren erweist dessen Unzulässigkeit in zweifacher Hinsicht. Zum einen war es nicht ein Recht oder ein Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wurde, sondern eine schlichte Tatsache, was der meritorischen Erledigung durch Erlassung eines Feststellungsbescheides allein schon entgegenstehen mußte. Zum anderen aber hätte das Interesse der Beschwerdeführerin ebenso wie jenes der Adelheid K. an der Benützung des von der MP mittels Schranken abgesperrten Wegabschnittes auf dem Wege eines Antrages auf Erlassung eines Leistungsbescheides mit dem Inhalt einer entsprechenden Duldungspflicht der MP und deren Verpflichtung entweder zur Beseitigung des Schrankens oder zur Ausfolgung von Schlüsseln zu dessen Aufschließung weitaus effizienter durchgesetzt werden können. Auch dies stand der Zulässigkeit der beantragten Feststellung entgegen.
Die belangte Behörde hat somit in der einschlußweise vorgenommenen Bejahung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides die Rechtslage verkannt. Die von der belangten Behörde getroffene meritorische Entscheidung über das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin verletzt diese durch die Rechtskraftwirkung der getroffenen Feststellung auch in ihren Rechten.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; an Stempelgebühren waren Beträge nur von S 360,-- für die in lediglich dreifacher Ausfertigung einzubringende Beschwerde, von S 120,-- für die Vollmacht und von S 150,-- für die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zuzusprechen, die weiteren der Bescherdeschrift angeschlossenen Beilagen waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht als erforderlich anzusehen.
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