VwGH 92/07/0031

VwGH92/07/003118.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1) des EF und 2) der CF, beide in G in Deutschland, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in X, gegen das Erkenntnis des

O.ö. Landesagrarsenates beim Amt der OÖ LReg vom 10.12.1991,Zl. Bod-4152/14-1991, betreffend Feststellung des Umfangs eines Weiderechtes (mitbeteiligte Parteien: 1) JK in W,

2) MK ebendort, 3) GL in W, 4) HL, ebendort, 5) JT in S, 6) AT, ebendort, 7) EK in H, 8) AK, ebendort, 9) US in R, 10) ES, ebendort, 11) ER in W, 12) FR, ebendort, 13) FM in S, und

14) EB in S), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §523;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §49 Abs1;
VwRallg;
WWSGG §33 Abs2;
WWSGG §33;
WWSLG OÖ 1952 §39 Abs2;
WWSLG OÖ 1952 §39;
ZPO §190;
ABGB §523;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §49 Abs1;
VwRallg;
WWSGG §33 Abs2;
WWSGG §33;
WWSLG OÖ 1952 §39 Abs2;
WWSLG OÖ 1952 §39;
ZPO §190;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 13.730,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der St.-, der F.- und der L.-Alm; den mitbeteiligten Parteien (MP) stehen an diesen Almen Weiderechte zu.

Mit ihrem an die Agrarbezirksbehörde Gmunden (AB) gerichteten Antrag vom 9. Juli 1990 begehrten die Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit welchem festgestellt werde, daß das durch die Regulierungserkenntnisse Nr. 22.573 Serv.VI (betreffend die St.-Alm), Nr. 22.573 Serv.III (betreffend die F.-Alm) und Nr. 22.573 Serv. IV (betreffend die L.-Alm) eingeräumte Weiderecht nicht das Recht umfasse, die Wege ihrer Liegenschaft mit Traktoren zu befahren und Stacheldrahtabsperrungen über die auf ihrer Liegenschaft existierenden Wege zu errichten.

Die MP traten diesem Begehren vor der AB mit dem Vorbringen entgegen, daß auf der L.-Alm Wege gar nicht existierten, welche mit Traktoren befahren würden, weshalb es dort auch keine Stelle gebe, an welcher ein Stacheldrahtzaun einen befahrbaren Weg kreuzen könnte; das Befahren der auf der F.- und der St.-Alm vorhandenen Wege mit Traktoren stehe ihnen angesichts des in den Regulierungserkenntnissen festgeschriebenen Fahrtrechtes zu, weil das Befahren dieser Wege anstelle von Ochsenfuhrwerken mit Traktoren nach den Erfordernissen zeitgemäßer Almbewirtschaftung keine unzulässige Servitutserweiterung sei; ebenso seien sie berechtigt, Zäune zu errichten, da die Regulierungsurkunden dafür sogar Holzbezugsrechte vorsähen.

Konfrontiert mit diesem Sachvorbringen der MP, schränkten die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an die AB vom 30. Jänner 1991 ihren Antrag hinsichtlich des Befahrens von Wegen mit Traktoren betreffend die L.-Alm ein, hielten jedoch ihren Antrag hinsichtlich der Stacheldrahtabsperrungen auch für diese Alm insoweit aufrecht, als die MP ihrer Auffassung nach auch nicht berechtigt wären, Jagdsteige durch Stacheldrahtabsperrungen zu durchqueren. Der ihnen von der AB unter Bezugnahme auf ein für die F.- und die L.-Alm anhängiges Verfahren zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung mitgeteilten Rechtsansicht über die allfällige Unzulässigkeit ihres Feststellungsantrages aus diesem Grunde traten die Beschwerdeführer mit der Auffassung entgegen, daß die Ergänzungsregulierung die Rechtslage erst konstitutiv gestalten könne, ihr rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung beziehe sich aber auf die gegenwärtig geltende Rechtslage. Das Recht der MP zur Errichtung von Abzäunungen werde nicht bestritten, nicht umfasse dieses Recht aber die Befugnis, Abzäunungen so zu errichten, daß bestehende Wege in der Benützung beeinträchtigt würden. Daß das als Nebenservitut eingeräumte Recht des Fahrweges auch ein Befahren der Wege mit Traktoren erlaube, sei unzutreffend; es könnten die Erfordernisse moderner Betriebsführung nicht dazu führen, eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes als rechtmäßig zu erkennen. Das Befahren der Wege durch Traktoren führe dazu, daß jährlich ein Sanierungsaufwand von S 100.000,-- erforderlich werde, um die durch Traktoren angerichteten Schäden halbwegs zu beseitigen. Für den Fall, daß die Behörde zur Ansicht gelangen sollte, daß die Benützung der Wege durch Traktoren rechtmäßig sei, werde die Feststellung begehrt, daß die Servitutsberechtigten anteilig im Sinn der §§ 483, 494 ABGB zu den Kosten der Erhaltung der Wege aufzukommen hätten.

Mit ihrem am 22. Juli 1991 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrten die Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die belangte Behörde. Diese wies nach "Stattgebung des Devolutionsantrages" den Feststellungsantrag der Beschwerdeführer in seiner modifizierten Fassung "teils als unbegründet ab, teils als unzulässig zurück".

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß über den lediglich Rechtsfragen betreffenden Feststellungsantrag der Beschwerdeführer ein umfangreiches Ermittlungsverfahren, wie die AB vermeint habe, nicht erforderlich gewesen sei, weshalb die Voraussetzungen für den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die belangte Behörde als vorliegend anzuerkennen seien. Die agrarbehördliche Zuständigkeit zur Erlassung von Feststellungsbescheiden über Art, Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte, soweit diese strittig seien, ergebe sich aus § 39 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. April 1952 in der Fassung des Gesetzesbeschlusses des O.ö. Landtages vom 5. November 1952 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (Wald- und Weideservitutenlandesgesetz - WWG); das Feststellungsinteresse der Antragsteller (wie auch der Antragsgegner) könne bejaht werden, weil es nicht vertretbar erscheine, die strittigen Rechtsverhältnisse bis zur Erlassung der Ergänzungsregulierungspläne bezüglich der F.-Alm und der L.-Alm ungeklärt zu lassen und damit in Kauf zu nehmen, daß sich die eine oder andere Seite der Gefahr eines Rechtsbruchs aussetze. In der Sache sei zu erkennen, daß ein Befahren jener Wege, welche Gegenstand der Regulierungsurkunden seien, schon nach dem Inhalt dieser Urkunden zulässig sei; daß die Wege mit Traktoren befahren würden, stehe dem nicht entgegen, sofern diese Benützung almwirtschaftlichen Zwecken diene und dem Grundsatz gegenseitiger Rücksichtnahme entspreche. Sei doch die Verwendung moderner landwirtschaftlicher Geräte auf hiezu geeigneten Wegen auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 484 ABGB nicht als Servitutenerweiterung anzusehen. Zum Eventualbegehren sei festzustellen, daß mit den Weiderechten laut den Regulierungsurkunden Gegenleistungen nicht verbunden seien; es stehe den Beschwerdeführern frei, für den von ihnen behaupteten Sanierungsaufwand bestimmte Leistungen der Weideberechtigten zu begehren, allerdings könne ein solches Leistungsbegehren nicht zum Gegenstand eines Feststellungsbescheides gemacht werden. Es seien die Weideberechtigten auch zur Abzäunung der Weidegebiete nicht bloß berechtigt, sondern sogar verpflichtet; daß Stacheldrahtzäune unzulässig wären, könne den Regulierungsurkunden nicht entnommen werden.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Erkenntnisses aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehren; sie erachten sich in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über zulässige Feststellungsanträge und in ihrem Recht darauf verletzt, daß Feststellungsanträge über das Ausmaß von Weiderechten nicht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgewiesen würden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die MP haben in einer Gegenschrift die Beschwerdeabweisung begehrt.

Mit Beschluß vom 14. September 1993 hat der Verwaltungsgerichtshof den Verfahrensparteien gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG rechtliches Gehör zu seiner Ansicht gewährt, daß der Zulässigkeit des von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren gestellten Hauptantrages auf Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides der Umstand entgegenstehen könnte, daß die den Agrarbehörden aus der Bestimmung des § 39 Abs. 1 WWG erwachsende Entscheidungskompetenz es auch erlaubte, über ein Begehren auf Unterlassung des Befahrens bestimmt bezeichneter Wege und auf Entfernung bestimmt bezeichneter Stacheldrahtabsperrungen bescheidmäßig abzusprechen, in welchem Falle die Möglichkeit des Leistungsbescheides die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides hinderte.

Die Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die MP haben zu dieser ihnen bekanntgegebenen vorläufigen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Stellungnahmen erstattet, in welchen sie dieser Ansicht entgegentreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der vom Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden entwickelten Rechtsprechung sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, E 64 zu § 56 AVG, wiedergegebenen Nachweise, ferner aus jüngster Zeit das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1992, 90/12/0274, und jenes vom 1. Juli 1993, 90/17/0116). Ein die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigendes rechtliches Interesse der antragstellenden Verfahrenspartei auf bescheidmäßige Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes hat der Gerichtshof in der angeführten Judikatur regelmäßig dann verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens (oder eines gerichtlichen Verfahrens) zu entscheiden ist; in den beiden letztzitierten Erkenntnissen wurde insbesondere klargestellt, daß die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegenstehe.

Im Beschwerdefall haben die beschwerdeführenden Eigentümer der belasteten Liegenschaft die ihrer Auffassung nach unberechtigte, weil ohne Deckung durch die in den Regulierungserkenntnissen festgeschriebenen Berechtigungen erfolgte Benützung ihrer Liegenschaft durch die weideberechtigten MP mit der Benützungsweise des Befahrens von Wegen mit Traktoren und des Errichtens von Stacheldrahtabsperrungen über Wege zum Anlaß genommen, die bescheidmäßige Feststellung zu begehren, daß die weideberechtigten MP hiezu nicht berechtigt wären. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stimmen ungeachtet der Gegensätzlichkeit ihrer Rechtsstandpunkte in der Sache insoweit miteinander überein, als sie in ihren im Zuge des Verfahrens nach § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG erstatteten Äußerungen der ihnen vom Gerichtshof eröffneten Ansicht widersprechen, daß dem begehrten Feststellungsbescheid die nach Lage des Falles mögliche Leistungsentscheidung entgegengestanden wäre. Daß die für die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden vom Verwaltungsgerichtshof in seiner oben dargestellten Judikatur entwickelten Grundsätze die Unzulässigkeit des beantragten Feststellungsbescheides im Beschwerdefall nicht erwiesen, vermochten die Verfahrensparteien dem Verwaltungsgerichtshof aber nicht erfolgreich zu begründen. Die vorgetragenen Argumente überzeugen nicht.

Die Beschwerdeführer wenden ein, daß die Lösung der zum Gegenstand ihres Feststellungsantrages gemachten Rechtsfrage lediglich im Vorfragenbereich zu einer Rechtskraftwirkung nicht führen würde, was zur Folge hätte, daß es immer wieder zu Verfahren kommen könne, in denen die gleiche Vorfrage gelöst werden müsse, ohne daß eine Entscheidung der zuständigen Behörde mit Bindungswirkung vorläge. Diese Sorge ist unbegründet. Auch das Leistungsverfahren entscheidet den (jeweiligen) Streitfall endgültig. Dringen die Beschwerdeführer bei der Agrarbehörde mit einem Begehren auf Unterlassung des Befahrens bestimmt bezeichneter Wege mit Traktoren und auf Entfernung bestimmt bezeichneter Stacheldrahtabsperrungen durch, dann beendet die Rechtskraft eines solchen Leistungsbescheides ihren Streit mit den weideberechtigten MP; die Position der Beschwerdeführer ist diesfalls sogar ungleich stärker als im Falle einer stattgebenden Entscheidung im Sinne des von ihnen angestrebten Feststellungsbescheides deswegen, weil sich sowohl der Unterlassungs- als auch der Entfernungstitel, anders als der Feststellungsbescheid, einer Vollstreckung durch die Agrarbehörde zugänglich erwiese. Ebenso beendete die Rechtskraft eines das dargestellte Leistungsbegehren abweisenden Bescheides den Weiderechtsstreit, weil sich die Beschwerdeführer diesfalls mit der Berechtigung der MP zu der vorgenommenen Benützungsart abzufinden haben. Ein über die Entfernung der Zäune und das Unterlassen des Befahrens der Wege mit Traktoren hinausgehendes Interesse an allgemeiner Feststellung ist für die Beschwerdeführer nicht zu erkennen. Sie machen ein solches Interesse auch nicht damit einsichtig, daß sie auf die Möglichkeit verweisen, daß die Frage der Zulässigkeit etwa des Befahrens von Wegen mit Traktoren in einem Schadenersatzprozeß vor den ordentlichen Gerichten eine Rolle spielen könnte. Diesfalls hätte eben das Gericht die öffentlich-rechtliche Vorfrage der Rechtmäßigkeit der von den MP vorgenommenen Ausübung ihres Weiderechtes zu lösen und wäre an einer Entscheidung über einen erhobenen Schadenersatzanspruch in keiner Weise gehindert. Ein von der Rechtsordnung geschütztes Interesse der Verfahrenspartei daran, die sachlich zur Entscheidung über eine Rechtsfrage als Hauptfrage nicht berufene Behörde von der Vorfragenbeurteilung auf dem Wege einer Feststellungsentscheidung durch die sachlich zuständige Behörde auszuschließen, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen. Läßt sich doch dem Bedeutungsgehalt der Bestimmungen des § 38 AVG ebenso wie des § 190 ZPO unzweideutig die gesetzgeberische Absicht entnehmen, die Lösung von Vorfragen aus fremden Vollziehungsbereichen als systemkonforme Möglichkeit im Netzwerk des Rechtsschutzes zu akzeptieren. Soweit die Beschwerdeführer schließlich noch darauf verweisen, daß der Umfang der Weiderechte auch für die Frage einer Kostenbeteiligung nach den §§ 483, 494 ABGB von Bedeutung sei, zeigen sie auch damit ein ihr Feststellungsbegehren rechtfertigendes rechtliches Interesse nicht auf. Auch die Beschwerdeführer bestreiten nicht, daß die Ausübung der in den Regulierungserkenntnissen verbrieften Weiderechte an eine Gegenleistung nicht geknüpft ist. Ist die den Gegenstand des Feststellungsbegehrens bildende Ausübung der Weiderechte durch die MP auf der Basis der Regulierungserkenntnisse als rechtmäßig zu beurteilen, dann besteht für eine Kostenbeteiligung der MP an der Wegeerhaltung außerhalb der Ergebnisse eines Ergänzungsregulierungsverfahrens keine Grundlage; ist die von den MP gepflogene Ausübung ihres Weiderechtes hingegen unrechtmäßig, dann stellt sich die Frage ihrer Beteiligung an solchen Kosten - außerhalb eines Schadenersatzprozesses - erst recht nicht.

Die belangte Behörde vertritt in ihrer Äußerung im Verfahren nach § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG die Auffassung, daß ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführer auf Erlassung eines Feststellungsbescheides deswegen bestünde, weil das Gesetz in der Bestimmung des § 39 Abs. 2 WWG der Behörde auftrage, über die Frage des Bestandes von Rechten zu entscheiden; § 39 Abs. 1 WWG stelle im Verhältnis zum zweiten Absatz dieses Paragraphen die generelle Norm dar und zeichne kein konkretes Verwaltungsverfahren vor, welches mit einer Verfügung ende. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Betrachtungsweise nicht.

Gemäß § 39 Abs. 1 WWG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, welche in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Regulierungsplänen, Satzungen und Bescheiden, oder auf Grund bestimmt bezeichneter anderer Gesetze in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, mit Ausschluß des Rechtsweges im Sinne der Bestimmungen des Agrarbehördengesetzes 1950 von den Agrarbehörden durchzuführen. Diese entscheiden nach dem zweiten Absatz des genannten Paragraphen auch außerhalb eines Verfahrens zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind, über die Frage der gänzlichen oder teilweisen Übertragung von Nutzungsrechten von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere, über die Frage der Entlastung urkundlich belasteten Grundes von den darauf ruhenden Wald- und Weidenutzungsrechten sowie über alle Fragen, welche geringfügige Änderungen der Nutzungsrechte betreffen.

Aus der Anführung der Frage des Bestandes von Nutzungsrechten in den Kompetenztatbeständen des § 39 Abs. 2 WWG leitet die belangte Behörde zu Unrecht einen Rechtsanspruch der Parteien des Verwaltungsverfahrens auf Erlassung eines Feststellungsbescheides ab. Daß die Agrarbehörde über den Bestand von Nutzungsrechten zu entscheiden hat, sagt nämlich nichts darüber aus, in welcher Form die Entscheidung zu treffen ist. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, wohnt auch dem Bescheid, der die Rechtslage verfügend durch einen Leistungsbefehl gestaltet, ein die Rechtslage feststellendes Element inne. Die Anführung der Frage des Bestandes von Nutzungsrechten im Kompetenzkatalog des § 39 Abs. 2 WWG beschreibt die in die Zuständigkeit der Agrarbehörde fallende Verwaltungsangelegenheit und ist damit eine Zuständigkeitsnorm. Nicht hingegen indiziert sie in der von der belangten Behörde gesehenen Weise eine behördliche Verpflichtung oder einen Rechtsanspruch der Partei in Richtung der Erlassung eines (bloßen) Feststellungsbescheides. Die Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, die es, wie oben ausgeführt, ausschließen, einen Feststellungsbescheid in Fällen zu erlassen, in welchen dem rechtlichen Interesse der Partei durch die Erlassung eines gestaltenden Leistungsbescheides in zumindest gleicher Weise Rechnung getragen wird. Ist damit klargestellt, daß die Bestimmung des § 39 Abs. 2 WWG den von der belangten Behörde gesehenen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach den angestellten Erwägungen nicht von vornherein einräumt, dann kann eine Erörterung der Frage des normativen Verhältnisses der beiden ersten Absätze des § 39 WWG zueinander auf sich beruhen. Ob der Agrarbehörde Entscheidungskompetenz im Vorliegen eines der Tatbestände des § 39 Abs. 2 WWG oder in dem ihr nach dem ersten Absatz des genannten Paragraphen aufgetragenen Vollzug der dort genannten Normen erwächst, ist für die Frage der Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht mehr bedeutsam.

Es liegt auch der von der belangten Behörde geltend gemachte Widerspruch der vom Verwaltungsgerichtshof mitgeteilten Rechtsansicht zu der von der belangten Behörde angeführten Vorjudikatur nicht in einer Weise vor, welche Anlaß zur Senatsverstärkung nach § 13 Abs. 1 VwGG zu geben hätte. Das hg. Erkenntnis vom 24. März 1992, 89/07/0004, betraf einen Dienstbarkeitsstreit in einem Zusammenlegungsverfahren, in welchem die Agrarbehörde im Rahmen ihrer konzentrierten Zuständigkeit nach § 102 Abs. 1 des

O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 die bescheidmäßige Feststellung über das Bestehen einer zwischen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens strittigen Dienstbarkeit getroffen hatte. Daß eine solche Fallkonstellation mit dem Beschwerdefall nicht gleichgestellt werden kann, räumt auch die belangte Behörde in ihrer Äußerung ein; ließ sich im dortigen Fall die Zulässigkeit des von der Agrarbehörde im Rahmen der konzentrierten Zuständigkeit erlassenen Feststellungsbescheides doch schon aus der von ihr anzuwendenden Bestimmung des § 523 ABGB ableiten (vgl. hiezu die Judikaturnachweise in MGA 614, E 52 zu § 228 ZPO). Dem hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1984, 83/07/0348, lag eine Fallkonstellation zugrunde, nach welcher der Eigentümer der mit dem Weiderecht belasteten Liegenschaft einen Untersagungsantrag gestellt hatte, dem ein gegengleicher Feststellungsantrag des Weideberechtigten entgegengestanden war; die von der Behörde über diese beiden Anträge in Form eines Feststellungsbescheides getroffene Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof aus hier nicht interessierenden Gründen aufgehoben, ohne daß das zitierte Erkenntnis zur Frage der Zulässigkeit des ergangenen Feststellungsbescheides Stellung bezogen hatte. Nun unterscheidet sich dieses Erkenntnis vom Beschwerdefall schon dadurch, daß dort der Weideberechtigte in Reaktion auf den Untersagungsantrag des Eigentümers der belasteten Liegenschaft einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend seine Berechtigung gestellt hatte, ohne daß dem Weideberechtigten die Alternative eines denkmöglichen Leistungsbegehrens offengestanden wäre. Daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem aus meritorischen Überlegungen aufhebenden Erkenntnis die Vorgangsweise der Behörde nicht beanstandet hatte, mit dem Feststellungsbescheid gemäß dem Antrag des Weideberechtigten auch den Untersagungsantrag des Liegenschaftseigentümers mitentschieden zu haben, läßt keinen inhaltlichen Widerspruch des zitierten Erkenntnisses zu der oben dargestellten ständigen Judikatur des Gerichtshofes zur Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden erkennen. Liegt doch im übrigen auch ein Abgehen von bisheriger Rechtsprechung im Sinne des § 13 Abs. 1 VwGG auch nur dann vor, wenn die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes, von welcher abzugehen Anlaß bestünde, explizit in der Begründung eines Erkenntnisses oder Beschlusses ihren Niederschlag gefunden hätte und nicht bloß stillschweigend vorausgesetzt worden wäre (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 163, zitierte Entscheidung). Auch die übrigen von der belangten Behörde ins Treffen geführten Judikate in Beschwerdefällen über Feststellungsbescheide enthalten Aussagen des Gerichtshofes, welche mit der gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG kundgetanen Rechtsansicht und der oben wiedergegebenen ständigen Judiktur des Gerichtshofes im Widerspruch stünden, nicht; es lassen die diesen Beschwerdefällen zugrunde gelegenen Fallkonstellationen regelmäßig auch nicht erkennen, daß den Parteien die Alternative eines Leistungsbegehrens offengestanden wäre.

Wenn die belangte Behörde schließlich unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes darauf verweist, daß in Angelegenheiten der Wald- und Weidenutzungsrechte die Wahrung des possessorischen Rechtsschutzes ausschließlich den Gerichten, der der Sicherung der Weiderechte dienende petitorische Rechtsschutz hingegen den Agrarbehörden zukomme, dann argumentiert diese - zutreffende - Aussage nicht gegen, sondern für den vom Verwaltungsgerichtshof eingenommenen Standpunkt. Gerade die Wahrnehmung des den Agrarbehörden im vorliegenden Fall aus den Bestimmungen der ersten beiden Absätze des § 39 WWG zukommenden petitorischen Rechtsschutzes spricht für die Erlassung der der Sachlage nach gebotenen Leistungsbescheide und gegen die Zulässigkeit von Feststellungsanträgen in solchen Fällen, in denen der petitorische Rechtsschutz im Wege des Leistungsbescheides vollstreckungstaugliche Effizienz entfaltet.

Das von den MP in ihrer Äußerung dem Verwaltungsgerichtshof vorgetragene Argument eines ihrerseits bestehenden rechtlichen Interesses am Feststellungsverfahren geht an der Sache vorbei:

Gegenstand des vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Erkenntnisses der belangten Behörde war nicht ein Antrag der MP, sondern ein solcher der Beschwerdeführer; diese und nicht die MP benötigten zur verfahrensrechtlichen Zulässigkeit ihres Feststellungsbegehrens das vom Verwaltungsgerichtshof verneinte rechtliche Interesse an der begehrten bescheidmäßigen Feststellung.

Die belangte Behörde hat das angefochtene Erkenntnis in der meritorischen Entscheidung über das Hauptbegehren der Beschwerdeführer auf Feststellung demnach deswegen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil der Zulässigkeit der begehrten Feststellung der Umstand entgegenstand, daß das von den Beschwerdeführern angestrebte Verfahrensziel auch mit einem Begehren und einem darüber absprechenden Bescheid auf Unterlassung des Befahrens (bestimmt zu bezeichnender) Wege mit Traktoren und auf Entfernung (bestimmt zu bezeichnender) Stacheldrahtabsperrungen zu verfolgen gewesen wäre. Die Möglichkeit des Leistungsbescheides schließt den Feststellungsbescheid aus. Das in einem solchen Fall erhobene Feststellungsbegehren ist nicht der meritorischen Erledigung zu unterziehen, sondern als unzulässig zurückzuweisen. Die von der belangten Behörde getroffene meritorische Entscheidung über das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführer verletzt diese insoweit auch in ihren Rechten, als die Abweisung des Feststellungsbegehrens - entgegen der Auffassung der belangten Behörde gerade auch wegen der Allgemeinheit seiner Formulierung - Rechtskraftwirkung in jeder Richtung äußerte. Dem von den Beschwerdeführern ausdrücklich nur für den Fall der meritorischen Abweisung ihres Hauptbegehrens gestellten Eventualbegehren mußte mit der Unzulässigkeit des gestellten Hauptbegehrens der Boden entzogen sein; eine Entscheidung über dieses Begehren hatte sich infolge der vom Verwaltungsgerichtshof erkannten Unzulässigkeit des Hauptbegehrens zu erübrigen.

Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991; für die im Verfahren nach § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG erstattete Äußerung konnte Schriftsatzaufwand nicht zugesprochen werden, weil die im § 49 Abs. 1 VwGG vorgesehene Aufwandspauschalierung auch eine in einem solchen Verfahren erstattete Äußerung umfaßt (vgl. das bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 559, referierte Erkenntnis).

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