VwGH 93/07/0015

VwGH93/07/001514.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des C in I, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 5. März 1992, Zl. LAS- 90/26-80, betreffend Wahl der Organe der Weideinteressentschaft A und Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Provisoriums nach § 42 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes (Mitbeteiligte Partei: Weideinteressentschaft A, vertreten durch den Obmann W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfGG §42;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs2;
WWSGG §37;
WWSLG Tir 1952 §38 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §42;
WWSLG Tir 1952 §50 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §50 Abs3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1993:1993070015.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Wahl des Ausschusses der mitbeteiligten Partei entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12.Juli 1968 erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz gemäß § 42 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952 (WWSG) nähere Bestimmungen für die Ausübung der den Viehbesitzern von in A liegenden Gütern nach der Servitutenregulierungsurkunde vom 12. Februar 1871, Nr. 21747/1260, zustehenden Weiderechte. In Spruchpunkt IV dieses Bescheides wurden die jeweiligen Eigentümer der berechtigten Liegenschaften gemäß § 50 Abs. 2 und 3 WWSG zur "Weideinteressentschaft A" (der nunmehrigen mitbeteiligten Partei) zusammengefaßt und es wurde für diese ein Vertretungsstatut erlassen.

Mit Schriftsatz vom 12. April 1990 legte der Beschwerdeführer - er ist Mitglied der mitbeteiligten Partei - Beschwerde gegen eine am 5. April 1990 bei der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei erfolgte Funktionärswahl ein. Er bezeichnete diese Wahl als rechtswidrig, weil nur ein einziger Ersatzmann gewählt worden sei, nicht über jeden zu Wählenden einzeln abgestimmt worden sei und keine Rechnungsprüfer gewählt worden seien. Die gewählten Funktionäre seien auch nicht geeignet, ihren Aufgaben dem Gesetz gemäß nachzukommen; sie hätten bereits als bisherige Funktionäre versagt, weil sie nicht in der Lage gewesen seien, rechtzeitig für die Ausschreibung der Neuwahlen zu sorgen. Sie hätten die Interessen der Weideinteressentschaft nicht wahrgenommen; insbesondere hätten sie das Regulierungsverfahren nicht weiter betrieben. Weiters begehrte der Beschwerdeführer auch die Feststellung, daß das gemäß § 42 WWSG erlassene Provisorium vom 12. Juli 1968 in Ermangelung der Voraussetzungen für seinen Fortbestand erloschen bzw. rechtsunwirksam sei.

Aufgrund eines Devolutionsantrages des Beschwerdeführers ging die Zuständigkeit zur Entscheidung an die belangte Behörde über.

Mit Bescheid vom 5. März 1992 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers insofern Folge, als die bei der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 5. April 1990 erfolgte Wahl des Kassiers als satzungswidrig aufgehoben wurde; das weitere Begehren, die Ausschußwahl aufzuheben, wurde abgewiesen. Das Begehren, den Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 12. Juli 1968 als erloschen bzw. rechtsunwirksam zu erklären, wurde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

In der Begründung wird ausgeführt, der Umstand, daß nur zwei Ersatzmänner anstelle der im Vertretungsstatut vorgesehenen drei gewählt worden seien, sei kein Grund, die Ausschußwahl vom 5. April 1990 als gesetzwidrig aufzuheben. Immerhin hätten von den 41 erschienen Mitgliedern der mitbeteiligten Partei 40 für die gewählten Funktionäre gestimmt. Nur der Beschwerdeführer sei dagegen gewesen. Dies zeige immerhin eine große Vertrauensbasis für die neugewählten Funktionäre und es bestehe für die Aufsichtsbehörde daher auch keine Veranlassung, die Wahl als gesetzwidrig aufzuheben. Es ergäbe sich aus der Satzung auch keine Verpflichtung, beim Wahlvorgang über die einzelnen Funktionäre in getrennten Wahlvorgängen abzustimmen. Anders läge es hingegen bei der Wahl des Kassiers. Wie sich aus dem Protokoll ergäbe, sei auch der Kassier von der Vollversammlung gewählt worden. Dies widerspreche der Satzung, wonach der Kassier aus der Mitte des Ausschusses zu wählen sei. Die Wahl des Kassiers sei demnach aufzuheben gewesen. Wenn der Beschwerdeführer bemängle, daß keine Rechnungsprüfer gewählt worden seien, sei dem entgegenzuhalten, daß die Rechnungsprüfer nicht zum unmittelbaren Ausschuß gehörten, sondern alljährlich neu zur Überprüfung der Jahresrechnung gewählt würden. Erst aus Anlaß der Genehmigung der Jahresrechnung seien also die Rechnungsprüfer zu bestellen.

Der Bescheid vom 12. Juli 1968 über die Ausübung von Dienstbarkeiten durch ein Provisorium sei rechtskräftig. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr das Begehren stelle, dieses Provisorium als erloschen bzw. für rechtsunwirksam zu erklären, so stelle sich dieses Begehren als Antrag auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides dar. Ein solches Recht komme jedoch dem Beschwerdeführer nicht zu; sein Begehren habe daher als unzulässig zurückgewiesen werden müsssen. Im übrigen ergäbe sich aus den geltenden Satzungen keine Handhabe dafür, das Provisorium nach Ablauf einer bestimmten Zeit für unwirksam erklären zu können. Ein diesbezüglicher Antrag habe daher auch mangels Rechtsanspruch als unbegründet abgewiesen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 30. November 1992, B 533/92-8, ihre Behandlung ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer bringt vor, weder das AgrVG 1950 noch das AVG kenne die Einrichtung eines Provisoriums. Es könne daher auch nicht die Bestimmung des § 68 AVG zur Begründung einer Zurückweisung des Antrages auf Unwirksamerklärung dieses Provisoriums herangezogen werden. Da im Verfahrensrecht für Provisorien keine eindeutigen Bestimmungen zu finden seien, müsse wohl jene Behörde, die zur Erlassung des Provisoriums ermächtigt sei, auch ermächtigt sein, dieses wiederum aufzuheben, wobei die betroffene Partei auch antragslegitimiert sein müsse, da ansonsten ein Provisorium bei Untätigwerden der Behörde für den Bescheidunterworfenen Dauerwirkung habe. Dies müsse umsomehr gelten, wenn es sich um im Provisorium geregelte Verhältnisse handle, die nicht einmal Gegenstand eines Provisoriums sein könnten, wie dies u.a. die Erlassung eines Verwaltungsstatutes sei, da dieses gewiß nicht "die Ausübung von Dienstbarkeiten" im Sinne des § 42 WWSG regle. Einstweilige Verfügungen im Sinne des § 122 WRG 1959 oder auch des § 378 ff EO, ferner § 458 ZPO über einstweilige Vorkehrungen hätten als Merkmal gemeinsam, daß sie auch vor Einleitung eines Verfahrens möglich seien und daß sie ausdrücklich befristet werden müßten oder kraft Gesetzes befristet seien. Die entsprechende zeitliche Beschränkung sei auch aus § 42 WWSG erschließbar. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, insbesondere deren Hinweis auf § 68 AVG, daß es sich nämlich um einen Antrag auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides handle, sei unrichtig, weil § 68 AVG nicht für Provisorialregelungen in Bescheidform anzuwenden sei. Wenn der Bescheid vom 12. Juli 1968 zufolge seines Provisorialcharakters nicht mehr rechtswirksam sei, dann müsse auf jeden Fall der Beschwerde gegen den seinerzeitigen Vollversammlungsbeschluß betreffend die Funktionärswahl vom 6. April 1990 vollinhaltlich Folge gegeben werden, weil die Weideinteressentschaft A dann der rechtlichen Grundlage, insbesondere des Vertretungsstatutes entbehre und auch keine Vollversammlung, aber auch keinen Ausschuß haben könne.

Sollte das Vertretungsstatut jedoch nicht aufgehoben werden, dann sei dennoch auf die Wahlen einzugehen. Nach dem Statut seien der Obmann, drei Ausschußmitglieder und drei Ersatzmänner zu wählen. Jedes einzelne Mitglied habe Anspruch darauf, daß jene Zahl an Ausschußmitgliedern und Ersatzmännern gewählt werde, die auch im Statut vorgesehen seien. Auch hinsichtlich der Rechnungsprüfer unterliege die belangte Behörde einem Rechtsirrtum. Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer betrage ein Jahr und es seien diese daher alljährlich neu zu wählen. Daß diese aber erst aus Anlaß der Genehmigung der Jahresrechnung von der Vollversammlung zu bestellen seien, sei unrichtig, weil den Rechnungsprüfern die Verwaltungsrechnung samt Belegen wenigstens einen Monat vor dem Vollversammlungstag durch den Obmann oder dessen Stellvertreter überreicht werden müsse. Es müßten daher zunächst in einer Vollversammlung die Rechnungsprüfer gewählt werden, damit überhaupt eine Vollversammlung zur Genehmigung der Jahresrechnung ausgeschrieben werden könne. Es wäre daher wohl das Mindeste gewesen, die Rechnungsprüfer in derselben Vollversammlung zu wählen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 12. Juli 1968, mit dem nähere Bestimmungen für die Ausübung von Weiderechten erlassen, die jeweiligen Eigentümer der berechtigten Liegenschaft zur Weideinteressentschaft A zusammengefaßt und für diese ein Vertretungsstatut erlassen wurde, stützt sich auf § 42 WWSG. Nach dieser Bestimmung kann die Agrarbehörde die Ausübung von Dienstbarkeiten mit einem Provisorium vorläufig regeln, wenn die Durchführung eines Servitutenverfahrens aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen nicht abgewartet werden kann. Um einen drohenden empfindlichen Schaden zu verhüten, kann sie ein Provisorium auch vor Einleitung eines Servitutenverfahrens erlassen. Sie kann auch mit Überleitungsverfügungen einen angemessenen Übergang in die im Servitutenplan neu geordneten Verhältnisse herbeiführen. Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert, Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.

Daß es sich bei dem als Bescheid bezeichneten Provisorium vom 12. Juli 1968 tatsächlich um einen Bescheid handelt, kann nicht zweifelhaft sein, werden doch mit diesem Provisorium von einer mit Hoheitsgewalt ausgestatteten Stelle (Behörde) gegenüber individuell bestimmten Personen verbindliche Anordnungen erlassen.

§ 42 WWSG enthält keine Bestimmung darüber, wann ein solches Provisorium endet. Aus Sinn und Zweck eines Provisoriums folgt, daß die in ihm verfügten Anordnungen durch die im Servitutenverfahren getroffenen Regelungen ersetzt werden. Bis zur Erlassung derartiger Regelungen - die im Beschwerdefall unbestrittenermaßen nicht vorliegen - bleibt das Provisorium in Kraft, sofern in dem Bescheid über das Provisorium selbst keine Bestimmungen über dessen zeitliche Geltungsdauer enthalten sind. Dies ist im Beschwerdefall auch nicht der Fall. Das von der Agrarbehörde erster Instanz erlassene Provisorium vom 12. Juli 1968, somit auch das Vertretungsstatut der mitbeteiligten Partei, war daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch in Geltung.

Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 12. April 1990 als Antrag auf Aufhebung des rechtskräftigen Bescheides der Agrarbehörde erster Instanz vom 12. Juli 1968 gedeutet und diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Tatsächlich hat aber der Beschwerdeführer nicht einen Aufhebungsantrag gestellt, sondern beantragt, einen Feststellungsbescheid des Inhalts zu erlassen, daß der erwähnte Bescheid (bereits seit längerer Zeit) wegen des Wegfalls der Voraussetzungen für den Bestand eines Provisoriums erloschen bzw. rechtswirksam sei, also nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre.

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. die bei Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., S. 397 angeführte Rechtsprechung).

Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde im Rahmen des Verfahrens betreffend die Wahlanfechtung durch den Beschwerdeführer zu prüfen, ob der Bescheid (Provisorium) der Agrarbehörde erster Instanz vom 12. Juli 1968 noch in Geltung stand, da mit diesem Bescheid (auch) die mitbeteiligte Partei konstituiert und das Vertretungsstatut erlassen wurde, welches die Grundlage für die angefochtene Wahl bildete. Da somit die Frage der Geltung dieses Bescheides ohnehin im Wahlanfechtungsverfahren zu klären war, war die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig. Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers erfolgte daher im Ergebnis zu Recht.

Das Vertretungsstatut der mitbeteiligten Partei (im folgenden: VS) sieht im § 5 als Organe, die die Verwaltung führen, die Vollversammlung der Mitglieder, den Ausschuß und den Obmann, seinen Stellvertreter und den Kassier vor. § 6 VS bestimmt, daß eine Vollversammlung regelmäßig einmal im Jahr stattzufinden hat. Außerordentliche Vollversammlungen sind abzuhalten, wenn es der Obmann oder der Ausschuß für notwendig erachtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es begehrt oder wenn es die Agrarbehörde anordnet.

Zum Wirkungskreis der Vollversammlung gehört nach § 10 Z. 1 VS die Prüfung und Genehmigung der Rechnung über das vergangene sowie des Voranschlages für das kommende Verwaltungsjahr. Dieser Gegenstand ist der regelmäßigen Vollversammlung vorbehalten. Der Vollversammlung obliegt weiters die Wahl des Obmannes und Obmannstellvertreters, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer (§ 10 Z. 2 VS).

Nach § 13 VS besteht der Ausschuß aus dem Obmann, drei weiteren Mitgliedern und drei Ersatzmännern. Das Amt der Ausschußmitglieder währt fünf Jahre. Sollte während der Amtsdauer die Zahl der Ausschußmitglieder auch nach Einberufung der Ersatzmänner unter drei herabsinken, so obliegt es dem Obmann, für den Rest der Amtsdauer eine Ergänzungswahl zu veranlassen (§ 14 VS).

Über die Rechnungsprüfer ist dem § 24 VS zu entnehmen, daß die Vollversammlung alljährlich zwei Rechnungsprüfer neu zu wählen hat. Damit sie in der Lage sind, die Verwaltungsrechnung samt Beilagen genau zu prüfen, ist ihnen diese Rechnung wenigstens einen Monat vor dem Versammlungstage durch den Obmann oder dessen Stellvertreter zu überreichen.

Dem VS ist keine Bestimmung zu entnehmen, daß die Rechnungsprüfer in derselben Vollversammlung zu wählen sind wie der Ausschuß. Dies wäre bei einem Großteil der Rechnungsprüferwahlen auch gar nicht möglich, da die Rechnungsprüfer jährlich neu zu wählen sind, während eine Ausschußwahl grundsätzlich nur alle fünf Jahre stattfindet.

§ 10 Z. 2 VS behält die Wahl der Rechnungsprüfer - anders als

§ 10 Z. 1 VS die Prüfung und Genehmigung der Rechnung über das

vergangene sowie des Voranschlages für das kommende Verwaltungsjahr - nicht der regelmäßigen Vollversammlung vor. Die Wahl der Rechnungsprüfer kann daher auch in einer außerordentlichen Vollversammlung erfolgen. Durch den Umstand, daß bei der Wahl am 5. April 1990 nur der Ausschuß, nicht aber auch die Rechnungsprüfer gewählt wurden, wurde der Beschwerdeführer daher in keinem Recht verletzt.

§ 10 Z. 2 VS überträgt der Vollversammlung die Wahl des Ausschusses. Eine solche Wahl muß daher grundsätzlich alle dem Ausschuß angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder umfassen. Eine getrennte Wahl ist unzulässig. Da § 13 VS die Wahl von drei Ersatzmännern vorsieht, bei der von der mitbeteiligten Partei am 5. April 1990 abgehaltenen Wahl aber nur zwei Ersatzmänner gewählt wurden, ist diese Wahl objektiv rechtswidrig. Damit erhebt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Rechtswidrigkeit geltend machen konnte.

§ 25 VS beruft die Agrarbehörde zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis unter einzelnen Mitgliedern oder zwischen der Interessentschaft und ihren Mitgliedern, insbesondere auch über Wahlablehnungen.

Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis sind solche, die Rechte (Pflichten) der Interessentschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte (Pflichten) des Mitgliedes gegenüber der Interessentschaft und Rechte (Pflichten) des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Interessentschaft zum Gegenstand haben (vgl. Lang, Tiroler Agrarrecht II, S. 212).

Dem Ausschuß der mitbeteiligten Partei obliegt nach § 19 VS die Beschlußfassung und Überwachung in allen jenen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind. Die Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist nur dann gegeben, wenn alle seine Mitglieder, im Verhinderungsfalle deren Ersatzmitglieder, eingeladen wurden und wenigstens drei Mitglieder mit Einschluß des Obmannes erschienen sind (§ 16 VS). Bei lediglich zwei gewählten Ersatzmitgliedern (anstelle der im VS vorgesehenen drei) erhöht sich die Gefahr, daß der Ausschuß beschlußunfähig und damit handlungsunfähig wird. Zwar sieht § 14 VS eine Ergänzungswahl vor; abgesehen davon, daß die Wahrung seiner Rechte bei einer solchen Ergänzungswahl für den Beschwerdeführer mit einem zusätzlichen Zeitaufwand für eine (vermeidbare) Vollversammlung verbunden ist, kann durch die zumindest bis zur Ergänzungswahl gegebene Beschluß- und Handlungsunfähigkeit des Ausschusses eine Beeinträchtigung der Interessen der mitbeteiligten Partei und damit auch des Beschwerdeführers eintreten (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 19. April 1988, Zl. 87/07/0094). Der Beschwerdeführer war daher berechtigt, die Wahl von lediglich zwei Ersatzmitgliedern als Verletzung seiner Rechte geltend zu machen. Die belangte Behörde hätte daher aus den oben dargelegten Gründen die Wahl vom 5. April 1990 aufzuheben gehabt. Der Umstand, daß 40 von 41 erschienenen Mitgliedern der mitbeteiligten Partei für den Wahlvorschlag gestimmt haben, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit dieser Wahl.

Aus den angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm über die Wahl des Ausschusses der mitbeteiligten Partei abgesprochen wurde, als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

Neben dem Schriftsatzaufwand gebührt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Ersatz der Umsatzsteuer (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 697 angeführte Rechtsprechung). Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher ebenso abzuweisen wie der Antrag auf Ersatz der Stempelgebühren für die Beilage, da diese bereits im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte