EisenbahnG 1957 §48 Abs3
AVG 1991 §14
AVG 1991 §15
AVG 1991 §62
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.427.002.2020
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, vertreten durch A Rechtsanwalts GmbH in ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 8. Juli 2013, Zl. ***, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Partei: B AG in ***, ***; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend), den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 3 Abs. 1 VwGbK-ÜG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B‑VG iVm § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Begründung:
1. Zur Vorgeschichte wird auf das gegenüber der beschwerdeführenden Stadtgemeinde mittlerweile rechtskräftig gewordene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4. Mai 2020, LVwG-AV-174/001-2019 verwiesen. Nochmals hervorgehoben sei Folgendes:
1.1. Die Eisenbahnkreuzung in km *** der von der mitbeteiligten B AG betriebenen Eisenbahnstrecke *** (einer Nebenbahn) mit einem von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde erhaltenen öffentlichen Gehweg war zunächst auf Grund eines Bescheides aus dem Jahr 1963 durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gesichert.
1.2. Mit dem am Montag, 8. Juli 2013, mündlich verkündeten angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde für die Eisenbahnkreuzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 iVm § 38 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) eine Sicherung dieser Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken vor und bestimmte für die Herstellung eine Frist von zwei Jahren. Bei der Verkündung waren laut der darüber angefertigten Niederschrift Vertreter der Stadtgemeinde, der B AG und des damaligen Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Zentral-Arbeitsinspektorat; dessen Zuständigkeit ist mittlerweile auf die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend übergegangen) anwesend. Lediglich der Vertreter der B AG verlangte (sogleich nach der Verkündung) die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung. Diese erfolgte am 10. Juli 2013.
1.3. In weiterer Folge stellte die B AG am 23. Juni 2016 den Antrag, die belangte Behörde möge entscheiden, dass die beschwerdeführende Stadtgemeinde gemäß § 49 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) als Trägerin der Straßenbaulast im Sinne von § 48 Abs. 2 EisbG 50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzung zu tragen habe, samt Eventualanträgen.
1.4. Die mit diesem Antrag konfrontierte beschwerdeführende Stadtgemeinde beantragte am 5. August 2016, die Behörde möge entscheiden, dass die mit dem Bescheid vom 8. Juli 2013 aufgetragene technische Sicherung im ausschließlichen bzw. überwiegenden wirtschaftlichen Sonderinteresse der B AG gelegen sei und die Stadtgemeinde als Straßenerhalter sohin einen Anteil von 0 % zu tragen habe. Weiters wurde beantragt, die Behörde möge feststellen, welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung bzw. der Errichtung der Sicherungseinrichtung an der Eisenbahnkreuzung tatsächlich angefallen sind, und welche Kosten der jährlichen Erhaltung und Instandhaltung der Sicherungsanlage tatsächlich anfallen.
1.5. Mit Bescheid vom 7. Jänner 2019 setzte die belangte Behörde die Errichtungskosten der Sicherungsanlage mit € 537.917,31 fest und ordnete an, dass diese von der Stadtgemeinde und der B AG jeweils zur Hälfte zu tragen seien. Die Stadtgemeinde wurde zur Zahlung der Hälfte des Betrages (€ 268.958,65) innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides verpflichtet (Spruchpunkt 1.). Weiters wurden die jährlichen Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken mit € 7.587,86 und mit einem Barwert von € 189.696,43, gerechnet auf eine Betriebsdauer von 25 Jahren, festgesetzt. Diese seien von Stadtgemeinde und der B AG jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Stadtgemeinde habe der Gesellschaft ab Rechtskraft des Bescheides jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres € 3.793,93 zu zahlen (Spruchpunkt 2.).
1.6. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die beschwerdeführende Stadtgemeinde als auch die mitbeteiligte B AG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Dieses stellte mit Beschluss vom 25. Juli 2019 aus Anlass jener und weiterer Beschwerden gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, in § 49 Abs. 2 EisbG, BGBl. 60 idF BGBl. I 25/2010, die Wortfolge
„ , wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird“,
in eventu § 49 Abs. 2 EisbG zur Gänze und § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG (ebenfalls zur Gänze), jeweils in der vorgenannten Fassung, als verfassungswidrig aufzuheben.
1.7. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2020, G 179/2019 ua., wurde der Hauptantrag des Landesverwaltungsgerichts als zu eng gefasst zurückgewiesen. Der Eventualantrag wurde abgewiesen.
In der Begründung des Erkenntnisses gelangte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die mit der fehlenden Parteistellung des Trägers der Straßenbaulast im Verfahren nach § 49 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG (also im Verfahren über die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung) begründeten gleichheitsrechtlichen Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes zu folgender Schlussfolgerung (Rz 43):
„Das in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angenommene Fehlen der Parteistellung des Trägers der Straßenbaulast im Verfahren über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung gemäß § 49 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG erweist sich als mit dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG unvereinbar“.
Dieses Ergebnis begründete der Verfassungsgerichtshof in den Rz 44 ff näher. In Rz 47 leitete er daraus ab, dass durch die – mit dem Wortlaut vereinbare –Zuerkennung der Parteistellung an den Träger der Straßenbaulast im Sicherungsverfahren eine verfassungskonforme Interpretation des § 49 Abs. 2 EisbG möglich sei.
1.8. Mit Erkenntnis vom 4. Mai 2020 änderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 2019 ab. Es wies zunächst die Anträge der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 5. August 2016 als verspätet bzw. unzulässig zurück. Weiters bestimmte es, dass die Stadtgemeinde die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung zur Hälfte zu tragen habe. Sämtliche Aussprüche über die Höhe der zu tragenden Kosten sowie über Zahlungsverpflichtungen wurden ersatzlos behoben.
1.9. Gegen dieses Erkenntnis wurde von der B AG am 10. Juni 2020 außerordentliche Revision erhoben.
2. Mit Schreiben vom 7. April 2020 an die belangte Behörde erhob die beschwerdeführende Stadtgemeinde unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Einwendungen zur Sicherung der Eisenbahnkreuzung. Eventualiter stellte sie einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung im Sicherungsverfahren, eventualiter dazu erhob sie Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B‑VG gegen den Bescheid vom 8. Juli 2013, GZ ***.
3. Die belangte Behörde legte den von ihr als Beschwerde gedeuteten Schrift-satz am 14. April 2020 dem Landesverwaltungsgericht vor, wo er zu LVwG-AV-427/001-2020 protokolliert wurde. Das Gericht teilte der Behörde am 16. April 2020 mit, dass eine Behandlung der nur in eventu erhobenen Beschwerde entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst dann erfolgen könne, wenn den übrigen von der Stadtgemeinde gestellten Anträgen nicht entsprochen werde. Dieses Schreiben wurde auch der Stadtgemeinde zur Kenntnis gebracht.
4. Mit Bescheid vom 20. Mai 2020 wies die belangte Behörde die am 7. April 2020 erhobenen Einwendungen der beschwerdeführenden Stadtgemeinde als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wies den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung ab (Spruchpunkt II).
5. Am 26. Mai 2020 legte die belangte Behörde die mit dem Schriftsatz vom 7. April 2020 gegen den Bescheid vom 8. Juli 2013 eventualiter erhobene Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt (dieser umfasst auch das dem Erkenntnis vom 4. Mai 2020 vorangegangene Verfahren) dem Landesverwaltungsgericht neuerlich vor. In der Beschwerde beantragt die Stadtgemeinde, das Gericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid „in ihrem Sinn“ abändern.
6. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt LVwG-AV-174-2019 (ON 001 Beschwerdeverfahren und ON 005 Revisionsverfahren). Die Beschwerde tritt dem nur insoweit (implizit) entgegen, als sie im Vorbringen zur Rechtzeitigkeit von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde als „der einem Mehrparteienverfahren nicht beigezogenen Partei“ spricht.
7. Die im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Bescheides geltenden maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 33/2013 (vgl. näher die Inkrafttretensregelung in § 82 Abs. 20 AVG in der Fassung dieser Novelle), lauteten:
„[…]
Niederschriften
§ 14. (1) […] Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:
1. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;
2. die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.
(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; […].
(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.
(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; […].
(6) Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.
[…]
§ 15. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.
[…]
Fristen
§ 32. […]
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
[…]
§ 44. (1) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift nach den §§ 14 und 15 aufzunehmen.
[…]
(3) Sobald die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen sind und die Beweisaufnahme beendet ist, hat der Verhandlungsleiter die Verhandlung, gegebenenfalls nach Wiedergabe der Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3) und nach mündlicher Verkündung des Bescheides (§ 62 Abs. 2), für geschlossen zu erklären.
[…]
§ 62. (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungs-schrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.
[…]
Berufung
§ 63. (1) Der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung) richten sich, abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.
[…]
(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. […]
[…]“
8. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 in der im vorgenannten Zeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I 25/2010, war der Landeshauptmann für alle Angelegenheiten der Nebenbahnen einschließlich des Verkehrs auf nicht vernetzten Nebenbahnen zuständig.
9. Gemäß Art. 103 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B‑VG), BGBl. 1/1930 in der im vorgenannten Zeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I 100/2003, ging der Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, sofern die Entscheidung in erster Instanz dem Landeshauptmann zustand und bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt war, bis zum zuständigen Bundesminister.
10. In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass laut der Niederschrift der Verhandlung vom 8. Juli 2013 an deren Schluss der angefochtene Bescheid mündlich verkündet wurde und dabei eine Vertreterin der beschwerdeführenden Stadtgemeinde anwesend war. Deren Unterschrift („D“) ist auch am Ende der Niederschrift erkennbar (wenngleich in einer späteren Reinschrift von „unleserlichen“ Unterschriften die Rede ist). Es werden von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde weiters keine Verstöße gegen die Bestimmungen des § 44 iVm § 14 AVG bei der Aufnahme der Niederschrift behauptet. Solche sind auch aus dem Verwaltungsakt nicht erkennbar.
Gemäß der Beweisregel des § 15 AVG ist daher von der Richtigkeit des mit der Niederschrift dokumentierten Verhandlungsverlaufs auszugehen, insbesondere von der mündlichen Verkündung des Bescheides über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Anwesenheit der Vertreterin der beschwerdeführenden Stadtgemeinde. Weiters ist davon auszugehen, dass von der Stadtgemeinde – im Gegensatz zur B AG– keine schriftliche Bescheidausfertigung beantragt wurde.
11. Der angefochtene Bescheid wurde damit entsprechend den Vorschriften des § 62 Abs. 1 bis 3 AVG gegenüber der beschwerdeführenden Stadtgemeinde wirksam erlassen. Im Hinblick auf die sich aus § 12 Abs. 2 Z 1 EisbG ergebende Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Erlassung des angefochtenen Bescheides war dagegen zum damaligen Zeitpunkt gemäß Art. 103 Abs. 4 B‑VG iVm § 63 Abs. 1 AVG eine Berufung an den zuständigen Bundesminister zulässig. Eine solche wurde jedoch innerhalb der dafür in § 63 Abs. 5 AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist, die gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Montag, 22. Juli 2013, abgelaufen ist, weder von der Stadtgemeinde noch von einer anderen Partei des Verfahrens erhoben. Der Bescheid ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Für den Eintritt der Wirkungen der mündlichen Verkündung des Bescheides, insbesondere für den Lauf der Berufungsfrist und in weiterer Folge für die Rechtskraft war es ohne Relevanz, ob die Behörde, die Stadtgemeinde oder eine andere Partei im Zeitpunkt der Verkündung aus welchem Grund auch immer der Meinung waren, die Stadtgemeinde wäre – entgegen der nunmehr vom Verfassungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung – gar nicht Partei des Verfahrens (vgl. zur Irrelevanz des Motivs einer Zustellung VwGH 18.02.2020, Ra 2019/03/0156, mwN; diese Rechtsprechung ist auch auf mündlich verkündete Bescheide übertragbar).
12. Gegen einen vor dem 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig war, kann nach § 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk‑ÜG), BGBl. I 33/2013, nur dann Beschwerde beim Verwaltungsgericht gemäß dem nunmehr geltenden Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG idF BGBl. I 51/2012 erhoben werden, wenn die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch lief.
Im vorliegenden Fall war die Berufungsfrist gegen den angefochtenen Bescheid jedoch bereits mit Ablauf des 22. Juli 2013 zu Ende. Damit war die Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht zulässig.
Die Beschwerde ist aus diesem Grund – gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes mit Beschluss – zurückzuweisen.
13. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung beruht einerseits auf dem klaren Wortlaut der §§ 14 Abs. 1 bis 6, 15, 32 Abs. 2, 62 Abs. 1 bis 3 und 63 Abs. 5 AVG iVm § 12 Abs. 2 Z 1 EisbG und Art. 103 Abs. 4 B‑VG (jeweils in der angeführten Fassung) sowie des § 3 Abs. 1 VwGbk‑ÜG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarem Gesetzeswortlaut etwa VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188, mwN) und andererseits auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Somit weicht die vorliegende Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch ist diese uneinheitlich.
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