VwGH Ra 2016/03/0051

VwGHRa 2016/03/005122.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2016, Zl W170 2117804-1/13E, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Bundesverwaltungsgerichts; mitbeteiligte Partei: Mag. F S in W, vertreten durch Jürgen Stephan Mertens, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Spengergasse 2/4), den Beschluss gefasst:

Normen

BVwGG 2014 §3 Abs5;
GOG §1;
GOG §3;
GOG §4 Abs1;
GOG §4 Abs2;
GOG §4 Abs3;
GOG;
VwRallg;
BVwGG 2014 §3 Abs5;
GOG §1;
GOG §3;
GOG §4 Abs1;
GOG §4 Abs2;
GOG §4 Abs3;
GOG;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem insoweit angefochtenen Erkenntnis wurde die durch Ausübung von Befehlsgewalt bewirkte Verweigerung des weiteren Zutritts des Mitbeteiligten in den öffentlichen Teil des Gebäudes des Bundesverwaltungsgerichts und somit zu einer dort anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung in einer näher genannten Rechtssache am 20. Oktober 2015, gegen 8.50 Uhr, wegen dessen Weigerung, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, für rechtswidrig erklärt. Weiters wurde der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zum Ersatz der Aufwendungen des Mitbeteiligten verpflichtet und der Aufwandersatzantrag der belangten Behörde abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht folgende Feststellungen zu Grunde:

3 Der als Parteienvertreter zu einer mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht geladene Mitbeteiligte, ein Rechtsanwaltsanwärter, habe am 20. Oktober 2015 das Bundesverwaltungsgericht über den Parteieneingang betreten und dazu an den im Eingangsbereich eingesetzten Kontrollorganen B und V vorbei in den öffentlichen Bereich des Bundesverwaltungsgerichts gelangen wollen, weil er in der Verhandlung als Rechtsvertreter einschreiten habe wollen. Einer Aufforderung des anwesenden Kontrollorgans, stehen zu bleiben und sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, habe der Mitbeteiligte mit Hinweis auf seine Stellung als Rechtsanwaltsanwärter nicht Folge geleistet. Ihm sei vom Kontrollorgan mitgeteilt worden, dass ihm für den Fall der weiteren Verweigerung der Sicherheitskontrolle das Betreten des öffentlichen Bereichs hinter der Sicherheitsschleuse nicht gestattet werde, obwohl er sich als Rechtsanwaltsanwärter zu erkennen gegeben und erklärt habe, keine Waffe bei sich zu haben und obwohl die Kontrollorgane keinen begründeten Verdacht gehabt hätten, dass er doch unerlaubt eine Waffe bei sich gehabt habe. Daraufhin habe der Mitbeteiligte das Gebäude freiwillig verlassen.

4 Der Mitbeteiligte habe aus objektiver Sicht davon ausgehen können, dass die anwesenden Kontrollorgane für den Fall, dass er deren Anweisung nicht Folge geleistet hätte, Zwangsgewalt zur Anwendung gebracht hätten.

5 Am 20. Oktober 2015 habe die (am 18. Juni 2015 ergangene) Anweisung der belangten Behörde bestanden, unter anderem Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen; diese Anweisung sei nicht befristet gewesen; am 20. Oktober 2015 sei keine über das normale Gefährdungsmaß hinausgehende besondere Gefährdungslage in Zusammenhang mit dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegen.

6 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes aus:

7 Bei der in Beschwerde gezogenen Maßnahme handle es sich, weil damit hoheitliche Aufgaben (Gewährleistung der Sicherheit im Gerichtsgebäude durch Durchführung von Sicherheitskontrollen) besorgt würden, um eine Maßnahme verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die der belangten Behörde zuzurechnen sei, weil die Kontrollorgane für sie eingeschritten seien.

8 Gemäß § 3 Abs 1 GOG hätten sich Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten, auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle dahin zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben. Von der Sicherheitskontrolle ausgenommen seien nach § 4 Abs 1 GOG - vorbehaltlich dessen Abs 2 und 3 - unter anderem Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, wenn sie sich mit ihrem Dienst- bzw Berufsausweis ausweisen und erklären, keine Waffe bei sich zu haben. Sie seien nach § 4 Abs 2 GOG ausnahmsweise doch einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, wenn ein Kontrollorgan den begründeten Verdacht hege, dass sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich haben (was im zu beurteilenden Fall aber nicht vorgelegen sei).

9 Nach § 4 Abs 3 GOG könnten die Kontrollorgane angewiesen werden, dass auch jede Person des in Abs 2 genannten Personenkreises (also auch Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen ist, wenn besondere Umstände vorliegen. Diese Anordnung sei den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken und vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen.

10 Vor diesem Hintergrund wäre die inkriminierte Maßnahme, also die Aufforderung, das Verwaltungsgericht nicht weiter zu betreten, ohne sich vorher der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, dann nicht rechtswidrig, wenn die Anweisung der belangten Behörde, auch Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen, rechtmäßig gewesen wäre:

Gemäß § 5 Abs 2 GOG seien die Kontrollorgane ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen, das Gerichtsgebäude zu verlassen, die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und gegebenenfalls auch durchzusetzen. Es müsse ihnen daher auch gestattet sein, Personen, die sich zu Unrecht weigern, einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, das weitere Betreten des Gebäudes zu untersagen.

11 Eine Anordnung nach § 4 Abs 3 GOG sei nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Solche besonderen Umstände, die eine über das normale Gefährdungsmaß hinausgehende besondere Gefährdung begründeten, hätten allerdings weder bei Erlassung der Anordnung am 18. Juni 2015 noch im Zeitpunkt des Vorfalls vom 20. Oktober 2015 bestanden. Wenn auch, so die Ausführungen der belangten Behörde, seit 1. Jänner 2014 bereits vier Mal Waffen bei berufsmäßigen Parteienvertretern gefunden worden seien, entspreche dies in etwa der Situation auch bei anderen Gerichten und begründe keine Zulässigkeit für die in Rede stehende Anordnung, die lediglich befristet hätte erlassen werden dürfen.

12 Der auf die erwähnte Anordnung gestützte Befehl an den Mitbeteiligten, das Gebäude nicht weiter zu betreten, sei daher rechtswidrig gewesen.

13 Die Revision sei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde.

15 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

16 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

17 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

18 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

19 Einleitend ist Folgendes klarzustellen: Die (gemäß § 3 Abs 5 BVwGG sinngemäß anzuwendenden) §§ 1 bis 14 GOG wurden mit BGBl Nr 760/1996 in das Gesetz eingefügt. Tragende Zielsetzung dieser Novelle war die öffentlich-rechtliche Absicherung der Erhöhung der Sicherheit in Gerichtsgebäuden durch Normierung eines grundsätzlichen Verbots des Betretens von Gerichtsgebäuden mit Waffen (§ 1 GOG) samt Maßnahmen zur Kontrolle dieses Verbotes (vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 253 BlgNR 20. GP , 7ff).

20 Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten wollen, haben sich grundsätzlich - mit Ausnahme des Personenkreises nach § 4 Abs 1 GOG - einer Sicherheitskontrolle nach § 3 GOG zu unterziehen.

21 Nach § 4 Abs 1 GOG sind die dort genannten Personen vorbehaltlich der Abs 2 und 3 keiner Personenkontrolle zu unterziehen.

22 § 4 Abs 3 GOG lautet:

"(3) Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, daß auch jede Person des im Abs 1 genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs 1 und 2 zu unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Die Leiter der anderen in diesem Gerichtsgebäude untergebrachten Dienststellen sind von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen."

23 Die Anordnung, auch Personen des in § 4 Abs 1 GOG genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, verlangt für ihre Zulässigkeit also besondere Umstände; sie ist nach dem Gesetz zudem zu befristen (§ 4 Abs 3 zweiter Satz GOG).

24 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage heißt es zu § 4 Abs 3 GOG:

"Mit dem Abs 3 soll die Möglichkeit eröffnet werden, bei Vorliegen ‚besonderer Umstände' die Sicherheitskontrolle (auch) aller der im Abs 1 erster Halbsatz genannten Personen anzuordnen. Solche besonderen Umstände könnten schon dann als gegeben angenommen werden, wenn etwa im Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren gravierende Störaktionen geplant sein könnten oder auch nur anonyme Attentatsdrohungen ruchbar geworden sind. ...

Es liegt auf der Hand, daß die ‚besonderen Umstände' nur zeitlich befristet gegeben sein werden, sohin auch die in Rede stehende Anordnung zeitlich befristet sein soll."

25 Ausgehend vom im Einklang mit den Materialien stehenden Gesetzeswortlaut des § 4 Abs 3 GOG erfordert eine Anweisung, die Sicherheitskontrollen auf den Personenkreis des § 4 Abs 1 GOG auszuweiten, "besondere Umstände", also eine über das Typische für den Gerichtsbetrieb hinausgehende konkrete Gefährdung; die Materialien nennen als Beispiel Störaktionen und Attentatsdrohungen in Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren. Auch die Vorschrift, dass eine solche Anordnung

zwingend ("ist ... zeitlich zu beschränken") zu befristen ist,

also nicht auf unbestimmte Zeit erlassen werden darf, belegt das Verständnis des Gesetzgebers, dass nur vorübergehende besondere Situationen eine derartige Maßnahme rechtfertigen.

26 Die fragliche Regelung des § 4 Abs 3 GOG ist daher klar. Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, dass entsprechend § 4 Abs 3 GOG für die Anordnung der in dieser Bestimmung genannten erweiterten Sicherheitskontrollen besondere Umstände vorliegen müssen, und dass eine solche Anordnung grundsätzlich zeitlich zu beschränken ist.

27 Die Revision versucht vielmehr, die ihres Erachtens entgegen dem Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichts gegebene Zulässigkeit der Revision damit zu begründen, dass es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 3 Abs 5 BVwGG gebe, wonach die §§ 1 bis 14 GOG über die Sicherheit in Gerichtsgebäuden (lediglich) "sinngemäß" anzuwenden seien. Sinngemäße Anwendung bedeute nach Auffassung des Revisionswerbers, dass dabei die "besondere Stellung des Bundesverwaltungsgerichtes unter den österreichischen Gerichten im Hinblick auf die ... speziellen Sicherheitserfordernisse" zu berücksichtigen sei, weil eine sinngemäße Anwendung die Beachtung von Sinn und Zweck der bezughabenden Regelung (Gewährleistung der Sicherheit im Gerichtsgebäude) erfordere. Aus näher ausgeführten Gründen stellten die "besonderen Umstände" nach § 4 Abs 3 GOG, die eine zeitlich zu beschränkende Erweiterung der Sicherheitskontrolle rechtfertigten, im Bereich des Bundesverwaltungsgerichts jedoch den Regelfall dar. Die am 18. Juni 2015 verfügte Ausweitung der Sicherheitskontrollen sei daher mit Recht unbefristet ausgesprochen worden und zulässig gewesen.

28 Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. 29 "Sinngemäß" verwiesene Bestimmungen sind regelmäßig nicht

wörtlich, sondern gegebenenfalls nach einer entsprechend dem Kontext der Verweisungsnorm erforderlichen Anpassung anzuwenden (vgl etwa VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0034, vom 26. Mai 2014, 2012/03/0132, und vom 17. Jänner 1997, 96/07/0117). Die sinngemäße Anwendung der verwiesenen Norm darf dieser aber keinen anderen Sinn geben, ihr Bedeutungsgehalt also keine Änderung erfahren.

30 Das Gefüge der die Sicherheit in Gerichtsgebäuden regelnden Bestimmungen des 1. Unterabschnitts des 1. Abschnitts des GOG (§§ 1 bis 16) lässt als Grundsatz erkennen, dass sich - zwecks Gewährleistung des in § 1 GOG normierten Verbots der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäuden - grundsätzlich alle Personen, die ein Gericht betreten wollen, einer Sicherheitskontrolle (§ 3 GOG) zu unterziehen haben. Davon ausgenommen ist der Personenkreis des § 4 Abs 1 GOG, der regelmäßig keiner solchen Kontrolle zu unterziehen ist. Nur dann, wenn im Einzelfall begründeter Verdacht besteht, dass der Betreffende doch unerlaubterweise eine Waffe bei sich hat, ist er ungeachtet seiner Erklärung vom Kontrollorgan einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen (§ 4 Abs 2 GOG). Bei Vorliegen von besonderen Umständen wiederum kann die Anordnung getroffen werden, die Sicherheitskontrolle auch auf den Personenkreis nach § 4 Abs 1 GOG zu erweitern (§ 4 Abs 3 GOG).

31 Ausgehend von dieser Regel-Ausnahme-Konzeption, die vom Gesetzgeber des BVwGG durch die in § 3 Abs 5 BVwGG normierte sinngemäße Anwendung der §§ 1 bis 14 GOG übernommen wurde, bedarf die Anordnung einer erweiterten Sicherheitskontrolle iSd § 4 Abs 3 GOG sie rechtfertigende besondere Gründe. Das von der Revision unterlegte Verständnis würde eine Abkehr von der dargelegten Grundkonzeption bedeuten und stünde damit nicht im Einklang mit der normierten sinngemäßen Anwendung der GOG. Soweit die Revision hervorhebt, Sinn und Zweck des § 3 Abs 5 BVwGG sei es, dem mit Angelegenheiten der Justizverwaltung betrauten Präsidenten zu ermöglichen, die Sicherheit sämtlicher im Gerichtsgebäude anwesender Personen zu gewährleisten, ist dem lediglich zu entgegnen, dass sich die angesprochene Regelung insoweit nicht von der verwiesenen unterscheidet.

32 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juni 2016

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