Normen
AVG §56;
AWG OÖ 1990 §17;
AWG OÖ 1990 §18 Abs11;
AWG OÖ 1990 §18 Abs7;
AWG OÖ 1990 §35 Abs1 Z1;
AWG OÖ 1990 §35 Abs4;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art116a Abs1;
B-VG Art17;
B-VG Art18 Abs2;
GdO OÖ 1979 §24 Abs3;
GdO OÖ 1979 §32 Abs1;
GdverbändeG OÖ 1988 §10;
GdverbändeG OÖ 1988 §23;
GdverbändeG OÖ 1988 §7 Abs2 Z6;
GdverbändeG OÖ 1988 §7 Abs2 Z7;
GdverbändeG OÖ 1988;
SHG OÖ 1973 §25 Abs4;
VwRallg;
AVG §56;
AWG OÖ 1990 §17;
AWG OÖ 1990 §18 Abs11;
AWG OÖ 1990 §18 Abs7;
AWG OÖ 1990 §35 Abs1 Z1;
AWG OÖ 1990 §35 Abs4;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art116a Abs1;
B-VG Art17;
B-VG Art18 Abs2;
GdO OÖ 1979 §24 Abs3;
GdO OÖ 1979 §32 Abs1;
GdverbändeG OÖ 1988 §10;
GdverbändeG OÖ 1988 §23;
GdverbändeG OÖ 1988 §7 Abs2 Z6;
GdverbändeG OÖ 1988 §7 Abs2 Z7;
GdverbändeG OÖ 1988;
SHG OÖ 1973 §25 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei schloß im Jahre 1979 mit der Stadtgemeinde L. einen Vertrag über die Ablagerung von Hausmüll auf der Deponie F. ab. Dieser Vertrag endete auf Grund des § 45 Abs. 2 des Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 28/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 13/1993 (O.ö. AWG) mit 28. Februar 1993. Seit dem Auslaufen dieses Vertrages besteht ein Deponievertrag zwischen der mitbeteiligten Partei (mP), deren Mitglied die beschwerdeführende Partei ist, und der Stadt L., auf Grund dessen die beschwerdeführende Partei weiterhin ihren Hausmüll auf der Deponie der Stadtgemeinde L. in F. deponiert. Vor dem Auslaufen des Vertrages zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Stadtgemeinde L. betrug das von der beschwerdeführenden Partei zu entrichtende Deponieentgelt S 800,-- pro Tonne.
Am 19. Jänner 1993 beschloß die Verbandsversammlung der mP, von jenen Gemeinden, die ihren Müll auf der Deponie F. der Stadtgemeinde L. oder auf der Deponie W. deponierten, eine einheitliche Deponiegebühr von S 1.100,-- pro Tonne einzuheben. Dieser Betrag ist ein Mischsatz aus den (voraussichtlichen) Tarifen von S 1.221,-- für die Deponie W. und von S 1.067,-- für die Deponie F.
Am 19. Jänner 1993 wurde von der Verbandsversammlung weiters auch beschlossen, von den verbandsangehörigen Gemeinden einen "Abfallbehandlungsbeitrag" von S 51,60 je Einwohner einzuheben.
Mit Schreiben vom 25. Mai 1993 wandte sich die mP an die belangte Behörde mit dem Ersuchen um aufsichtsbehördliche Abhilfe gegen die beschwerdeführende Partei, da diese sich weigere, den von der Verbandsversammlung am 19. Jänner 1993 beschlossenen "Abfallbehandlungsbeitrag" und die Deponiegebühr an die mP zu überweisen.
Mit Schriftsatz vom 3. Mai 1993 stellte die beschwerdeführende Partei bei der belangten Behörde folgende Anträge:
"1. Es möge entschieden werden, daß der beschwerdeführenden Partei kein höherer Deponiepreis vorgeschrieben werden darf, als diese gemäß Vertrag vom 1. März 1989 zwischen der Stadt L. als Betreiber der Mülldeponie in F. und der beschwerdeführenden Partei zur Sicherstellung der Müllentsorgung ihres Gemeindegebietes zu leisten hätte.
2. Angesichts der erfolgten Zuordnung von Gemeinden nach W. und F. bzw. der Deponierung auf gemeindeeigenen Deponien (T., A.) sowie bereits erfolgter Ausnahmen (W.) erübrigt sich eine weitere Deponiestandortsuche, was zu einer Reduzierung des vorgeschriebenen Abfallbehandlungsbeitrages führen müßte."
Mit Schreiben vom 16. September 1994 eröffnete die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei, daß letztere nach Meinung der belangten Behörde verpflichtet sei, die von der mP eingeforderten Beiträge zu leisten und gab der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit, hiezu Stellung zu nehmen.
In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 1994 wandte die beschwerdeführende Partei ein, es seien sämtliche Deponiekosten, die die mP zu leisten habe, wenn sie eine Abfallbehandlungsanlage durch Dritte betreiben und erhalten lasse, wie alle sonstigen Kosten in den "Aufwandtopf" einzurechnen. Dieser sei abzüglich aller Einnahmen der mP einer Gesamtvereinbarung über den Kostenersatz aller verbandsangehörigen Gemeinden zu unterwerfen. Bisher habe die mP weder die Summe ihres ungedeckten Aufwandes ermittelt und bekanntgegeben, noch einen diesbezüglichen Aufteilungsschlüssel vereinbart oder beschlossen. Es fehle aber nicht nur eine "rechnerische Gesamtkostenübersicht", sondern es sei auch das beschließende Kollegialorgan - die Verbandsversammlung - unrichtig zusammengesetzt. Die Höhe des Abfallbehandlungsbeitrages gründe sich auf den rechtswidrigen Beschluß der Verbandsversammlung vom 19. Jänner 1993. Die Abfallentsorgung im Bereich der mP stelle sich folgendermaßen dar:
Derzeit entsorgten 11 Gemeinden, darunter auch die beschwerdeführende Partei, auf die Deponie F. 8 Gemeinden seien berechtigt, auf die Deponie der WAV zu entsorgen. Eine Gemeinde habe einen Vertrag mit der Firma Z., der ohne einsehbare und nachvollziehbare Gründe nicht der gesetzlichen Auflösung nach dem O.ö. AWG unterliege. 2 Gemeinden betrieben eine eigene Deponie. Die mP umfasse somit 22 Gemeinden, die in Ermangelung jedweder Aufteilungskriterien auf unterschiedlichste und bisher noch nicht offengelegte Weise den Aufwand des Verbandes trügen, wobei die mP den Gesamtaufwand ohne gesetzliche Grundlage auch noch in einzelne Kostenarten zergliedere. Es gehe sogar soweit, daß hauptsächlich jene Gemeinden zur Kasse gebeten würden, für die die mP Verträge abgeschlossen habe. Sollte man in einer Vereinbarung zu dem Ergebnis gelangen, daß Ausnahmen in einzelnen Punkten möglich seien, so müßten diese Möglichkeiten im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes nach objektiven Kriterien für alle verbandsangehörigen Gemeinden bestehen, wenn sie sachlich gerechtfertigt seien. Die derzeit bestehenden Ausnahmen seien jedenfalls gleichheitswidrig, da sie bewirkten, daß gewisse Gemeinden aus unsachlichen Gründen mit dem Aufwand der mP so gut wie gar nicht, andere hingegen über die rechtlichen Grenzen hinaus mit zu hohen Beträgen belastet würden.
Die beschwerdeführende Partei modifizierte ihren Antrag vom 3. Mai 1993 wie folgt:
Es möge entschieden werden,
1. daß die mP ihren gesamten ungedeckten Aufwand zu ermitteln und sodann der beschwerdeführenden Partei bekanntzugeben habe,
2. daß die mP mit den verbandsangehörigen Gemeinden gemäß § 10 Abs. 2 O.ö. Gemeindeverbändegesetz eine Vereinbarung hinsichtlich des von den verbandsangehörigen Gemeinden zu leistenden Kostenersatzes zu treffen hat, und
3. im Sinne dieser Vereinbarung einen Aufteilungsschlüssel für ihren nicht durch Einnahmen gedeckten Aufwand im Sinne des § 10 Abs. 3 O.ö. Gemeindeverbändegesetz zu beschließen und der beschwerdeführenden Partei bekanntzugeben hat.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. November 1994 sprach die belangte Behörde aus, daß die beschwerdeführende Partei verpflichtet ist, seit März 1993 einen Abfallbehandlungsbeitrag in der Höhe von S 1.100,-- pro Tonne für die Abfallablagerung auf der Deponie F. und S 51,60 pro Einwohner und Jahr Verwaltungskostenanteil an die mP zu entrichten und daß der für den Zeitraum März 1993 bis einschließlich Juli 1994 bereits aushaftende Betrag von insgesamt S 4,403.096,97 binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die mP abzuführen ist.
Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 18 Abs. 11 und 35 O.ö. AWG sowie § 23 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988 (GemVG), angeführt.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Zitierung verschiedener gesetzlicher Bestimmungen aus, ab 1. März 1993 sei die mP verpflichtet gewesen, Deponieverträge abzuschließen. Dieser Verpflichtung sei die mP durch den Vertragsabschluß mit der Stadt L. über die Deponierung von Abfällen auf der Deponie F. nachgekommen. Der Vertrag der beschwerdeführenden Partei mit der Stadt L. über die Abfalldeponierung sei gemäß § 45 Abs. 2 letzter Satz O.ö. AWG mit 28. Februar 1993 ausgelaufen. Nach § 7 Abs. 2 Z. 7 O.ö. GemVG obliege der Verbandsversammlung die Beschlußfassung über den Kostenersatz oder die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Kostenanteile (Vorauszahlungen) gemäß § 10 leg. cit. Die mP sei somit berechtigt, die Höhe des Abfallbehandlungsbeitrages mit Beschluß der Verbandsversammlung festzusetzen. § 18 Abs. 1 des Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsplanes 1992 verpflichte jeden Bezirksabfallverband, wenigstens eine Deponie für Hausabfälle, sperrige Abfälle und nicht gefährliche Abfälle aus Betrieben zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu erhalten. Diese Verpflichtung bestehe nicht, wenn nachweislich kein Bedarf für diese Anlage gegeben sei. Alleine mit der Behauptung, daß sich eine Deponiestandortsuche auf Grund der erfolgten Zuordnung von Gemeinden nach W. und F. bzw. der Deponierung auf gemeindeeigenen Deponien sowie bereits erfolgter Ausnahmen erübrige, könne nicht nachgewiesen werden, daß kein Bedarf im Sinne des § 18 Abs. 2 des Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsplanes 1992 bestehe.
Die beschwerdeführende Partei treffe die gesetzliche Verpflichtung, bei der Bewältigung der Aufgaben des Bezirksabfallverbandes mitzuwirken. Dieser sei verpflichtet, entweder selbst die erforderliche Anzahl von Abfallbehandlungsanlagen zu errichten oder sich bestehender Anlagen Dritter zu bedienen und die im Bezirk anfallenden Abfälle in solchen Abfallbehandlungsanlagen zu übernehmen. Die mP bediene sich u.a. der Stadt L. als Betreiberin der Deponie F. zur Erfüllung dieser Aufgaben. Die mP habe daher an den Deponiebetreiber entsprechende Gebühren zu entrichten, auf deren Ersatz durch die Gemeinden sie auf Grund des § 35 Abs. 2 O.ö. AWG im Wege des Abfallbehandlungsbeitrages Anspruch habe. Daher seien die Gemeinden verpflichtet, der mP u.a. auch die Deponiegebühren zu ersetzen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 6. März 1996, B 2716/94-11, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf anteilsmäßige Finanzierung des Gemeindeverbandes gemäß § 10
O.ö. Gemeindeverbändegesetz verletzt und begründet dies damit, der Bescheid der belangten Behörde nehme auf die vorgeschriebene anteilsmäßige Finanzierung keine Rücksicht. Die richtige Höhe des aufzuteilenden Abfallbehandlungsbeitrages sei weder durch die mP noch durch die belangte Behörde ermittelt worden. Wären derartige Ermittlungen durchgeführt worden, wäre die beschwerdeführende Partei zu einem anteilsmäßigen Abfallbehandlungsbeitrag verpflichtet worden, der in seiner Höhe jedenfalls niedriger sei als der vorgeschriebene Betrag.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich weiter in ihrem Recht auf entsprechende Vertretung in der Verbandsversammlung nach § 18 O.ö. AWG verletzt; dies deswegen, weil am 18. Dezember 1992 das Volkszählungsergebnis 1991 infolge Veröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung festgestanden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei zur Bestimmung der Zahl der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden das Ergebnis dieser Volkszählung zwingend heranzuziehen gewesen. Mit
21.209 Einwohnern stehe der beschwerdeführenden Partei seit diesem Zeitpunkt die Entsendung eines siebenten Vertreters in die Verbandsversammlung zu. Diese Erhöhung der Anzahl der Mitglieder der Verbandsversammlung hätte der Obmann der mP berücksichtigen müssen, was nicht geschehen sei.
Als weiteres verletztes Recht bezeichnet die beschwerdeführende Partei jenes auf "Selbstverwaltung des eigenen Wirkungsbereiches gemäß § 44 O.ö. AWG". In Ausführung dieses Beschwerdepunktes trägt die beschwerdeführende Partei vor, die im O.ö. AWG geregelten Aufgaben seien solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden. Durch die Entscheidung der mP und der belangten Behörde werde diesem einfach-gesetzlich normierten Recht auf Selbstverwaltung der Gemeinde widersprochen und es könne die beschwerdeführende Partei auf Grund der Entscheidung der belangten Behörde den Aufgaben des O.ö. AWG im eigenen Wirkungsbereich nicht nachkommen.
Schließlich wirft die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde eine Verletzung des Grundprinzips auf sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Führung der Aufgaben bei den Abfallgebühren gemäß § 35 O.ö. AWG vor. Sie führt dazu aus, nach § 35 O.ö. AWG sollten die Einnahmen aus den Abfallgebühren nicht jene Kosten übersteigen, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung ihrer Aufgabe erwachsen. Bei richtiger Wahrung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich habe die beschwerdeführende Partei einen günstigeren Vertrag mit der Stadt L. abgeschlossen und sei durch die mP in einen Vertrag hineingedrängt worden, der sie benachteilige.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid enthält den Ausspruch, daß die beschwerdeführende Partei zur Entrichtung eines Abfallbehandlungsbeitrages in der Höhe von S 1.100,-- pro Tonne für die Abfallablagerung auf der Deponie F. und S 51,60 pro Einwohner und Jahr Verwaltungskostenanteil an die mP verpflichtet ist. Als Rechtsgrundlage für diese Entscheidung wird u.a. § 35 O.ö. AWG genannt.
Nach § 35 Abs. 1 O.ö. AWG werden die Gemeinden ermächtigt und verpflichtet, von den Anschlußpflichtigen (§ 10)
- 1. den Abfallbehandlungsbeitrag (Abs. 2) und
- 2. die Abfallgebühr (Abs. 3)
einzuheben.
Nach § 35 Abs. 2 leg. cit. ist der Abfallbehandlungsbeitrag für den Kostenersatz, den die Gemeinde zur Deckung des Aufwandes des Bezirksabfallverbandes zu leisten hat, an die Gemeinde zu entrichten und von dieser an den Bezirksabfallverband abzuführen.
§ 35 Abs. 4 O.ö. AWG bestimmt, daß die Höhe des Abfallbehandlungsbeitrages und der Abfallgebühr von der Gemeinde vor allem nach der Menge (Gewicht oder Volumen) der zu behandelnden Abfälle, weiters nach der Anzahl der für ein Grundstück verwendeten Abfallbehälter, nach dem Behältervolumen sowie nach der Anzahl der Entleerungen bzw. jeweils so festzusetzen ist, daß
1. der mutmaßliche Jahresertrag des Abfallbehandlungsbeitrages dem Kostenersatz des von der Gemeinde an den Bezirksabfallverband zu leistenden Beitrages entspricht und
2. der mutmaßliche Jahresertrag der Abfallgebühr dem jährlichen Erfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der für die Sammlung und Abfuhr sowie Kompostierung erforderlichen Einrichtungen entspricht.
Nach § 35 Abs. 7 O.ö. AWG kann die Landesregierung durch Verordnung für den Abfallbehandlungsbeitrag unter Berücksichtigung des Kostendeckungsgrundsatzes Untergrenzen festsetzen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um die Ausgaben der Bezirksabfallverbände sicherzustellen.
Die Festsetzung der Höhe des Abfallbehandlungsbeitrages im Sinne des § 35 Abs. 1 Z. 1 O.ö. AWG ist, wie sich aus § 35 Abs. 4 leg. cit. ergibt, Sache der jeweiligen Gemeinde. Eine Einflußnahme auf die Höhe dieses Beitrages kommt außer der Gemeinde lediglich der Landesregierung zu, die durch Verordnung Untergrenzen für den Abfallbehandlungsbeitrag festsetzen kann. Dem Bezirksabfallverband kommt eine Befugnis zur Festsetzung der Höhe des Abfallbehandlungsbeitrages nicht zu.
Im Beschwerdefall wurde die Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Entrichtung eines seiner Höhe nach nicht von der Gemeinde, sondern von der mP festgesetztesn "Abfallbehandlungsbeitrages" ausgesprochen. Wenn es sich dabei tatsächlich um den in § 35 geregelten Abfallbehandlungsbeitrag handelte, wäre der angefochtene Bescheid schon deswegen rechtswidrig, weil er sich hinsichtlich der Höhe des zu entrichtenden Beitrages auf einen Beschluß der Verbandsversammlung der mP stützt, die aber nicht befugt ist, die Höhe des Abfallbehandlungsbeitrages im Sinne des § 35 Abs. 1 Z. 1 O.ö. AWG festzulegen.
Bei näherer Betrachtung wird allerdings fraglich, ob Streitgegenstand tatsächlich der Abfallbehandlungsbeitrag im Sinne des § 35 Abs. 1 Z. 1 O.ö. AWG ist.
Aus dem Schreiben der mP vom 25. Mai 1993 an die belangte Behörde, in welchem diese als Aufsichtsbehörde um Abhilfe gegen die Weigerung der beschwerdeführenden Partei, die ihr zur Zahlung bekanntgegebenen Beiträge an die mP zu entrichten, gebeten wurde, ergibt sich, daß der strittige Betrag sich aus zwei Komponenten zusammensetzt, nämlich aus dem "vorläufigen Abfallbehandlungsbeitrag" in Höhe von S 51,60 pro Einwohner und Jahr, der von der belangten Behörde als "Verwaltungskostenanteil" bezeichnet wird und aus den "vorläufigen Gebühren" für die Deponierung des Abfalls der beschwerdeführenden Partei auf der Deponie in F. Auch der Umstand, daß die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides die §§ 7 Abs. 2 Z. 7 und 10 des O.ö. GemVG zitiert und von einem "Kostenersatz" spricht, deutet darauf hin, daß Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht der Abfallbehandlungsbeitrag im Sinne des § 35 Abs. 1 Z. 1 O.ö. AWG ist.
Nach § 18 Abs. 11 O.ö. AWG sind auf die rechtliche Stellung, die Finanzierung, Geschäftsführung der Organe, Urkunden über Rechtsgeschäfte, Entschädigungen, Vermögensgebarung und Haushaltsführung, Mitteilungspflicht der Gemeinden, Aufsicht, Entscheidung in Streitfällen, entsprechenden Organe und die erstmalige Einberufung und Fortführung § 3 Abs. 2, § 10, § 15, § 16 Abs. 2, § 17 und die §§ 20 bis 25 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes sinngemäß anzuwenden.
Der in dieser Verweisungsnorm angeführte § 10 O.ö. GemVG lautet:
"§ 10
Finanzierung des Gemeindeverbandes
(1) Zur Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes sind zunächst die Einnahmen heranzuziehen, die ihm aus der Besorgung seiner Aufgaben zufließen. Der durch diese Einnahmen nicht gedeckte Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen.
(2) Der Kostenersatz ist in der Vereinbarung zu regeln, wobei dabei darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß der vollständige und rechtzeitige Ersatz der Kosten durch die verbandsangehörigen Gemeinden gewährleistet wird. Die Vereinbarung kann Vorauszahlungen in angemessener Höhe vorsehen.
(3) Der durch Einnahmen nicht gedeckte Aufwand ist, ebenso wie ein allfälliger Überschuß, in der Vereinbarung unter Berücksichtigung
1. des Umfanges der Aufgaben, die der Gemeindeverband für die einzelnen Gemeinden besorgt und/oder
2. nach dem Verhältnis der Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden und/oder
3. nach dem Verhältnis der bei der jeweils letzten Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden
aufzuteilen. Die Finanzkraft ist nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 des Bezirksumlagengesetzes 1960, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung zu errechnen.
(4) Die auf die verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Kostenanteile oder Vorauszahlungen sind diesen Gemeinden schriftlich zur Zahlung mitzuteilen. Wird die Zahlung von einer Gemeinde nicht fristgerecht geleistet, so hat auf Antrag des Gemeindeverbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde die Landesregierung über die Zahlungspflicht zu entscheiden (§ 23)."
Nach § 18 Abs. 7 O.ö. AWG gilt für die Aufgaben der Verbandsversammlung § 7 O.ö. GemVG sinngemäß.
Nach § 7 Abs. 2 O.ö. GemVG obliegt der Verbandsversammlung:
....
6. Die Festsetzung von Gebühren und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes;
7. Die Beschlußfassung über den Kostenersatz oder die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Kostenanteile (Vorauszahlungen) gemäß § 10.
Bei der in § 10 Abs. 2 O.ö. GemVG erwähnten Vereinbarung handelt es sich um jene Vereinbarung, mit der der Gemeindeverband im Sinne des Art. 116a Abs. 1 B-VG und des zweiten Abschnittes des O.ö. GemVG gebildet werden. Die mP ist keine durch Vereinbarung im Sinne des Art. 116a Abs. 1 B-VG bzw. des zweiten Abschnittes des O.ö. GemVG gebildeter Gemeindeverband; die Bezirksabfallverbände nach dem O.ö. AWG sind vielmehr Gemeindeverbände, die durch Gesetz eingerichtet wurden. Daraus folgt, daß eine Regelung des Kostenersatzes in der Vereinbarung ausscheidet, da es eine solche Vereinbarung nicht gibt. § 18 Abs. 11 O.ö. AWG ordnet die sinngemäße Anwendung des § 10 O.ö. GemVG an. Dies bedeutet, daß letztere Bestimmung nicht wörtlich, sondern nur nach entsprechender, vom Gesetzesanwender vorzunehmender Anpassung anzuwenden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1968, Slg. N.F. 7.263/A, und die dort angeführte Vorjudikatur). Da es eine Vereinbarung im Sinne des § 10 O.ö. GemVG bei den Bezirksabfallverbänden nach dem O.ö. AWG nicht geben kann, ist der Kostenersatz nach § 10 O.ö. GemVG gemäß § 7 Abs. 2 Z. 7 leg. cit. ohne Dazwischentreten der Vereinbarung von der Verbandsversammlung zu regeln, welche dabei die Kriterien des § 10 O.ö. GemVG zu beachten hat.
Der Beschluß der Verbandsversammlung der mP vom 19. Jänner 1993 könnte eine solche Kostenersatzregelung sein. Die beschwerdeführende Partei behauptet aber - wie schon im Verwaltungsverfahren - daß dieser Beschluß nicht dem Gesetz entspricht. Hiefür bringt sie zunächst den formellen Einwand der nicht gehörigen Zusammensetzung der Verbandsversammlung vor.
§ 18 Abs. 3 O.ö. AWG legt die Zahl der von einer verbandsangehörigen Gemeinde in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertreter in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl der Gemeinde fest. Zur Bestimmung der Zahl der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden ist nach § 18 Abs. 3 letzter Satz O.ö. AWG das Ergebnis der letzten Volkszählung heranzuziehen. Dies wirft die Frage auf, ob eine verbandsangehörige Gemeinde berechtigt ist, einen weiteren Vertreter zu entsenden, wenn nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihre Einwohnerzahl sich entsprechend erhöht hat.
Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus den Bestimmungen über Wahl und Funktionsperiode der Gemeindevertreter in der Verbandsversammlung.
Nach § 18 Abs. 4 O.ö. AWG sind die Vertreter der Gemeinden vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des Gemeindevorstandes geltenden Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1979 zu wählen.
Nach § 18 Abs. 7 O.ö. AWG gilt für die Funktionsdauer der Vertreter der Gemeinde in der Verbandsversammlung § 7 des O.ö. GemVG sinngemäß.
Bestimmungen über die Funktionsdauer der Gemeindevertreter in der Verbandsversammlung enthalten - durch Verweis auf das O.ö. Sozialhilfegesetz sowie auf die O.ö. Gemeindeordnung - § 7 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz O.ö. GemVG.
Die Gemeindevertreter in der Verbandsversammlung werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt (§ 24 Abs. 3 O.ö. Gemeindeordnung i.V.m. § 18 Abs. 7 O.ö. AWG). Eine Nachwahl hat lediglich in den Fällen des § 32 Abs. 1 O.ö. Gemeindeordnung (Nachbesetzung frei gewordener Stellen) sowie des § 25 Abs. 4 O.ö. Sozialhilfegesetz (Gewährleistung einer bestimmten parteimäßigen Zusammensetzung der Verbandsversammlung) zu erfolgen. Eine Nachwahl auf Grund einer Änderung der Bevölkerungszahl ist in den anzuwendenden Normen nicht vorgesehen.
Die beschwerdeführende Partei bringt gegen den Verbandsversammlungbeschluß vom 19. Jänner 1993 aber auch inhaltliche Einwände vor. Das wirft die Frage auf, welche Rechtsnatur dieser Beschluß hat und ob dieser Beschluß in einem Verfahren vor der Aufsichtsbehörde bekämpft werden kann. In Betracht kommt eine Deutung dieses Beschlusses als Verordnung, als Bescheid, als Akt im Rahmen der Privatautonomie oder als Akt sui generis.
Das O.ö. AWG enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß dem Bezirksabfallverband hoheitliche Befugnisse zukommen sollen. Auch das O.ö. GemVG weist keine ausdrückliche Verleihung hoheitlicher Befugnisse an Organe des Bezirksabfallverbandes aus. Es gilt daher die Regel, daß im Zweifel eine Tätigkeit im Rahmen der Privatautonomie anzunehmen ist (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 3.183/1957, 3.262/1957, 3.952/1961, 5.355/1966, 5.395/1966, 7.078/1973, 7.583/1975, 77/17/1975, 10.357/1985, u.a.).
Für das Fehlen hoheitlicher Befugnisse spricht weiters der Umstand, daß das Verhältnis zwischen dem Bezirksabfallverband und der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Austragung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis, dem Verhältnis zwischen den Agrargemeinschaften nach dem Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 und der Aufsichtsbehörde (Agrarbehörde) vergleichbar ausgestaltet ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 1990, Slg. 12.279, aus dem Umstand, daß bei Agrargemeinschaften nach dem Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetz bei Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis die Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat, gefolgert, daß der Agrargemeinschaft keine hoheitlichen Befugnisse zukommen. Dieselbe Situation liegt in bezug auf die Bezirksabfallverbände vor, bestimmt doch der gemäß § 18 Abs. 11 O.ö. AWG auf diese sinngemäß anzuwendende § 23 O.ö. GemVG, daß die Landesregierung auf Antrag eines Gemeindeverbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zu entscheiden hat.
Eine Deutung der Beschlüsse der Verbandsversammlung als Verordnungen oder Bescheide scheidet daher aus.
Für eine Qualifizierung als Rechtsakte sui generis fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten.
Beschlüsse der Verbandsversammlung sind demnach als Akte im Rahmen der Privatautonomie des Bezirksabfallverbandes anzusehen, auf die - soweit nicht die Bestimmungen des O.ö. AWG oder sonstige Verwaltungsvorschriften anderes bestimmen - die für Beschlußfassungen im Rahmen der Privatautonomie allgemein geltenden Grundsätze anzuwenden sind.
Beschlüsse von Kollegialorganen im Rahmen der Privatautonomie werden in Lehre und Rechtsprechung als Gesamtakte (Sonderform des mehrseitigen Rechtsgeschäftes) eingestuft. Daraus wird gefolgert, daß der Inhalt solcher Beschlüssse nach der Satzung möglich sein muß und überdies nicht gesetz- oder sittenwidrig sein darf (vgl. Rummel, in FS Strasser, 813 f sowie 838, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Auf Beschlüsse der Bezirksabfallverbände nach dem O.ö. AWG bezogen bedeutet dies, daß die Gesetz- oder Sittenwidrigkeit solcher Beschlüsse in einem Verfahren vor der Aufsichtsbehörde behauptet werden kann und von der Aufsichtsbehörde zu prüfen ist.
Die beschwerdeführende Partei hat im Zuge des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht, die Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 19. Jänner 1993 entsprächen nicht dem § 10 O.ö. GemVG. Ob diese Behauptung zutrifft, kann nicht beurteilt werden, da im angefochtenen Bescheid eine an den Kriterien des § 10 leg. cit. orientierte Prüfung der in Rede stehenden Beschlüsse fehlt und ihre Grundlagen nicht offengelegt werden. Sollte es sich bei den vorgeschriebenen Beiträgen um Kostenersatz im Sinne des § 10 O.ö. GemVG handeln, dann wäre darzulegen, daß es sich dabei um durch Einnahmen nicht gedeckten Aufwand handelt, und daß die Aufteilung dieses Aufwandes auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 O.ö. GemVG erfolgt. Der angefochtene Bescheid leidet daher an einem Begründungsmangel.
Was die "vorläufige Deponiegebühr" betrifft, ist gänzlich unklar, ob es sich um einen Kostenersatz im Sinne des § 10 O.ö. GemVG oder um ein Entgelt für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes oder um einen sonstigen Beitrag, dessen Rechtsgrundlage unklar ist, handelt. Von der Einstufung in eine dieser Kategorien hängt es aber ab, an welchen Normen der Beschluß über diese vorläufige Deponiegebühr zu messen ist. Daß die Deponien in F. und W. nicht von der mP betrieben werden, schließt es nicht aus, diese Deponien als Einrichtungen und Anlagen der mP im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 6 O.ö. GemVG einzustufen. Wie die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit dem Begriff "Gemeindeeinrichtung" ausgesprochen haben, bedeutet dieser Begriff nicht, daß die Einrichtung im Eigentum der Gemeinde stehen oder von ihr selbst betrieben werden muß. Eine Gemeindeeinrichtung liegt daher auch vor, wenn sich die Gemeinde der Einrichtung eines anderen Rechtsträgers bedient, sofern die Gemeinde das Verfügungsrecht über diese Einrichtung hat und die Benützer der Einrichtung in diesem Zusammenhang ausschließlich in Rechtsbeziehungen zur Gemeinde treten (vgl. die bei Ruppe, Finanzierungsalternativen kommunaler Wirtschaftsverwaltung, in Krejci/Ruppe (Hg.) Rechtsfragen der kommunalen Wirtschaftsverwaltung, 77, angeführte Judikatur). Gleiches gilt für den Begriff der Einrichtung eines Gemeindeverbandes. Mangels entsprechender Feststellungen im angefochtenen Bescheid über das Verhältnis zwischen der mP, dem Rechtsträger der Deponie F. und den dort deponierenden Gemeinden kann nicht beurteilt werden, ob es sich bei der "vorläufigen Deponiegebühr" um einen Kostenersatz im Sinne des § 10 O.ö. GemVG, um ein Entgelt für eine Verbandseinrichtung oder um einen sonstigen Beitrag handelt. Damit kann aber auch nicht beurteilt werden, ob die Vorschreibung dieser Deponiegebühr zu Recht erfolgte.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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