Normen
AVG §13 Abs1
AVG §14
AVG §15
AVG §16
AVG §37
AVG §45 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2020220144.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
1.1. Der im Jahr 1996 geborene Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ mit Gültigkeit bis 18. August 2018.
1.2. Am 27. August 2018 sprach der Mitbeteiligte bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: Revisionswerberin) vor und erkundigte sich über die Möglichkeiten, einen weiteren Aufenthaltstitel ‑ nach Ablauf der Gültigkeit seines bisherigen Titels ‑ zu erlangen. Seinen Angaben zufolge sei er wegen einer Spitalsbehandlung in seinem Heimatstaat nicht in der Lage gewesen, vor Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Titels einen Verlängerungsantrag in Österreich zu stellen.
Der Mitbeteiligte wurde daraufhin näher belehrt. Es wurde ihm insbesondere mitgeteilt, welche Unterlagen er benötige, um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ihn an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert habe, glaubhaft zu machen.
1.3. Am 31. August 2018 sprach der Mitbeteiligte erneut bei der Revisionswerberin vor und legte ein von ihm unterfertigtes Schreiben vom selben Tag vor, in dem er auszugsweise ausführte (Fehler im Original):
„(...) Nach einem Chirurgischem Eingriff am 24.06.2018 (im Spital in Belgrad), befand ich mich danach seit 26.06.2018 weiter in Behandlung in Banja Luka bis 22.08.2018, somit habe ich die Frist für den Antrag auf Verlängerung meiner Aufenthaltsgenehmigung versäumt (...) Aufgrund der ganzen Gesundheitlichen und familiären Umstände bitte ich Sie hiermit um Verständnis und Nachsicht für meine verspätete Antragstellung (...) In der Hoffnung auf Ihre positive Entscheidung bedanke ich mich vielmals im Voraus (...)“
1.4. In einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters der Revisionswerberin vom 31. August 2018 ist unter anderem festgehalten (Fehler im Original):
„(...) Am 31.08.2018 erscheint Obgenannter wird über die Sachlage aufgeklärt und ersucht bis Montag den 03.09.2018 um Bedenkzeit.“
Dieser Aktenvermerk wurde später wie folgt ergänzt:
„Obgenannter ist bis 07.09.2018 nicht erschienen, die 14 Tage zur Stellung eines Verlängerungsantrages mit Wiedereinsetzung sind abgelaufen - kein diesbezüglicher Antrag mehr möglich.“
1.5. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2018 brachte der (fortan anwaltlich vertretene) Mitbeteiligte vor, sein Antrag vom „24.08.2018“ (offenbar gemeint: vom 31. August 2018) sei gemäß § 24 Abs. 2 NAG als Verlängerungsantrag zu werten. Er sei durch ein unvorhersehbares Ereignis unverschuldet an der rechtzeitigen Einbringung des Antrags gehindert gewesen und habe nach dem Wegfall des Hindernisses auch die Antragstellung sogleich nachgeholt.
2.1. Mit Bescheid vom 2. Juli 2019 wies die Revisionswerberin den „am 29.10.2018 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 NAG und Verlängerung Ihrer Rot-Weiß-Rot Karte plus“ sowie den „am 29.10.2018 gestellten Antrag auf nunmehrige Erteilung einer Erstbewilligung eines Aufenthaltstitels Rot‑Weiß‑Rot Karte plus“ ab.
Die Revisionswerberin führte begründend im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte sei (nach Vorsprache bereits am 27. August 2018) erneut am 31. August 2018 vorstellig geworden und habe sein Schreiben vom selben Tag samt weiteren Unterlagen vorgelegt. Dabei sei mit ihm nochmals erörtert worden, dass die Unterlagen für eine Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 24 Abs. 2 NAG nicht ausreichten und ein derartiger Antrag abzuweisen wäre. Ferner sei mit ihm die Möglichkeit eines Erstantrags besprochen und das „Amt der NÖ Landesregierung“ als dafür zuständige Stelle genannt worden. Der Mitbeteiligte habe daraufhin ausdrücklich keinen Antrag gestellt und sich Bedenkzeit bis 3. September 2018 erbeten, wie vom Sachbearbeiter in einem Aktenvermerk festgehalten worden sei. In der Folge habe sich der Mitbeteiligte bis zum Einlangen des Antrags seiner Rechtsvertreterin vom 29. Oktober 2018 nicht mehr gemeldet. Der zuletzt gestellte Antrag sei daher nicht als Verlängerungsantrag zu werten, da die gemäß § 24 Abs. 2 NAG vorgesehene Frist bereits verstrichen gewesen sei. Vielmehr sei der Antrag als Erstantrag zu erachten. Der Stattgebung dieses Antrags stünden das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG sowie das Fehlen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis Z 4 und des § 21a Abs. 1 NAG entgegen. Eine Titelerteilung sei auch nicht gemäß § 11 Abs. 3 NAG geboten.
2.2. Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte ‑ soweit hier von Bedeutung ‑ vor, er habe bereits mit Schreiben vom 31. August 2018 einen Antrag gestellt und diesen am 29. Oktober 2018 bloß wiederholt. Es liege daher ein innerhalb der 14‑tägigen Frist erhobener Verlängerungsantrag gemäß § 24 Abs. 2 NAG vor, wobei (auch) alle sonstigen (in der genannten Bestimmung vorgesehenen) Voraussetzungen erfüllt seien. Folglich sei nicht vom Vorliegen eines Erstantrags auszugehen, wobei für die Entscheidung über einen solchen Antrag auch nicht die Revisionswerberin, sondern das „Amt der NÖ Landesregierung“ (gemeint: die Landeshauptfrau von Niederösterreich) zuständig (gewesen) wäre.
3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Februar 2020 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom 2. Juli 2019 ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ statt und hob den Bescheid auf. Ferner sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
Das Verwaltungsgericht führte begründend im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte habe ‑ nach Ablauf der Gültigkeit des ihm zuletzt bis 18. August 2018 erteilten Aufenthaltstitels ‑ am 31. August 2018 persönlich bei der Revisionswerberin vorgesprochen und sein Schreiben vom selben Tag vorgelegt, wobei dieses als Verlängerungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 2 NAG zu erachten sei.
Bevor sich die Frage stelle, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach der soeben genannten Bestimmung erfüllt seien, sei jedoch zu prüfen, ob der Antrag den Erfordernissen des § 19 NAG genüge. Nach dieser Vorschrift seien Anträge persönlich bei der Behörde zu stellen, wobei der Fremde gemäß § 19 Abs. 4 NAG auch die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an deren Ermittlung bzw. Überprüfung (nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 NAG) mitzuwirken habe. In Bezug auf Verlängerungsanträge bestehe dabei eine Einschränkung dahingehend, dass erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln seien, als sie bei der Behörde nicht vorlägen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich seien.
Vorliegend seien im Verwaltungsakt kein Passfoto und keine Fingerabdrücke des Mitbeteiligten vorhanden. Schon im Hinblick darauf entspreche jedoch der Verlängerungsantrag nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Revisionswerberin habe ‑ da sie von einer nicht rechtzeitigen Antragstellung ausgegangen sei ‑ den Mitbeteiligten auch nicht unter Fristsetzung aufgefordert, bei ihr zur erkennungsdienstlichen Behandlung (Vorlage eines Lichtbilds, Abnahme der Fingerabdrücke) zu erscheinen. Im Hinblick darauf sei jedoch der Verlängerungsantrag (vom 29. Oktober 2018) abzuweisen (gewesen).
Soweit die Revisionswerberin davon ausgegangen sei, dass wegen verspäteter Antragstellung kein Verlängerungsantrag vorliege, sondern der Antrag vom 29. Oktober 2018 einen Erstantrag darstelle, habe sie außer Acht gelassen, dass ihr nach der Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Vollziehung des NAG keine Zuständigkeit in Erstantragsverfahren zukomme. Sie hätte daher den Antrag an die Landeshauptfrau weiterleiten müssen.
4.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche Amtsrevision, in der (in erster Linie) Verfahrensmängel geltend gemacht werden. So sei die Beweiswürdigung mit einem Begründungsmangel behaftet, weil das Verwaltungsgericht von einer Antragstellung im Sinn des § 24 Abs. 2 NAG am 31. August 2018 ausgegangen sei, ohne sich mit dem Aktenvermerk des Sachbearbeiters auseinanderzusetzen, wonach eine Antragstellung erst später (mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2018) erfolgt sei. Ferner werden Ermittlungsmängel behauptet, weil das Verwaltungsgericht den Sachbearbeiter der Revisionswerberin zu dem betreffenden Thema nicht von Amts wegen einvernommen habe und auch den Mitbeteiligten (bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung) dazu nicht näher befragt habe.
4.2. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision zurück- bzw. hilfsweise abzuweisen.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ‑ erwogen:
Die Revision ist aus dem oben (Pkt. 4.1.) angeführten Gründen unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig und auch berechtigt.
6.1. Was zunächst den behaupteten Begründungsmangel betrifft, so hat die Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 VwGVG jenen Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden (vgl. etwa VwGH 9.8.2018, Ra 2016/22/0104, Pkt. 6.1., mwN).
6.2. In Bezug auf die Beweiswürdigung muss eine dem § 60 AVG entsprechende Begründung alle in Betracht kommenden (relevanten) Umstände vollständig berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0056, Rn. 12, mwN). Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und den Angaben einer Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen (vgl. etwa VwGH 27.11.2020, Ra 2020/03/0086, Rn. 25, mwN). Dabei muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung genommen und schlüssig dargelegt werden, was das Verwaltungsgericht veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als einem anderen (vgl. etwa VwGH 24.3.2023, Ra 2019/22/0215, Pkt. 5.2., mwN).
6.3. Lässt eine Entscheidung die notwendige Begründung in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, so führt ein derartiger Mangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. etwa VwGH 5.6.2019, Ra 2019/08/0036, Rn. 10, mwN).
7.1. Vorliegend wird die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts den soeben aufgezeigten Anforderungen an eine dem § 60 AVG entsprechende Begründung nicht gerecht, ist doch eine vollständige und damit schlüssige sowie überprüfbare Würdigung in Bezug auf den strittigen Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegeben.
7.2. Der im Blick stehende Zeitpunkt der Antragstellung hängt insbesondere davon ab, wie der Aktenvermerk des Sachbearbeiters vom 31. August 2018 samt späterer Ergänzung (vgl. bereits oben Pkt. 1.4.) zu würdigen ist.
Die Revisionswerberin kam im Bescheid vom 2. Juli 2019 vor allem im Hinblick auf den betreffenden Aktenvermerk zum Ergebnis, dass der Mitbeteiligte im Rahmen seiner Vorsprache am 31. August 2018, bei der er auch sein Schreiben vom selben Tag (vgl. bereits oben Pkt. 1.3.) überreichte, nach Erörterung der Erfolgsaussichten mit dem Sachbearbeiter ausdrücklich keinen Antrag gestellt und sich Bedenkzeit bis 3. September 2018 erbeten habe. In der Folge habe er sich aber bis zum Einlangen des Antrags seiner Rechtsvertreterin vom 29. Oktober 2018 nicht mehr gemeldet, sodass nicht von einem (fristgerechten) Verlängerungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 2 NAG, sondern von einem Erstantrag auszugehen sei.
Das Verwaltungsgericht vertrat demgegenüber die Ansicht, der Mitbeteiligte habe im Rahmen seiner Vorsprache bei der Revisionswerberin am 31. August 2018 durch Übergabe seines Schreibens vom selben Tag einen Antrag gestellt, der als fristgerechter Verlängerungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 2 NAG zu werten sei, und habe diesen Antrag am 29. Oktober 2018 lediglich wiederholt. Das Verwaltungsgericht ließ dabei jedoch den Aktenvermerk des Sachbearbeiters außer Acht, der ‑ wie bereits die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionswerberin im Bescheid vom 2. Juli 2019 zeigen ‑ auf eine Antragstellung nicht am 31. August 2018, sondern erst später (nach Ablauf der 14‑tägigen Frist des § 24 Abs. 2 NAG) hinzuweisen scheint (vgl. in dem Zusammenhang aber auch noch unten Pkt. 9.). Der Aktenvermerk stellt daher jedenfalls ein wesentliches Beweisergebnis dar, mit dem sich das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung mit schlüssiger Begründung näher hätte auseinandersetzen müssen, was nicht geschehen ist.
7.3. In Anbetracht dessen ist jedoch ‑ wie die Revision zutreffend rügt ‑ die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit einem Begründungsmangel behaftet, der einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof entgegensteht. Das angefochtene Erkenntnis ist schon aus diesem Grund aufzuheben.
8. Was die ferner gerügten Ermittlungsmängel betrifft, so ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung im Rahmen der ‑ soweit ihm obliegenden ‑ Kontrolle der Beweiswürdigung auch zu prüfen hat, ob der relevante Sachverhalt genügend erhoben ist (vgl. etwa VwGH 5.5.2022, Ra 2021/21/0274, Rn. 10, mwN).
Infolge der Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit trifft das Verwaltungsgericht jedenfalls die Pflicht, von Amts wegen für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen (vgl. etwa VwGH 31.7.2018, Ro 2015/08/0033, Pkt. 6.3., mwN).
9.1. Gegenständlich liegt ‑ wie schon erörtert wurde ‑ zur Beurteilung des strittigen Zeitpunkts der Antragstellung des Mitbeteiligten insbesondere der Aktenvermerk des Sachbearbeiters vom 31. August 2018 samt späterer Ergänzung vor. Zu dem betreffenden Aktenvermerk wurden jedoch ‑ entgegen der oben aufgezeigten Rechtsprechung ‑ vom Verwaltungsgericht keine weiteren Ermittlungen durchgeführt, obwohl der Vermerk nach seinem Inhalt nicht ganz klar bzw. eindeutig erscheint.
Weitere Ermittlungen ‑ naheliegend durch Vernehmung auch des Sachbearbeiters sowie durch ergänzende Befragung des Mitbeteiligten ‑ wären insbesondere deshalb angezeigt gewesen, weil im Aktenvermerk auf das vom Mitbeteiligten am 31. August 2018 überreichte Schreiben vom selben Tag nicht konkret Bezug genommen wurde. Da dieses Schreiben nach seinem objektiven Erklärungswert auf eine Antragstellung im Sinn des § 24 Abs. 2 NAG am selben Tag hinwies, müsste ‑ um (dennoch) vom Unterbleiben einer Antragstellung ausgehen zu können ‑ der Mitbeteiligte im Zuge seiner Unterredung mit dem Sachbearbeiter eindeutig erklärt haben, dass er trotz des überreichten Schreibens vorerst keinen Antrag stelle.
9.2. Von der Vornahme derartiger weiterer Ermittlungen kann fallbezogen auch nicht etwa deshalb abgesehen werden, weil öffentlichen Urkunden grundsätzlich erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. § 47 AVG iVm § 292 ZPO). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen hat, macht ein Aktenvermerk im Sinn des § 16 AVG weder von vornherein Zeugeneinvernahmen entbehrlich, noch liefert er gemäß § 15 AVG „vollen Beweis“ wie eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift (vgl. etwa VwGH 24.2.1998, 97/05/0302, mwN; eingehend auch Hengstschläger/Leeb, AVG I² § 16 Rz. 4, mwN).
9.3. Im Hinblick darauf wäre jedoch das Verwaltungsgericht verhalten gewesen, die dem Zustandekommen des Aktenvermerks zugrunde liegenden Umstände (insbesondere auch den Inhalt der bezughabenden Unterredungen zwischen dem Mitgeteiligten und dem Sachbearbeiter der Revisionswerberin am 31. August 2018) durch weitere Beweisaufnahmen näher aufzuklären. Das angefochtene Erkenntnis ist daher auch aus diesem Grund aufzuheben.
10. Erst nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen und Feststellung des Sachverhalts auf Basis einer schlüssig begründeten Beweiswürdigung wird das Verwaltungsgericht beurteilen können, wann die Antragstellung durch den Mitbeteiligten erfolgt ist und ob in weiterer Folge entweder von einem Verlängerungsantrag gemäß § 24 Abs. 2 NAG oder von einem Erstantrag auszugehen ist.
Vom Ergebnis dieser Beurteilung wird auch abhängen, welche formellen und materiellen Voraussetzungen (im Fall des Vorliegens entweder eines Verlängerungsantrags oder aber eines Erstantrags) erfüllt sein müssen. Auch die Frage, inwieweit der Mitbeteiligte erkennungsdienstliche Daten zur Verfügung zu stellen habe, ist letztlich davon abhängig (vgl. dazu näher § 19 Abs. 4 NAG). Sollte von einem Erstantrag und aus dem Grund allenfalls von der sachlichen Unzuständigkeit der Revisionswerberin (vgl. dazu die Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Vollziehung des NAG, LGBl. Nr. 78/2017) auszugehen sein, so wäre das Verwaltungsgericht ausschließlich dazu berufen, die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde aufzugreifen und den bekämpften Bescheid aus dem Grund ersatzlos zu beheben (vgl. etwa VwGH 25.5.2016, Ra 2015/06/0095, Rn. 13, mwN; siehe auch § 27 VwGVG).
11. Im Hinblick auf die nach den obigen Ausführungen dem Verwaltungsgericht unterlaufenen Verfahrensmängel war daher das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Wien, am 3. April 2024
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