LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1049/001-2019

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1049/001-201917.2.2020

NAG 2005 §19
NAG 2005 §24 Abs2
NAG 2005 §35 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1049.001.2019

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, geb. ***, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 2. Juli 2019, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens und Verlängerung der Rot-Weiß-Rot Karte plus sowie der Antrag auf Erteilung einer Erstbewilligung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

 

A, geb. ***, StA. Bosnien und Herzegowina, ist Inhaber eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher ihm zuletzt aufgrund seines Verlängerungsantrags mit Gültigkeit bis 18.8.2018 erteilt worden ist.

 

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 2. Juli 2019, wurde unter Spruchpunkt I. sein am 29.10.2018 gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens und Verlängerung der Rot-Weiß-Rot Karte plus gemäß § 24 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen und unter Spruchpunkt II. sein am 29.10.2018 gestellter Antrag auf nunmehrige Erteilung einer Erstbewilligung eines Aufenthaltstitels Rot- Weiß-Rot Karte plus gemäß § 11 NAG, § 41a NAG, § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.

 

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass er erstmals am 27.8.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling vorgesprochen habe um sich zu erkundigen, welche Möglichkeiten es gäbe, einen weiteren Aufenthaltstitel nach Ablauf seines Aufenthaltstitels zu erlangen. Seinen Angaben zufolge sei es ihm auf Grund eines Spitalsaufenthaltes in seiner Heimat nicht möglich gewesen, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen. Es sei ihm mitgeteilt worden, welche Unterlagen er benötigen würde, um glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen.

 

Er sei wieder am 31.8.2018 erschienen und habe unter anderem ein Schreiben des C, eine Aufnahmebestätigung der D, einen Versicherungsdatenauszug und ein Schreiben mit dem Betreff „Mein Aufenthalt in Österreich“ vorgelegt.

 

Es sei nochmals mit ihm besprochen worden, dass seine Unterlagen nicht für eine Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 24 Abs. 2 NAG reichen würden und es sei auch die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte besprochen worden.

 

Er habe an diesem Tag ausdrücklich keinen Antrag gestellt und sich Bedenkzeit bis Montag, den 3.9.2018, erbeten. Er habe sich bis zum Schreiben seiner Rechtsvertretung, welches am 30.10.2018 eingelangt sei, nicht mehr gemeldet und keinen Verlängerungsantrag gestellt.

 

Im Schreiben vom 29.10.2018 habe er den Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte plus gestellt. Die Frist für die Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 24 Abs. 2 NAG sei aber mittlerweile verstrichen gewesen.

 

Mit Stellungnahme vom 28.1.2019 sei ausgeführt worden, dass er aufgrund einer Erkrankung im Juni 2018 bis 22.8.2018 nicht mehr nach Österreich zurückkehren habe können. Dies wäre aus der vorliegenden Kopie des Reisepasses und den Ein- und Ausreisestempeln ersichtlich. Weiters sei mitgeteilt worden, dass das Schreiben vom 31.8.2018 als Verlängerungsantrag zu werten sei.

 

Im Hinblick darauf, dass er schon zweimal einen Verlängerungsantrag in *** gestellt habe, müsse ihm das Prozedere um die fristgerechte Antragstellung somit bewusst sein. Außerdem hätte er den Antrag schon ab 18.5.2018 bei der Behörde stellen können. Selbst wenn er tatsächlich am 31.8.2018 einen Antrag gestellt hätten, wäre diesem nicht stattgegeben worden, da er nicht glaubhaft machen habe können, dass er aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses daran gehindert worden sei, den Verlängerungsantrag rechtzeitig einzubringen. Auf Grund seiner vorgelegten medizinischen Unterlagen sei ein amtsärztliches Gutachten eingeholt worden, welches zu dem Schluss komme, dass es ihm möglich gewesen wäre, den Antrag fristgerecht einzubringen Somit gelte der am 30.10.2018 eingebrachte Antrag ex lege als Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus.

 

Zum Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus wurde ausgeführt, dass laut Schreiben des Polizeikommissariats *** vom 23.5.2019 gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 120 Abs. 1a FPG anhängig sei, da bei einer Kontrolle festgestellt worden sei, dass er nach Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels weiterhin im Bundesgebiet verblieben sei. Ein diesbezügliches Straferkenntnis vom 24.5.2019 sei ihm bereits zugestellt worden.

 

Im Verfahren habe er eine Aufnahmebestätigung der Firma D in ***, vorgelegt, wonach er als Hilfsarbeiter mit dem Lohn von € 2.330.-- eingestellt werden könne. Abgesehen davon, dass es sich bei der Aufnahmebestätigung um keinen arbeitsrechtlichen Vorvertrag handle, habe er keine Bewilligung vom Arbeitsmarktservice, sodass er von der Möglichkeit einer Anstellung bei der Firma D nicht Gebrauch machen könne.

 

Weiters sei kein Nachweis über eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG vorgelegt worden. Laut aktueller Versicherungsabfrage sei er seit 11.3.2017 in Österreich nicht krankenversichert. Es fehle auch der Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG und ein biometrisches Passfoto.

 

Da er in *** im August 2015 eine Rot-Weiß-Rot Karte plus mit einer dreijährigen Gültigkeit bekommen habe, sei davon auszugehen, dass er damals ein Sprachzeugnis mit A2-Spachniveau vorgelegt habe. Seit 1.Oktober 2017 gebe es nunmehr die neue A2-Integrationsprüfung, die für alle Anträge ab diesem Zeitpunkt gültig sei. Somit habe die von ihm vor diesem Zeitpunkt abgelegte Deutsch A2-Sprachprüfung keine Gültigkeit mehr für diesen Erstantrag, um das Erfordernis des § 21a NAG zu erfüllen. Es sei überhaupt kein Sprachzeugnis vorgelegt worden.

 

Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass er von 16.8.2013 bis 18.8.2018 im Besitz von Aufenthaltstiteln für die Republik Osterreich, zuletzt im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte plus, gewesen sei. Er sei von 28.3.2015 bis 31.5.2015 geringfügig beschäftigt und von 1.6.2015 bis 11.3.2017 als Angestellter bzw. Arbeiter beschäftigt gewesen. Auf Grund des vorgelegten Reisepasses stehe fest, dass er von 11.3.2017 bis 24.8.2018 gar nicht in Österreich, sondern in Bosnien aufhältig gewesen sei, wie er auch selbst bestätigt habe. Somit sei ersichtlich, dass seither auch kein Niederlassungswille vorgelegen sei. Sein Vater und seine Mutter lebten hier, aber seine Kernfamilie - Ehefrau und Kind – lebten mit ihm in Bosnien. Seine Bindung zum Heimatland sei auf Grund dieses Sachverhaltes erwiesen.

 

Bezüglich der Unbescholtenheit zeige sich aufgrund des noch nicht rechtskräftigen Verfahrens beim Polizeikommissariat *** wegen Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, sodass insgesamt die Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG nicht zu seinen Gunsten ausfalle.

 

Dagegen hat A, vertreten durch RA B, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

Dazu wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 NAG vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei durch ein unvorhergesehenes, unverschuldetes Ereignis daran gehindert gewesen, rechtzeitig die Verlängerung zu beantragen, da es nach einem chirurgischen Eingriff am 24.6.2018 in *** zu einer schweren Infektion gekommen sei, sodass er vom 26.6.2018 bis 22.8.2018 in ärztlicher Behandlung habe bleiben müssen, welche ihm die rechtzeitige Rückkehr nach Österreich unmöglich gemacht habe. Das bestätige auch das Schreiben der D in *** vom 22.8.2018, demzufolge es nach einer Kieferoperation zu einer schweren postoperativen Infektion gekommen sei, die eine ununterbrochene medizinische Behandlung in der Tagesklinik erforderlich gemacht habe. Diese Behandlung habe am 22.8.2018 erfolgreich abgeschlossen werden können. Mit diesem Tag sei der Hinderungsgrund weggefallen. Der Beschwerdeführer habe sodann am 31.8.2018 und somit noch innerhalb der 14-tägigen Frist des § 24 Abs. 2 NAG den Verlängerungsantrag gestellt. Das ergebe sich schon aus dem der Behörde übermittelten Schreiben vom selben Tag, in dem er deutlich zum Ausdruck gebracht habe, einen Verlängerungsantrag stellen zu wollen und mit welchem er auch die entsprechenden Nachweise für die unverschuldete Versäumnis der Frist vorgelegt habe.

 

Der belangten Behörde sei daher nicht zu folgen, wenn diese meine, es sei erst am 29.10.2018 ein Antrag gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe den Antrag in diesem Schriftsatz lediglich wiederholt.

 

Den Beschwerdeführer treffe auch kein Verschulden an der nicht fristgerechten Antragstellung, zumal die schwere Infektion für ihn weder vorhersehbar gewesen sei, noch von ihm verhindert werden habe können.

 

Weiters wurde vorgebracht, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides schon deshalb rechtswidrig sei, da einerseits der Beschwerdeführer am 29.10.2018 keinen Erstantrag gestellt habe, andererseits die belangte Behörde für die Entscheidung über einen Erstantrag gar nicht zuständig gewesen sei, sondern den Antrag vielmehr an das zuständige Amt der NÖ Landesregierung zur weiteren Bearbeitung abtreten hätte müssen.

 

Weiters leide der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, da die belangte Behörde den Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt habe. So behaupte sie, dass der Beschwerdeführer am 31.8.2018 keinen Antrag gestellt habe, ohne auf das von ihm am selben Tag vorgelegte Schreiben, das eindeutig als Antrag zu qualifizieren sei, einzugehen und dazu Feststellungen zu treffen. Weiters habe die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers und damit zu dessen Hinderung, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen, getroffen, sondern lediglich auf ein amtsärztliches Gutachten verwiesen, dieses jedoch weder dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, noch im angefochtenen Bescheid wiedergegeben. Damit habe sie sein Parteiengehör verletzt. Die Frage, ob ein unvorhersehbares, unabwendbares Ereignis vorgelegen sei, stelle überdies eine Rechtsfrage dar und sei nicht durch ein amtsärztliches Gutachten zu klären.

 

Weiters habe sie bemängelt, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Nachweise nicht erbracht habe, ohne diese jedoch von ihm einzufordern, noch habe sie eigene amtswegige Ermittlungen dazu durchgeführt. Dasselbe sei in Hinblick auf die nach § 11 Abs. 3 NAG relevanten Kriterien auszuführen, zu denen ebenfalls weder Ermittlungen durchgeführt noch Feststellungen in ausreichendem Maße getroffen worden seien. Zudem habe sie relevante Inhalte des Aktes außer Acht gelassen, v. a. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.8.2018, welches zweifellos als Antrag zu qualifizieren sei.

 

Mit Schreiben vom 17. September 2019 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Weg des Amtes der NÖ Landesregierung mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 28. Jänner 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Zl. *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-1049-2019 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

 

Im Anschluss an die Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde sowie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Jänner 2020 davon in Kenntnis gesetzt, dass seitens des Gerichtes davon ausgegangen werde, dass A nicht erst am 29.10.2018 einen Antrag auf Wiedereinsetzung verbunden mit einem Verlängerungsantrag gestellt habe, sondern bereits mit Schreiben vom 31.8.2018. Zwar sei der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Verlängerungsantrag persönlich bei der Behörde gemäß § 19 Abs. 1 NAG einzubringen sei, allerdings handle es sich dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs um einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG (vgl. etwa VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0197). Es wäre daher an der Behörde gelegen gewesen, dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde sowie ihm aufzutragen, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb einer näher zu bestimmenden Frist nachzureichen.

 

Da die belangte Behörde dies jedoch unterlassen habe und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.12.2018, ***, vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert habe, ohne die Verbesserung des Mangels aufzutragen, sei der angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Es sei daher beabsichtigt, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufzuheben, weshalb sich eine fortgesetzte mündliche Verhandlung als nicht erforderlich erweise.

 

Dies wurde den Parteien gemäß § 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zur Kenntnis gebracht mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreiben Stellung zu nehmen bzw. eine fortgesetzte mündliche Verhandlung zu beantragen.

 

Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 11.2.2020 mitgeteilt, dass diese Rechtsansicht geteilt werde. Eine fortgesetzte mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.

 

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 12.2.2020 folgendes mitgeteilt:

„Das Landesverwaltungsgericht NÖ geht in seinem Schreiben davon aus, dass der „Antrag auf Wiedereinsetzung“ verbunden mit einem Verlängerungsantrag mit Schreiben vom 31.08.2010 gestellt wurde. Das Landesverwaltungsgericht NÖ beanstandet, dass die Bezirkshauptmannschaft Mödling unterlassen habe dem Beschwerdeführer die Verbesserung des Mangels aufzutragen, da der Verlängerungsantrag persönlich bei der Behörde einzubringen gewesen wäre. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und daher ist beabsichtigt den Bescheid aufzuheben.

 

Wenn man wie des Landesverwaltungsgericht NÖ davon ausgeht, dass der Verlängerungsantrag am 31.08.2019 gestellt wurde, dann liegt der oben beschriebene Mangel gar nicht vor, da der Antragsteller dieses Schreiben ja persönlich vorgelegt hat und somit auch persönlich anwesend war. Eine Thematisierung in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme war somit gar nicht erforderlich.

 

In der Stellungahme des Beschwerdeführers (eingelangt am 28.01.2019 und somit fünf Monate nach Antragstellung) wurden unter anderem auch zusätzliche ärztliche Unterlagen mitübermittelt. Auf Grund dieser nachträglich vorgelegten Unterlagen wurde dann ein Gutachten beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschat Mödling angefordert. Dieses Gutachten kam zum Schluss, dass es ihm möglich gewesen wäre den Antrag fristgerecht einzubringen.

 

Gemäß § 24 Abs. 2 NAG gelten Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, gelang dem Beschwerdeführer dieses Glaubhaftmachen nicht und gilt der Verlängerungsantrag damit als Erstantrag.

 

Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 NAG lagen nie vor (unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis) weshalb der Verlängerungsantrag auch gemäß dieser Bestimmung (nicht Abs.1 leg. cit.) abgewiesen wurde. Siehe dazu auch die Spruchpraxis des VwGH zu § 71 AVG die im Bescheid auf Seite 6 aufscheint.

 

Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096) verstärkt eine Partei die grobe Missachtung der Sorgfaltspflicht wenn nicht gemäß § 24 Abs. 2 NAG gleichzeitig mit dem Verlängerungsantrag, sondern sie sich erst Monate später mit den Folgen der verspäteten Antragsteilung befasst. Nach Monaten und sogar Jahren vorgelegte Befunde und sonstige Nachweise sind jedenfalls nicht als gleichzeitig mit dem Verlängerungsantrag vorgelegte Nachweise anzusehen. Trotz der Verspätung und zur Untermauerung, dass die am 31.08.2018 vorgelegten Befunde nicht geeignet waren glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Antragstellung verhindert waren, holte die Behörde eine amtsärztliche Stellungnahme ein.“

 

Eine fortgesetzte mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

 

Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am *** geboren, er ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.

 

Am 16.8.2013 wurde ihm erstmals ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ vom Landeshauptmann von Wien erteilt, welcher in weiterer Folge verlängert wurde. Aufgrund eines Zweckänderungsantrags wurde ihm am 18.8.2015 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, welcher in weiterer Folge vom Landeshauptmann von Wien bis zum 18.8.2018 verlängert wurde.

 

Aufgrund seines Hauptwohnsitzwechsels nach ***, ***, mit 20.3.2018 ging die Zuständigkeit auf den Landeshauptmann von Niederösterreich über.

 

Der Beschwerdeführer hat erstmals am 27.8.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling vorgesprochen, um sich zu erkundigen, welche Möglichkeiten es gäbe, einen weiteren Aufenthaltstitel zu erlangen, nachdem sein Aufenthaltstitel abgelaufen sei. Er gab an, dass es ihm auf Grund eines Spitalsaufenthaltes in seiner Heimat nicht möglich gewesen sei, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen.

 

Am 31.8.2018 sprach er erneut vor und legte unter anderem ein Schreiben des C vom 29.8.2018 betreffend den Beschwerdeführer, einen Versicherungsdatenauszug vom 30.8.2018 und ein Schreiben mit dem Betreff „Mein Aufenthalt in Österreich“ vor. In diesem Schreiben legt er die Umstände der verspäteten Antragstellung dar und entschuldigt sich für seine verspätete Antragstellung. Dieses Schreiben ist von ihm unterschrieben.

 

Mit email vom 29. Oktober 2018 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein, worin der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels wiederholt wird. Diesem Schreiben waren ärztliche Befunde angeschlossen.

 

Mit Schreiben vom 20.12.2018 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert. Das Schreiben enthält keinen Hinweis auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 verbunden mit der Aufforderung, bei der Behörde binnen einer zeitlich näher bestimmten Frist zum Zweck der Erfassung der erkennungsdienstlichen Merkmale persönlich zu erscheinen, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werde.

 

Eine derartige Aufforderung erfolgte auch mit keinem anderen Schreiben im Verfahren vor der belangten Behörde.

 

Im Akt der Behörde finden sich keine erkennungsdienstlichen Merkmale des Beschwerdeführers, insbesondere wurden keine Fingerandrücke genommen und auch kein Passbild verlangt.

 

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers beruhen auf dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass der Beschwerdeführer erstmals am 27.8.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling vorgesprochen hat, ergibt sich aus dem Aktenvermerk im vorgelegten Behördenakt, dies wurde von der Vertreterin der belangten Behörde auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass an diesem Tag kein Verlängerungsantrag gestellt wurde, ist unstrittig. Im Akt der belangten Behörde ist jedoch ein Aktenvermerk vom 31.8.2018 enthalten, wonach der Beschwerdeführer an diesem Tag erneut vorgesprochen hat, weiters ist das Schreiben vom 31.8.2018 enthalten, worin der Beschwerdeführer ausdrücklich selbst zugesteht, dass er „die Frist für den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung versäumt“ habe und Gründe für die verspätete Antragstellung darlegt, zum anderen ersucht er auf S. 2 des Schreibens um „Verständnis und Nachsicht für seine verspätete Antragstellung“. Weiters verweist er darauf, dass er eine Arbeitsstelle, wo er nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung zu arbeiten beginnen könne, und eine Wohnmöglichkeit habe. Damit wird auf das Vorliegen von Antragsvoraussetzungen für den Verlängerungsantrag abgestellt. Das Landesverwaltungsgericht geht daher entgegen der Auffassung der belangten Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer am 31.8.2018 persönlich einen Antrag bei der Behörde gestellt hat. Dass von ihm jedoch keine erkennungsdienstlichen Merkmale, insbesondere keine Fingerabdrücke genommen wurden, ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, in dem ebenso kein Passfoto enthalten ist, Gegenteiliges ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Dies wird auch im angefochtenen Bescheid selbst auf S. 9 so festgehalten. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich auch, dass er nicht zur Verbesserung seines Antrags aufgefordert wurde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 2 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.

 

§ 19 NAG lautet auszugsweise:

(1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.

(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

(4) Bei der Antragstellung hat der Fremde die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.

(5) Sofern bei der Erstantragsstellung die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte, hat dies durch die zuständige Inlandsbehörde zu erfolgen. Bei Verlängerungsanträgen erfolgt die Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei jeder Antragstellung jedenfalls durch die zuständige Inlandsbehörde. Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung einzelne oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden in seinem Wirkungsbereich beauftragen, die Erfassung dieser Daten auch von örtlich nicht zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vornehmen zu lassen; deren Handlungen sind der sachlich und örtlich zuständigen Behörde zuzurechnen.

(6) Der Fremde hat der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

(7) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dürfen Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtsfür unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter persönlich ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 24) zu belehren. Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und den gesetzlichen Vertretern von unmündigen minderjährigen Fremden, kann abweichend von Satz 1 und 2 der Aufenthaltstitel oder die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auch zu eigenen Handen zugestellt (§ 21 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) werden, sofern sie im Inland rechtmäßig aufhältig sind, über eine Zustelladresse im Inland verfügen und § 21 Abs. 1 dem nicht entgegensteht.

(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(9) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

….

 

§ 24 NAG lautet auszugsweise:

(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

  1. 1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
  2. 2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

    Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

(5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.

 

§ 35 NAG lautet:

(1) Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Berufsvertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen oder denen ein solcher ausgestellt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln. Dies gilt auch für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte.

(1a) Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.

(2) Die §§ 64 Abs. 1 bis 5, 65 Abs. 4 und Abs. 6 sowie 73 Abs. 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten.

(3) Die Behörde hat einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, ist er schriftlich, unter Hinweis auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung, ein weiteres Mal zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung aufzufordern.

 

Die Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2017 lautet:

 

§ 1 (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mit

  1. a) Aufenthaltstiteln (§ 8 NAG) und
  2. b) Dokumentationen des unionrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9 NAG)

    zu treffen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Verfahren betreffend:

  1. a) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Schlüsselkräfte (§ 41 NAG),
  2. b) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ in den Fällen des § 41 NAG oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in den Fällen des § 41a Abs. 1 und Abs. 7a NAG innehaben (§ 46 Abs. 1 Z 1 NAG), in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG,
  3. c) Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ für Schlüsselkräfte (§ 42 NAG),
  4. d) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG oder einen anderen Aufenthaltstitel innehaben, nachdem sie ursprünglich über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ verfügt haben (§ 46 Abs. 3 NAG), in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG,
  5. e) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ in den Fällen der §§ 44 Abs. 1 und 46 Abs. 5 in Verbindung mit 44 Abs. 1 NAG,
  6. f) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG,
  7. g) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG,
  8. h) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in den Fällen der §§ 47 Abs. 4 und 56 Abs. 3 NAG,
  9. i) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG) und Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ in den Fällen des § 49 Abs. 1 NAG,
  10. j) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 2 und Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 4 NAG und Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 1 NAG (§ 50 Abs. 1 NAG), jeweils in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG,
  11. k) Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 50a Abs. 1 NAG) und Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für deren Familienangehörige (§ 50a Abs. 2 NAG), jeweils in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG,
  12. l) Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT“, § 58 NAG) und Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT“, § 58a NAG), jeweils in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG,
  13. m) Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT“, § 58 NAG) oder Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT“, § 58a NAG) (§ 69 Abs. 3 NAG), jeweils in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG, und
  14. n) Entziehung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 28 Abs. 6 NAG, mit Ausnahme der Fälle betreffend die Aufenthaltstitel gemäß § 43a Abs. 1 Z 1 NAG.

 

 

Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird.

 

Dazu wurde nun festgestellt, dass der zuletzt verlängerte Aufenthaltstitel des nunmehrigen Beschwerdeführers mit 18.8.2018 abgelaufen ist. Am 31.8.2018, somit nach Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, ist er persönlich bei der Behörde erschienen und hat ein Schreiben vorgelegt, mit dem er um Verlängerung seines Aufenthaltstitels ersucht. Wie festgestellt wurde, ist dieses Schreiben ein Verlängerungsantrag. Bevor sich überhaupt die Frage stellt, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 24 Abs. 2 NAG gegeben sind, ist zu prüfen, ob dieser Antrag den Erfordernissen der persönlichen Antragstellung iSd § 19 NAG genügt.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen, wobei der Fremde gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 mitzuwirken hat. Diese Bestimmung erfährt in weiterer Folge hinsichtlich Verlängerungsanträgen insofern eine Einschränkung, als bei Verlängerungsanträgen erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln sind, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.

 

Im vorgelegten Verwaltungsakt sind weder Fingerabdrücke enthalten noch ein Passfoto.

 

Gemäß § 35 Abs. 3 NAG hat die Behörde einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, ist er schriftlich, unter Hinweis auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung, ein weiteres Mal zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung aufzufordern. Gemäß § 2 Abs. 5 NAG handelt es sich bei erkennungsdienstlichen Merkmalen um Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.

 

Dazu wurde festgestellt, dass die belangte Behörde in weiterer Folge ausgehend davon, dass der Antrag auf Verlängerung erst am 30.10.2018 gestellt worden sei, womit die zweiwöchigen Frist gemäß § 24 Abs. 3 NAG abgelaufen gewesen sei, den Beschwerdeführer nicht aufgefordert hat, bei der Behörde binnen einer zeitlich näher bestimmten Frist zum Zweck der Erfassung der erkennungsdienstlichen Merkmale, nämlich der Papillarlinienabdrücke der Finger, persönlich zu erscheinen, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werde. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht aufgefordert, ein Lichtbild nachzureichen. Damit entspricht der Verlängerungsantrag nicht den gesetzlichen Anforderungen.

 

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

 

Mit Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2017 wurden die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln (§ 8 NAG) und Dokumentationen des unionrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9 NAG) zu treffen. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht eine Reihe von Ausnahmen für die Ermächtigung vor, welche unter anderem gemäß Abs. 2 lit. b nicht in Erstantragsverfahren gilt.

 

Die belangte Behörde ist ausgehend davon, dass der Verlängerungsantrag verspätet gestellt wurde, davon ausgegangen, dass es sich gemäß der Bestimmung des § 24 Abs. 1 NAG um einen Erstantrag handelt und hat diesen unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Damit hat sie eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr gemäß § 1 Abs. 2 lit. b der Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2017 nicht zukommt. Sie hätte den Antrag vielmehr zuständigkeitshalber an das Amt der NÖ Landesregierung weiterleiten müssen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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