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§ 50 NAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2015

Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 50.

(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des § 49 Abs. 1 eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, in den Fällen des § 49 Abs. 2 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und in den Fällen des § 49 Abs. 4 eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40171297

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