VwGH Ra 2020/16/0117

VwGHRa 2020/16/011713.6.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis und die Hofrätin Dr. Funk‑Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Bürgermeisters der Gemeinde Sölden, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9. Juni 2020, LVwG‑2020/29/0459‑24, betreffend Kanalanschlussgebühr (weitere Partei: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. M F und 2. R F, beide in S), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56
AVG §68 Abs1
AVG §8
BauO Tir 2018 §33
BauO Tir 2018 §33 Abs1
KanalgebührenO Sölden 2003 §2 Abs2
KanalgebührenO Sölden 2003 §2 Abs3
VwGVG 2014 §7 Abs3
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160117.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheiden vom 19. November 2019 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Sölden (Revisionswerber) den Mitbeteiligten eine Kanalanschluss‑ und Erweiterungsgebühr in näher angeführter Höhe für den Um‑ und Ausbau eines Gästehauses („Objekterweiterung“) vor.

2 Die Mitbeteiligten erhoben dagegen Beschwerde und brachten darin vor, bei der Ermittlung des ‑ als Bemessungsgrundlage heranzuziehenden - Rauminhaltes seien unzulässigerweise Bauteile, die bereits vor 50 Jahren errichtet worden seien, herangezogen worden.

3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Februar 2020 wies der Revisionswerber die Beschwerde gemäß § 263 Abs. 1 BAO ‑ mit näherer Begründung ‑ als unbegründet ab. Darin wurde u.a. ausgeführt, die angefochtenen Abgabenbescheide hätten sich fälschlicherweise auf die Kanalanschlussgebührenordnung der Gemeinde Sölden und den Gemeinderatsbeschluss vom 15. April 2003 idgF bezogen. Korrekterweise sei die Gebührenpflicht aufgrund der §§ 1 bis 9 der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Sölden 2019 und des Gemeinderatsbeschlusses vom 18. Dezember 2018 ‑ mit der die Kanalbenützungsgebührenverordnung neu erlassen worden sei ‑ vorgeschrieben worden, wodurch sich jedoch die Bemessungsgrundlage nicht verändert habe.

4 Die Mitbeteiligten beantragten, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde Folge, behob die angefochtenen Bescheide und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

6 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens stellte das Landesverwaltungsgericht ‑ soweit wesentlich ‑ fest, die Mitbeteiligten seien je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer eines näher genannten Grundstückes in der Katastralgemeinde S. Mit Bescheid des Revisionswerbers vom 20. Dezember 2018 sei der F KG ‑ deren Komplementäre die Mitbeteiligten seien ‑ als Bauwerberin für das Vorhaben „Um‑ und Ausbau Gästehaus“ P auf dem im Eigentum der Mitbeteiligten stehenden Grundstück die baubehördliche Bewilligung erteilt worden.

7 In der Zustellverfügung des Baubescheides seien ua die F KG als Antragstellerin sowie die Mitbeteiligten als Eigentümer des Grundstückes angeführt. Je eine Ausfertigung des Bescheides sei „mittels Rsb“ an jeden der beiden Mitbeteiligten und an die F KG versandt worden. Diese Adressaten seien auch auf den jeweiligen Rückscheinen angeführt. Der Baubescheid sei den Mitbeteiligten jeweils am 24. Dezember 2018, der F KG jedoch erst am 8. Jänner 2019 zugestellt worden. Gegen den Baubescheid seien keine Rechtsmittel erhoben worden.

8 Das vom Bauvorhaben „Gästehaus [P]“ betroffene Grundstück sei bereits seit dem Jahr 1990 an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossen und es sei bereits in jenem Jahr eine Anschlussgebühr vorgeschrieben worden. Im Zuge des im Jahr 2018 bewilligten Um‑ und Ausbaus sei kein weiterer Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage erfolgt.

9 In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht aus, die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Sölden (idF des Gemeinderatsbeschlusses 15. April 2003) habe gemäß § 2 Abs. 2 vorgesehen, dass Abgabenschuldner jene Personen seien, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches ua Eigentümer eines Gebäudes im Gemeindegebiet gewesen seien. Bei Vergrößerung der Bemessungsgrundlage durch Zu‑ und Umbauten ‑ wie verfahrensgegenständlich ‑ sei die Gebührenpflicht gemäß § 2 Abs. 3 letzter Absatz der Verordnung mit Rechtskraft der Baubewilligung entstanden.

10 Der Baubescheid vom 20. Dezember 2018 sei an mehrere Verfahrensparteien gerichtet gewesen, diesen aber zu verschiedenen Zeitpunkten zugestellt worden. Die (formelle) Rechtskraft trete daher erst (frühestens) mit Ablauf der Rechtsmittelfrist, gerechnet von der letzten Zustellung ein. Der F KG als Bauwerberin sei der Baubescheid nachweislich erst am 8. Jänner 2019 zugestellt worden, womit die 4‑wöchige Rechtsmittelfrist am 5. Februar 2019 geendet habe. Der Rechtsansicht des Revisionswerbers, wonach der Baubescheid der F KG schon früher zugestellt worden sei, und zwar am 24. Dezember 2018 mit Zustellung an die beiden Mitbeteiligten, die vertretungsbefugte Organe der F KG gewesen seien, sei nicht zu folgen: Die Bescheidausfertigungen, die am 24. Dezember 2018 zugestellt worden seien, seien gemäß Adressierung am Kuvert an die Mitbeteiligten gerichtet und daher nicht für die F KG bestimmt gewesen. Auch wenn diese durch die Zustellung „Kenntnis“ vom Bescheidinhalt erhalten habe, habe die Zustellung für sie nicht den Beginn der Rechtsmittelfrist ausgelöst, zumal die Zustellung an die Mitbeteiligten nicht in ihrer Funktion als Komplementäre der F KG erfolgt sei, sondern aufgrund ihrer Stellung als Eigentümer des vom genehmigten Bauvorhaben betroffenen Grundstückes.

11 Zum Zeitpunkt des Rechtskrafteintrittes gegenüber der F KG am 5. Februar 2019 sei die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Sölden 2003 nicht mehr in Geltung gestanden, weil diese mit Inkrafttreten der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Sölden 2019 am 31. Jänner 2019 außer Kraft gesetzt worden sei. Im zeitlichen Geltungsbereich der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Sölden 2003 sei der Abgabentatbestand, welcher bei Zu‑ und Umbauten mit Rechtskraft der Baubewilligung normiert gewesen sei, daher nicht eingetreten.

12 Nach § 2 Abs. 1 lit. a der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Sölden 2019 entstehe die Beitragspflicht bei Neu‑, Zu‑, Um‑ und Aufbauten mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses. Da der tatsächliche Anschluss des verfahrensgegenständlichen Gebäudes an die Gemeindekanalisationsanlage jedoch bereits im Jahr 1990 erfolgt sei und durch den Um‑ und Zubau keine weiteren Anschlüsse durchgeführt worden seien, könne aus dieser Bestimmung kein Abgabentatbestand abgeleitet werden. Ein konkreter Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung für die Entstehung des Abgabenanspruches für die Kanalanschlussgebühr bei Zu‑ und Umbauten (von bereits angeschlossenen Grundstücken) sei in der Verordnung nicht normiert.

13 Auch wenn die Mitbeteiligten als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes (und des Gebäudes) grundsätzlich Abgabenschuldner seien, sei eine Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr mangels Vorliegen einer konkreten Bestimmung zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches bei Zu‑ und Umbauten nicht zulässig.

14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, zu der keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden.

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16 Zur Zulässigkeit der Revision wird im Ergebnis vorgebracht, der Baubescheid vom 20. Dezember 2018 sei bereits am 24. Dezember 2018 an die Mitbeteiligten als Eigentümer des Grundstückes zugestellt worden, womit die Rechtskraft der Baubewilligung vier Wochen später am 21. Jänner 2019 und damit noch vor Inkrafttreten der Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Sölden 2019 eingetreten sei. Damit erweise sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig.

17 Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.

18 Nach § 2 Abs. 2 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Sölden in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 15. April 2003 (in Folge: Kanalgebührenordnung 2003) sind zur Entrichtung von Anschluss‑ und Erweiterungsgebühren alle Personen verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht u.a. Eigentümer „eines“ (gemeint wohl: des Gebäudes auf dem angeschlossenen Grundstück) Gebäudes im Gemeindegebiet sind. Die Entstehung des Abgabenanspruchs (bzw. der Gebührenpflicht) knüpft nach § 2 Abs. 3 letzter Absatz der Kanalgebührenordnung 2003 bei Vergrößerung der Bemessungsgrundlage (der Bruttorauminhalt gemäß § 2 Abs. 4 der Kanalgebührenordnung 2003) durch Zu‑ und Umbauten ‑ wie im Revisionsfall vorliegend ‑ an die Rechtskraft der Baubewilligung.

19 Das Landesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Baubewilligung gegenüber der F KG sei die Kanalgebührenordnung 2003 bereits nicht mehr in Geltung gestanden, weshalb der darin ‑ für Zu‑ und Umbauten ‑ normierte Abgabentatbestand nicht (mehr) verwirklicht worden sei. Damit hat das Landesverwaltungsgericht ‑ indem es auf die gegenüber der F KG als Bauwerberin gemäß § 33 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl. Nr. 28/2018, eingetretene Rechtskraft abgestellt hat ‑ allerdings die Rechtlage verkannt.

20 Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid dann als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt und damit rechtlich existent wurde (vgl. VwGH 10.6.2021, Ra 2017/06/0106, mwN). Im Mehrparteienverfahren kann daher gegen einen Bescheid von jeder ‑ auch von einer übergangenen (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0052, mwN) ‑ Partei Beschwerde erhoben werden, sobald dieser zumindest an eine Partei wirksam zugestellt und somit erlassen worden ist (vgl. VwGH 14.5.2020, Ra 2020/08/0067, mwN). Dessen ungeachtet kann ein Bescheid nur für jene Parteien in formelle Rechtskraft erwachsen, denen gegenüber er erlassen wurde, sofern nicht durch Gesetz ausdrücklich anderes geregelt ist (vgl. VwGH 16.2.2021, Ra 2019/10/0148; 29.3.2004, 2003/17/0252, jeweils mwN). Dementsprechend kann im Mehrparteienverfahren die (formelle) Rechtskraft für die jeweiligen Parteien zu verschiedenen Zeitpunkten eintreten (vgl. etwa VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0049; 19.3.1998, 98/07/0030; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 7 [Stand April 2018]).

21 Vorauszuschicken ist, dass, wenn § 2 Abs. 3 letzter Absatz der Kanalgebührenordnung 2003 auf die „Rechtskraft der Baubewilligung“ abstellt, grundsätzlich ‑ durch Auslegung ‑ die Frage zu klären wäre, welche Art der Rechtskraft damit gemeint ist. Wenn auch nicht erkennbar ist, dass der Verordnungsgeber damit nicht die formelle Rechtskraft (Unanfechtbarkeit mit ordentlichen Rechtsmitteln) gemeint hätte, kann diese Frage im vorliegenden Revisionsfall im Ergebnis dahingestellt bleiben, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die materielle Rechtskraft des Baubescheides vom 20. Dezember 2018 zu einem anderen Zeitpunkt ‑ als jenem des Eintritts der formellen Rechtskraft mit fruchtlosem Ablauf der Beschwerdefrist ‑ eingetreten wäre (vgl. VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018; 19.10.2021, Ro 2019/14/0006; 9.9.2013, 2010/17/0274, jeweils mwN; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 12 [Stand April 2018]).

22 Dem Landesverwaltungsgericht ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn es den Eintritt der „Rechtskraft der Baubewilligung“ mit Ablauf der ungenützten Beschwerdefrist angenommen hat. Dabei kommt es allerdings ‑ anders als vom Landesverwaltungsgericht angenommen ‑ nicht auf die gegenüber der F KG eingetretenen Rechtskraft an:

23 Angesichts dessen, dass Bauverfahren in der Regel ‑ schon aufgrund der typischerweise vorhandenen Parteistellung der Nachbarn (vgl. § 33 Abs. 2 bis 6 TBO 2018) ‑ Mehrparteienverfahren sind, stellt sich weiters die Frage, ob die Bestimmung des § 2 Abs. 3 letzter Absatz der Kanalgebührenordnung 2003 in solchen Fällen auf den Eintritt der Rechtskraft gegenüber bestimmten Parteien abstellt. Sind die in § 2 Abs. 2 der Kanalgebührenordnung 2003 geregelten Abgabenschuldner zugleich Bauwerber gemäß § 33 Abs. 1 TBO 2018 ‑ etwa als Eigentümer des von der Baumaßnahme betroffenen Grundstückes ‑ erscheint es naheliegend, den Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung ihnen gegenüber ‑ und nicht gegenüber anderen Parteien, etwa den (Parteistellung genießenden) Nachbarn ‑ als relevant anzusehen.

24 Dass der Verordnungsgeber Abweichendes für jene ‑ wohl seltener vorkommenden ‑ Fälle hätte vorsehen wollen, in denen die Abgabenschuldner zwar Parteien des Bauverfahrens, nicht jedoch selbst Bauwerber waren, ist indes nicht erkennbar. Es ist daher davon auszugehen, dass auch in derartigen Fallkonstellationen der Abgabenanspruch gemäß § 2 Abs. 3 letzter Absatz der Kanalgebührenordnung 2003 erst mit Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung gegenüber jenen Parteien des Bauverfahrens, die gemäß § 2 Abs. 2 der Kanalgebührenordnung 2003 Abgabenschuldner sind, entsteht (vgl. in diesem Sinne VwGH 28.1.1994, 92/17/0285, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

25 Im Revisionsfall war (nur) die F KG Bauwerberin nach der TBO 2018, Abgabenschuldner nach der Kanalgebührenordnung 2003 waren jedoch (nur) die Mitbeteiligten als Eigentümer des von der Baumaßnahme betroffenen Grundstückes. Als Eigentümer waren die Mitbeteiligten auch Parteien des Bauverfahrens nach der TBO 2018 (vgl. zur ‑ in der TBO nicht ausdrücklich geregelten ‑ Parteistellung der vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümer VwGH 7.12.2011, 2010/06/0257; 27.3.2007, 2005/06/0344; 23.1.2007, 2003/06/0039; 20.10.2005, 2003/06/0113; die Parteistellung des mit dem Bauwerber nicht identischen Grundeigentümers kann sich im Übrigen auch daraus ergeben, dass die als Folge der erteilten Baubewilligung entstehende Abgabenschuld unmittelbar die Rechtssphäre des Grundeigentümers berührt; vgl. dazu VwGH 26.2.2019, Ro 2016/06/0022; 30.1.2007, 2004/05/0207, jeweils mwN).

26 Die Rechtskraft des Baubescheides vom 20. Dezember 2018 ist nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes ‑ ausgehend von der am 24. Dezember 2018 erfolgten Zustellung ‑ gegenüber den Mitbeteiligten mit Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist jedenfalls noch im Jänner 2019 und somit vor Außerkrafttreten der Kanalgebührenordnung 2003 eingetreten. Die auf diese Verordnung gestützte ‑ die mit der Beschwerdevorentscheidung vom 12. Februar 2020 vorgenommene „Korrektur“ der Rechtsgrundlage für die Vorschreibung ist in Folge schon im Hinblick auf § 264 Abs. 3 BAO nicht von Belang (vgl. dazu VwGH 29.6.2022, Ra 2021/15/0072, mwN) ‑ die Vorschreibung der Kanalanschluss‑ und Erweiterungsgebühr durch den Revisionswerber erweist sich daher ‑ in dieser Hinsicht ‑ als rechtmäßig.

27 Das angefochtene Erkenntnis war somit aus den dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 13. Juni 2023

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