VwGH Ra 2020/08/0067

VwGHRa 2020/08/006714.5.2020

Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. W GmbH in O und 2. G W in A, beide vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2020, Zl. L501 2125676‑1/22E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg; mitbeteiligte Parteien: 1. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist‑Straße 1, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert Stifterstraße 65‑67; weitere Parteien: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §62 Abs1
VwGVG 2014 §7
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080067.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Zweitrevisionswerberin auf Grund ihrer Tätigkeit für die Erstrevisionswerberin in näher angeführten Zeiträumen der Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG unterlag.

5 Die Revisionswerber führen zur Zulässigkeit der Revision aus, dass der erstinstanzliche Bescheid nicht an die von der erstrevisionswerbenden Partei (laut Erklärung iSd § 88 WTBG im Rahmen einer GPLA‑Prüfung) zustellbevollmächtigte N. Wirtschaftstreuhand‑ und Steuerberatungs GmbH zugestellt und dieser bisher auch sonst nicht im Original zugegangen sei. Indem das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerden meritorisch entschieden habe, statt diese mangels wirksam zugestellten Bescheides zurückzuweisen, sei es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. (Das weitere Revisionsvorbringen, dass beide „Revisionswerberinnen“ [im Rahmen der GPLA‑Prüfung] mit ihrer Vertretung die N. Wirtschaftstreuhand‑ und Steuerberatungs GmbH bevollmächtigt hätten und der erstinstanzliche Pflichtversicherungsbescheid auch der Zweitrevisionswerberin bisher nicht wirksam zugestellt worden wäre, verstößt gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot und steht im Übrigen mit dem Akteninhalt in Widerspruch.)

6 Im Mehrparteienverfahren kann gegen einen Bescheid von jeder Partei Beschwerde erhoben werden, sobald er zumindest an eine Partei wirksam zugestellt und somit erlassen worden ist (VwGH 25.6.2013, 2011/08/0346). Dass der genannte Bescheid an die Zweitrevisionswerberin persönlich zugestellt worden ist, haben die revisionswerbenden Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestritten.

7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Mai 2020

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