VwGH Ra 2019/07/0110

VwGHRa 2019/07/011019.11.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Agrargemeinschaft Waldgenossenschaft T in T, vertreten durch Mag. Elisabeth Moser-Marzi und Mag. Milorad Erdelean, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schwertgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. August 2019, Zl. LVwG 46.1-824/2019-19, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen; mitbeteiligte Parteien: 1. GL in G und 2. WL in S, beide vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Rathausplatz 3), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070110.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

5 In diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 16.7.2019, Ra 2019/07/0068, mwN). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/07/0004 bis 0008, mwN). 6 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (vgl. VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0124, mwN), noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0062, mwN). 7 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision, das angefochtene Erkenntnis weiche "massiv und mehrfach von der Rechtsprechung des VwGH zu den § 27, 28 WRG ab", wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen schon deshalb nicht entsprochen, weil damit nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht der revisionswerbenden Partei abgewichen sein soll (vgl. VwGH 7.10.2019, Ra 2019/03/0107, mwN).

8 Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, "(a)bgesehen davon geht es um die Beurteilung einer Frage, die jedenfalls über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinaus Bedeutung hat; nämlich die Erhebung des Einwandes des Erlöschens durch eine Betroffene in einem Verfahren gemäß § 138 Abs 1 lit a) WRG, die weder im Bescheid der bel. B. noch im Erkenntnis behandelt wurde." Damit gelingt es der revisionswerbenden Partei nicht, eine konkrete, auf die vorliegende Revisionssache bezogene Rechtsfrage zu formulieren (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0005, mwN), deren Beantwortung eine (mögliche) Rechtswidrigkeit der dem bekämpften Erkenntnis zu Grunde liegenden Argumentation und deren Relevanz für den Verfahrensausgang aufzeigt (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2016/07/0046). Damit wird nicht dargetan, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/07/0367 bis 0371, mwN).

9 Die Zulässigkeitsausführung, wonach das Verwaltungsgericht "bei der Auslegung der maßgeblichen Rechtslage seinen Wertungsspielraum überschritten" habe, lässt wiederum die erforderliche Konkretheit vermissen (VwGH 25.9.2014, Ra 2014/07/0056, mwN).

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. November 2019

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