VwGH Ra 2014/07/0056

VwGHRa 2014/07/005625.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. Juni 2014, Zl. LVwG-BN-13-0067, betreffend Übertretung des AWG 2002, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 4. April 2013 wurde die Revisionswerberin für schuldig befunden, sie habe es im Zeitraum von April 2010 bis 19. Dezember 2012 in B. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GesmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft durch Aufschüttungen von im Wesentlichen der Deponieklasse Bodenaushubdeponie entsprechendem Material (ca. 127.400 m3) eine Behandlungsanlage errichtet und betrieben habe, ohne im Besitz der nach § 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) erforderlichen Genehmigung der Behörde gewesen zu sein. Wegen Verletzung des § 37 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 wurde über die Revisionswerberin gemäß § 79 Abs. 1 zweite Alternative AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 3.630,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt.

Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Juni 2014 als unbegründet abgewiesen.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3. Nach den Ausführungen in der Revision liege im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, "wenn das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH zum Begriff der gewerbsmäßigen Tätigkeit im Sinne des § 79 Abs. 1 AWG 2002 abweicht". Im darauffolgenden Satz wird ausgeführt, es "liegt zum gegenständlichen Rechtsproblem noch keine Rechtsprechung des VwGH vor".

Dieses Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision erweist sich bereits an sich als widersprüchlich. Dessen ungeachtet ist dazu zum einen auf die Ausführungen zu dem für die Strafhöhe relevanten, in § 79 Abs. 1 letzter Halbsatz AWG 2002 normierten Kriterium "gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig" im hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2006/07/0127, zu verweisen. Zum anderen legt die Revisionswerberin auch nicht konkret dar, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/16/0004).

Unter Bezugnahme auf die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20. Juni 1989 erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung einer Trockenbaggerung und für die Anhebung der Grubensohle nach Ausbeutung des Schottermaterials bringt die Revisionwerberin ferner vor, die von der H. GmbH vorgenommenen Auffüllungen stellten keine Deponierung im Sinne des AWG 2002, sondern die Erfüllung einer Behördenauflage dar. Ein Gutachter habe im Zuge der Deponieverhandlung festgestellt, dass die Ausführung der Genehmigung aus dem Jahr 1989 aufgrund der vorgenommenen Ergänzungen "als im Wesentlichen bescheidmäßig beurteilt" werden könne. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Themenbereich, insbesondere dazu, "ob dann, wenn eine bescheidmäßige Auflage einer Behörde erfüllt wird, eine andere Behörde von sich aus zuständig werden kann, obwohl die Voraussetzungen der Zuständigkeit nicht gegeben ist".

Die von der Revisionswerberin lediglich auszugsweise zitierten gutachtlichen Ausführungen eines Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2012 wurden im Zusammenhang mit der Kollaudierung betreffend den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 20. Juni 1989 getätigt und u.a. damit begründet, dass "das ursprünglich vorgeschriebene Aufhöhungsniveau erreicht" worden sei. Gleichzeitig wurde in demselben Gutachten jedoch dargelegt, dass ein Teil der durchgeführten Schüttungen "im Umfang von ca. 127.400 m3 konsenslos" erfolgt sei. Weshalb vor diesem Hintergrund hinsichtlich der in Rede stehenden Schüttungen von der "Erfüllung einer bescheidmäßigen Auflage" auszugehen wäre, legt die Revisionswerberin nicht nachvollziehbar dar. Davon abgesehen besteht eine umfangreiche Judikatur zu der mit ihrem Vorbringen implizit angesprochenen "zulässigen Verwertung" von Abfall (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, mwN).

Angesichts der vom Verwaltungsgericht auf sachverständiger Grundlage getroffenen Feststellungen - danach sind die verfahrensgegenständlichen Schüttungen im Ausmaß von 127.400 m3 konsenslos (und somit auch nicht durch die wasserrechtliche Bewilligung gedeckt) erfolgt - zeigt die außerordentliche Revision somit auch mit dem zweiten Vorbringen ihrer Zulässigkeitsausführungen nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2014

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