Normen
AVG §66 Abs4;
AWG 2002 §75 Abs5;
AWG 2002 §79 Abs1 Z10;
AWG 2002 §79 Abs1;
VerpackV 1996;
VStG §16;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
AWG 2002 §75 Abs5;
AWG 2002 §79 Abs1 Z10;
AWG 2002 §79 Abs1;
VerpackV 1996;
VStG §16;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war - ebenso wie sein Sohn C.W. (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/07/0126) - selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH. Gegenstand dieses Unternehmens ist der Import von und der Handel mit hochwertigen Tragetaschen, vor allem aus Papier, zum geringen Teil auch aus Kunststoff, die an Groß- und Einzelhändler verschiedener Branchen (beispielsweise Industriebetriebe, Fluggesellschaften, Apotheken) weitervertrieben werden. In der Regel werden die Tragetaschen vom Spediteur direkt zu den abnehmenden Unternehmen transportiert, in Ausnahmefällen auch am Sitz der W-GmbH zwischengelagert.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erteilte an zwei Unternehmen als Sachverständige den Auftrag, eine Überprüfung der W-GmbH betreffend die Einhaltung der Bestimmungen der Verpackungsverordnung 1996, BGBl. Nr. 648 (VerpackVO), für das Kalenderjahr 2003 vorzunehmen. Nach dem Inhalt des diesbezüglichen Prüfberichtes teilte der Beschwerdeführer den beiden Prüfern - wie schon in einem Schreiben vom 13. September 2004 angekündigt - beim vereinbarten Termin am 21. September 2004 mit, dass er eine Überprüfung der W-GmbH nicht zulasse. Das sei mit einem Urteil des EuGH begründet worden, dem zu entnehmen sei, dass das zu prüfende Unternehmen nicht Adressat der VerpackVO sei. Die Überprüfung sei verweigert worden und habe daher nicht durchgeführt werden können.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft M vom 24. Mai 2005 wurde über den Beschwerdeführer als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der W-GmbH gemäß § 79 Abs. 1 Z 10 iVm § 75 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) verhängt und er wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH, die Vertreiber von Verpackungsmaterial sei, dem § 75 Abs. 5 AWG 2002 dadurch zuwider gehandelt zu haben, dass er die erwähnte Überprüfung am 21. September 2004 nicht zugelassen habe; den Prüfern seien keine Unterlagen vorgelegt und auch sonst keine Auskünfte erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe es daher zu verantworten, dass "die Organe oder Sachverständigen gemäß § 75 AWG 2002" an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert worden seien.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 8. September 2006 teilweise dahin Folge gegeben, dass die Strafe auf EUR 3.630,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) und aliquot auch die Verfahrenskosten erster Instanz herabgesetzt wurden.
Nach zusammengefasster Darstellung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde - ausgehend von dem oben einleitend wiedergegebenen Sachverhalt und Feststellungen zur Verweigerung der erwähnten Überprüfung - rechtlich aus, der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass die VerpackVO iVm § 75 AWG 2002 bestimmte Kontrollen vorsehe und die davon Betroffenen diese zu dulden und im gesetzlichen Umfang, etwa durch Vorlage von Unterlagen, zu unterstützen hätten. Dem Berufungsvorbringen, die an- und verkauften Papier- und Plastiktragetaschen seien neu erzeugte Produkte und kein Abfall, sodass das AWG 2002 auf die W-GmbH nicht anwendbar sei, hielt die belangte Behörde das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 29. April 2004, C-341/01 , entgegen. Danach sei Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie) dahin auszulegen, dass die den Kunden in einem Geschäft unentgeltlich oder gegen Entgelt überlassenen Kunststofftragetaschen Verpackungen im Sinne dieser Richtlinie seien. Dieser Entscheidung folgend habe auch der Oberste Gerichtshof (OGH) mit seinem Urteil vom 23. Mai 2005, 10 Ob 80/04v, "die Feststellung getroffen", bei Tragetaschen "der verfahrensgegenständlichen Art" - auch dort ging es um an Letztverbraucher abgegebene Kunststofftragetaschen - handle es sich um Verpackungen im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der erwähnten Richtlinie und auch im Sinne der VerpackVO. Nach Ansicht der belangten Behörde könne für Papiertragetaschen nichts anderes gelten, zumal für eine differenzierte rechtliche Beurteilung der beiden Tragetaschenarten jeder Anhaltspunkt fehle.
Dass die W-GmbH ein reiner Handelsbetrieb sei, wäre rechtlich - so begründete die belangte Behörde weiter - ohne Bedeutung. Einerseits habe der Beschwerdeführer eingestanden, dass fallweise Zwischenlagerungen der Tragetaschen am Unternehmenssitz erfolgten, andererseits sei die W-GmbH Importeur dieser Tragetaschen, auf den sich die in der VerpackVO verankerten Pflichten auch beziehen würden.
Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung sei daher erfüllt. Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens und "einer möglichen Exkulpierung im Sinne des § 5 VStG" sei dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass allfällige "schlechte Erfahrungen" betreffend eine frühere Überprüfung nach § 75 AWG 2002 keinesfalls die Weigerung einer weiteren Überprüfung rechtfertigen könnten. Dem Hinweis auf die "unklare Rechtssituation" sei entgegen zu halten, dass die "verfahrensgegenständliche Grundsatzfrage", ob Tragetaschen als Verpackungen zu werten seien, bereits vom EuGH mit dem erwähnten Urteil vom 29. April 2004, somit deutlich vor dem Tatzeitpunkt im September 2004, geklärt worden sei.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Darstellung allgemeiner Grundsätze fallbezogen aus, der Strafrahmen des § 79 Abs. 1 Z 10 AWG 2002 reiche von EUR 730,-- bis EUR 36.340,--, wobei die Mindeststrafe für Personen, die gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig seien, EUR 3.630,-- betrage. Es bestünden "keine Zweifel" daran, dass der Beschwerdeführer "im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist", sodass von der genannten Mindeststrafe auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe die Tat in der Schuldform des Vorsatzes begangen. Mildernd sei die Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand. Unter Berücksichtigung "sämtlicher" Strafzumessungsgründe gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass die nunmehr verhängte Mindeststrafe tat- und schuldangemessen sei. Eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG habe nicht Platz greifen können, weil von einem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen keine Rede sein könne. "Weder liegt Unbescholtenheit vor, noch kann von einem Geständnis gesprochen werden." Schließlich scheide auch ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG aus, weil von einem geringfügigen Verschulden keinesfalls ausgegangen werden könne. Einerseits hätte dem Beschwerdeführer trotz der behaupteten unklaren Rechtssituation im Zeitpunkt der Überprüfung die "aktuelle Rechtslage" bereits bekannt sein müssen, andererseits habe der Beschwerdeführer auch vorsätzlich gehandelt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:
Die in Beschwerde gezogene Bestrafung des Beschwerdeführers stützt sich (in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG) auf den Straftatbestand des § 79 Abs. 1 Z 10 erster Fall AWG 2002. Diese Norm lautet:
"§ 79. (1) Wer
(...)
10. die Organe oder Sachverständigen gemäß § 75 (...) an der Ausübung seiner (ihrer) Tätigkeit hindert,
(...)
begeht (...) eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 EUR bis 36.340 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 EUR bedroht."
Der angesprochene, mit "Überprüfungspflichten und - befugnisse" überschriebene § 75 AWG 2002 hat folgenden Wortlaut:
"§ 75. (1) Der Landeshauptmann hat Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Problemstoffen, Abfallsammler und -behandler regelmäßig angemessen zu überprüfen. Abfallsammler und -behandler gemäß § 25 Abs. 1 und Behandlungsanlagen für gefährliche Abfälle sind längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Überprüfung der Behandlungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen Anordnungen und Aufträge zu erteilen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(2) Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß den §§ 13 bis 13f und von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 14 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge oder Elektro- oder Elektronik-Altgeräte festgelegt sind, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(3) Entstehen bei der Überprüfung besondere Kosten, insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen, so können die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen durch Bescheid der Behörde, welche die Überprüfung vorgenommen hat, zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden, wenn die Überwachung Anlass zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat.
(4) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind
1. die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten,
2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 82
3. Zollorgane im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 83 und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt,
Liegenschaften und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen und Überprüfungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu nehmen und die Vorlage der notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen des Lagerbestands und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, zu verlangen. Allenfalls abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft, der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebs nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden.
(5) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen, den Organen der öffentlichen Aufsicht und den Zollorganen das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen und Personen, in deren Gewahrsame sich die Produkte oder Abfälle befanden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Produkte oder Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen über den Lagerbestand und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen."
In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seinen schon im Verwaltungsverfahren vertretenen Standpunkt, die W-GmbH importiere und verkaufe Verpackungsmaterialien ("ausschließlich Papier- und zum geringen Teil auch Plastiktragetaschen"), somit Neuware, die schon begrifflich kein "Abfall" im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sei. Da ihr Handelsprodukt keinen Abfall darstelle, sei die W-GmbH weder Abfallersterzeuger noch Abfallbesitzer oder gar Abfallsammler oder Abfallbehandler. Der von der belangten Behörde herangezogene § 75 Abs. 5 AWG 2002 beziehe sich aber ausdrücklich auf die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen, sohin auf Abfallersterzeuger, -besitzer, -sammler und -behandler. Die W-GmbH falle unter keine dieser Begriffsbestimmungen und sei daher auch keine nach dem AWG 2002 verpflichtete Person. Das AWG 2002 sei demzufolge auf die W-GmbH nicht anzuwenden.
Diese Ausführungen unterstellen offenbar, Überprüfungen im Sinne der zitierten Bestimmung seien nur hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Abfallersterzeuger, Abfallsammler und Abfallbehandler (zu diesen Begriffen siehe die Legaldefinitionen in § 2 Abs. 6 AWG 2002) vorzunehmen und nur diese zählten zu den im Sinne des Abs. 5 "durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen". Eine derartige Überprüfungsbefugnis besteht jedoch nach § 75 Abs. 2 AWG 2002 für den zuständigen Bundesminister (unter anderem) auch in Bezug auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 14 AWG betreffend Verpackungen festgelegt sind. Die VerpackVO ist den Verordnungen gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 zuzurechnen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Oktober 2003, Zl. 2003/07/0069, mwN, und daran anschließend u. a. das Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, Zl. 2004/07/0112). Demnach kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Überprüfungen betreffend die Einhaltung von aufgrund der VerpackVO bestehenden Verpflichtungen vornehmen (lassen).
In der Beschwerde wird die - vor dem Hintergrund des erwähnten Urteils des EuGH vom 29. April 2004, C-341/01 ("Plato Plastik"), zutreffende - Beurteilung der belangten Behörde, dass die gegenständlichen Tragetaschen als "Verpackungen" im Sinne der VerpackVO zu qualifizieren seien, nicht in Frage gestellt. Es bedarf daher für den gegenständlichen Fall keiner weiteren Auseinandersetzung mit dieser in der Rechtsprechung mittlerweile geklärten Frage (vgl. in diesem Zusammenhang noch den an das erwähnte Urteil in derselben Sache anknüpfenden Beschluss des EuGH vom 16. Februar 2006, C-26/05 ; siehe zu dem genannten EuGH-Urteil auch das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, Zl. 2004/07/0112, sowie das auch von der belangten Behörde zitierte Urteil des OGH vom 23. Mai 2005, 10 Ob 80/04v).
Auch der - ebenfalls berechtigte - Hinweis der belangten Behörde, die W-GmbH träfen als Importeur (§ 1 Abs. 1 Z 2 VerpackVO) von (Transport)Verpackungen Verpflichtungen aus dieser Verordnung (vgl. § 3), wird in der Beschwerde nicht bestritten. Zu ergänzen ist, dass die W-GmbH, die nach den unbekämpften Feststellungen die in Rede stehenden Tragetaschen auf einer Zwischenvertriebsstufe im Inland in Verkehr bringt, auch - wie bereits die Erstbehörde erkannt hatte - ein "Vertreiber" (§ 1 Abs. 1 Z 4) von Verpackungen ist und sie als solche ebenfalls Pflichten nach der genannten Bestimmung der VerpackVO zu erfüllen hat.
Demzufolge war die durch den hiefür zuständigen Bundesminister vorgenommene Anordnung einer Überprüfung der W-GmbH im Sinne des § 75 AWG 2002 hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen aus der VerpackVO für das Kalenderjahr 2003 zulässig und die W-GmbH daher auch als die "durch dieses Bundesgesetz verpflichtete Person" im Sinne des § 75 Abs. 5 AWG anzusehen (vgl. zum inhaltsgleichen Begriff in § 75 Abs. 3 AWG 2002 die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 2004, Zl. 2004/07/0032, und Zl. 2004/07/0046). In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer dieser Gesellschaft die prüfenden Organe an der Ausübung ihrer Tätigkeit am 21. September 2004 hinderte, indem er keine Unterlagen vorlegte und auch sonst keine Angaben über das Unternehmen erteilte. Diese Weigerung des Beschwerdeführers, die Überprüfung der W-GmbH auf die Einhaltung der Verpflichtungen nach der VerpackVO vornehmen zu lassen, erfüllt somit objektiv den Straftatbestand des § 79 Abs. 1 Z 10 erster Fall AWG 2002. Das Vorliegen der subjektiven Tatseite wird - anders als noch in der Berufung - in der Beschwerde nicht bestritten. Zusammenfassend kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Tatbestandsverwirklichung der genannten Strafnorm ausgegangen ist.
Die belangte Behörde ist bei der - in der Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt kritisierten - Strafbemessung davon ausgegangen, dass die W-GmbH bzw. der Beschwerdeführer "gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig" ist und daher die gesetzliche Strafuntergrenze nach § 79 Abs. 1 letzter Halbsatz AWG 2002 von EUR 3.630,-- zum Tragen komme. Diese Regelung wurde in den Gesetzesmaterialen (984 BlgNR 21. GP 105) wie folgt erläutert:
"Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des VfGH, 16.3.2000, G 312/1997, wird hinsichtlich der Mindeststrafe gemäß § 79 eine Differenzierung zwischen Abfallersterzeugern und jenen Personen, die im Rahmen ihrer unternehmerischen, abfallwirtschaftlichen Tätigkeit eine Verletzung der Vorschriften begehen, vorgenommen."
Mit dem genannten Erkenntnis beseitigte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die für verfassungswidrig erachtete Anordnung einer Mindestgeldstrafe von S 50.000,-- in § 39 Abs. 1 lit. a AWG 1990 durch Aufhebung dieser betraglichen Untergrenze. In den Entscheidungsgründen räumte der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf entsprechende Ausführungen der Bundesregierung ein, er verkenne nicht, dass es im Anwendungsbereich des AWG 1990 besondere Situationen für erwerbsmäßige Abfallsammler und Abfallbehandler geben könne, in welchen etwa im Hinblick auf das dem Regelungsbereich zugrunde liegende Gefährdungspotential und das mögliche Einkalkulieren des Strafausmaßes bei Begehung einer tatbestandsmäßigen Handlung die angefochtene Mindestgeldstrafe für einen eingeschränkten Personenkreis gerechtfertigt sein könnte. Die Bestimmung könnte - so führte der VfGH daran anknüpfend aus - in der Tat gerechtfertigt sein, wenn ihr Anwendungsbereich auf gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler beschränkt wäre. Die Formulierung der Strafbestimmungen lasse diese Einschränkung jedoch nicht zu; sie ermögliche eine den Adressatenkreis der Strafbestimmungen in der beschriebenen Weise einschränkende Deutung auf gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Unternehmer nicht mit ausreichender Klarheit. Die aufgezeigte Unklarheit und Unbestimmtheit der Verwaltungsstraftatbestände des § 39 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 AWG 1990 ließen sowohl im Hinblick auf die verpönten Verhaltensweisen als auch auf ihren persönlichen Anwendungsbereich eine ausreichende Klarheit vermissen und ermöglichten es insbesondere nicht, die Verbote als ausschließlich an gewerbsmäßig tätige Abfallsammler oder Abfallbehandler gerichtet zu verstehen. Die angefochtene Mindestgeldstrafe sei daher - so der VfGH abschließend - jedenfalls überschießend und insofern sachlich nicht zu rechtfertigen, sodass sie mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot unvereinbar sei.
Durch die Bezugnahme in den wiedergegebenen Erläuterungen auf dieses Erkenntnis des VfGH wird deutlich, dass der Gesetzgeber des AWG 2002 den dargestellten Erwägungen Rechnung tragen und mit der Wendung in § 79 Abs. 1 letzter Halbsatz AWG 2002 "gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist" im Sinne der erwähnten Ausführungen des VfGH nur gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler erfassen wollte. Lediglich für diese im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen Unternehmer wurde offenbar eine Mindestgeldstrafe im Ausmaß von EUR 3.630,-- durch den angesprochenen Normzweck - wirksame Bekämpfung von Umweltverstößen durch Unternehmen mittels empfindlicher, wirtschaftlich unrentabel erscheinender Strafen - für gerechtfertigt angesehen. Die Absicht des Gesetzgebers, die Mindeststrafe für "gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige" auf gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler zu beschränken und nicht auf alle Personen zu erstrecken, die gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausüben, wird insbesondere auch aus der ausdrücklichen Erwähnung der Abfallersterzeuger in der Regierungsvorlage deutlich, die nach den dort vorgenommenen Erläuterungen nicht der Mindeststrafe unterliegen sollen. Konkrete Anhaltspunkte, dass demgegenüber von dieser Bestimmung in sachlich zu rechtfertigender Weise auch Unternehmer erfasst werden sollten, die (nur) nach der VerpackVO Verpflichtungen treffen, bestehen nicht.
Die auf der gegenteiligen, nicht weiter begründeten Auffassung der belangten Behörde beruhende Annahme, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei unter den vorliegenden Umständen mit einer Mindestgeldstrafe von EUR 3.630,-- bedroht, widerspricht den aufgezeigten Gesetzesmotiven. Die von dieser Untergrenze ausgehende Strafbemessung erweist sich daher als rechtswidrig.
Im Übrigen ist noch anzumerken, dass dieser Begründungsteil insoweit widersprüchliche Ausführungen enthält, als einerseits die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ausdrücklich als mildernd berücksichtigt wurde, während es andererseits an späterer Stelle heißt, Unbescholtenheit liege nicht vor.
Darüber hinaus leidet der angefochtene Bescheid in seinem Strafausspruch noch insofern an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, als die belangte Behörde in Wahrnehmung der ihr nach § 20 VStG eröffneten Möglichkeit nur die Geldstrafe, nicht aber auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/07/0029).
Der angefochtene Bescheid war somit wegen der aufgezeigten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 21. Juni 2007
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