Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.945,23 (darin EUR 490,87 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei ist eine Rechtsträgerin, die im Interesse und als Treuhänderin der nach der Verpackungsverordnung grundsätzlich verpflichteten Hersteller und Vertreiber, die Verpackungen oder verpackte Waren im Inland in Verkehr bringen, Entsorgungsverträge mit den Branchenrecycling-Gesellschaften, denen die Organisation der Sammlung und Verwertung von Verpackungen obliegt, schließt.
Im Hinblick auf ihre aufgrund der Verpackungsverordnung bestehende Verpflichtung zur unentgeltlichen Rücknahme und zur Wiederverwendung bzw Verwertung von Verpackungen hat die beklagte Partei mit der klagenden Partei eine Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung für Serviceverpackungen (in der Folge kurz: ELV) getroffen. Aufgrund Punkt II.1. der ELV hat die beklagte Partei für die von der klagenden Partei und den Branchenrecycling-Gesellschaften zu entfaltenden Tätigkeiten sowie für die ihr eingeräumten Rechte laufend Lizenzentgelte zu leisten. Der zwischen den Streitparteien geschlossene Vertrag findet Anwendung, soweit es sich um Serviceverpackungen handelt, auf die die VerpackVO anzuwenden ist und für die die Kunden der beklagten Partei eine Entpflichtung durch die Beklagte wünschen.
Die beklagte Partei ist (unter anderem) Zwischenhändlerin für Kunststofftragetaschen, die in den von ihr belieferten Handelsketten gegen Entgelt an Letztverbraucher verkauft werden.
Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei Zahlung von EUR 591.141,58 (ATS 8,134.285,44) s.A. an Lizenzentgeltnachforderungen betreffend Kunststofftragetaschen, die die beklagte Partei in den Jahren 1997 und 1998 an Handelsketten verkauft hat.
Die beklagte Partei stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den von ihr an die Handelsketten gelieferten Tragetaschen um Waren handle, die vom Letztvertreiber als selbständige Produkte entgeltlich an Letztverbraucher veräußert würden. Diese Tragetaschen unterlägen nicht der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (kurz: RL), nicht der darauf basierenden Verpackungsverordnung (VerpackVO) und nicht dem ELV, weshalb sie auch nicht ARA-lizenzpflichtig seien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass der österreichische Verordnungsgeber richtlinienkonform Tragetaschen, die in Supermärkten entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben würden, als entsorgungspflichtige Verpackung qualifiziert habe. Die Definition als Produkt mit selbständigem, über die einmalige Verpackungsfunktion hinausgehendem Wert treffe auf die hier gegenständlichen Tragetaschen nicht zu.
Das Berufungsgericht unterbrach vorerst das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über den vom Landes- als Handelsgerichtes Korneuburg am 4. 9. 2001 zu 18 Cg 77/01v gestellten Antrag auf Vorabentscheidung, setzte nach dem Vorliegen des Urteils des EuGH vom 29. 4. 2004, Rs C-341/01, das Verfahren fort und gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es trat unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 192/03x der Meinung der beklagten Partei entgegen, dass sie nur im Rahmen ihrer tatsächlichen Meldungen zur Leistung von Lizenzentgelten verpflichtet sei, und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass es sich bei den den Gegenstand der Klage bildenden Kunststofftragetaschen um Verpackungen iSd § 2 VerpackVO 1996 handle. Auch der EuGH habe in seinem Urteil vom 29. 4. 2004 in der Rs C-341/01, Plato Plastik Robert Frank GmbH gegen C*****Handelsgesellschaft m.b.H., solche Tragetaschen als Transportverpackungen iSd Art 3 Nr 1 lit c der RL qualifiziert. Angesichts des Regelungszieles der RL, einerseits ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und andererseits das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, und angesichts der nachteiligen Auswirkungen der Verwendung von Kunststofftaschen auf die Umwelt und der leichten Vermeidbarkeit der Verwendung von Kunststofftaschen zu Transportzwecken erscheine die Regelung des Verordnungsgebers und die Behandlung von Kunststofftragetaschen als Verpackung auch sachgerecht und unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes unbedenklich. Der von der beklagten Partei erhobene Einwand der Sittenwidrigkeit verkenne das Wesen der von der klagenden Partei vereinbarungsgemäß zu erbringenden Leistungen.
Die ordentliche Revision sei im Hinblick darauf zulässig, dass eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, inwieweit Kunststofftragetaschen der Verpackungsverordnung unterliegen, nicht bestehe und diese Beurteilung in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht stattzugeben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist allein die Rechtsfrage strittig, ob den von der beklagten Partei an Handelsketten verkauften Kunststofftragetaschen "Verpackungseigenschaft" iSd VerpackVO zukommt. Ob der Vereinbarung zwischen den Streitparteien die VerpackVO 1992 oder die VerpackVO 1996 zugrunde liegt, ist einerseits mangels einer hier relevanten Änderung der Begriffsbestimmung „Transportverpackungen" in § 2 Abs 2 ohne Belang, andererseits deshalb, weil auch eine schon vor der Erlassung einer RL erlassene "Umsetzungsvorschrift" richtlinienkonform zu interpretieren wäre. Den folgenden Ausführungen wird - in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht beider Streitparteien - die VerpackVO 1996 zugrunde gelegt.
Nach Artikel 3 Z 1 der RL bezeichnet der Ausdruck "Verpackungen" aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden. Auch alle zum selben Zweck verwendeten "Einwegartikel" sind als Verpackungen zu betrachten. Unter den Begriff "Verpackungen" fallen ausschließlich
a) Verkaufsverpackungen oder Erstverpackungen, dh Verpackungen, die dem Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle als eine Verkaufseinheit angeboten werden;
b) Umverpackungen oder Zweitverpackungen, dh Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten, welche in der Verkaufsstelle zusammen an den Endabnehmer oder -verbraucher abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale dienen; diese Verpackungen können von der Ware entfernt werden, ohne dass dies deren Eigenschaften beeinflusst;
c) Transportverpackungen oder Drittverpackungen, dh Verpackungen, welche die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umverpackungen in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport fallen nicht unter den Begriff der Transportverpackung.
Die österreichische VerpackVO 1996 hat diese Systematik in den Grundzügen, wenn auch mit weitergehender Differenzierung übernommen, wenn sie im § 2 die Verpackungen und Verpackungsarten folgendermaßen definiert:
"(1) Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.
(2) Transportverpackungen sind Verpackungen wie Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Paletten, Schachteln, geschäumte Schalen, Schrumpffolien oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Transportverpackungen, die dazu dienen, Waren oder Güter entweder vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.
(3) Verkaufsverpackungen sind Verpackungen wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Verkaufsverpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden. Erfüllt eine Verpackung sowohl die Aufgaben einer Verkaufs- als auch die einer Transportverpackung, gilt sie als Verkaufsverpackung.
(4) Umverpackungen sind - soweit sie nicht unter Abs 2 oder 3 fallen - Verpackungen wie Blister, Folien, Schachteln oder ähnliche Umhüllungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren oder Güter umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.
(5) Serviceverpackungen sind Transport- oder Verkaufsverpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle befüllt werden. ...."
Insgesamt nimmt die VerpackVO 1996 folgende Gliederung der Verpackungsarten vor (Brezovich, Das neue Österreichische Abfallwirtschaftsrecht [Stand November 2004], Band 4, Register 20, 3.3.6): In erster Linie ist zwischen Umverpackungen einerseits und Transport- und Verkaufsverpackungen andererseits zu unterscheiden. Die Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen sind in § 3 VerpackVO 1996 geregelt, die Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Umverpackungen in § 12 VerpackVO 1996.
Die VerpackVO konzentriert die Verantwortung für in Verkehr gesetzte Transport- und Verkaufsverpackungen auf bestimmte Wirtschaftsstufen, woraus die Gruppen der „Primärverpflichteten" abgeleitet werden (§ 3 Abs 4 VerpackVO 1996). Bei Serviceverpackungen sind dies Hersteller und Importeure, bei Nicht-Service-Verpackungen die Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen.
Unter Serviceverpackungen versteht § 2 Abs 5 VerpackVO Transport- oder Verkaufsverpackungen wie beispielsweise Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Flaschen und ähnliche Umhüllungen, sofern die Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt worden sind und die Verpackungen üblicherweise im Bereich der Abgabestelle befüllt werden. Als Abgabestelle ist die Stelle gemeint, an der die Ware oder das Gut verpackt wird, und zwar entweder vom Letztvertreiber oder vom Letztverbraucher.
Im Vergleich zur Kategorisierung der RL ist der Begriff der "Serviceverpackung" als Untergruppe der Transport- oder Verkaufsverpackungen neu; er wurde mit der VerpackVO 1996 - anders noch in der VerpackVO 1992 - eingeführt (Pinter, Das ARA-System, in Kern/Schwarzer [Hrsg], ABC der Verpackungsverordnung [1997] 27 [36]). In der Kategorie der Serviceverpackungen werden auch "Tragetaschen" genannt. Der Begriff der Tragetaschen kommt weiters in § 2 Abs 3 VerpackVO in der beispielhaften Aufzählung von Verkaufsverpackungen vor, und zwar in einem Umfeld (zB Becher, Beutel, Dosen, Eimer, Flaschen, Säcke, Schachteln, Schalen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Verkaufsverpackungen), das es nahe legt, dass an dieser Stelle nicht die streitgegenständlichen, zB an Supermarktkassen käuflich erhältlichen Kunststofftragetaschen gemeint sind, sondern tragbare Umschließungen mehrerer Einheiten einer Ware (zB Kartoffeln, Äpfel, Wasserflaschen, WC-Rollen). Schon die ausdrückliche Nennung der erst an der Abgabestelle zu befühlenden Tragetaschen bei den Serviceverpackungen (§ 2 Abs 5 VerpackVO), einer Untergruppe der Transport- oder Verkaufspackungen, legt es daher nahe, dass sie unter die Transportverpackungen fallen, soweit die in § 2 Abs 2 VerpackVO genannte Definition auf sie zutrifft, was noch zu prüfen ist.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des LG Korneuburg am 4. 9. 2001, 18 Cg 77/01v, hatte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 29. 4. 2004, Rs C-341/01, unter anderem die Frage zu beantworten, ob es sich bei aus Kunststoff hergestellten Tragetaschen um Verpackungen iSd Art 3 Nr 1 der RL handle, wenn sie vom Letztvertreiber im Bereich der Kassa als Produkt angeboten und einem Kunden auf sein Verlangen gegen Entgelt überlassen werden, um damit die gekauften Waren wegzuschaffen. Nach Ansicht des Gerichtshofes werden die den Kunden in einem Geschäft unentgeltlich oder gegen Entgelt überlassenen Kunststofftragetaschen vom Begriff "Verpackung" in Art 3 Nr 1 der RL erfasst, wofür auch Argumente aus dem Zweck und dem Ziel der RL gewonnen werden. Zumindest implizit (Rz 50) geht der EuGH davon aus, dass es sich bei solchen Kunststofftragetaschen um Transportverpackungen iSd Art 3 Nr 1 lit c der RL handelt, die dort folgendermaßen umschrieben sind: „Transportverpackungen oder Drittverpackungen, d.h. Verpackungen, welche die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umverpackungen in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden."
Die VerpackVO 1996 (im Wesentlichen gleich die VerpackVO 1992) kennzeichnet die Transportverpackungen nach der Aufzählung verschiedener Beispiele dadurch, dass sie „dazu dienen, Waren oder Güter entweder vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden."
In der Revision wird nun die Ansicht vertreten, der EuGH habe Kunststofftragetaschen als "Transportverpackungen" iSd RL qualifiziert, während sie nach dem Wortlaut keinesfalls unter den Begriff der "Transportverpackungen" iSd § 2 Abs 2 VerpackVO fallen würden, weil sie zum Transport in den Haushalt verwendet und daher dort als Abfall anfallen würden, während die VerpackVO für Transportverpackungen die Strecke bis zur Abgabe an den Letztverbraucher im Auge habe. Eine richtlinienkonforme Interpretation, die auch den Transport durch den Letztverbraucher von der Abgabestelle weg einschließe, sei mit den Auslegungsregeln des nationalen Rechts nicht möglich.
Damit wird aber der letzte Halbsatz des § 2 Abs 2 VerpackVO außer Acht gelassen, wonach Verpackungen, die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden, ohne weitere Einschränkung als Transportverpackungen anzusehen sind. Zweifellos dient die Möglichkeit, mehrere Waren in einer Tragetasche zusammenzufassen und nicht einzeln tragen zu müssen, im Regelfall der Sicherheit des Transports, weil das Auf-den-Boden-Fallen und eine damit verbundene Beschädigung des zu transportierenden Gutes verhindert wird. Folgte man der Interpretation der beklagten Partei, dass sich Transportverpackungen nur auf die Strecke bis zur Abgabe an den Letztverbraucher bezögen, wäre überdies die ausdrückliche Anführung von Transportverpackungen in § 2 Abs 5 VerpackVO zwecklos. Diese Bestimmung bezieht aber die nähere Definition („sofern diese ... üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle befüllt werden") sowohl auf Transportverpackungen (§ 2 Abs 2 VerpackVO) als auch auf Verkaufsverpackungen (§ 2 Abs 3 VerpackVO). Werden solche Verpackungen erst im Bereich der Abgabestelle befüllt, müssen sie im Normalfall von der Abgabestelle weg zum Gebrauchs- bzw Verbrauchsort befördert werden.
Aus den beispielhaften Aufzählungen in § 2 Abs 2 VerpackVO einerseits und in § 2 Abs 5 VerpackVO andererseits ist für die beklagte Partei nichts zu gewinnen, handelt es sich doch bei der erstgenannten Aufzählung um eine Grobrasterung, in der auch Kunststofftragetaschen durchaus Platz finden, entweder im Begriff der „Säcke" oder der „ähnlichen Umhüllungen".
Somit handelt es sich bei Kunststofftragetaschen, wie sie vom Letztvertreiber im Bereich der Kassa als Produkt angeboten werden, im Gegensatz zur Ansicht der beklagten Partei schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs 2 VerpackVO um Transportverpackungen (Untergruppe Serviceverpackungen), sodass insoweit kein Widerspruch zwischen RL (und ihrer Interpretation durch den EuGH) und der österreichischen VerpackVO besteht. Aus diesem Grund erübrigt sich auch ein Eingehen auf das weitere ausführliche Revisionsvorbringen.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (wegen einer „Besserbehandlung" von Geschenkpapier, Alufolien oder Jausensackerl) ist für den Obersten Gerichtshof nicht erkennbar. Ganz offensichtlich werden zB in Supermärkten nicht Alufolien zu dem Zweck erworben, damit gleich die sonst eingekauften Waren zu verpacken. Kunststofftragetaschen haben dagegen den eindeutigen Zweck, die gekauften Waren damit zu verpacken und zu transportieren, sodass eine differenzierende Behandlung sachlich gerechtfertigt ist.
Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften besteht im Hinblick auf die Eindeutigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage nicht. In welche Verpackungsart Kunststofftragetaschen nach dem nationalen Recht einzuordnen sind entzieht sich der Kognitionsbefugnis des EuGH.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO.
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