VwGH Ra 2019/07/0004

VwGHRa 2019/07/000428.2.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision

  1. 1. der Gemeindegutsagrargemeinschaft U, 2. des H H, 3. des L W,
  2. 4. des M H und 5. des K H, alle in U, alle vertreten durch Mag. Hubertus P. Weben, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 5/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5. Juli 2018, Zl. LVwG- 2018/37/0913-1, betreffend die Zurückweisung eines Antrags in einer Angelegenheit der Bodenreform (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: Gemeinde U, vertreten durch Dr. Stefan Rainer und Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Templstraße 32/II), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070004.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien beantragten bei der Agrarbehörde die Feststellung, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts bei Grundbuchsanlegung für die "Gemeinde U" (die mitbeteiligte Gemeinde) in Bezug auf näher genannte Einlagezahlen unwirksam ist (war).

2 Mit Bescheid vom 9. März 2018 wies die Agrarbehörde diesen Antrag zurück; dies unter Hinweis auf ihren auch die Antragsteller bindenden Bescheid vom 9. November 2010, mit dem die Qualifikation der revisionswerbenden Agrargemeinschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft festgestellt worden war.

3 Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom 5. Juli 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der revisionswerbenden Parteien ab.

4 Es vertrat näher begründet und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH in der vorliegenden Angelegenheit die Auffassung, die beantragte Feststellung falle in die Zuständigkeit der Agrarbehörde nach § 73 lit. c des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 (TFLG 1996). Die historische Agrarbehörde habe mit Regulierungsbescheid vom 20. Juni 1953 - ausgehend von den als unbedenklich angesehenen Grundbuchseintragungen - die Feststellung getroffen, dass Gemeindegut vorgelegen sei. Eine der Rechtswirkungen dieser Feststellung sei die rechtskräftige Qualifizierung der Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung 1949 und damit der Gemeinde als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Diese Frage sei damit rechtskräftig geklärt.

5 Die Zurückweisung des Antrags der zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien, die Mitglieder der erstrevisionswerbenden Agrargemeinschaft seien, erweise sich zudem auch mangels Antragsstellungsbefugnis einzelner Mitglieder einer Agrargemeinschaft als rechtmäßig. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.

6 Die revisionswerbenden Parteien wandten sich gegen das angefochtene Erkenntnis mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte mit Beschluss vom 27. November 2018, E 3399/2018, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof ab.

7 In ihrer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des LVwG vom 5. Juli 2018 machen die revisionswerbenden Parteien inhaltliche Rechtswidrigkeit, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, mwN). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 18.1.2018, Ra 2017/07/0134, mwN).

12 Die Zulassungsbegründung der außerordentlichen Revision hat folgenden Wortlaut (Hervorhebung im Original):

"Die vorliegende Revision erweist sich entgegen dem Ausspruch des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.07.2018 (....) sehr wohl von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung betroffen. Das LVwG begründet das Fehlen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung lediglich mit der - gleichwohl irrigen - Annahme, die zugrundeliegende Beschwerde würde durch ein ‚Leiterkenntnis' des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, Zl. 210/07/0091, (gemeint wohl: Zl. 2010/07/0091) gestützt. Dies ist jedoch unzutreffend, da die hier gegenständliche Rechtsfrage tatsächlich eine Beurteilung des § 61 GBG zum Gegenstand hat und im Wesentlichen die Frage eines Kompetenzkonfliktes zu lösen ist. Die an sich wesentliche Rechtsfrage lässt der erstinstanzliche Bescheid (...) ebenso gänzlich außer Acht wie auch das Urteil des LVwG vom 05.07.2018.

Tatsächlich verweigert die angefochtene Entscheidung somit den Revisionswerbern die Beantwortung der zentralen Rechtsfrage im Sinne des Revisionsvorbringens und begnügt sich mit einem Verweis auf ein vorgebliches Leiterkenntnis, welches jedoch eine Beurteilung der strittigen Rechtsfrage nach § 61 GBG nicht erkennen lässt. Im diesem Sinne bleiben die wiederholten Verweise des angefochtenen Urteils des LVwG (...) in Hinblick auf die unterstellten Ergebnisse vorheriger Regulierungsverfahren gem TFLG 1996 ohne weitere Aussagekraft bezüglich der Beurteilung der allfälligen formellen Rechtmäßigkeit oder aber Nichtigkeit von konkret bezeichneten Grundbuchsvorgängen.

Im Übrigen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen."

13 Diese Zulassungsbegründung genügt den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG nicht. So fehlt es zum einen überhaupt an der Formulierung einer Rechtsfrage. Im wiedergegebenen Text ist zwar mehrfach von einer "zentralen Rechtsfrage" bzw. einer "wesentlichen Rechtsfrage" und von möglichen Aspekten dieser Frage im Zusammenhang mit § 61 GBG die Rede; eine konkrete, auf die vorliegende Rechtssache bezogene Fragestellung findet sich aber nicht.

14 Soweit zum anderen allgemein auf die weiteren "nachstehenden" Revisionsausführungen verwiesen wird, ist festzuhalten, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen nicht genügt (VwGH 26.11.2018, Ra 2018/02/0283; 22.1.2015, Ra 2014/06/0054, mwN).

15 Bereits daran scheitert die Zulässigkeit der vorliegenden Revision.

16 Dazu kommt, dass sich in Bezug auf die Zurückweisung der Beschwerden der zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien im angefochtenen Erkenntnis eine Alternativbegründung findet, die sich auf die fehlende Antragsbefugnis dieser Parteien bezieht. Beruht ein Erkenntnis aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird - wie hier - im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so erweist sich die Revision als unzulässig (VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0203; 19.12.2016, Ra 2016/20/0135, mwN).

17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

18 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2019

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