VwGH Ra 2014/07/0005

VwGHRa 2014/07/000528.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. März 2014, Zl. LVwG 53.28-1842/2014-23, betreffend Feststellung von Einforstungsrechten, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs4;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;
VwGG §34a Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070005.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision im Falle eines Ausspruches des Verwaltungsgerichtes im Erkenntnis, wonach eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

Die Prüfung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt demnach anhand der im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG für die Zulässigkeit vorgebrachten Gründe.

Die vorliegende außerordentliche Revision nennt (unter Punkt IV) als solche Gründe zum einen den Umstand, dass die Revision in Verkennung und Nichtbeachtung der durchaus einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in unzutreffender Weise ausgeschlossen worden sei. Weiters heißt es, ohne entsprechendes Ermittlungsverfahren und ohne behördliche Genehmigung seien unter Verletzung der Parteienrechte der einforstungsverpflichteten Parteien über eine einseitige Erklärung einer Partei die Rechte entgegen dem Urkundenstand als übertragen festgestellt worden, ohne jedoch der belangten Behörde oder auch den einforstungsverpflichteten Parteien eine Rechtsschutzmöglichkeit einzuräumen, zumal das angefochtene Erkenntnis erheblich und in nicht nachvollziehbarer Weise von der in vergleichbaren Fällen langjährigen einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Das Landesverwaltungsgericht hätte jedenfalls die ordentliche Revision zulassen müssen, um der Agrarbezirksbehörde die Möglichkeit zu eröffnen, das in sich widersprüchliche und sämtlichen Tatsachen wie auch der Gesetzeslage widersprechende Erkenntnis zu bekämpfen.

Mit diesen Ausführungen wird aber nur allgemein auf die (unter Punkt III der außerordentlichen Revision) vorgebrachten Gründe für die Rechtswidrigkeit Bezug genommen und behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Damit legt die Revisionswerberin aber nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen dar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu beurteilen hätte.

So hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005, festgehalten, dass dem in § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Umso mehr gilt dies für die gemäß § 28 Abs. 3 VwGG in der Revision gesondert vorzubringenden Gründe, in deren Rahmen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zu prüfen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001).

Wie der Verwaltungsgerichtshof zudem im Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004, ausgesprochen hat, hat ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Eine derartige Darstellung findet sich in der Darstellung der Gründe der Zulässigkeit der Revision aber nicht, sondern nur der allgemeine Hinweis, dass die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Das reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun.

Mangels nachvollziehbarer Formulierung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der nach § 28 Abs. 3 VwGG erfolgten Darstellung der Zulässigkeitsgründe der Revision, die nach § 34 Abs. 1a VwGG (allein) der vom Verwaltungsgerichtshof zu treffenden Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zu Grunde liegt, eignet sich die vorliegende Revision nicht zur Behandlung im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGG.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2014

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