VwGH Ra 2019/03/0107

VwGHRa 2019/03/01077.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des E L in S, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 102, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2019, Zl. W110 2201868-1/7E, betreffend eine seilbahnrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Z Ges.m.b.H in S), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
SeilbG 2003 §42
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030107.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Mitbeteiligte hatte am 14. bzw. 20. Dezember 2017 einen Rodungs- bzw. Baugenehmigungsantrag für den Ersatz der von ihr betriebenen bestehenden "Z-Bahn Alt" durch die "Z-Bahn Neu" gestellt. Über diese Anträge war von der belangten Behörde mit Bescheid vom 12. Juni 2018 entschieden und - antragsgemäß - gemäß §§ 41 bis 44 SeilbahnG iVm der VO (EU) Nr. 2016/424 die Baugenehmigung sowie gemäß §§ 17ff iVm § 185 Abs. 6 ForstG die Rodungsbewilligung, jeweils unter näheren Auflagen bzw. Bedingungen, erteilt worden.

2 Begründend führte die belangte Behörde (iF auch: BMVIT) - soweit hier relevant - Folgendes aus: Das öffentliche Interesse an der Errichtung der neuen Seilbahn als Ersatz für die bestehende alte Anlage überwiege die mit der allfälligen Verletzung subjektivöffentlicher Rechte verbundenen Nachteile von Parteien: Für den Bau und Betrieb der gegenständlichen Anlage sei bereits mit Bescheid des BMVIT vom 11. Juni 2018 die seilbahnrechtliche Konzession erteilt worden. Dieser Konzessionserteilung sei ein umfangreiches Ermittlungsverfahren vorangegangen, in dem das Bestehen öffentlicher Interessen geprüft und festgestellt worden sei, dass öffentliche Interessen dem Projekt nicht entgegenstünden, vielmehr das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der gegenständlichen Seilbahn überwiege. Der Z-Bahn NEU komme eine große Bedeutung als touristische Personenbeförderungseinrichtung zu; sie sei von der Gemeinde S und der W GmbH ausdrücklich befürwortet worden. Sie ermögliche, wie schon die bisher bestehende Anlage, dass Personen bequem und rasch auf das Z, das ein wichtiges Ausflugs- und Wanderziel darstelle, gelangen.

3 Bei der nach § 42 SeilbG 2003 vorzunehmenden Interessenabwägung sei deshalb davon auszugehen, dass der durch die Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung erwachse. Somit sei jedenfalls das überwiegende öffentliche Interesse am vorliegenden Projekt gegeben. Zudem sei festzuhalten, dass Einwendungen, mit denen bloß die Geltendmachung privatrechtlicher oder zivilrechtlicher Ansprüche erfolge, keine Einwendungen im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts seien. Soweit daher in den Stellungnahmen auf nicht bestehende, aber erforderliche privatrechtliche Übereinkommen Bezug genommen werde, werde dies so ausgelegt, als wäre damit zumindest allgemein eingewendet worden, dass die Nachteile, die der Partei aus der Errichtung erwüchsen, die öffentlichen Interessen an der Errichtung der Seilbahn überwögen. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass eine Einwendung in dieser Form der Konkretisierungspflicht nicht genüge.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab; die Revision wurde für unzulässig erklärt.

5 Dem legte das BVwG im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:

6 Die belangte Behörde habe unter Hinweis auf ihren Bescheid

vom 11. Juni 2018, mit dem die Konzession für den Bau und Betrieb der Anlage erteilt und festgestellt worden war, dass das öffentliche Interesse dem entgegenstehende Interessen überwiege, ausgeführt, dass auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen gewesen sei, dass der durch die seilbahnrechtliche Baugenehmigung für die Öffentlichkeit entstehende Vorteil größer sei als der Nachteil, der den Parteien durch die Realisierung des Projekts erwachse. Die Inanspruchnahme der dafür erforderlichen Grundstücke liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, das Bestehen der Verfügungsberechtigung darüber sei nicht Genehmigungsvoraussetzung,

zumal dem Genehmigungswerber für den Fall des Scheiterns einer einvernehmlichen Lösung die Einleitung eines Enteignungsverfahrens offen stehe. Die Einwendungen des Revisionswerbers, das Projekt führe zu einer unzulässigen Ausweitung der bestehenden Dienstbarkeit bzw. bestehe eine solche gar nicht mehr, seien als privatrechtliche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen; ein Vorbringen, dass die dem Revisionswerber durch die Errichtung der Seilbahn erwachsenden Nachteile die öffentlichen Interessen überwögen, sei damit gar nicht konkret erstattet worden.

7 In der dagegen gerichteten Beschwerde habe der Revisionswerber - zusammengefasst - geltend gemacht, der Bescheid verletze ihn in seinem Recht darauf, dass über seinem Grundstück keine Seilbahn errichtet und betrieben werde, und in seinem Recht auf Freiheit des Eigentums. Er habe im "Konzessionsverlängerungsver fahren" mangels Akteneinsicht keine Stellungnahme abgeben können; sein Interesse gegen die Konzessionserteilung bestehe darin, dass durch den Seilbahnbetrieb sein Grundstück entwertet würde. Mangels Parteistellung im Konzessionserteilungsverfahren sei die erforderliche Interessenabwägung im Rahmen des Verfahrens nach dem SeilbahnG und dem ForstG vorzunehmen, eine solche sei jedoch gänzlich unterblieben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe der Revisionswerber geltend gemacht, die geplante Trassenführung finde wegen Verbreiterung der Trasse von derzeit vier auf künftig sechs Meter in der bestehenden Dienstbarkeit keine Deckung. 8 Das BVwG stellte fest, dass die "Z-Bahn Neu" als Einseilumlaufbahn mit geschlossenen Fahrzeugen für je acht Personen konzipiert sei und die bestehende "Z-Bahn Alt", eine Zweiseilumlaufbahn mit Fahrzeugen für je vier Personen, standortgleich bei nahezu gleicher Trassenführung mit geringfügiger Trassenverbreiterung und gleichbleibenden Stationsstandorten mit neuer Aufteilung der Stützstandorte, ersetzen solle. Eine Anbindung der - für Berg- und Talbeförderung sowie für ganzjährigen Betrieb, nicht aber für Nachtfahrten vorgesehenen - Anlage an das bestehende Wanderwege- und Pistennetz sei gegeben. Die geplante Anlage habe als touristische Personenbeförderungseinrichtung große infrastrukturelle Bedeutung in der Region und ermögliche - wie schon die bestehende Anlage - den Zugang zum Z, das ein wichtiges Ausflugs- und Wanderziel im S darstelle.

9 Der Revisionswerber sei grundbücherlicher Alleineigentümer eines näher genannten, mit einer grundbücherlich einverleibten Dienstbarkeit des Betriebs einer Seilschwebebahn zugunsten der bestehenden Anlage der Mitbeteiligten belasteten Grundstücks, über das die Trasse der bestehenden "Z-Bahn Alt" verlaufe. Das vorliegende Projekt sehe die - im Vergleich zur Bestandanlage höher geführte - Überspannung des im Eigentum des Revisionswerbers stehenden Grundstücks vor, unter geringfügiger Verbreiterung der bestehenden Trasse und flächiger Ausweitung des Bauverbots- und Gefährdungsbereichs bei nahezu identer Trassenführung. Eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Grundstücks des Revisionswerbers könne nicht festgestellt werden.

10 Der Revisionswerber habe eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit seiner Liegenschaft gar nicht konkret behauptet. Die öffentlichen Interessen an Bau und Betrieb der Anlage habe schon die belangte Behörde festgestellt; die betroffene Standortgemeinde habe das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Vorhabens schon zuvor einstimmig bestätigt und zudem nochmals ausdrücklich auf den infrastrukturellen Nutzen und die Bedeutung für die Tourismuswirtschaft hingewiesen. Der Revisionswerber habe dies weder ausdrücklich noch mit entsprechenden überzeugenden Argumenten in Zweifel gezogen, sondern lediglich - ausgehend vom Akteninhalt unbegründet - Ermittlungsmängel bzw. das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens in diesem Zusammenhang behauptet. 11 Dem Revisionswerber komme - als Eigentümer einer durch Überspannung und geringfügige Trassenverbreiterung unmittelbar betroffenen Liegenschaft - zwar Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu, er könne aber erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die er unmittelbar betroffen werde, wobei die geltend gemachten Rechte mit seinem Eigentum untrennbar verbunden und als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein müssten. Er habe - mit dem Vorbringen einer unzulässigen Inanspruchnahme seines Grundstücks - taugliche Einwendungen erhoben und (zumindest allgemein) das Überwiegen der ihm durch die Realisierung des Vorhabens entstehenden Nachteile gegenüber den öffentlichen Interessen an der Verwirklichung geltend gemacht.

Seine Einwendungen seien aber unbegründet:

12 Gemäß § 42 SeilbahnG seien Einwendungen, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben, als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung erwachse. Im Zuge der vorzunehmenden Interessenabwägung sei gemäß den Gesetzesmaterialien insbesondere das Ergebnis des Konzessionsverfahrens sowie die Würdigung der Bedeutung der Seilbahn für die infrastrukturelle Entwicklung der Region, in der sie ausgeführt werde, maßgebend. Der Revisionswerber habe geltend gemacht, dass ihm durch die projektierte Seilbahnanlage ein nachhaltiger Wertverlust an seiner Liegenschaft entstehen würde. Die behauptete Wertminderung des Grundstücks stelle allerdings nach der (näher dargestellten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Verletzung von subjektivöffentlichen Rechten dar, was in gleicher Weise für die Behauptung der unzulässigen Ausweitung der Dienstbarkeit gelte. 13 Was die Interessenabwägung hinsichtlich der Rodungsbewilligung anlange, habe nach § 17 ForstG lediglich eine Abwägung öffentlicher Interessen zu erfolgen, eine Einbeziehung allfälliger privater Interessen aber zu unterbleiben. Der Revisionswerber habe ein mit seinen Interessen verbundenes öffentliches Interesse an der Walderhaltung weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet. Die belangte Behörde habe unter Bedachtnahme auf die infrastrukturelle und tourismuswirtschaftliche Bedeutung der geplanten Seilbahnanlage sowie unter Vorschreibung von Auflagen und einer verbindlichen Ersatzaufforstung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Errichtung der Anlage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Waldes auf den vom Projekt betroffenen Waldflächen angenommen. Der Vorwurf des Unterlassens einer Interessenabwägung gehe damit ins Leere; deren Ergebnis sei auch nicht zu beanstanden.

14 Angesichtes des als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zu bewertenden Eingriffs, der in Umsetzung des geplanten Projekts unter größtmöglicher Schonung der betroffenen Liegenschaft erfolgen solle, und ausgehend von den vom Revisionswerber eingewendeten Nachteilen sei eine Verletzung einfach- bzw. verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte des Revisionswerbers durch die Abwägungsentscheidung nicht zu erkennen; die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen. 15 Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhänge, zumal sie der (näher zitierten)

einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folge, und die Gesetzeslage im entscheidungswesentlichen Zusammenhang klar und eindeutig sei.

16 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich - der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst an ihn gerichtete Beschwerde nach Art. 144 B-VG mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 1141/2019-8, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten - die vorliegende, zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte (außerordentliche) Revision. 17 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 20 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung wird Folgendes vorgebracht: Das BVwG sei bei der inhaltlichen Prüfung der vom Revisionswerber erhobenen Einwendungen "von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, in der (indem?) die gesetzlich vorgesehene Interessenabwägung im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren nicht durchgeführt" worden sei. Darüber hinaus sei "die belangte Behörde" insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen (Verweis auf VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137), als sie ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung, inwieweit eine UVP-Pflicht bestehe bzw. warum sie gegebenenfalls vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit vom Bestehen ihrer Zuständigkeit ausgehe, nicht nachgekommen sei. 21 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen vermag der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen:

22 Mit dem Vorbringen, das BVwG sei wegen unterbliebener Interessenabwägung im behördlichen Verfahren "von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" abgewichen, wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen schon deshalb nicht entsprochen, weil damit nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. VwGH 11.7.2019, Ra 2019/03/0013; VwGH 7.8.2018, Ra 2018/11/0150, je mwN). Zudem übergeht dieses Vorbringen die der Aktenlage nach von der belangten Behörde wie auch vom BVwG tatsächlich durchgeführte Interessenabwägung; darüber hinaus ist dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht zu entnehmen, welche im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden privaten Interessen des Revisionswerbers zu einem Überwiegen des Nachteils, der ihm als Partei durch die Genehmigung des Vorhabens erwächst, geführt hätten. 23 Auch mit der geltend gemachten Unterlassung der Prüfung einer bestehenden UVP-Pflicht wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt. Die nach § 28 Abs. 3 VwGG erforderliche gesonderte Darstellung der Gründe, warum die Revision entgegen dem Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichts doch zulässig sei, erfordert auch die auf den konkreten Revisionsfall bezogene Darstellung, aus welchen Gründen das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, warum die Lösung der Rechtsfrage also für die Entscheidung relevant ist (ständige Rechtsprechung; vgl. nur etwa VwGH 11.7.2019, Ra 2019/03/0013; VwGH 19.12.2018, Ro 2017/15/0014; VwGH 27.11.2018, Ro 2018/02/0030; VwGH 9.11.2017, Ra 2017/17/0824, je mwN).

24 Vor diesem Hintergrund wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen, es sei unterblieben, eine allfällige UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen, dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen, weil nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen aufgezeigt wird, aus welchen Gründen das gegenständliche - oben unter Rn. 8 und 9 beschriebene - Vorhaben überhaupt einer UVP-Pflicht unterliegen sollte.

25 Nach dem Gesagten werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 7. Oktober 2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte