Normen
BauO NÖ 2014 §48
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 Z2
BauRallg
ROG NÖ 2014 §16 Abs1 Z2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019050244.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde H. vom 11. Jänner 2018 wurde dem Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines näher beschriebenen Bauvorhabens (u.a. Änderung eines Zubaues zu einem bestehenden Wohnhaus samt Errichtung von zwei Balkonen und einer Dachterrasse) auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG H. unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Bescheid vom 12. Juni 2018 wies die belangte Behörde die dagegen von der Revisionswerberin als Nachbarin erhobene Berufung als unzulässig zurück und Anträge auf Abänderung der Baubewilligung und ersatzlose Behebung und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als unbegründet ab.
2 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (in der Folge: LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Berufung der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen wurde (1.); gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei (2.).
3 Begründend führte das LVwG hierzu, soweit vorliegend relevant, zusammengefasst aus, bei der von der belangten Behörde gewählten Formulierung des Berufungsbescheides habe es sich hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung als unzulässig um ein Vergreifen im Ausdruck gehandelt. Bei einer Gesamtbetrachtung des angefochtenen Bescheides, in dessen Betreff das Wort „Abweisung“ angeführt sei und in dessen Begründung ausgeführt werde, dass die Einwände der Rechtsvertretung als „unbegründet abzuweisen“ seien, komme der Wille der belangten Behörde klar und eindeutig zum Ausdruck, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Sachentscheidung und nicht nur eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen worden sei (Hinweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Mit einer Sachentscheidung werde auch dem Berufungsvorbringen der Revisionswerberin Rechnung getragen, das sich (auch) im Rahmen von rechtzeitig eingewendeten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten bewegt habe Die Beschwerde sei daher gegen die mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 2018 verfügte Abweisung der Berufung gegen die dem Bauwerber mit Bescheid des Bürgermeisters vom 11. Jänner 2018 erteilte Baubewilligung und damit gegen die inhaltliche Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung gerichtet.
4 Nunmehr mache die Revisionswerberin ausschließlich die Verletzung in den subjektiv-öffentlichen Rechten auf Schutz vor örtlich unzumutbaren Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) iVm § 48 leg.cit. geltend und erblicke in der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Lärmtechnik eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien die mit der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Emissionen vom Nachbarn jedoch hinzunehmen (Hinweis auf VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023). Eine Benützung von Freiflächen, wie Balkonen und Terrassen, entsprechend dem Vorbringen der Revisionswerberin zu „Freizeitzwecken der Bewohner“, stelle eine Wohnnutzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 dar, komme doch schon durch den Wortlaut dieser Bestimmung zum Ausdruck, dass darunter nicht bloß eine Wohnnutzung im engen Sinn, wie z.B. die Nutzung im Zusammenhang mit der Befriedigung von Grundbedürfnissen, sondern „jede Art der Wohnnutzung“, folglich auch zur Erholung und im Zusammenhang mit der Freizeitgestaltung der Bewohner, umfasst sei. Die Benützung der projektierten Freiflächen auch durch mehrere Personen zum gemeinsamen Aufenthalt begründe daher eine Benützung zu Wohnzwecken; daraus möglicherweise resultierende Emissionen wie Lärm oder Gerüche seien auf eine reine Wohnnutzung zurückzuführen und daher nicht vom Nachbarschutz umfasst. Dem stehe auch die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen, wonach die Flächenwidmung „Bauland-Kerngebiet“ dem Nachbarn einen Immissionsschutz und damit ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gewähre, sei doch diese Rechtsprechung auf Bauvorhaben bzw. Gebäude bezogen, die nicht der Wohnnutzung dienten (etwa Produktions- und Lagerhallen; Hinweis auf VwGH 16.9.2009, 2008/05/0038). Darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass es sich bei befürchtetem Lärm aus der Benützung von Balkonen oder Terrassen, etwa dadurch, dass dort gesprochen werde, um Lärmimmissionen handle, die in der Widmungskategorie Bauland-Kerngebiet nicht als ortsunüblich anzusehen sowie in einem städtischen Wohngebiet durchaus üblich seien (Hinweis auf VwGH 25.2.2010, 2009/06/0117 sowie VwGH 23.1.1996, 95/05/0004). Da die in Rede stehenden Emissionen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 iVm § 48 NÖ BO 2014 begründeten, sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Lärmtechnik weder durch die belangte Behörde, noch durch das LVwG erforderlich gewesen.
5 Die beantragte mündliche Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen können. Der Sachverhalt sei durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes vollständig geklärt. Das Beschwerdevorbringen sei außerhalb der subjektiven Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 iVm § 48 NÖ BO 2014 gelegen bzw. auf die Lösung einer Rechtsfrage ‑ Anwendung des nachbarrechtlichen Immissionsschutzes auf die Benützung von Freiflächen eines Wohngebäudes (Balkone und Dachterrassen) ‑ bezogen gewesen.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2019, E 1200/2019‑6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7 Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Der Mitbeteiligte erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens (§ 36 VwGG) eine Revisionsbeantwortung, verbunden mit einem Antrag auf Kostenzuspruch; die belangte Behörde erstattete eine Stellungnahme, in der sie auf ihre bisher im Verfahren vertretenen Standpunkte verweist.
9 Die Revision ist unzulässig.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
13 Nach seiner ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/05/0091, mwN).
14 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend vor, ob die Benützung von Balkonen und Dachterrassen als Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 zu qualifizieren sei. Die Revisionswerberin habe in der Beschwerde vorgebracht, sie sei aufgrund des projektierten Bauvorhabens in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf Schutz vor örtlich unzumutbaren Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 48 NÖ BO 2014 verletzt, zumal insbesondere mit der Errichtung der Balkone bzw. Terrassen je Wohneinheit in einem Abstand von nicht einmal 15 Metern unmittelbar in Richtung des Wohngebäudes der Revisionswerberin eine örtlich unzumutbare Lärmbelästigung verbunden sein werde. Darüber hinaus sei aufgrund der projektierten Errichtung der Balkone auch mit einer ortsunüblichen Belästigung durch Geruch und Staub zu rechnen, sofern die Balkone etwa in den Sommermonaten zu Grillzwecken genutzt würden. Das Verwaltungsgericht vertrete die Rechtsauffassung, dass es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen bei der Benützung der projektierten Freiflächen um eine „Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 handle.
15 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt:
16 Nach der unbestritten gebliebenen Feststellung im angefochtenen Erkenntnis ist das Baugrundstück als „Bauland-Kerngebiet“ gewidmet. Nach § 16 Abs. 1 Z 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) ist diese Baulandwidmungsart für öffentliche Gebäude, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Wohngebäude sowie für Betriebe bestimmt, welche sich dem Ortsbild eines Siedlungskernes harmonisch anpassen und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen. Dass die Errichtung eines Wohngebäudes des Mitbeteiligten samt des verfahrensgegenständlichen Zubaues in der für das Baugrundstück geltenden Widmungsart „Bauland-Kerngebiet“ nicht zulässig wäre, wird in der Revision nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich.
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat ‑ worauf das LVwG zutreffend verweist ‑ bereits ausgesprochen, dass von dem Balkon eines Wohngebäudes ausgehende Emissionen in der Widmungskategorie „Baufläche-Kerngebiet“ im Allgemeinen nicht als ortsunüblich anzusehen sind (vgl. VwGH 25.2.2010, 2009/06/0117, und zu einer Terrasse im städtischen Wohngebiet auch VwGH 23.1.1996, 95/05/0004). Auch sind von einem Wohnhaus ausgehende Immissionen durch Terrassennutzungen (ebenso wie durch Gartennutzungen) als im Wohngebiet typischerweise bestehende Immissionen anzusehen (vgl. VwGH 5.11.2019, Ra 2017/06/0186, 0187, mwN). In seiner bestehenden Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof daher bereits zum Ausdruck gebracht, dass allfällige von Balkonen oder Terrassen eines Wohnhauses typischerweise ausgehende Emissionen der Wohnnutzung zuzuordnen sind. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken - sogar - auch die zulässige Wohnnebennutzung erfasst (vgl. etwa VwGH 24.6.2014, 2013/05/0168 [zu einer Aufzugsanlage] oder auch 23.7.2013, 2012/05/0192 [dazu, dass selbst von einem am Dach eines Wohnhauses geplanten Schwimmbecken ausgehende Emissionen zur Wohnnutzung zählen]). Dass und aus welchem Grund die genannte Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargelegt; insbesondere ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses Hinweise dafür, dass die aus den nunmehr projektierten Balkonen und der Dachterrasse zu erwartenden Immissionen über jene Immissionen hinausgingen, die mit der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken typischerweise verbunden sind (VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130).
18 Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angesprochene Rechtsfrage, ob „die Benützung von Balkonen und Dachterrassen als Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung iSd § 6 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 zu qualifizieren“ sei, ist daher durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt; der eindeutige Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung („zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung“) bestätigt dieses Ergebnis. Auch die Nutzung von mit einem Wohngebäude verbundenen Balkonen und einer Dachterrasse (wie Grillen oder der Aufenthalt von mehreren Personen auf dem Balkon zu Freizeitzwecken) zählt daher nach der dargestellten, bereits bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wohnnutzung, deren typischerweise damit verbundene Emissionen von den Nachbarn hinzunehmen sind. Fallbezogen begegnet daher die Beurteilung des LVwG, der Revisionswerberin komme hinsichtlich der von den beantragten Außenflächen des Wohnhauses zu erwartenden und von ihr befürchteten Immissionen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 kein Mitspracherecht zu, keinen Bedenken; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nicht zu sehen.
19 Wenn die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision darüber hinaus mit einem Verstoß gegen die Verhandlungspflicht argumentiert, ist dazu festzuhalten, dass nicht allein auf Grund des Umstandes, dass eine Angelegenheit „civil rights“ im Sinn des Art. 6 EMRK betrifft, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 EMRK ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und auch keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. dazu etwa VwGH 29.4.2019, Ra 2017/05/0042, mwN u. a. auf EGMR 18.7.2013, Schädler-Eberle/Liechtenstein, 56422/09, Z 97 ff, vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung beispielsweise auch VwGH 17.6.2021, Ra 2020/04/0047 bis 0071, mwN). In der Beschwerde wurde der von der Behörde angenommene Sachverhalt nicht bestritten, es wurden keine substantiierten Tatsachenbehauptungen erhoben und auch die Beweiswürdigung der Behörde wurde nicht in Frage gestellt. Da sich das LVwG auf bestehende Rechtsprechung und eine eindeutige Rechtslage zum Einwendungsausschluss nach § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 betreffend die „Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung“ stützen konnte, war auch keine übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären, sodass eine Verhandlung nicht geboten war. Wenn die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorbringt, sie habe erst aufgrund der Erwähnung der Stellungnahme des Mitbeteiligten zur Beschwerde im angefochtenen Erkenntnis von dieser Kenntnis erlangt und habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu dieser zu äußern, so ist ihr in Bezug auf die monierte Verletzung der Verhandlungspflicht zu entgegnen, dass die erwähnte Stellungnahme kein neues Tatsachenvorbringen enthält, sondern lediglich erneut die vom Mitbeteiligten im bisherigen Verfahren bereits vertretene Rechtsansicht wiedergibt. Darüber hinaus erwähnt das LVwG die in Rede stehende Stellungnahme ausschließlich im Verfahrensgang und bezieht sich in der Begründung des Erkenntnisses nicht mehr auf diese.
20 Sofern die Revision in der fehlenden Kenntnis von der genannten Stellungnahme des Mitbeteiligten einen Verfahrensmangel erblickt, ist ihr außerdem zu entgegnen, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. etwa VwGH 12.3.2019, Ra 2019/05/0045, mwN). Eine entsprechende Relevanzdarlegung findet sich in der Zulässigkeitsbegründung nicht.
21 In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
22 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 20. Jänner 2022
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