VwGH Ra 2015/04/0094

VwGHRa 2015/04/009411.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. September 2015, Zl. LVwG 41.30-5943/2014-5, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: A S in A, vertreten durch Dr. Georg Legat, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Mayerhofgasse 1/Top 22), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
BezirkshauptmannschaftenG Stmk 1997 §3;
B-VG Art133 Abs6 Z2;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

I.

1 1. Mit Bescheid vom 5. November 2014 wies die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Revisionswerberin) den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung für das Gewerbe "Erzeugung von kosmetischen Artikeln, eingeschränkt auf die Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin gemäß § 94 Z 17 GewO 1994" ab.

2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. September 2015 gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt, hob den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft auf und stellte fest, dass die individuelle Befähigung der mitbeteiligten Partei zur Ausübung des Gewerbes "Erzeugung von kosmetischen Artikeln, eingeschränkt auf die Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin gemäß § 94 Z 17 GewO 1994" vorliege. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

3 In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die mitbeteiligte Partei ihrem Ansuchen um Feststellung der individuellen Befähigung unter anderem ein Gutachten von Dr. N vom 16. Mai 2014, ein "Zertifizierungsdiplom" als "Gewerbliche Aromapraktikerin" vom Juni 2014 sowie eine Bescheinigung der "Aromainfo.at" vom 11. Mai 2014 angeschlossen habe. Dem Gutachten von Dr. N sei zu entnehmen, dass dieser mit der mitbeteiligten Partei ein Fachgespräch geführt habe. Dieses zeige, dass die mitbeteiligte Partei alle erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfülle und alle Fragen ausreichend und umfassend richtig habe beantworten können. Aus der Bescheinigung der "Aromainfo.at" gehe hervor, dass die mitbeteiligten Partei einen Lehrgang vom 24. August 2013 bis 11. Mai 2014 (204 Unterrichtseinheiten und circa 100 Praxisstunden) sowie die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung zur diplomierten Aromapraktikerin mit Erfolg absolviert habe.

Die mitbeteiligte Partei sei gelernte Kleidermacherin und habe nach ihrer Ausbildung auch im Verkauf gearbeitet. Im Jahr 2013 habe sie sich entschlossen, eine zertifizierte Ausbildung als Aromapraktikerin zu machen. Seit Juli 2014 sei die mitbeteiligte Partei selbstständig im Gewerbe "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit" tätig. Die Wirtschaftskammer Steiermark vertrete in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2014 die Auffassung, dass sich die mitbeteiligten Partei die fachlichen Kenntnisse für den eingeschränkten Bereich der Erzeugung von Aromamischungen für den Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin angeeignet habe, weshalb gegen die Erteilung der individuellen Befähigung keine Einwendungen bestünden.

4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass zur Frage des Vorliegens der individuellen Befähigung die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Nachweise anhand der Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung zu überprüfen seien. Das vorgelegte Gutachten gehe auf das mit der mitbeteiligten Partei geführte Fachgespräch lediglich in einem Satz ein, indem es ausführe, dass sich der Gutachter in diesem Gespräch und auf Grund des absolvierten Seminars "Herstellung von Aromamischungen" von der fachlichen Qualifikation habe überzeugen können. Details aus diesem Gespräch seien dem Gutachten nicht zu entnehmen. Es sei für das Verwaltungsgericht aus dem vorgelegten Gutachten insbesondere nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zum Schluss komme, dass die fachliche Qualifikation vorliege. Auch im Fall der Vorlage eines positiven Gutachtens müsse die Schlüssigkeit des Gutachtens und die Vollständigkeit der hiefür herangezogenen Unterlagen und Belege - hier: des Fachgesprächs - geprüft werden. In Ermangelung eines Befundes und somit eines nachvollziehbaren Gutachtens sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch wenn im Gutachten die fachliche Qualifikation bescheinigt werde - nicht davon auszugehen, dass damit der geforderte Nachweis der individuellen Befähigung abschließend beurteilt werden könne. Daran vermöge auch die positive Stellungnahme der Wirtschaftskammer, die sich auf das genannte Gutachten beziehe, nichts zu ändern. Zu Recht habe die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung auf die möglichen Gefahren hingewiesen, die bei einer unsachgemäßen Herstellung von kosmetischen Erzeugnissen hervorgerufen werden könnten und die der Grund für die umfangreichen theoretischen und fachlichen Voraussetzungen der Gewerbeausübung seien.

Ein Lehrgang nach § 1 Z 11 der Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung umfasse eine Mindestanzahl an Lehrstunden im Ausmaß von 190 Stunden in näher bezeichneten Fächern. Die von der mitbeteiligten Partei absolvierte Ausbildung zur diplomierten Aromapraktikerin sehe 137 Unterrichtseinheiten und 100 Praxiseinheiten vor. In Hinblick auf die Einschränkung des Gewerbeumfanges und den Vergleich der Unterrichtsgegenstände sei vom Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeit und Erfahrungen auszugehen. Auch ergebe sich in Hinblick auf die Einschränkung der Gewerbeanmeldung auf die "Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin" aus der Zusammenschau der beigebrachten Nachweise über die von der mitbeteiligten Partei absolvierten Ausbildungen, dass unter Zugrundelegung der Anforderungen nach § 1 Z 11 der Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung die Annahme gerechtfertigt erscheine, dass die mitbeteiligte Partei immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, die als erforderlich erachtet würden, um Leistungen erbringen zu können, die in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes mit der von der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Einschränkung verlangt würden.

5 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt hat.

6 4. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung oder Abweisung der Revision beantragt.

II.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 1. Die mitbeteiligte Partei wendet ein, die vorliegende Revision sei namens des Bezirkshauptmannes erhoben und eingebracht worden. Diesem mangle es jedoch an der erforderlichen Revisionslegitimation, weil zur Einbringung der Revision die Bezirkshauptmannschaft zuständig sei.

8 Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegen zu halten:

Der Bezirkshauptmann steht an der Spitze der monokratisch organisierten Bezirkshauptmannschaft (vgl. § 3 des Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetzes, LGBl. Nr. 60/1997, wonach der Leiter der Bezirkshauptmannschaft der Bezirkshauptmann ist). Alle Bescheide werden vom Bezirkshauptmann (oder in seinem Auftrag) erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2008, 2008/17/0190). Der Bezirkshauptmann ist aber nicht Behörde, sondern nur das entscheidende Organ; Behörde und somit auch zur Einbringung einer Amtsrevision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG berechtigt ist die Bezirkshauptmannschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 2015, Ra 2015/22/0111, mwN).

Zwar trifft es zu, dass im Rubrum der Amtsrevision der "Bezirkshauptmann von Hartberg-Fürstenfeld" als Revisionswerber angeführt wird. Da im Kopf des Rubrums aber die "Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld" aufscheint, bestehen keine Zweifel daran, dass die Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft (als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) zuzurechnen ist. Daran vermag auch die Fertigungsklausel "Der Bezirkshauptmann Mag. (...)" nichts zu ändern, zumal der Bezirkshauptmann den Willen der monokratischen Behörde Bezirkshauptmannschaft bildet.

9 2. Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit der Revision damit, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Dieser zu Folge könne die erforderliche Befähigung auf Grund sonstiger Nachweise nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklichte wie die in den einschlägigen Vorschriften vorgesehene. Da angesichts fehlender Definition der Einschränkung "Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin" der Tätigkeitsumfang im Vergleich zum uneingeschränkten Gewerbe nicht abgegrenzt werden könne, habe auch nicht festgestellt werden können, in welchem Umfang der Befähigungsnachweis erbracht werde, wie dies § 19 zweiter Satz GewO 1994 vorsehe.

10 Die Revision ist zulässig und auch berechtigt. 11 3.1. Die maßgeblichen §§ 18 und 19 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2012, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe

§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1.  Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

  1. 2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
  2. 3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

    4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

  1. 5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
  2. 6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
  3. 7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
  4. 8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
  5. 9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
  6. 10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
  7. 11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1.  als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2.  als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3.  in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(...)"

"Individueller Befähigungsnachweis

§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden."

12 3.2. § 1 Z 11 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Erzeugung von kosmetischen Artikeln (Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung), BGBl. II Nr. 42/2003 idF BGBl. II Nr. 275/2014, nennt als einen möglichen Beleg, durch den die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Erzeugung von kosmetischen Artikeln (§ 94 Z 17 GewO 1994) nachgewiesen werden kann, das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage der genannten Verordnung festgelegten Lehrganges. Dieser ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung zu absolvieren und hat sich jedenfalls auf die in der Anlage genannten Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu erstrecken. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges muss mindestens 190 betragen.

13 4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird beim individuellen Befähigungsnachweis im Sinn des § 19 GewO 1994 der gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2015, Ro 2014/04/0032, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 18. März 2015, Ra 2015/04/0005, sowie das hg. Erkenntnis vom 18. März 2015, Ro 2014/04/0035, jeweils mwN).

14 Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit "gleichwertig" ist; die Behörde muss auf ein "Äquivalent" zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abstellen (vgl. den zitierten hg. Beschluss Ra 2015/04/0005 mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2012, 2012/04/0018, und vom 2. Februar 2012, 2010/04/0048). Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, 2004/04/0047).

15 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht - abweichend von der Entscheidung im verwaltungsbehördlichen Verfahren - die individuelle Befähigung der mitbeteiligten Partei mit der Begründung bejaht, dass die von der mitbeteiligten Partei absolvierte Ausbildung zur diplomierten Aromapraktikerin 137 Unterrichtseinheiten und 100 Praxiseinheiten umfasse und in Hinblick auf die Einschränkung des Gewerbeumfanges und den Vergleich der Unterrichtsgegenstände vom Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auszugehen sei.

16 Das Verwaltungsgericht äußert sich dabei jedoch nicht zum Inhalt der von der mitbeteiligten Partei absolvierten Ausbildung im Vergleich zu jener, die in der Anlage der Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung festgelegt ist. Damit bleibt offen, ob durch die absolvierte Ausbildung das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wird wie durch jene in den erwähnten Vorschriften. Darüber hinaus fehlen Feststellungen dazu, welche Lehrinhalte auf Grund der vorgenommenen Einschränkung der Gewerbeanmeldung entfallen können.

17 Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist auch insofern nicht nachvollziehbar, als das Verwaltungsgericht selbst einräumt, dass auf Grund des mangelhaften Gutachtens das Vorliegen der individuellen Befähigung nicht abschließend beurteilt werden könne und daran auch die positive Stellungnahme der Wirtschaftskammer nichts ändere. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die besonderen Gefahren hervorstreicht, die mit einer unsachgemäßen Herstellung von kosmetischen Erzeugnissen einhergingen und die der Grund für die umfangreichen theoretischen und fachlichen Voraussetzungen der Gewerbeausübung seien.

18 5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

19 Ein Aufwandersatz kommt gemäß § 47 Abs. 3 und 4 VwGG nicht in Betracht.

Wien, am 11. Mai 2017

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