VwGH Ra 2015/22/0111

VwGHRa 2015/22/011112.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl und Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 2. Juni 2015, LVwG-750208/35/MZ, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: A M, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
B-VG Art133 Abs6 Z2;
ÜG 1920 §8 Abs5 litb idF 2014/I/077;
AVG §1;
B-VG Art133 Abs6 Z2;
ÜG 1920 §8 Abs5 litb idF 2014/I/077;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde des Mitbeteiligten, eines mazedonischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Revisionswerberin Folge und erteilte ihm den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" (sonstige Schlüsselkraft).

Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Mitbeteiligte die Voraussetzungen des § 11 und § 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für den begehrten Aufenthaltstitel erfülle. Die Revision erklärte es für unzulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen gewesen sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revisionswerberin macht geltend, dem Ausspruch des Landesverwaltungsgerichtes mangle es an hinreichender Bestimmtheit, weil nicht konkretisiert worden sei, für welche Geltungsdauer der Aufenthaltstitel erteilt werde.

Damit ist sie im Recht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014, und dem folgend etwa in den Erkenntnissen vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0045, und vom 16. September 2015, Ra 2015/22/0092, in gleichgelagerten Fällen ausgesprochen, dass durch das Fehlen der Festlegung eines Zeitraumes, für den der Aufenthaltstitel erteilt werden soll, das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe insbesondere des erstgenannten Erkenntnisses verwiesen. Da auch für den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" nach § 41 NAG keine gesetzliche Festlegung der Dauer der Bewilligung besteht, gilt das in den genannten Erkenntnissen Ausgeführte auch im vorliegenden Fall.

Zum diesbezüglichen Einwand des Mitbeteiligten ist ergänzend festzuhalten, dass der Bezirkshauptmann zwar als Leiter des monokratisch organisierten Organs Bezirkshauptmannschaft deren Willen bildet, dass aber nichtsdestotrotz das zuständige Organ die Bezirkshauptmannschaft ist (§ 8 Abs. 5 lit. b Übergangsgesetz, BGBl. Nr. 368/1925 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2014, und Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 3 Rz 2, sowie das hg. Erkenntnis vom 17. November 2008, 2008/17/0190, und den über Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz ergangenen, das auch hier angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich betreffenden hg. Beschluss vom 16. September 2015, Ra 2015/22/0110). Diese war somit auch zur Einbringung der außerordentlichen Revision zuständig.

Nach dem vorhin Gesagten war das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Eine Bindung an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes über die Unzulässigkeit einer Revision bestand gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht.

Wien, am 12. Oktober 2015

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