Normen
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6;
PG 1965 §109 Abs77 Z2 idF 2013/I/210;
PG 1965 §41 Abs1 idF 2010/I/111;
PG 1965 §5 Abs2 idF 2013/I/210;
PG 1965 §5 Abs4 Z2 idF 2013/I/210;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Revisionswerberin steht auf Grund ihrer auf § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, gestützten Ruhestandsversetzung seit 1. Juli 2011 in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 13. Februar 2012 wurde festgestellt, dass ihr vom 1. Juli 2011 an eine Gesamtpension von monatlich EUR 1.117,35 brutto gebühre. Darüber hinaus gebühre eine Abfindung an Nebengebührenzulage von brutto EUR 172,20.
Der Bemessung der Teilkomponente "Ruhegenuss" an dieser Gesamtpension legte die Pensionsbehörde eine gemäß § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde.
Die Revisionswerberin erhob - gewerkschaftlich vertreten - Berufung und begehrte die Abstandnahme von der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage aus dem Grunde des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965, weil ihre Dienstunfähigkeit (überwiegend) auf eine Berufskrankheit zurückzuführen gewesen sei.
In diesem Zusammenhang brachte sie Folgendes vor (Schreibweise im Original):
"Die BW war seit dem ca. 19. Lebensjahr im Reinigungsdienst beschäftigt. Nach mehrjähriger Nassarbeit als vollbeschäftigte Reinigungskraft mit Schadstoffeinwirkung auf Hände und Füße hat die BW eine schwere, beruflich bedingte, chronische Ekzemerkrankung sowie zahlreiche Allergien entwickelt.
Mit Bescheid der AUVA vom 29.10.1991 wurde diese Erkrankung als Berufskrankheit ('beruflich verursachte Hauterkrankung, die weitgehend durch berufliche Einflüsse ausgelöst wurde und zur Aufgabe der schädigenden Tätigkeit gezwungen hat') anerkannt. Auf Grund dieser Berufskrankheit arbeitete die BW seit 1991 nicht mehr im Reinigungsdienst, sondern im Bürodienst.
Die BW zählt auch zum Kreis der begünstigten Behinderten (seit 1.7.1988 70% GdB, seit 30.5.1996 80% GdB). 40% Grad der Behinderung ist auf die Hand- und Fußekzeme beidseits zurückzuführen.
Seit 1.5.1998 wurde Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt.
Als vollbeschäftigte Bürokraft in der Rentenabteilung für Kriegshinterbliebene war die BW zuständig für: Akten ausheben, Aktenablage, Kopieren und Scannen von Akten, Zustellung von Akten in die Abteilungen, Schreibarbeiten. Die BW schätzt das Ausmaß der sitzenden Tätigkeit mit ca. 40% und Arbeiten im Gehen und Stehen mit ca. 60% ein.
Im Kj. 2001 wurde bereits geprüft, ob die BW auf Grund der Ekzeme an Händen und Füßen sowie der offenen Fußsohlen noch die Dienstpflichten erfüllen kann. Dr. S kam lt. Gutachten vom 21.11.2001 zu folgendem Ergebnis:
'Sitzende Tätigkeiten sind möglich, langes Stehen oder Gehen ist auf Grund der ausgeprägten Hautveränderungen an den Fußsohlen nicht möglich. Tätigkeiten in exponierter Lage z. B. unter Verwendung einer Leiter sowie Tätigkeiten in Verbindung mit Steighilfen sind nicht ausführbar, da durch die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und der Knie sowie durch die Hautveränderungen an den Fußsohlen eine Behinderung besteht, und die Pat. aufgrund dessen Angst vor dem Fall aus höheren Lagen hat.'
Die Berufskrankheit hat sich nie gebessert, sondern verschlechtert. Durch das Schwitzen bei der Arbeit (Aktenzustellung, -aushebung, -ablage, etc.) hat sich die Ekzembildung verstärkt und auch den übrigen Körper betroffen. In den letzten Jahren hat sich der Hautzustand besonders im Bereich der Fußsohlen massiv verschlechtert. Es kommt schubweise zu schwerwiegenden Ekzemen v.a. im Fußbereich, zum Auftreten von juckenden Blasen, zu schmerzhaften Ablösungen der verhornten Hautveränderungen, schmerzenden Einrissen an beiden Fußsohlen und zu offenen Hautstellen, welche nicht heilen.
Aufgrund der Berufskrankheit beträgt in akuten Krankheitsphasen mit Ablösung der Hornhaut und starken Schmerzen die Gehstrecke kaum 100 Meter. Während der letzten Jahre waren die Fußsohlen niemals vollständig abgeheilt.
Auf Grund dieser schweren, beruflich bedingten Hauterkrankung sah sich die BW ca. im Frühjahr/Sommer 2010 gezwungen, die Ruhestandsversetzung zu beantragen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt lag daher bereits eine dauernde Dienstunfähigkeit aufgrund der Folgen der Berufskrankheit vor.
Es mag sein, dass schließlich auch die zum Untersuchungszeitpunkt vorliegende Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms für die Dienstbehörde eine Rolle gespielt hat. Allerdings lag schon aufgrund des oben Gesagten vor dem Schlaganfall eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 BDG vor und war daher wesentliche Bedingung für die Ruhestandversetzung. Auch ohne den Schlaganfall und den Verlust der Gebrauchsunfähigkeit wäre die Berufungswerberin aufgrund der beruflich bedingten Hauterkrankung in den Ruhestand zu versetzen gewesen, da einzig und allein diese Erkrankung zur Dienstunfähigkeit führt.
Unrichtig argumentiert die BVA in Ihrem ärztlichen Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung vom 27.4.2011, wenn Sie meint, dass die Hauterkrankung im Rahmen der aktuellen beruflichen Verwendung nicht entstehen kann. Bei der Beurteilung der Ruhestandsversetzung wegen einer Dienstunfähigkeit geht es nicht darum, dass die Berufskrankheit in der derzeitigen Tätigkeit erworben wurde. Relevant ist einzig und allein, dass die Berufungswerberin aufgrund der Folgen der beruflich verursachten Hauterkrankung in den Ruhestand versetzt worden wäre wenn diese keinen Schlaganfall erlitten hätte. Zudem stellt selbst der Sachverständige der BVA fest, dass die Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms behandelbar war und ist. Daraus lässt sich ableiten, dass die daraus resultierende Dienstunfähigkeit keine dauernde sondern eine vorübergehende war.
All dies führt daher zum Abschlagsentfall gemäß § 5 Abs. 4 Pensionsgesetz 1965.
Beweis: einzuholendes Sachverständigengutachten
aus dem Fachgebiet der Hautkrankheiten sowie der Berufskunde."
Ein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der (damaligen) Administrativberufungsbehörde wurde nicht gestellt.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom 17. September 2012 wurde diese Berufung abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 (in der damals in Kraft gestandenen Fassung dieser Ziffer nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003) lägen nicht vor, weil der Revisionswerberin keine Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen worden sei, zumal sie die berentete Berufskrankheit nicht während ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund, sondern während eines zuvor bestandenen privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund erlitten habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin die zur Zl. B 1317/2012 protokollierte Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.
U.a. aus Anlass dieser Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2013, Zl. G 67/2013, § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 130/2003 auf. Er verfügte, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft trete, während frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
Die Kundmachung dieser Aufhebung erfolgte im BGBl. I Nr. 213/2013.
Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, Zl. B 1317/2012, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Revisionswerberin durch den vorzitierten Bescheid der Bundesministerin für Finanzen wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden sei und dieser Bescheid aufgehoben werde.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, die Bundesministerin für Finanzen habe eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es sei nach der Lage des Falles "nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Revisionswerberin nachteilig" gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die als Beschwerde gewertete Berufung der Revisionswerberin gegen den Bescheid der BVA vom 13. Februar 2012 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG sowie gemäß § 5 PG 1965 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass die Rückführbarkeit der Ruhestandsversetzung der Revisionswerberin auf die berentete Berufskrankheit aus folgenden Gründen zu prüfen sei (Schreibweise im Original):
"... Gemäß § 109 Abs. 77 Z. 2 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 210/2013 trat § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in dieser Fassung rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die rückwirkende Neufassung des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 durch die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgegebene Dienstrechts-Novelle 2014 ist aber vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27. Februar 2014, Zl. 2013/12/0113, vom 26. Jänner 2011, Zl. 2009/12/0125 und vom 9. November 1972, Zl. 1258/71).
... Mit dem vorzitierten Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 04.12.2013 wurde die von der Bf in Anspruch genommene Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 mit Ablauf des 31.12.2014 als verfassungswidrig aufgehoben. Der vorliegende Fall war Anlassfall für das zitierte verfassungsgerichtliche Erkenntnis. Gemäß Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung (ungeachtet der vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Fristsetzung gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG) im Anlassfall nicht mehr im Sinne des aufgehobenen Bescheides anzuwenden.
Nach dem genannten Erkenntnis G 67/2013 gibt es keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass Gesundheitsschädigungen, die in einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden und zur Zuerkennung einer Rente durch einen anderen Unfallversicherungsträger - wie im gegenständlichen Fall - geführt haben, nur dann begünstigt werden, wenn sie aus Arbeits- oder Dienstunfällen stammen und nicht aus einer Berufskrankheit.
Das Gesetz ist für den Anlassfall so anzuwenden, dass keine Ungleichbehandlung und damit Verfassungswidrigkeit vorliegt."
Zur inhaltlichen Frage der Rückführbarkeit vertrat des Bundesverwaltungsgericht - gestützt auf die Ergebnisse des Ruhestandsversetzungsverfahrens - Folgendes:
"3.8.3. Zur Prüfung des Tatbestandselementes der Rückführbarkeit:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung ausgesprochen, 'Rückführbarkeit' im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung bedeute, dass die Dienstunfähigkeit durch ein dort genanntes Ereignis verursacht wurde. Daraus ist abzuleiten, dass der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und Dienstunfall bzw. Berufskrankheit dann gegeben ist, wenn dieser Dienstunfall bzw. die Berufskrankheit als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt (vgl. das zur inhaltsgleichen Regelung des § 79 Abs. 2 Z. 2 NÖ DPL 1972 ergangene Erkenntnis vom 29.02.2008, Zl. 2005/12/0221, mwN). Ergibt sich aus der Kombination mehrerer Faktoren die Dienstunfähigkeit und lässt sich ein oder lassen sich mehrere Faktoren auf einen Dienstunfall bzw. einer Berufskrankheit zurückführen, so kann nur dann die Kausalität zwischen dem Dienstunfall bzw. der Berufskrankheit und der Dienstunfähigkeit verneint werden, wenn die Dienstunfähigkeit im Verständnis der Definition des Begriffes der 'wesentlichen Bedingung' auch ohne die durch den Dienstunfall bzw. die Berufskrankheit bedingten Folgen eingetreten wäre (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.09.2007, Zl. 2006/12/0191, mwN).
3.8.4. Im Verfahren über die Ruhestandsversetzung ist nur zu prüfen, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, nicht aber, inwieweit diese kausal auf einen berenteten Dienstunfall bzw. berentete Berufskrankheit zurück zu führen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17.08.2000, Zl. 98/12/0489). Hingegen sind im Verfahren über die Bemessung des Ruhebezuges (Gesamtpension) nicht die Voraussetzungen des § 14 BDG 1979 für den Anspruch einer Ruhestandsversetzung zu prüfen, sondern nur die Kausalität eines Dienstunfalles bzw. einer Berufskrankheit für die Dienstunfähigkeit des Beamten.
3.8.5. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, vom 29.10.1991, Zl. BK 25378, wurde der Bf gemäß § 209 Abs. 1 ASVG eine Dauerrente im Ausmaß von 20% ab 01.12.1991 für die Folge der beruflich verursachten Hauterkrankung, die weitgehend durch berufliche Einflüsse ausgelöst wurde, gewährt. Als Folge der Berufskrankheit wurde explizit nicht anerkannt: 'Anlagebedingte Neigung zur Hauterkrankungen.'
3.8.6. Zur Beantwortung der Frage, ob die Berufskrankheit wirkende - also nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit sei, sind die eingeholten ärztlichen Gutachten - insbesondere die der Fachärzte für Chirurgie, für Neurologie und Psychiatrie, und für Innere Medizin heranzuziehen sowie das zusammenfassende Gutachten des Oberbegutachters der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.
3.8.7. Zu den Folgen der im Jahre 1990 erlittenen Berufskrankheit wurde im erwähnten zusammenfassenden Gutachten des Oberbegutachters der BVA festgehalten, dass die damals festgestellte Hauterkrankung im Rahmen der aktuellen beruflichen Verwendung nicht entstehen könne und eine Dienstunfähigkeit als Folge einer Berufserkrankung (Hauterkrankung) nicht anerkannt werden könne. Die weiteren erwähnten Gutachten treffen diesbezüglich explizit keine Aussagen.
3.8.8. Im fachärztlichen Gutachten für Innere Medizin wurde die Leistungseinschränkung als Folge von Funktionsdefiziten und deren Prognosen dahingehend beschrieben, dass der rechte Arm und die rechte Hand gebrauchsunfähig seien.
3.8.9. In der Zusammenfassung und Begutachtung des neurologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachtens wird auf Seite 8 ausgeführt, dass aufgrund der Ausprägung der dissoziativen Störung der Bf derzeit die Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nicht möglich sei. Unter Berücksichtigung des zuletzt erhobenen Untersuchungsbefundes und unter Einbeziehung der Vorbefunde wurden aus neurologischerpsychiatrischer Sicht bei der Untersuchten bestehenden Leidenszustande folgende Diagnosen im Gutachten angeführt:
1. 'Dissoziative Bewegungsstörung (im Bereich der
rechten oberen Extremität; klinisch-neurologisch und
neuroapparativ finden sich keine Hinweise für eine organische
Genese). ICD-10: F44.5
2. Depressive Episode (leicht- bis mäßiggradig
ausgebildet, mit ausgeprägter Somatisierungsneigung).
3. Vertebrogene Neuralgien im HWS- und LWS-
Bereich.'
Zu Hauterkrankungen wurden keine Feststellungen getroffen.
3.8.10. Im fachärztlichen chirurgischen Sachverständigengutachten wurden die Diagnosen nach der Relevanz hinsichtlich der Arbeitsfähig gereiht wie folgt beschrieben:
1. 'Funktionell bedingte Gebrauchsunfähigkeit des
rechten Arms
2. Wiederkehrendes Carpaltunnelsyndrom links
3. Geringe Fußheberschwäche links
4. Geringe Einschränkungen der Kniebeugung links.'
Zum Leistungsdefizit führte der untersuchende Arzt aus, dass sich das Leistungsdefizit aus der psychosomatischen Erkrankung ergäbe, die sich im Wesentlichen in einer funktionell bedingten Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms der Rechtshänderin und in einer Depression bemerkbar machen würde. Der aktuelle Leidenszustand wäre mit den Anforderungen einer Bürohilfskraft nicht vereinbar. Die übrigen Funktionseinschränkungen des Bewegungs- und Stützapparates, die im vorangehenden Abschnitt E unter 2,3 und 4 angeführt seien, haben unter Alltagsbedingung nur geringe Bedeutung, bewirken keine nennenswerte Einschränkungen der beruflichen Tätigkeit und würden kein dauerhaft gültiges Leistungsdefizit begründen.
3.9.1. Dass die Hauterkrankung, die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, als Berufskrankheit anerkannt worden ist, wirkende - und nicht bloß unwesentliche - Bedingung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit ist, kann demnach aus den vorhandenen Sachverständigengutachten nicht abgeleitet werden. Die entscheidende Frage der überwiegenden Kausalität der Berufskrankheit kann durch sämtliche Gutachten eindeutig, schlüssig und explizit nachvollzogen werden, Demnach kann auch von weiteren Gutachten Abstand genommen werden. Daraus ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 in der der Auffassung des VfGH entsprechenden Fassung, unter denen eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu unterbleiben hat, gegeben sind.
Das Vorliegen dieses Tatbestandselementes ist im vorliegenden Fall aus den angeführten Erwägungen zu verneinen. Da schon bei Fehlen einer Voraussetzung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 die Kürzung nach § 5 Abs 2 PG 1965 nicht zu unterbleiben hat, ist es nicht entscheidend, dass die weitere Voraussetzung des Vorliegens einer Rente nunmehr als gegeben zu betrachten wäre.
3.9.2. Dem Argument der Bf, dass auch ohne den Schlaganfall und den Verlust der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes und der rechten Hand die Bf schon aufgrund der beruflich bedingten Hauterkrankung in den Ruhestand zu versetzen gewesen wäre, wird damit entgegnet, dass aus den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten nicht ableitbar ist, dass die beruflich bedingte und berentete Hauterkrankung kausal für die tatsächliche Dienstunfähigkeitsfeststellung war. Die Hauterkrankung hat allenfalls auf Basis der übereinstimmenden Sachverständigengutachten - auch nach dem Beschwerdevorbringen - zur Dienstunfähigkeitsfeststeilung beigetragen, war aber für die tatsächliche Dienstunfähigkeitsfeststellung nicht die wirkende (nicht bloß unwesentliche) Bedingung. Die Dienstunfähigkeit ist nach den übereinstimmenden ärztlichen Sachverständigengutachten zufolge auch ohne der - in den Gutachten nicht erwähnten - beruflich bedingten Hauterkrankung festgestellt worden."
Die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht schließlich wie folgt:
"... Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen."
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sei nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhänge. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer solchen. Auch sei die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier relevanten Fragen nicht uneinheitlich.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Revisionswerberin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, es aus diesen Gründen aufzuheben.
Die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in der (vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen) Fassung dieser Ziffer nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 lautete:
"(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn
...
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen
Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. In einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlittene Arbeits- oder Dienstunfälle gelten als Dienstunfälle nach den §§ 90 und 91 BKUVG und auf Grund solcher Arbeitsunfälle gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG."
Durch die am 27. Dezember 2013 herausgegebene Dienstrechts-Novelle 2013 BGBl. I Nr. 210 wurde § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 neu gefasst und lautet:
"2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen
Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz - HVG, BGBl. Nr. 27/1964, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten."
Gemäß § 109 Abs. 77 Z. 2 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 210/2013 trat § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in dieser Fassung rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
§ 24 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (Stammfassung), lautet:
"Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren
einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder
abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
Die Revisionswerberin führt in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe u.a. ins Treffen, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, eine mündliche Verhandlung über die als Beschwerde behandelte Berufung der Revisionswerberin durchzuführen.
Jedenfalls mit diesem Vorbringen zeigt sie auf, dass die Revision entgegen dem den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig ist:
Zunächst teilt der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach Letzteres verpflichtet war, die überwiegende Rückführbarkeit der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf die berentete Berufskrankheit der Revisionswerberin zu prüfen.
Dies folgt freilich nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage angestellten, oben wiedergegebenen Erwägungen, sondern daraus, dass Letzteres - entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung - bei Erlassung seines Erkenntnisses den durch die in diesem Zeitpunkt bereits herausgegebene Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210, neu gefassten und rückwirkend zum 1. Jänner 2011 in Kraft gesetzten § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 anzuwenden gehabt hätte. Die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 30. April 2014, Zl. 2014/12/0002) bezieht sich auf die vom Verwaltungsgerichtshof ausgeübte nachprüfende Kontrolle letztinstanzlicher verwaltungsbehördlicher Bescheide und ist auf die hier (durch Abweisung der als Beschwerde gewerteten Berufung) vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Entscheidung "in der Sache" nicht übertragbar. Für eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes "in der Sache selbst" gilt grundsätzlich, dass Letzteres, gleich einer Verwaltungsbehörde, seine Entscheidung an der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/04/0007).
Zwar ist der oben umschriebene Grundsatz vorliegendenfalls durch § 41 Abs. 1 letzter Satz PG 1965 idF BGBl. I Nr. 111/2010 dahingehend modifiziert, dass Änderungen von Bemessungsvorschriften für Personen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann gelten, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist, sodass für die Revisionswerberin die am 1. Juli 2011 geltenden Bemessungsvorschriften maßgeblich sind. Die Rückwirkungsanordnung des § 109 Abs. 77 Z. 2 PG 1965 bringt freilich zum Ausdruck, dass die durch die Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210, neu gefasste Bemessungsvorschrift des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 auf alle Personen Anwendung findet, die ab dem 1. Jänner 2011 Anspruch auf Leistungen nach dem PG 1965 erlangten. Diese im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits existente Anordnung des Gesetzgebers hätte das Bundesverwaltungsgericht - gleich einer Verwaltungsbehörde - bei seiner Entscheidung "in der Sache" zu beachten gehabt.
Im vorliegenden Fall lag kein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die - zu diesem Zeitpunkt auch anwaltlich nicht vertretene - Revisionswerberin hat in ihrer Berufung nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch substanziiertes Sachverhaltsvorbringen und Beweisanbote erstattet. Zu einem diesbezüglichen Antrag war sie - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wahrung ihrer Rechte aus Art. 6 MRK - auch nicht veranlasst, zielte doch die ursprüngliche Berufung auf eine Entscheidung durch die Bundesministerin für Finanzen als oberste Administrativbehörde und (noch) nicht auf eine solche durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht.
In einer solchen Situation kann von einem wirksamen Verzicht der Revisionswerberin auf eine sonst gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK gebotene mündliche Verhandlung keinesfalls ausgegangen werden (vgl. zu einem entsprechenden Verhalten selbst einer anwaltlich vertretenen Partei bei Erhebung einer später als Beschwerde gewerteten Berufung das hg. Erkenntnis vom 9. September 2014, Zl. Ro 2014/09/0049).
Bei der hier strittigen Gesamtpension als einer vom Bund zu erbringenden Leistung im Rahmen des durch die Ruhestandsversetzung nicht aufgelösten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses handelt es sich um ein "civil right" im Verständnis des Art. 6 MRK. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten relevanten Rechtslage war die überwiegende Rückführbarkeit der Ruhestandsversetzung der Revisionswerberin wegen Dienstunfähigkeit auf ihre berentete Berufskrankheit (dabei ist, wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 20. März 2014, Zl. 2013/12/0202, dargelegt hat, auf die tatsächlich vorgelegenen Ursachen der Dienstunfähigkeit und nicht auf die im Ruhestandsversetzungsverfahren als relevant erachteten abzustellen), also eine klassische Tatsachenfrage strittig, sodass die nach der Rechtsprechung des EGMR zulässigen Ausnahmen von der Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 MRK für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. Ro 2014/10/0039) oder hochtechnische Fragen nicht Platz greifen (vgl. hiezu das zu einem entsprechenden Ergebnis gelangende bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 9. September 2014).
Die oben wiedergegebene Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung beruht daher auf einer Verkennung der durch die zitierte Rechtsprechung klargestellten Rechtslage gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG in Verbindung mit Art. 6 MRK.
Zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Pflicht einer unabhängigen Verwaltungsbehörde mit Tribunalqualität zur Durchführung einer Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 2013, Zl. 2010/15/0196, Folgendes ausgesprochen:
"Im Allgemeinen führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde bei deren Einhaltung zu einem anders lautenden Bescheid hätte kommen können, also nur dann, wenn dieser Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf den angefochtenen Bescheid sein könnte, wobei es Sache eines Beschwerdeführers ist, eine solche Relevanz aufzuzeigen. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 47 Grundrechte-Charta bzw. des Art. 6 EMRK entspricht dies auch der hg. Rechtsprechung zum Verfahrensmangel der unterbliebenen mündlichen Verhandlung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2002, 97/13/0201, VwSlg 7684 F/2002, vom 29. Juli 2010, 2006/15/0215, oder etwa zur Umsatzsteuer bei vor dem 1. Dezember 2009 erlassenen Berufungsentscheidungen das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2006/15/0175). Die Rechtsprechung des EGMR zum Erfordernis der mündlichen Verhandlung nach Art. 6 MRK sieht allerdings eine solche Relevanzprüfung nicht vor: Unterbleibt die mündliche Verhandlung, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, liegt eine zur Bescheidaufhebung führende Rechtsverletzung vor (vgl. Bumberger, Der Verwaltungsgerichtshof und die 'europäischen Gerichtshöfe' EGMR und EuGH, in Matscher/Pernthaler/Raffeiner (Hrsg.), Festschrift Klecatsky, 2010, 117, und die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2012, 2009/07/0039, und vom 12. August 2010, 2008/10/0315). Diese zu Art. 6 MRK entwickelte Rechtsprechung findet in gleicher Weise für das auf Art. 47 Grundrechte-Charta gestützte Recht auf mündliche Verhandlung Anwendung. ..."
Die in diesem Erkenntnis umschriebenen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die aus Art. 6 MRK abgeleitete Verhandlungspflicht durch eine als "Tribunal" zu qualifizierende unabhängige Verwaltungsbehörde sind auch auf Verstöße gegen eine solche Verhandlungspflicht durch ein Verwaltungsgericht zu übertragen, woraus folgt, dass das hier angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Für das fortzusetzende Verfahren ist darüber hinaus noch Folgendes anzumerken:
Bei Zutreffen des von der Revisionswerberin in ihrer Berufung erstatteten Tatsachenvorbringens wäre eine überwiegende Rückführbarkeit ihrer Dienstunfähigkeit auf die in Rede stehende Berufskrankheit nicht auszuschließen. Nun ist dem Bundesverwaltungsgericht zuzustimmen, dass auf Grund der von ihm zitierten, im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens eingeholten Gutachten das Zutreffen der Behauptungen der Revisionswerberin in ihrer Berufung nicht schon als erwiesen angenommen werden kann. Davon ist die Revisionswerberin in ihrer Berufung auch nicht ausgegangen, hat sie doch zum Nachweis ihrer diesbezüglichen Behauptungen die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens beantragt.
Den diesbezüglichen Beweisantrag der Revisionswerberin hätte das Bundesverwaltungsgericht nur dann abweisen dürfen, wenn auf Grund einer schlüssigen Gutachtenslage eine überwiegende Rückführbarkeit der Dienstunfähigkeit auf die in Rede stehende Berufskrankheit ausgeschlossen und die Heranziehung eines Facharztes für Hautkrankheiten zur zuverlässigen Beurteilung nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. hiezu § 36 Abs. 1 PG 1965 sowie das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2007/12/0047). Die in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Äußerung des Oberbegutachters vom 27. April 2011 erweist sich - wie in der Ausführung der Revision zutreffend behauptet wird - als nicht näher begründet. Vor dem Hintergrund des substanziierten Vorbringens der Revisionswerberin in ihrer Berufung wäre das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls verpflichtet gewesen, durch schlüssig begründete Gutachten unter Beachtung des § 36 Abs. 1 PG 1965 die Frage zu klären, ob die von der Revisionswerberin geschilderten Hauterkrankungen während ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bestanden haben und bejahendenfalls, ob sie ihre Ursache in der berenteten Berufserkrankung oder - worauf die Einschränkung in dem vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Bescheid der AUVA hindeuten könnte - in einer von dieser unterschiedenen weiteren nicht berufsbedingten Hauterkrankung hatten; ersterenfalls schließlich, ob sie - wie von der Revisionswerberin behauptet - schon für sich allein genommen dauernde Dienstunfähigkeit bewirkt, oder, wenn auch nur im Zusammenwirken mit den anderen Leidenszuständen, so doch im Verständnis einer überwiegenden Rückführbarkeit dazu beigetragen hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 27. Mai 2015
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