Normen
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §37 idF 1998/I/158;
AVG §37;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §42;
AVG §71 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs2 lita;
BauG Stmk 1995 §27;
BauRallg;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §37 idF 1998/I/158;
AVG §37;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §42;
AVG §71 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs2 lita;
BauG Stmk 1995 §27;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.650,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,--
je zu einem Sechstel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Baugesuch vom 12. November 1998 kam die erstmitbeteiligte Partei um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaues zu einer bestehenden Stahlhalle auf einem Grundstück im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde ein. Mit Kundmachung vom 26. November 1998 wurde die Bauverhandlung für den 14. Dezember 1998 unter Hinweis auf die §§ 40 bis 44 AVG mit dem Beisatz anberaumt, dass gemäß § 27 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) nur die Nachbarn Parteistellung behielten, die spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 leg. cit. erhoben hätten. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer nicht persönlich geladen wurden. Weder nahmen sie an der Bauverhandlung teil noch erhoben sie zuvor Einwendungen (mangels Teilnahme daher freilich auch nicht in der Verhandlung).
Mit Bescheid vom 5. Jänner 1999 erteilte die erstinstanzliche Baubehörde die angestrebte Bewilligung unter verschiedenen Vorschreibungen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer sowie drei weitere Personen (letztere hatten an der Bauverhandlung teilgenommen) mit Schriftsatz vom 27. Jänner 1999 Berufung (Eingangsstempel vom 28. Jänner 1999) und wendeten darin "ausdrücklich eine Gesundheitsgefährdung durch Lärmimmissionen ein". Die Beschwerdeführer brachten vor, sie seien jedenfalls Nachbarn im Sinne des § 4 Z. 41 Stmk. BauG, dies wegen der Größenordnung des Bauwerkes, auch wenn ihre Grundstücke nicht unmittelbar an die zu bebauende Liegenschaft grenzten. Es sei unverständlich, dass sie nicht geladen worden seien, zumal sie auch bei einer früheren Bauverhandlung geladen worden und ihre Nachbarstellung anerkannt worden sei.
Mit Berufungsbescheid vom 4. Februar 1999 wurde die Berufung zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Kundmachung zur Bauverhandlung sei an der Gemeindetafel vom 27. November 1998 bis zum 14. Dezember 1998 erfolgt (angeschlagen gewesen). Die gemäß § 25 Stmk. BauG zu ladenden Personen seien geladen worden. Die Beschwerdeführer führten aus, dass sie Nachbarn im Sinne des Stmk. BauG seien, jedoch nicht dem Kreis der persönlich zu ladenden Nachbarn gemäß § 22 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. zugehörten. Sie führten auch im Sinne des § 27 (Abs. 2) Stmk. BauG weder aus, aus welchem Grunde es ihnen nicht möglich gewesen sei, Einwendungen zu erheben, noch, dass sie durch ein Hindernis an der Einbringung von Einwendungen abgehalten worden seien, diese aber nunmehr binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bei der Baubehörde erster Instanz eingebracht hätten. Es fehle somit hier ein wesentliches Erfordernis für die Inanspruchnahme der Parteistellung zur Erhebung der Berufung. Dieser Mangel sei auch nicht verbesserungsfähig gewesen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer (sowie diese drei weiteren Personen) Vorstellung. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass auch sie persönlich zu laden gewesen wären. Ein Anschlag an der Gemeindetafel sei nicht ausreichend gewesen. Auch seien sie in einem früheren Verfahren persönlich geladen worden. Die Differenzierung der Baubehörde, einmal die Beschwerdeführer zu laden und ein anderes Mal nicht, sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls komme ihnen im Sinne des § 4 Z. 41 Stmk. BauG die Nachbareigenschaft zu. Ausdrücklich werde vorgebracht, dass sie von dem geplanten Zubau gar nichts gewusst hätten, ihnen auch kein Bescheid zugestellt worden sei, sie eben nur "von der Bescheiderlassung bzw. -ausfertigung Kenntnis" erlangt hätten. Ihrer Ansicht nach könnten sie auch nicht verpflichtet werden, immer die Amtstafel zu beachten und es habe dazu auch deshalb kein Anlass bestanden, weil sie ja, wie erwähnt, im Zuge jenes anderen Bauverfahrens geladen worden seien. Ihre Einwendungen seien damit "jedenfalls rechtzeitig und zu beachten".
Mit dem in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt I. wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen (der Spruchpunkt II. betrifft die zuvor genannten drei weiteren Personen; diesbezüglich wurde der Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen). Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, heißt es nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und Rechtsausführungen begründend, gemäß § 25 Abs. 1 Stmk. BauG sei die Bauverhandlung durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen. Gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 leg. cit. seien die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. bekannt geworden seien, zur Bauverhandlung persönlich zu laden. Gemäß § 22 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. sei dem Ansuchen ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt lägen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke anzuschließen. Bei Einhaltung der Kundmachungs- bzw. Ladungsvorschriften werde hinsichtlich später (nach Abschluss des Verfahrens) auftretenden Personen, die behaupteten, übergangene Nachbarn zu sein, regelmäßig keine Parteistellung vorliegen, wodurch insbesondere der Baubewilligungsbescheid in seinem Rechtsbestand nicht berührt werde bzw. werden könne. Nach dieser Bestimmung seien daher jene im genannten Verzeichnis aufscheinenden Grundstückseigentümer persönlich zu laden, auf die die Nachbareigenschaft gemäß § 4 Z. 41 BauG zutreffe. Das seien nach der Begriffsbestimmung zunächst jedenfalls die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen. Inwieweit im Einzelfall auch die Eigentümer der nicht an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen innerhalb des 30 m-Bereiches persönlich zu laden seien, hänge von der Art des Bauvorhabens allenfalls in Verbindung mit besonderen Grundstückskonfigurationen ab. Die sonstigen Eigentümer von Grundstücken außerhalb des 30 m-Bereiches sowie die Bauberechtigten würden durch Kundmachung im Sinne des § 25 Abs. 1 leg. cit. geladen. Eine persönliche Ladung habe für die Eigentümer von Grundstücken außerhalb des 30 m-Bereiches somit nicht zu erfolgen. Wie sich aus dem vorliegenden Akt ergebe, seien die Beschwerdeführer gemäß den zuvor dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nicht persönlich geladen worden. Die Bauverhandlung sei jedoch ordnungsgemäß durch Anschlag auf der Gemeindetafel kundgemacht worden.
Den Beschwerdeführern wäre es somit möglich gewesen, zur Verhandlung zu erscheinen und sie hätten dort ihre Einwendungen erheben können. Demzufolge hätten die Beschwerdeführer die ihnen eingeräumte Möglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung nicht wahrgenommen und sei ihnen gegenüber "daher die Präklusion eingetreten bzw. ist mangels der Erhebung von Einwendungen überhaupt ihre allfällige Parteistellung erloschen".
Die Berufungsbehörde habe somit zu Recht die Berufung zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie beide mitbeteiligte Parteien, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Berufungsbehörde ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer ihre Parteistellung im Bauverfahren verloren und in der Folge nicht wieder erlangt haben. Auf Grund der zeitlichen Lagerung des Verwaltungsgeschehens hat sie diese strittigen Fragen zutreffend nach § 27 Stmk. BauG beurteilt (und nicht nach § 42 AVG in der Fassung der am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Teile der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998). § 42 Abs. 1 und 3 AVG in der Fassung der Verfahrensgesetz-Novelle 1998 ist nämlich nur auf solche Tatbestände anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieser Novelle, also nach dem 31. Dezember 1998, verwirklicht wurden. Auf Bauverhandlungen, die vor diesem Zeitpunkt abgehalten wurden, können diese Bestimmungen nicht angewendet werden (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2000, Zl. 99/05/0239, vom 30. Mai 2000, Zl. 2000/05/0052, und vom 4. Juli 2000, Zlen. 2000/05/0015 und 2000/05/0046). War aber der Verlust der Parteistellung nach § 27 (Abs. 1) Stmk. BauG zu beurteilen, ist die konnexe Frage der Wiedererlangung der Parteistellung ebenfalls nach § 27 (Abs. 2) leg. cit. zu beurteilen.
Die Beschwerdeführer machen weiterhin geltend, dass sie jedenfalls persönlich zur Bauverhandlung zu laden gewesen wären. Diese Auffassung trifft aber nicht zu, weil eine solche Verpflichtung nur hinsichtlich der Nachbarn innerhalb des "30 m-Bereiches" besteht (und die Beschwerdeführer weiterhin nicht aufzeigen, dass sie zu diesem Personenkreis gehören). Mangels entgegenstehender Rechtsvorschrift ist die Baubehörde zwar berechtigt, auch Eigentümer von Grundstücken, die sich außerhalb dieses Bereiches befinden, zu laden, wenn sie dies für tunlich hält, eine diesbezügliche Verpflichtung besteht aber nicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführer in einem anderen Bauverfahren persönlich geladen worden wären, wie sie wiederholt vorbringen (wobei die Bauwerberin in einem Schriftsatz im Verfahren vor den Gemeindebehörden diesbezüglich vorgebracht hatte, jenes Bauverfahren habe ein Projekt auf einem anderen Grundstück betroffen). Für die Frage des Verlustes der Parteistellung nach § 27 Abs. 1 leg. cit. kommt es aber darauf nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Bauverhandlung ordnungsgemäß kundgemacht wurde (was sowohl im Berufungsbescheid als auch im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgestellt wurde und was die Beschwerdeführer auch nicht bestreiten). Da die Beschwerdeführer trotz dieser Kundmachung der Bauverhandlung weder spätestens am Tag vor der Bauverhandlung bei der Behörde noch während der Bauverhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 leg. cit. erhoben hatten, gingen sie gemäß § 27 Abs. 1 leg. cit. ihrer Parteistellung verlustig (siehe dazu ausführlich die hg. Erkenntnisse vom 19. November 1998, Zl. 98/06/0058, BauSlg. 272/1998, und vom 25. Juni 1999, Zl. 97/06/0194, jeweils unter Darstellung der maßgeblichen Rechtslage).
§ 27 Abs. 2 Stmk. BauG zeigt aber die Voraussetzungen der Wiedererlangung einer nach Abs. 1 dieser Bestimmung verlorenen Parteistellung auf (vgl. dazu abermals das bereits genannte Erkenntnis Zl. 97/06/0194). Eine dieser Voraussetzungen ist, dass Einwendungen erhoben werden; dies trifft im Beschwerdefall insofern zu, als die Beschwerdeführer in ihrer Berufung eine solche Einwendung erhoben haben. Diese Einwendung ist der Aktenlage zufolge auch insoweit rechtzeitig, als sie offensichtlich jedenfalls vor Ablauf von acht Wochen ab Baubeginn erhoben wurde (§ 27 Abs. 2 lit. a leg. cit.; der Fall des § 27 Abs. 2 lit. b leg. cit. liegt hier nicht vor). Zutreffend hat aber die Berufungsbehörde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer weder ausgeführt hatten, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen wären, die Parteistellung beizubehalten noch, dass sie überdies die zweiwöchige Frist ab Wegfall des Hindernisses gewahrt hätten. Allerdings trifft die in diesem Zusammenhang von der Berufungsbehörde vertretene Auffassung, es handle sich bei dieser Unterlassung um einen nicht verbesserungsfähigen Mangel, im Beschwerdefall nicht zu. Da dieser Schriftsatz der Beschwerdeführer (Berufungsschriftsatz) nach dem Inkrafttreten der AVG-Novelle, BGBl. I Nr. 158/1998 eingebracht wurde, wäre die Berufungsbehörde verhalten gewesen, gemäß § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung dieser Novelle unter Fristsetzung die Verbesserung dieses Mangels aufzutragen (vgl. abermals das schon genannte Erkenntnis Zl. 97/06/0194). Dieser Unterlassung kommt aber vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles keine entscheidende Bedeutung zu, haben es doch die Beschwerdeführer (sowohl in der Vorstellung wie auch in der Beschwerde) unterlassen, diese Mangelhaftigkeit zu bekämpfen und aufzuzeigen, was sie bei einem entsprechenden Verbesserungsauftrag vorgebracht und dargetan hätten, ganz abgesehen davon, dass sie dies im Beschwerdepunkt nicht geltend gemacht haben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde (betreffend den Ersatz von Stempelgebühren) war abzuweisen, weil die Gemeinde vorliegendenfalls von der Entrichtung von Stempelgebühren befreit war.
Wien, am 5. Dezember 2000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)