Normen
AVG §37;
AVG §42 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §42;
AVG §71 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z4;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs2;
BauG Stmk 1995 §4 Z41;
BauRallg;
AVG §37;
AVG §42 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §42;
AVG §71 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z4;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs2;
BauG Stmk 1995 §4 Z41;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund des Ansuchens um Widmungsbewilligung vom 4. April 1995 wurde mit Bescheid vom 28. November 1995 Herrn und Frau S die Widmungsbewilligung für die Grundstücke Nr. 143/5 und 143/6, KG A, vom Magistrat der Landeshauptstadt Graz, unter Aufteilung auf drei Bauplätze und eine Umkehre bewilligt.
Für zwei der neugeschaffenen Bauplätze (Bauplatz I und Bauplatz III) wurde sodann den mitbeteiligten Parteien mit den Bescheiden vom 28. Jänner 1997 und vom 3. Oktober 1996 die Baubewilligung für jeweils ein Einfamilienhaus erteilt.
Mit Eingaben vom 27. Februar 1997, 5. März 1997, 9. April 1997 sowie vom 10. April 1997 beantragte der Beschwerdeführer - soweit im Beschwerdefall relevant - nachträglich die Zuerkennung der Parteistellung in diesen Bauverfahren, da er als Alleineigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. 145/7, KG A, und Miteigentümer mehrerer anderer Liegenschaften als Nachbar anzusprechen sei.
Begründend führte er aus, dass gemäß Wolf, Baurecht für Nachbarn, Nachbar der Eigentümer einer Liegenschaft sei, die zu dem zur Verbauung vorgesehenen Grundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehe, dass durch den Bestand und die konsensgemäße Benützung des geplanten Bauwerkes mit Einwirkungen auf diese Liegenschaft zu rechnen sei, wenn die Bauordnung eine Handhabe zu deren Abwehr biete. Entscheidend für die Qualifikation einer Liegenschaft als Nachbarliegenschaft sei daher ausschließlich die Möglichkeit des Bestehens von Einwirkungen. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass durch Errichtung eines Grabens entlang der östlichen Grundgrenze der Bauplätze die gesamten Meteorwässer gesammelt auf die in seinem Miteigentum stehenden Grundstücke abgeleitet würden.
Dadurch seien bereits mehrmals seine Straßengrundstücke Nr. 142/5 und 145/5 mit einer bis zu 15 cm hohen Lehmschicht verunreinigt worden und auch die Benützung des Grundstückes Nr. 145/2 sei wochenlang nicht möglich gewesen.
Abschließend begehrte der Beschwerdeführer die Parteistellung zur Geltendmachung von Nachbarrechten, die Aufhebung von allenfalls bereits ergangenen Genehmigungsbescheiden, die Einstellung von allenfalls bereits begonnenen Bauarbeiten sowie Neuausschreibung der Bauverhandlungen und Ladung zu den Selben, um seine allfälligen Einwendungen vorbringen zu können.
Mit zwei Bescheiden vom 29. April 1997 wies die Baubehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung in den betreffenden Baubewilligungsverfahren ab. Im Hinblick auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach er als Alleineigentümer der Liegenschaft Nr. 145/7, KG A, als Nachbar anzusprechen sei, da die Selbe eindeutig innerhalb des gesetzlich festgelegten 30-Meter-Nachbarschaftsbereiches liege, führte die Behörde erster Instanz aus, dass die diesbezügliche Bestimmung des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 grundsätzlich anzuwenden sei. Sodann verwies die Behörde erster Instanz aber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des Nachbarn, wonach als Nachbar der Eigentümer einer Liegenschaft anzusehen sei, wenn diese zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehe, dass durch den Bestand oder konsensgemäße Benützung des geplanten Bauwerkes mit Einwirkungen auf diese Liegenschaft zu rechnen sei, gegen welche die Bestimmungen der Bauordnung Schutz gewährten. Für die Parteistellung eines Nachbarn komme es auch nicht auf die gemeinsamen Grundgrenzen an, sondern darauf, ob Einwirkungen von dem zu bewilligenden Bauvorhaben trotz eines allenfalls dazwischen liegenden Grundstückes nicht von vornherein auszuschließen seien.
Des Weiteren führte die Baubehörde erster Instanz aus, dass gemäß § 22 Stmk. BauG dem Bauansuchen auch ein Verzeichnis der bis zu 30 m von allen Bauplatzgrenzen entfernten Grundstücke vorzulegen sei. Dies bedeute, dass die Baubehörde innerhalb dieses 30-Meter-Bereiches theoretisch eine Nachbarposition annehmen könne. Nur für diesen Nachbarbereich komme die Anwendung der Bestimmung des § 26 Stmk. BauG in Betracht, der die Einwendungen der Nachbarn regle. Aus § 22 iVm § 26 Stmk. BauG ergebe sich weiters, dass Eigentümer von Liegenschaften, welche außerhalb dieses 30-Meter-Radius gelegen seien, grundsätzlich keine Parteistellung als Nachbar hätten. Vom Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 145/7, KG A, sei der Bauplatz III mindestens 42 m und der Bauplatz I mindestens 46 m entfernt, weshalb die genannten Bauplätze im Bauverfahren nicht unter den Bereich fielen, innerhalb dessen ein Nachbar infolge der "30-Meter-Abstandsbestimmung" zu hören wäre (gemeint offenbar: das Grundstück des Beschwerdeführers nicht in den Bereich falle, innerhalb dessen dem jeweiligen Grundeigentümer die Parteistellung in Bauverfahren bezüglich der beiden Bauplätze zukomme). Daher sei eine Zuerkennung der Parteistellung für den Beschwerdeführer nicht möglich. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ableitung von Meteorwässern von den genannten Bauplätzen auf sein Grundstück führte die Behörde erster Instanz aus, dass entsprechend § 26 iVm § 65 Abs. 1 Stmk. BauG lediglich bei Beseitigung der Abwässer von baulichen Anlagen ein Nachbarrecht begründet sei. Deshalb sei die Ableitung von Meteorwässern, die nicht von einer baulichen Anlage stammen, nicht geeignet, eine Zuständigkeit der Behörde bzw. eine Betroffenheit einer Nachbarliegenschaft zu begründen.
In seiner Berufung vom 16. Mai 1997 gegen die erstinstanzlichen Bescheide brachte der Beschwerdeführer vor, dass auf Grund der inzwischen wohl gefestigten Rechtsprechung klar sei, dass derjenige, welcher durch eine Bauführung bzw. Widmung beeinträchtigt sein könnte, als Nachbar anzusehen sei und daher Parteistellung habe. Begründend verwies der Beschwerdeführer auf ein Schreiben des Kanalbauamtes vom 22. April 1997, wonach es durch die Anlage der Bewilligungswerber zu einer Beeinträchtigung und Schädigung der Nachbargrundstücke komme und auch bereits konkret gekommen sei. Damit sei seine Nachbareigenschaft jedenfalls festgestellt und wäre die Parteistellung daher zu beachten gewesen. Aus dem zitierten Schreiben des Kanalbauamtes gehe ohnehin hervor, dass mehrere Grundstücke überschwemmt, der Kanal verlegt und Vermurungen verursacht worden seien.
Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass in den Verfahren, welche dem erstinstanzlichen Bescheid vorausgegangen seien, das Parteiengehör verletzt worden sei, weshalb sowohl eine Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch eine Verletzung des rechtlichen Inhaltes vorliege.
Mit Bescheid vom 4. August 1997 wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte die Entscheidungen der Behörde erster Instanz.
Nach Wiedergabe der Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung und Hinweis auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, dass der sich aus § 25 Abs. 2 Z. 5 und § 22 Abs. 2 Z. 4 Stmk. BauG ergebende Nachbarkreis dadurch gekennzeichnet sei, dass für die grundbücherlichen Eigentümer von Liegenschaften, die weiter als die in diesen Bestimmungen festgesetzten 30 m vom Bauplatz entfernt seien, grundsätzlich keine Parteistellung vorliegen könne. Da die Bauplätze I und III vom Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 145/7, KG A, einen Abstand von mindestens 46 m bzw. 42 m aufweisen, sei der Beschwerdeführer zurecht nicht zu den den bekämpften erstinstanzlichen Bescheiden vorangegangenen mündlichen Verhandlungen geladen worden.
Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der durch die Ableitung von Meteorwässern verursachten Vermurungen auf seinen Grundstücken führte die belangte Behörde aus, dass hinsichtlich aller im Zusammenhang mit gemäß § 1 Stmk. BauO 1968 ausschließlich amtswegig zu prüfenden Bauplatzvoraussetzungen stehenden Beeinträchtigungen (hierzu zählten auch beispielsweise Hochwasser- und Rutschungsgefährdungen) kein nachbarrechtliches Mitspracherecht bestehe, sondern nur hinsichtlich jener Einwirkungen, zu deren Abwehr die Bauordnung eine Handhabe biete. Dies gelte auch hinsichtlich der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995, da lediglich bei Beseitigung der Abwässer von baulichen Anlagen ein Nachbarrecht normiert sei. Die nicht von einer baulichen Anlage stammende Ableitung von Meteorwässern könne daher nicht nachbarrechtsbegründend sein, was in der Rechtsmittelargumentation offensichtlich verkannt worden sei.
Da im Gegenstandsfall nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Möglichkeit der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte vorliege und insbesondere die für die beantragte Parteistellung ins Treffen geführte Beeinträchtigung durch Abwasserprobleme mangels diesbezüglich bestehender subjektiv-öffentlicher Rechte nach den Vorschriften des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 keine Nachbarstellung zu begründen in der Lage sei, könne mangels Parteistellung weder eine Verletzung des Parteiengehörs noch sonstiger Parteienrechte vorliegen. Daher sei die Berufung als unbegründet abzuweisen und die Entscheidung der Behörde erster Rechtsstufe zu bestätigten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zuerkennung der Parteistellung in den beiden Bauverfahren verletzt erachtet.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligten Parteien eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59/1995, anzuwenden:
"§ 4
Begriffsbestimmungen
41. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren;"
"§ 22
Ansuchen
(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;
2. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist;
3. der Nachweis, dass die zu bebauende Grundstücksfläche - sofern diese nicht in zwei Katastralgemeinden liegt - aus einem Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 480/1980, besteht. Der Nachweis kann entfallen - für bestehende Bauten, - für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise über zwei Grundstücke erstrecken, - wenn rechtswirksame Bebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien bestehen - sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland;
4. ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke;
- 5. Angaben über die Bauplatzeignung;
- 6. das Projekt in zweifacher Ausfertigung."
"§ 25
Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung
(1) Die Bauverhandlung ist durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen. In der Kundmachung sind Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung und die gemäß § 27 Abs. 1 bestehenden Voraussetzungen für die Beibehaltung der Parteistellung bekannt zu geben.
(2) Zur Bauverhandlung sind persönlich zu laden
- 1. der Bauwerber,
- 2. der Grundeigentümer,
- 3. der Inhaber des Baurechtes,
- 4. die Verfasser der Projektunterlagen,
- 5. die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z. 4 bekannt geworden sind."
"§ 27
Parteistellung
(1) Wurde eine Bauverhandlung kundgemacht, so behalten nur die Nachbarn Parteistellung, die spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhoben haben.
(2) Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach Abs. 1 beizubehalten, so darf er seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar a) bis zum Ablauf von acht Wochen ab Baubeginn oder b) ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bei der Behörde erster Instanz einzubringen. Der Nachbar ist vom Zeitpunkt seiner Einwendung an Partei.
(3) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 2 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist die Berufung zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen."
2. Da die Bauverhandlung in beiden Verfahren ordnungsgemäß kundgemacht wurde (der Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde ist auf der im Akt erliegenden Kundmachung beurkundet), ist § 27 Stmk. BauG anzuwenden.
Gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG verliert ein Nachbar seine Parteistellung, wenn er nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG erhoben hat, und die Bauverhandlung kundgemacht worden ist. Dies bedeutet zunächst, dass Parteien, die trotz gesetzmäßiger Kundmachung der Verhandlung keine Einwendungen erhoben haben, ihre Parteistellung verlieren (dies übrigens unabhängig davon, ob sie persönlich zu laden waren oder - wie der Beschwerdeführer - nicht persönlich zu laden waren). Insoweit kann - was in der Beschwerde übersehen wird - kein Verfahrensmangel durch Nichteinräumung des Parteiengehörs vorliegen, wenn eine Person, die die Parteistellung durch Nichterhebung von Einwendungen verloren hat, im weiteren Verfahren nicht beigezogen wird (sofern nicht ein Sonderfall wie etwa die nachträgliche, wesentliche Änderung des Antrags vorliegt, wodurch die Präklusionswirkung der mündlichen Verhandlung aufgehoben werden könnte; vgl. allgemein das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0020; im Zusammenhang mit Vorschriften wie § 27 Steiermärkisches Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59, bedeutet die Beseitigung der Präklusionswirkung, dass allenfalls auch Personen, die die Parteistellung bereits verloren haben, aufgrund der Änderung des Antrags wieder Parteien sind).
3. In einer den Wiedereinsetzungsnormen nachgebildeten Bestimmung räumt § 27 Abs. 2 Stmk. BauG jedoch dem Nachbarn die Möglichkeit ein, seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung bis zum Ablauf von acht Wochen ab Baubeginn einzubringen, und so die Parteistellung wieder zu erlangen, wenn der Nachbar der Behörde nachweist, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach Abs. 1 leg. cit. beizubehalten.
4. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, kann § 22 Abs. 2 Z. 4 Stmk. BauG eine restriktive Auslegung des Nachbarbegriffes, wonach lediglich grundbücherlichen Eigentümern von Liegenschaften, die sich innerhalb eines Bereiches von 30 m vom Bauplatz befinden, Parteistellung zukomme, nicht entnommen werden.
Der Nachbarbegriff wird ausdrücklich in § 4 Z. 41 Stmk. BauG geregelt und stellt auf Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigte) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäße Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, ab. § 22 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. hingegen grenzt lediglich den Kreis der persönlich zur Bauverhandlung zu ladenden Nachbarn auf jene ein, die Eigentümer von Grundstücken sind, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, sagt jedoch nichts über die Parteistellung der übrigen Nachbarn aus, deren Liegenschaften zwar außerhalb der genannten 30-m-Grenze liegen, aber gemäß § 4 Z. 41 Stmk. BauG zu dem vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese ausgehen können.
Insoweit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, wenn sie die Parteieigenschaft des Beschwerdeführers schon im Hinblick auf die Lage seiner Grundstücke ausschloss.
5. Da eine Parteistellung des Beschwerdeführers als Nachbar grundsätzlich in Frage kommt, hätte die belangte Behörde vielmehr prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer von den gegenständlichen Bauvorhaben in einer für die Begründung der Parteistellung relevanten Weise betroffen ist und ob er seine Parteistellung durch die Erhebung rechtzeitiger Einwendungen behalten hat. Da der Beschwerdeführer keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben hatte, wäre zu prüfen gewesen, ob die Eingaben des Beschwerdeführers als nachträgliche Einwendungen iSd § 27 Stmk. BauG anzusehen sind. In diesem Zusammenhang wäre weiters zu beurteilen gewesen, ob die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist zur Erhebung der Einwendungen eingehalten wurde und ob der Beschwerdeführer nachgewiesen hat, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach § 27 Abs. 1 Stmk. BauG beizubehalten.
6. Wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf § 27 Stmk BauG im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 19. November 1998, Zl. 98/06/0058, zu § 27 Stmk. BauG davon ausgegangen ist, dass an Parteienerklärungen, die Einwendungen im Sinne des § 27 Abs. 2 Stmk. BauG darstellen sollen, grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als dies für Einwendungen nach der hg. Rechtsprechung generell gilt, dass diese Einwendungen daher auch nicht näher zu begründen seien. Insofern kann die Erklärung des Beschwerdeführers in den Schriftsätzen, mit denen er die Zuerkennung der Parteistellung begehrte, in denen er auch Einwirkungen auf seine Grundstücke geltend machte, jedenfalls als die Erhebung von Einwendungen verstanden werden.
Der Beschwerdeführer hat es aber verabsäumt, gemäß § 27 Abs. 2 Stmk. BauG in seinem erstinstanzlichen Vorbringen darzustellen, weshalb ihn kein Verschulden daran trifft, dass er die Parteistellung in den beiden verfahrensgegenständlichen Bauverfahren (durch Nichterhebung von Einwendungen in den ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlungen) verloren hat. Der Antrag nach § 27 Abs. 2 Stmk. BauG gleicht den mit dem Verlust der Parteistellung durch Nichterhebung von Einwendungen einhergehenden Verlust des Rechtsmittels der Wiedereinsetzung nach § 71 AVG aus (vgl. zu dem § 27 Abs. 2 Stmk. BauG entsprechenden § 42 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 29f, die von "Quasi-Wiedereinsetzung" sprechen, und die Erläuterungen im Ausschussbericht zur genannten AVG-Novelle, 1167 BlgNR, 19. GP, 30). An derartige Anträge sind daher die gleichen Anforderungen zu stellen, wie sie an Wiedereinsetzungsanträge zu stellen sind. Daraus folgt, dass der Antragsteller in seinem Antrag jene Angaben zu machen hat, die zur Beurteilung der Begründetheit und der Rechtzeitigkeit des Antrags erforderlich sind.
Das Fehlen eines derartigen Vorbringens stellt einen inhaltlichen Mangel dar, der die belangte Behörde gemäß dem damals anzuwendenden § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung vor der Novelle des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 nicht dazu verpflichtet, dem Einschreiter unter Einräumung einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen, da § 13 Abs. 3 AVG in der genannten (im Beschwerdefall noch anzuwendenden) Fassung eine derartige Verpflichtung lediglich im Falle von Formgebrechen vorsah (vgl. die zur vergleichbaren Rechtslage nach § 69 AVG betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens und § 71 AVG betreffend die Wiedereinsetzung ergangene hg. Rechtsprechung zu den inhaltlichen Erfordernissen des jeweiligen Antrags und zur Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG bei Fehlen entsprechender Angaben im Antrag, etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), unter E 64 zu § 69 und E 293 zu § 71 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Erst seit Inkrafttreten der Novelle zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998 ist die Behörde verpflichtet, von Amts wegen unverzüglich die Behebung von jeglichen Mängeln schriftlicher Anbringen - also sowohl Formgebrechen als auch Mängeln inhaltlicher Natur - zu veranlassen, mit der Wirkung, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.
Da der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren somit keinerlei Vorbringen erstattete, warum er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei die Parteistellung nach § 27 Abs. 1 Stmk. BauG beizubehalten und die Verwaltungsbehörde auch nicht verpflichtet war, einen derartigen Mangel beheben zu lassen, hätte die Behörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers ohne weiteres zurückweisen müssen.
7. Aber auch dann, wenn man den Antrag des Beschwerdeführers nicht im Sinne der Rechtslage nach § 27 Stmk. BauG als die Erhebung von Einwendungen nach § 27 Abs. 2 Stmk. BauG deutet, sondern ihn dem Wortlaut nach allein als Antrag auf Feststellung seiner Parteistellung wertet, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Mangels Erhebung von Einwendungen war der Beschwerdeführer präkludiert und hatte nach § 27 Abs. 1 Stmk. BauG seine Parteistellung in den beiden Bauverfahren verloren. Bei dieser Sachlage war ein Antrag auf Feststellung (oder "Zuerkennung") der Parteistellung jedenfalls abzuweisen.
8. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die Parteistellung in den Baubewilligungsverfahren nicht gemäß § 27 Abs. 2 Stmk. BauG wiedererlangt hat, erübrigt sich auch die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Nachbar im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahren ist. Darauf war daher auch nicht näher einzugehen.
9. Dadurch, dass die Behörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers abwies und die belangte Behörde diese Entscheidung bestätigte, ist der Beschwerdeführer aus den oben unter 6. bis 9. angeführten Gründen nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt worden, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
10. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. Juni 1999
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