Normen
ASVG §357;
ASVG §60;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
VwRallg;
ASVG §357;
ASVG §60;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nahm 1997 gemäß § 42 Abs. 1 ASVG jeweils eine Beitragsprüfung für den Zeitraum Jänner 1993 bis August 1997 bei der beschwerdeführenden Gesellschaft, dem Einzelunternehmen ihres handelsrechtlichen Geschäftsführers Gottfried K., der Karl H. Detektivbüro D OEG (in der Folge: D) und der H-R Detektivbüro A OEG (in der Folge: A) vor.
Mit 98 im Wesentlichen gleich lautenden Bescheiden vom 10. Oktober 1997 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse über die von den geprüften Unternehmen zur Teilversicherung in der Unfallversicherung gemeldeten Beschäftigungsverhältnisse von 36 Dienstnehmern ab. Die Anmeldung namentlich bestimmter Dienstnehmer in angeführten Zeiträumen durch D in 30 Fällen, A sowie Gottfried K. in je 34 Fällen, wurde wegen Nichtbestandes der Pflichtversicherung abgelehnt und ausgesprochen, dass eine Formalversicherung nicht bestand.
Mit weiterem Bescheid vom 10. Oktober 1997 wurde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet, allgemeine Beiträge, Sonderbeiträge und einen Beitragszuschlag von insgesamt S 4,436.756,50 zu bezahlen. Auf die dem Bescheid beiliegenden Aufstellungen (I. bis VIII.) wurde verwiesen.
Gegen die Bescheide betreffend die Versicherungspflicht wurden von Gottfried K., D und A im Wesentlichen gleich lautende Einsprüche erhoben. Darin wurde einerseits geltend gemacht, die Abmeldung sämtlicher Dienstnehmer entspreche nicht dem "Grundrecht der freien Arbeitswahl" und andererseits wurde zur grundsätzlichen Situation auf den Einspruch der Beschwerdeführerin verwiesen.
Gegen den Beitragsbescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch. Darin führte sie aus, zum Stichtag 1. April 1995 hätten bereits vier Firmen existiert, die bis zu diesem Zeitpunkt sehr eng zusammengearbeitet hätten, und zwar die 1977 gegründete Beschwerdeführerin, das Unternehmen Gottfried K. seit 1991 und die 1992 gegründeten D und A. In diesen vier Unternehmen sei als geprüfter Berufsdetektiv und somit Gewerbeberechtigter lediglich Gottfried K. tätig. Die Beschwerdeführerin selbst sei an diesen Firmen nicht beteiligt. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrem Bestehen immer wieder Fremddetekteien mit Arbeiten beauftragt, wobei sie als Rechnungsleger beim Auftraggeber aufgetreten sei. Dies sei eine durchaus übliche Vorgangsweise. "Im Sinne der Gleichbehandlung und Gleichberechtigung" dürfe es nicht vorkommen, dass die Beschwerdeführerin zwar die Unternehmen X, Y, ... mit Subaufträgen betrauen dürfe, nicht aber die Unternehmen Gottfried K., A und D, weil in diesen Unternehmen zu einem Teil die selben Arbeitnehmer beschäftigt seien, wobei bei diesen drei Unternehmen ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Diesen Dienstnehmern gegenüber entstünde dadurch "ein Arbeitsverbot".
Von den betroffenen Dienstnehmern wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Einsprüchen keine Folge. In der Begründung stellte sie zunächst das Verwaltungsgeschehen dar und ging sodann von folgendem - zusätzlichen - Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin habe als Dienstgeberin mit mehreren Dienstnehmern vor dem 1. April 1995 Arbeitsverträge - in der Regel "Vollarbeitsverhältnisse" - geschlossen. Kurz vor dem 1. April 1995 habe Gottfried K. eine Mitarbeiterbesprechung durchgeführt. Hiebei habe er den Dienstnehmern mitgeteilt, er wolle per 1. April 1995 ein neues Lohnschema einführen. In Zukunft würden die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin bei vier Unternehmen angemeldet werden. Durch diese Teilung sei in der Folge in der Tätigkeit der Dienstnehmer keine Änderung eingetreten. Zur Begründung dieses Schrittes habe Gottfried K. ausgeführt, dass er sich die Sozialabgaben nicht mehr leisten könne. Ursache für diese Teilung sei das inzwischen rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren mit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gewesen, wobei es um die kollektivvertragliche Einstufung der Dienstnehmer gegangen sei. Mit dieser Teilung sollten die Lohnnebenkosten gesenkt werden. Den Dienstnehmern sei von Gottfried K. ein handschriftliches Rechenbeispiel ausgehändigt worden; nach dieser Aufstellung würden auch die Dienstnehmer von der Aufteilung durch einen höheren Nettolohn profitieren. Mitarbeiter, die diesem neuen Entlohnungsschema nicht zustimmen würden, könne sich Gottfried K. nicht leisten. Er habe die Dienstnehmer daher vor die Alternative gesetzt, diese Vorgabe zu akzeptieren oder aus dem Unternehmen auszuscheiden.
Einem bei dieser Mitarbeiterbesprechung nicht anwesenden Dienstnehmer der Beschwerdeführerin habe Gottfried K. am 20. April 1995 mitgeteilt, dass er sich die Sozialabgabe nicht mehr leisten könne, weshalb alle Mitarbeiter gekündigt worden seien, er (der bei der Mitarbeiterbesprechung nicht anwesende Dienstnehmer) brauche sich deshalb keine Sorgen machen, er sei bereits rückwirkend ab 1. April 1995 bei der Beschwerdeführerin und den Unternehmen Gottfried K., A und D mit wöchentlich 10 Stunden pro Unternehmen angestellt.
Nach Angabe eines Dienstnehmers sei nur von einer Teilung des bestehenden Dienstverhältnisses die Rede gewesen, eine Kündigung sei nicht ausgesprochen worden. Auch seien Dienstzettel oder sonstige Verträge mit den übrigen drei Firmen nicht unterfertigt worden. Es seien zwar Dienstzettel einzelner Dienstnehmer betreffend alle vier Firmen vorgefunden worden. Laut Aussage dieser Dienstnehmer hätten sie lediglich einen und zwar betreffend die Beschwerdeführerin, unterschrieben, keinesfalls jedoch betreffend die drei anderen Firmen. Die Unterschrift auf dem Dienstzettel betreffend die Beschwerdeführerin sei ohne Wissen und Wollen der Betroffenen auf Dienstzettel betreffend die übrigen drei Firmen kopiert worden.
Die Dienstverhältnisse seien buchhalterisch per 1. April 1995 auf die vier genannten Unternehmen aufgeteilt worden, ein Dienstverhältnis, grundsätzlich das zur Beschwerdeführerin, sei der Vollversicherung unterlegen und die Übrigen seien als lediglich teilversicherungspflichtig im Zweig der Unfallversicherung gemeldet worden. Diese Vorgangsweise sei auch mit Dienstnehmern, die nach dem 1. April 1995 eingetreten seien, praktiziert worden. Der in der Pensionsversicherung bezüglich der Pensionshöhe zu erwartende Nachteil sollte nach den Angaben des Gottfried K. mit einem nicht über das Lohnkonto, sondern mittels Scheck gezahlten Betrages von monatlich S 1.000,-- für Zwecke einer privaten Pensionsvorsorge ausgeglichen werden.
Die Beschwerdeführerin und das Unternehmen Gottfried K. hätten die selbe Telefonnummer und auch die selbe Faxnummer. D und A führten als Firmensitze die Wohnanschriften der Gesellschafter, würden jedoch auch die selbe Faxnummer wie die Beschwerdeführerin und Gottfried K. aufweisen. Gottfried K. gebe zwar als Geschäftsanschrift seines Einzelunternehmens eine Anschrift in Linz an; unter dieser Anschrift finde sich aber lediglich die Wohnung seiner Tochter. Die gesamte Abwicklung aller vier Firmen erfolge unter Weisungsgewalt des Gottfried K. sowie dessen Gattin und dessen Sohn.
Laut Auskünften verschiedener Firmen seien sie ausschließlich in Geschäftsverbindung zur Beschwerdeführerin getreten. Deren alleiniger Geschäftspartner (gemeint wohl: Gesprächspartner) sei Gottfried K. gewesen. Auch seien alle Rechnungen von der Beschwerdeführerin an die Auftraggeber fakturiert worden und auch nur an die Beschwerdeführerin bezahlt worden. Geschäftsbeziehungen zur Einzelfirma Gottfried K. bzw. zu D oder A hätten nicht bestanden.
Die Lohnverrechnung, die zentrale Verwaltung und auch die Ausrüstung der Detektive sei durch die Beschwerdeführerin erfolgt. Nur diese habe auch über ein Dienstauto verfügt. Die Ergreiferprämien seien nur über die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden. Den Dienstnehmern sei auch in keiner Weise bewusst gewesen, wann genau sie für welche Firma gearbeitet hätten. Die Dienstnehmer hätten Monatsberichte geführt, in die das Datum, der Einsatzort, die Arbeitzeit (Stunden von bis) und gefahrene Kilometer einzutragen gewesen seien. In keiner der zahlreich vorliegenden Monatsberichte sei differenziert, für welche Firma gerade gearbeitet worden sei. Die Monatsberichte hätten Gottfried K. übergeben werden müssen. Durch das "Splitting des Dienstverhältnisses" hätte sich im Aufgabenbereich der Dienstnehmer überhaupt nichts geändert; es seien nunmehr vier Lohnabrechnungen monatlich erfolgt. Gegenüber den Klienten seien die Detektive immer unter dem Namen der Beschwerdeführerin aufgetreten.
Nach den Aussagen der Dienstnehmer seien diese in dienstlichen Angelegenheiten ausschließlich Gottfried K. gegenüber weisungsgebunden gewesen. Die wöchentliche Dienstanweisung, die genauen Einsatzorte und einzuhaltenden Dienstzeiten seien jeweils durch Gottfried K., dessen Sohn oder dessen Gattin mitgeteilt worden. Überstunden seien jeweils von Gottfried K. angeordnet worden. Dieser habe die Dienstnehmer auch fallweise aufgefordert, Zeitausgleich zu nehmen. Die Dienstnehmer hätten Stundenaufzeichnungen über die Arbeitszeit führen müssen. Bei Kaufhausüberwachungen seien Tagesberichte angefertigt worden, die von den Filialleitern abgezeichnet worden seien. Soweit Stechuhren in Kaufhäusern vorhanden gewesen seien, hätten diese benutzt werden müssen. Ein detaillierter Arbeitsbericht zu den einzelnen vier Firmen sei nicht geführt worden. Die monatlichen Stundenlisten seien Gottfried K. vorgelegt worden sei. Die Stundenaufteilung auf die vier Unternehmen sei sodann von ihm - intern - vorgenommen worden. So sei intern dargestellt worden, dass ein Dienstnehmer bei einem Acht-Stunden-Arbeitstag die ersten zwei Stunden für die Beschwerdeführerin, die zweiten zwei Stunden für D, die dritten zwei Stunden für Gottfried K. und die vierten zwei Stunden für A tätig gewesen sei. Diese Vorgangsweise sei auch bei den nach dem 1. April 1995 eingetretenen Dienstnehmern praktiziert worden. Kontrollen der Dienstnehmer habe fallweise Gottfried K. oder der jeweilige Marktleiter durchgeführt. Wenn ein Ladendieb erwischt worden sei, sei eine Durchschrift der Niederschrift an Gottfried K. oder seine Gattin weitergeleitet worden. Die Berichterstattungspflicht habe ausschließlich gegenüber Gottfried K. bestanden. Die Dienstnehmer hätten zu den vier Lohnabrechnungen pro Monat einen Scheck über S 1.000,-- erhalten. Diese S 1.000,-- pro Monat seien jedoch nicht an alle Dienstnehmer ausbezahlt worden. Überstunden seien darüber hinaus zum Teil als Zeitausgleich, zum Teil mittels Scheck, der nicht in die Lohnverrechnung aufgenommen worden sei, abgegolten worden.
Es seien unter anderem folgende Abrechnungsvarianten festgestellt worden:
a) Beitragszeitraum Juli 1995, Dienstnehmer Thomas S.
- zur Beschwerdeführerin mit einer monatlichen Beitragsgrundlage von S 3.500,-- zur Pflichtversicherung (KV, UV, PV, AlV) gemeldet,
- von A und D habe er zusätzlich je S 3.400,-- (nicht zur SV gemeldet) ausbezahlt erhalten,
- vom Einzelunternehmen Gottfried K. habe er S 3.162,-- (ebenfalls abgabenfrei) erhalten,
- unter dem Namen Reinhard und Monika S. seien noch zweimal
S 6.000,-- unter dem Titel Werkvertrag abgabenfrei zur Auszahlung gelangt; nach dem in den Buchhaltungsunterlagen erliegenden Werkvertrag vom 10. Juli 1995 sei an Reinhard S. und Monika S. unter der Anschrift des genannten Dienstnehmers die Auszahlung von je S 6.000,-- für Detektivarbeiten in der Zeit vom 1. bis 30. Juli 1995 erfolgt.
b) Auf Monatsberichten seien die Kilometerangaben nachträglich manipuliert worden. So habe der Dienstnehmer K. in seinem Monatsbericht September 1996 in Zeile 1 eingetragen, dass er am 2. September in der Zeit von 9 Uhr bis 18 Uhr bei der Firma
S in Wels 8,5 Stunden Arbeitszeit gehabt habe. Als Kilometer habe er 52 (Tachostand: ab 4109 Tachostand, an 4161) angegeben. Im Nachhinein sei mit der bereits bekannten Handschrift der Zahl 52 die Ziffer 1 vorangestellt worden. In Summe sei dieser Monatsbericht um mehr als 1000 km korrigiert worden. Herr K. habe laut Bericht im September 1996 152,5 Stunden gearbeitet. Gemeldet sei er zur Beschwerdeführerin mit einer Beitragsgrundlage von
S 3.650,--, an Kilometergeld habe er per Scheck S 9.068,70 erhalten.
c) Die Dienstnehmerin Susanne R. habe laut ihrem Monatsbericht 10/96 150 Arbeitsstunden geleistet. Normalstunden seien 92 (keine Vollarbeitsverpflichtung) gewesen. Der Überhang von 58 Stunden sei unter dem Titel "WVKNI" (d.h. Werkvertrag-Abrechnung unter K) in Höhe von S 5.800,-- abgerechnet worden. Zur Pflichtversicherung sei sie zur Beschwerdeführerin mit einer Beitragsgrundlage von S 3.650,-- gemeldet gewesen.
d) Die in der Buchhaltung als "Werkvertrag" vorgefundenen Unterlagen seien bloße Zahlungsbelege; sie würden mit Ausnahme der (bereits beschriebenen Fälle) S. keine Unterschriften als Hinweise auf vertragliche Willensübereinstimmung aufweisen und würden jeweils zurückliegende Zeiträume betreffen, z.B. Werkvertrag vom 4. April 1996 mit Selma K. über Detektivarbeiten in der Zeit vom 1.1. bis 31.12.1995.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe mit 15 namentlich angeführten Dienstnehmern Niederschriften aufgenommen, in Dienstzettel, Buchhaltungsaufzeichnungen, Lohn- /Gehaltsabrechnungen, Gesellschaftsverträge, diverse Rechnungen und eine schriftliche Stellungnahme des Gottfried K. sowie seine handschriftliche Aufstellung über das Anstellungsmodell ab 1. April 1995 Einsicht genommen. Auch die belangte Behörde stütze sich auf diese vorliegenden Beweise.
Zum Hinweis der Beschwerdeführerin (und der weiteren drei Einspruchswerber), die Vorgangsweise der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse würde dem Grundrecht der freien Arbeitswahl widersprechen, sei Folgendes festzuhalten: Die Beurteilung der Versicherungspflicht richte sich nach den Grundsätzen der Sachverhaltsfeststellung im Sinne des § 539a ASVG. Im vorliegenden Fall sei eine Vielzahl von Niederschriften aufgenommen worden. Zudem sei die gesamte Buchhaltung überprüft worden. Die behauptete Verletzung des Grundrechtes auf freie Arbeitwahl gehe ins Leere, weil nach den Feststellungen die Dienstnehmer in keinem arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis zu den einspruchswerbenden Unternehmen mit Ausnahme zur Beschwerdeführerin gestanden seien. Bemerkenswert sei, dass zwar die betroffenen Unternehmen diesen Einwand erheben, dass aber kein einziger der Dienstnehmer selbst Einspruch erhoben habe.
Nach der Rechtsprechung (Hinweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes zur Zl. 8 Ob A 2347/96 x) sei klargestellt, dass Detektivarbeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgten. Damit sei das Argument der Beschwerdeführerin widerlegt, Detektivarbeiten könnten auch auf Werkvertragsbasis abgewickelt werden. Wenn diese Praxis anlässlich einer zuvor stattgefundenen Beitragsprüfung nicht aufgegriffen worden sei, könne dies nur darauf zurückgeführt werden, dass Beitragsprüfungen bloße Stichprobenkontrollen seien. Sofern einer Nachverrechnung nicht bereits bescheidmäßige Feststellungen in der selben Sache entgegenstehen, sei die Kasse berechtigt und verpflichtet, die Verjährungsfrist des § 68 ASVG zu beachten.
Die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse anzuwendende Rechtslage sei allgemein gültig, ein Wettbewerbsnachteil, wie die Einspruchswerber behaupten, könne daher nicht auftreten.
Mit der gegen den Abspruch betreffend die Beitragsnachverrechnung und den Beitragszuschlag gerichteten Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Teiles des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin führt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zunächst aus, den Parteien des Verfahrens erster Instanz sei die Möglichkeit verwehrt worden, zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen, der Einvernahme der übrigen Beteiligten bzw. Zeugen beizuwohnen und an diese Fragen zu stellen. Bei Wahrnehmung "der verfahrensrechtlich gebotenen Mindestvoraussetzungen" hätten in dem gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfahren sämtliche Parteien als Zeugen einvernommen werden müssen, der Beschwerdeführerin wäre rechtliches Gehör dazu einzuräumen und ihr die Möglichkeit zu eröffnen gewesen, an der Einvernahme der Beteiligten teilzunehmen und an sie Fragen zu richten. Die Behörden hätten in dem gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfahren die Ergebnisse der gegen die einzelnen Dienstnehmer abgeführten Verfahren verwendet. Dies sei unzulässig, zumal die Dienstnehmer in den eigenen Verfahren Parteistellung haben, im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin allerdings Zeugeneigenschaft besäßen. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebe, seien von 98 Personen, die in den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verfahren erster Instanz Parteistellung genossen hätten, lediglich 15 niederschriftlich einvernommen worden. Es sei auch mit den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens unvereinbar, die Entscheidung über eine Vielzahl von verschiedenen Verfahren mit völlig anderen Beteiligten in einem einheitlichen zweitinstanzlichen Verfahren und in einem einzigen Berufungsbescheid herbeizuführen.
Mit diesen Ausführungen kann die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Abgesehen davon, dass durch die Verletzung des Gehörs anderer Parteien keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin eintreten konnte, übersieht sie, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse jeweils eine Beitragsprüfung bei der Beschwerdeführerin und den drei anderen genannten Unternehmen vornahm und hiebei nicht nur 15 Dienstnehmer einvernommen hat, sondern auch die vorgefundenen Dienstzettel, Buchhaltungsunterlagen, Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Gesellschaftsverträge, Rechnungen sowie Auskünfte verschiedener Unternehmen über Geschäftsbeziehungen und schriftliche Stellungnahmen ihres Geschäftsführers Gottfried K. eingesehen hat, und anderseits zwar 98 Bescheide im erstinstanzlichen Verfahren ergangen sind, keineswegs aber 98 Personen davon betroffen waren, sondern lediglich 36 zur Versicherung gemeldete Personen. Die belangte Behörde selbst hat keine weiteren selbstständigen Beweisaufnahmen getroffen, sondern hat sich den Feststellungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vollinhaltlich angeschlossen. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde scheidet aus diesem Grunde aus, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen dartut, zu welchen konkreten Beweisergebnissen ihr kein Parteingehör gewährt wurde, was sie bei Vermeidung dieses behaupteten Verfahrensmangels vorgebracht hätte und inwiefern dies zu einem anderen Bescheid hätte führen können. Eine - allenfalls - im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird aber jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrem Rechtsmittel ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Beschwerdeführerin ist jedoch in ihrem Einspruch den diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen der erstinstanzlichen Behörde nicht entgegengetreten. Es ist aber auch der belangten Behörde zuzustimmen, dass es ihr als Einspruchsbehörde nicht verwehrt ist, ihren Bescheid auf Beweise zu stützen, die in Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern erhoben wurden. Dies vor allem dann, wenn den Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides nur allgemeine Erwägungen über die Zulässigkeit der Beauftragung von "Fremddetekteien" mit Aufträgen entgegengesetzt werden, insoweit aber verkannt wird, dass die zentrale Tatsachenfeststellung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse dahin geht, die Dienstverhältnisse seien "nur buchhalterisch per 1.4.1995 auf die vier ... Firmen aufgeteilt" und dies so dargestellt worden, dass ein Dienstverhältnis der Voll- (Kranken-Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung) unterlegen, die übrigen lediglich teilversicherungspflichtig in der Unfallversicherung gewesen seien.
Die in diesem Verfahren anzuwendenden Vorschriften des AVG sehen keinen Anspruch der Partei auf persönliche Anwesenheit, Gegenüberstellung und Fragestellung bei der beantragten Vernehmung eines Zeugen vor (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1985, 81/08/0099). Wenn die belangte Behörde daher die Ergebnisse der Beitragsprüfungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat, ist darin kein Verfahrensmangel zu erblicken. Zur Behauptung, die Dienstnehmer hätten in Verfahren zur Beitragsnachverrechnung nicht als Beteiligte, sondern als Zeugen einvernommen werden müssen, ist die Beschwerdeführerin, abgesehen davon, dass sie nicht dartut, zu welcher anderen Aussage es im Verfahren hätte kommen können und somit die Relevanz des von ihr behaupteten Verfahrensmangel nicht näher darlegt, darauf hinzuweisen, dass im Beitragsverfahren auch den Dienstnehmern Parteistellung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, 85/08/0126). Unbestritten ist aber, dass im Verwaltungsverfahren nicht alle Dienstnehmer einvernommen worden sind. Darin ist aber kein Verfahrensmangel zu erblicken. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die per 1. April 1995 bestandenen und danach begründeten Dienstverhältnisse bloß "buchhalterisch" auf die Beschwerdeführerin, das Einzelunternehmen Gottfried K. und die beiden Gesellschaften D und A aufgeteilt wurden, sodass zur Beschwerdeführerin der Vollversicherungspflicht unterliegende Beschäftigungsverhältnisse und zu den drei übrigen Unternehmen der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegende Beschäftigungsverhältnisse gemeldet wurden. Diese Aufteilung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses wurde nach den Feststellungen nur intern vorgenommen, während nach außen hin insbesondere gegenüber jedem einzelnen Dienstnehmer lediglich die Beschwerdeführerin auftrat. Sie erteilte Weisungen, nahm Kontrollen vor und war an sie Bericht zu liefern. Weder das Einzelunternehmen Gottfried K., noch die beiden anderen Gesellschaften traten diesbezüglich in Erscheinung. Den Dienstnehmern gegenüber trat immer nur die Beschwerdeführerin auf und andererseits waren die Dienstnehmer verhalten, sich immer nur an die Beschwerdeführerin als Dienstgeber zu wenden. So musste beispielsweise in jedem Fall die Ergreiferprämie der Beschwerdeführerin gemeldet werden und nicht etwa einem der anderen von der Beschwerdeführerin behaupteten zusätzlichen Dienstgeber der beschäftigten Detektive. Auch gegenüber den Kunden sprachen die Dienstnehmer immer namens der Beschwerdeführerin und nicht irgend eines anderen Unternehmens vor. Diese nach außen klar in Erscheinung tretende Verhaltensweise der Beschwerdeführerin wurde auch durch Auskünfte diverser Firmen über Geschäftsbeziehungen mit der Beschwerdeführerin belegt, wonach jeweils nur die Beschwerdeführerin als Auftragnehmerin aufschien. Die belangte Behörde hat damit ein Gesamtbild der Gestion der beschwerdeführenden Gesellschaft in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht ihrer Dienstnehmer festgestellt, welches darauf hinausläuft, dass jeweils nur ein Dienstverhältnis bestanden hat, hinsichtlich dessen aber mehrere, teils unrichtige Meldungen (zu niedriges Entgelt), teils auf andere Unternehmen lautende Scheinanmeldungen erstattet worden sind. Da die Beschwerdeführerin den Angaben der einvernommenen Person nicht entgegengetreten ist, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörden diese Vorgangsweise bei allen Dienstnehmern unterstellt hat, auf deren Kassenmeldungen die genannten äußeren Merkmale zutreffen, ohne auch diese Dienstnehmer einvernommen zu haben. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde im Übrigen auch nicht, dass insoweit die Sachverhaltsfeststellungen nicht zutreffen würden. Dazu kommt, dass keiner der Dienstnehmer Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Gebietskrankenkasse eingelegt hat.
Die Beschwerdeführerin kritisiert zwar die Verbindung ihres Einspruchsverfahrens mit denen der drei anderen genannten Unternehmen, zeigt jedoch nicht auf, gegen welche Verfahrensvorschrift die belangte Behörde dadurch verstoßen hätte oder dass die Beschwerdeführerin dadurch in der Verfolgung ihrer Rechte gehindert worden wäre. Angesichts des den Verfahrensvorschriften innewohnenden Grundsatzes der Verwaltungsökonomie ist im vorliegenden Fall die Verbindung der Einsprüche jedenfalls zweckmäßig und damit geboten.
Die Beschwerdeführerin bekämpft die Annahme der belangten Behörde, sie sei ausschließlicher Dienstgeber sämtlicher gemeldeter Arbeitnehmer. Sie erblickt einen Begründungsmangel darin, dass die belangte Behörde von einer ausschließlichen Weisungsbefugnis des Gottfried K. ausgeht. Dies könne nicht für die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin zählen, weil Gottfried K. eben auch Geschäftsführer der beiden anderen Gesellschaften bzw. Inhaber des genannten Einzelunternehmens sei. Auch der Verweis auf die gleichen Adressen und Telefonnummern bzw. Hinweise, dass die Anschriften der genannten Unternehmen die Wohnungsanschrift von Gesellschaftern oder ihren Angehörigen seien, sei für die Frage des Beschäftigungsverhältnisses der Dienstnehmer zur Beschwerdeführerin nicht relevant. Unverständlich und widersprüchlich sei der Schluss der belangten Behörde, dass alleiniger Geschäftspartner der Kunden der Beschwerdeführerin Gottfried K. gewesen wäre, weil laut Auskünften diverser Firmen diese in ausschließliche Geschäftsverbindung zur Beschwerdeführerin getreten seien. Solche Auskünfte würden keinen Nachweis dafür bringen, dass nicht auch die anderen Unternehmen als Auftragnehmer aufgetreten seien. Ferner werde übersehen, dass Gottfried K. auch ein Einzelunternehmen geführt hat. Im Übrigen seien tatsächlich alle vier Unternehmen nach außen hin als Auftragnehmer aufgetreten.
Auch diese behaupteten Mängel haften dem Bescheid nicht an. Wenn die belangte Behörde einerseits davon ausging, dass Gottfried K. immer als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auftrat und andererseits die Beschwerdeführerin als ausschließlicher Dienstgeber der bei ihr beschäftigten Detektive anzusehen ist, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Die von der Beschwerdeführerin als unverständlich und widersprüchlich dargestellten Annahmen der belangten Behörde sprechen zwar aus ihrem Zusammenhang gerissen nicht zwingend für die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin. Dies mindert aber nicht ihr Gewicht an der Beweiskraft, weil sie im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung die Auffassung der belangten Behörde stützen. Dass neben der Beschwerdeführerin auch die beiden anderen Gesellschaften und das Einzelunternehmen nach außen hin als Auftragnehmer auftrat, wurde im Verwaltungsverfahren nicht behauptet und unter Beweis gestellt, sodass darauf mit Rücksicht auf das nach § 41 Abs. 1 VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Neuerungsverbot nicht einzugehen ist.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ausführungen der belangten Behörde, die Unterschrift der Dienstnehmer auf dem Dienstzettel zur Beschwerdeführerin sei ohne Wissen und Wollen der Dienstnehmer auf Dienstzettel zu den drei anderen Unternehmen kopiert worden. Dies stehe im krassen Widerspruch dazu, dass bei der Mitarbeiterbesprechung den Mitarbeitern ausdrücklich das Konzept der Beschäftigung bei vier Firmen nahe gelegt worden sei und alle weiterbeschäftigten Dienstnehmer diesem Konzept zugestimmt hätten.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen den Dienstnehmern ein Dienstzettel betreffend die Beschwerdeführerin zur Unterschrift vorgelegt worden ist. Dass weitere Dienstzettel vorgelegt und von den Dienstnehmern unterschrieben worden wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich behauptet. In dem behaupteten Verhalten der Dienstnehmer liegt aber keine Ermächtigung der Beschwerdeführerin, die Unterschrift der Dienstnehmer auf andere Dienstzettel zu kopieren. Im Übrigen hat die belangte Behörde die Annahme, die Beschwerdeführerin sei ausschließliche Dienstgeberin der bei ihr beschäftigten Detektive, nicht nur auf das Vorhandensein von Dienstzetteln gestützt, sondern alle Umstände einer Betrachtung unterzogen, so auch die dagegen sprechenden. Hiezu zählen die vorgefundenen Dienstzettel auch betreffend die drei anderen Unternehmen. Die belangte Behörde hat sich ausführlich und in schlüssiger Weise damit auseinander gesetzt.
Schließlich meint die Beschwerdeführerin, die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen seien derart vage und ungewiss und es ließe sich daraus keine Beitragsfestsetzung ableiten; es sei eine dem Grunde und der Höhe nach völlig unüberprüfbare Beitragsvorschreibung für die Vergangenheit vorgenommen worden.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat in ihrem Bescheid vom 10. Oktober 1997 auf dem Bescheid beigelegte Aufstellungen und Beitragsnachweisungen verwiesen und eine Anleitung der Berechnung dazu gegeben. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren diese ihr übermittelten Berechnungsbögen hinsichtlich der Richtigkeit nicht bestritten. Für die belangte Behörde bestand daher im angefochtenen Bescheid keinerlei Veranlassung, eine detaillierte Wiedergabe der genauen Rechenvorgänge, die zu der der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Beitragslast geführt haben, aufzunehmen. Darin ist daher kein Verfahrensmangel zu erblicken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zu einer Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen; daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz der gebotenen Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, 90/08/0209, 0216).
Letztlich meint die Beschwerdeführerin, aus den von den Behörden herangezogenen Gesetzesstellen seien die bescheidmäßig festgelegten Rechtsfolgen nicht ableitbar. Die belangte Behörde hätte von einer Formalversicherung gemäß § 21 ASVG ausgehen müssen, womit die Voraussetzungen der rückwirkenden Beitragsvorschreibung nicht gegeben gewesen wären.
Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Beschwerdeführerin hat die zu ihr in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Dienstnehmer als der Vollversicherungspflicht unterliegend der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemeldet. Eine gleichzeitig zu einer anderen Person allenfalls bestehende Formalversicherung steht einer Beitragsvorschreibung hinsichtlich des unbestrittenen Beschäftigungsverhältnisses zur Beschwerdeführerin nicht entgegen.
Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG (eine Anwendung der Abs. 3, 4 und 6 scheidet im Beschwerdefall aus) sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 539 ASVG sind Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, ohne rechtliche Wirkung.
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin als der Vollversicherungspflicht unterliegend gemeldeten Dienstnehmer ausschließlich in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden sind und daher sie alleinige Dienstgeberin gemäß § 35 ASVG ist. Für das Entgelt, welches an die Dienstnehmer für die der Beschwerdeführerin gegenüber erbrachten Dienste bezahlt wurde, hat die belangte Behörde die Beiträge vorgeschrieben. Es waren daher auch die (formell) vom Einzelunternehmen Gottfried K. und den Gesellschaften D und A den Dienstnehmern geleisteten Entgelte in die Beitragsgrundlage einzubeziehen. Ausgehend von lediglich einem Beschäftigungsverhältnis der Dienstnehmer ausschließlich zur Beschwerdeführerin, entspricht dies der dargestellten Rechtslage und zwar auch dann, wenn Teile des Entgelts tatsächlich von den drei anderen Unternehmen wirtschaftlich getragen worden sein sollten (vgl. § 49 Abs. 1 ASVG).
Aber selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin die Auffassung verträte, die Dienstnehmer seien zu allen vier genannten Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Bei dem gemeinsamen Vorgehen der vier Unternehmen wäre nämlich davon auszugehen, dass die Dienstnehmer, die unbestritten in einer die Pflichtversicherung begründeten Weise beschäftigt wurden, von diesen Unternehmen im Einvernehmen beschäftigt wurden. In einem solchen Fall haftet aber jeder der mehreren Dienstgeber gemäß § 67 Abs. 1 ASVG zur ungeteilten Hand für die Beiträge, denen das Gesamtentgelt zu Grunde zu legen ist. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt, dass mehrere Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine spezielle Lohnabrede getroffen hätten, derzufolge jeder der sonst gemeinschaftlichen Arbeitgeber nur einen bestimmten Lohnanteil schuldet, schlösse die Haftung (auch) der Beschwerdeführerin für die gesamten Beiträge nicht aus.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. November 2001
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