Normen
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
FlVfGG §15;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §48 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §99;
VwGG §34 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
FlVfGG §15;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §48 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §99;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
I. Die Beschwerde gegen Spruchabschnitt I des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde des Zweit- und Drittbeschwerdeführers gegen Spruchabschnitt IIb des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
III. Spruchabschnitt IIa des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft O. (die erstbeschwerdeführende Partei) richtete ein mit 28. März 1988 datiertes Schreiben an die Agrarbezirksbehörde V. (ABB), in welchem sie die Ansicht vertrat, sie habe von der Rechtsvorgängerin der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei (mP) deren gesamte Anteile an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Agrargemeinschaft Nachbarschaft O. gekauft, während grundbücherlich nur die Anteile an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft EZ. 51, KG F., nicht jedoch die Anteile an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft EZ. 85 derselben KG berücksichtigt worden seien. Die erstbeschwerdeführende Partei stellte den Antrag, die entsprechende Richtigstellung des Grundbuchsstandes zu veranlassen. Die mP sah keinen sachlich berechtigten Grund für eine Änderung von Grundbuchseintragungen. Mit Anbringen vom 10. Oktober 1988 verlangte die erstbeschwerdeführende Partei eine bescheidmäßige Erledigung ihrer Eingabe vom 28. März 1988.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 1988 entschied die ABB gemäß § 51 Abs. 2 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 64 (FLG 1979), es werde der IV. Anhang zum Regulierungsplan vom 3. August 1929 in zwei Punkten dahin ergänzt, daß zu den 6/35 Anteilen an der EZ. 51 noch 6/35 Anteile an der EZ. 85 als Kaufgegenstand hinzugefügt wurden, samt einer Zustellverfügung an das Grundbuchsgericht "mit Antrag nach Rechtskraft des Bescheides".
Auf Grund der Berufung der mP änderte die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. Mai 1989 den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß der Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei auf Richtigstellung des Grundbuchstandes zurückgewiesen wurde.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1992, 89/07/0154, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 1989 auf Grund einer Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In der Begründung heißt es, die erstbeschwerdeführende Partei habe entgegen der Auffassung der belangten Behörde "nicht einen Antrag auf unmittelbare Richtigstellung des Grundbuches, sondern ... auf Veranlassung einer solchen durch die ABB auf Grund eines behaupteten Rechtsgeschäftes, an dem die erstbeschwerdeführende Partei beteiligt gewesen sei, eingebracht". Da die mP den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei nicht geteilt habe, seien bestimmte agrargemeinschaftliche Anteilsrechte überhaupt in Frage gestellt gewesen, weshalb die ABB gemäß § 79 FLG 1979 eine Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand der fraglichen Anteilsrechte zu treffen gehabt hätte; dies allerdings der erstbeschwerdeführenden Partei gegenüber nur dann, wenn es sich um solche Anteilsrechte handelte, die eine zur erstbeschwerdeführenden Partei gehörige agrargemeinschaftliche Liegenschaft betrafen. Nur insoweit habe die erstbeschwerdeführende Partei Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung in der Sache, mit welcher zivilrechtliche Fragen allerdings nur im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung unter dem Gesichtspunkt der agrarbehördlichen Bewilligungsbedürftigkeit der Absonderung von Anteilsrechten gemäß § 49 Abs. 3 bis 5 FLG 1979 sowie einer Abänderung des Regelungsplanes (durch korrespondierende Herabsetzung des Anteilsrechtenenners) gemäß § 95 desselben Gesetzes beantwortet werden dürften. Was die Frage anlange, ob eine solche Legitimation der erstbeschwerdeführenden Partei gegeben gewesen sei, so habe die belangte Behörde ihre Anschauung, es lägen in Wahrheit zwei Agrargemeinschaften vor - nämlich die erstbeschwerdeführende Partei als Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 51 und eine weitere Agrargemeinschaft mit der Bezeichnung "Nachbarschaft O. Alpe" als Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 85, nicht ausreichend begründet.
Mit Bescheid vom 28. September 1992 behob die belangte Behörde den Bescheid der ABB vom 22. Dezember 1988 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück.
Im Verfahren vor der ABB vertrat die erstbeschwerdeführende Partei die Auffassung, es lägen in bezug auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke in EZ. 51 und EZ. 85 nicht zwei verschiedene Agrargemeinschaften vor, sondern nur eine einzige, nämlich die Agrargemeinschaft O., O.-Alpe, Alpenhütte 2 und Sennhütte "mit Kurzformname Agrargemeinschaft O. bzw. Ortschaft O. bzw. Nachbarschaft O.". Es wurde der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit der Agrargemeinschaft hinsichtlich der EZ. 51, 59, 85 und 86 der KG F. gestellt.
Unter dem Datum des 24. April 1995 erließ die ABB einen Bescheid mit folgendem Spruch:
"I.
Gemäß § 99 FLG 1979, LGBl. Nr. 64/1979, in Verbindung mit § 14 AgrVG 1950, und § 37ff AVG, wird festgestellt, daß die EZ. 36 KG. F., an der Agrargemeinschaft "O. Alpe", EZ. 85, KG. F., nicht beteiligt ist.
II.
Unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 49 Abs. 3, 4 und 5 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (FLG 1979), LGBl. Nr. 64/1979, in Verbindung mit § 14 Agr.VG 1950, und § 56 AVG, wird die Absonderung von 6/35 Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft "O. Alpe" von der EZ. 36, hin zur EZ. 85, KG. F., agrarbehördlich bewilligt.
III.
Nach Maßgabe der Bestimmung des § 95 FLG 1979 wird der § 2 des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft "O. Alpe, EZ. 85, KG F., insoweit abgeändert, als der Anteilsrechtsnenner von 35-stel auf 29-stel durch Ausscheiden der Post. Nr. 3 verringert wird.
IV.
Die Anträge der AG "Nachbarschaft O.", EZ. 51, KG. F. und der AG "O.-Alpe", EZ. 85, KG. F., auf Feststellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit der Agrargemeinschaften EZ. 51 und EZ. 85 je KG F., wird als unbegründet abgewiesen."
Die beschwerdeführenden Parteien und die mP erhoben Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 1996 traf die belangte Behörde folgende Entscheidung:
"I.
Aus Anlaß der Berufung des (mP) sowie der gemeinsamen Berufung der (beschwerdeführenden Parteien) gegen den Bescheid der ABB V. vom 24.4.1995 wird - insoweit die zweitgenannte Berufung der Agrargemeinschaft "Nachbarschaft O." zuzurechnen ist und sich diese auf die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides bezieht - gemäß § 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG der Spruch des angefochtenen Bescheides folgendermaßen abgeändert:
a)
Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird dahin abgeändert, daß der Antrag der Agrargemeinschaft "Nachbarschaft O.", dem Inhalt nach gerichtet auf agrarbehördliche Entscheidung im Sinne des § 99 K-FLG über den Bestand oder Nichtbestand der 6/35 Anteilsrechte der Stammsitzliegenschaft EZ. 36, KG F. an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Liegenschaft EZ. 85, KG. F., als unzulässig zurückgewiesen wird.
b)
Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
II.
a)
Die gemeinsame Berufung der Agrargemeinschaft "Ortschaft O." (auch "Nachbarschaft O., O.-Alpe, Alpenhütte 2 und Sennhütte") vom 15.5.1995 gegen den Bescheid der ABB V. vom 24.4.1995 wird - insoweit sie der Agrargemeinschaft "Nachbarschaft O." zuzurechnen ist und sich auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides bezieht - gemäß § 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
b)
Die vorgenannte Berufung wird - insoweit sie den übrigen Berufungswerbern zuzurechnen ist - gemäß § 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen."
In der Begründung heißt es, die ABB habe zu Recht den Standpunkt vertreten, daß auch die Agrargemeinschaft "O. Alpe", EZ. 85, als eigenständige Körperschaft öffentlichen Rechts bestehe. Es sei in diesem Zusammenhang auf den Regelungsplan vom 3. August 1929 zu verweisen, welcher eine konkrete Trennung zwischen der Agrargemeinschaft "Nachbarschaft O.", der Agrargemeinschaft "O.-Alpe" und (den im Gegenstand irrelevanten) Agrargemeinschaften "Alpenhütte 2" sowie "Sennhütte" vornehme. Diese Abgrenzung ergebe sich zunächst schon daraus, daß bereits am Titelblatt dieses Regelungsplanes von den Gemeinschaftsbesitzungen (u.a.) "Nachbarschaft O., EZ. 51" und "O.-Alpe", EZ. 85, gesprochen werde. Diese Bezeichnung finde sich zunächst auch in dem das Operationsgebiet der genannten Agrargemeinschaften definierenden § 1. Zur weiteren Verdeutlichung enthalte dieser Paragraph auch eine Aufstellung in Form eines Rasters mit 4 Rubriken, die mit den Begriffen "Agrargemeinschaft", "Parzelle Nr.", "Kulturgattung" und "Fläche" überschrieben seien, wobei unter "Agrargemeinschaft" (u.a.) die Bezeichnungen "Nachbarschaft O." und "O.-Alpe" mit den jeweils in Betracht kommenden Grundstücks-Nummern sowie der jeweiligen Kulturgattung und dem Flächenausmaß mit jeweiliger Summe enthalten seien. Desgleichen enthalte auch § 2, in welchem die einzelnen Teilhaber (Mitglieder) und deren Anteilsrechte angeführt seien, die Bezeichnung "Gemeinschaftsbesitzungen" und wiederum eine klare Trennung (u.a.) der Agrargemeinschaften "Nachbarschaft O." und "O.-Alpe" in Form einer rasterartigen Darstellung. Schließlich sei auch im Zusammenhang mit konkret angeführten Parzellen im § 3 von "O.-Alpe" bzw. "Nachbarschaft O." die Rede. Daß in den Wirtschaftsvorschriften des § 4 in erster Linie die Agrargemeinschaft "Nachbarschaft O." angesprochen sei, lasse sich nach Ansicht der belangten Behörde mit dem jeweiligen Ausmaß der Gemeinschaftsbesitzungen begründen. Im übrigen enthalte auch § 5 den Ausdruck "Gemeinschaftsbesitzungen". Zwar sei im Unterschied dazu in den insgesamt 3 Anhängen (zum Regelungsplan) von der Agrargemeinschaft (u.a.) "Nachbarschaft O." und "O.-Alpe" die Rede, doch vermöge dies an deren jeweiliger Selbständigkeit insoweit nichts zu ändern, als diese nachträglichen Änderungen nicht die grundsätzliche Struktur dieser Agrargemeinschaft beträfen. Der Rechtsstandpunkt, daß neben der Agrargemeinschaft "Nachbarschaft O." (als Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 51) auch eine Agrargemeinschaft "O.-Alpe" (als Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 85) existiere, werde aber auch durch den diesbezüglichen aktuellen Grundbuchsstand erhärtet. Wie dem von der belangten Behörde beigeschafften Grundbuchsauszug des Bezirksgerichtes S. vom 3. Juli 1996 entnommen werden könne, sei die Agrargemeinschaft "O.-Alpe" Eigentümerin der aus den agrargemeinschaftlichen Grundstücken 908, 909 und 910 bestehenden Liegenschaft EZ. 85. Aus dem B.-Blatt dieses Grundbuchsauszuges sei weiters auch ersichtlich, daß (u.a.) die im Eigentum der mP stehende Stammsitzliegenschaft EZ. 36 mit 6/35 Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft "O.-Alpe" bzw. an den betreffenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken beanteilt sei. Der Grundbuchsauszug des Bezirksgerichtes S. vom 17. November 1988 weise hinsichtlich der EZ. 85 ebenfalls die Agrargemeinschaft "O.-Alpe" als Eigentümer aus. Weiters sei festzuhalten, daß mit Beschluß des Bezirksgerichtes S., Zl. Jv 4477-19/30-2 auf Grund des mit Sitzungsbeschluß des Landesagrarsenates vom 16. November 1929 bestätigten Operationsplanes der Agrarbezirksbehörde S. vom 3. August 1929 in Verbindung mit der Zusammenstellung vom 13. März 1930 samt Plankopie betreffend Regulierung der Gemeinschaftsbesitzungen "Nachbarschaft O., EZ. 51, O.-Alpe, EZ. 85, Alpenhütte 2, EZ. 59 und Sennhütte, EZ. 86" zufolge Erlasses des Oberlandesgerichtspräsidiums G. vom 29. März 1930 verschiedene Eintragungen im Grundbuch angeordnet worden seien, und zwar unter Punkt 6 bei der EZ. 85 die Löschung des Miteigentumsrechts der (Agrargemeinschaft) "Nachbarschaft O.". Diese Maßnahme sei im übrigen auch im Rahmen des Verfahrens zur Regulierung der Agrargemeinschaften "Nachbarschaft O., O.-Alpe, Sennhütte und Alpenhütte 2", welches letztlich zur Aufstellung des Regelungsplanes vom 3. August 1929 geführt habe, vereinbart worden. Dazu sei auf das vor der ABB am 18. Juli 1929 aufgenommene Protokoll zu verweisen, mit welchem unter Punkt 1. die Beanteilung "Nachbarschaft O." an der "O.-Alpe" im Grundbuch zu löschen sei. Auf Grund dieser Darlegungen werde deutlich, daß mit den historisch angelegten Argumentationslinien in der Berufung der Agrargemeinschaft "Ortschaft O.", denen zufolge in der Zeit zwischen 1895 und 1929 die Agrargemeinschaft "Nachbarschaft O." als Eigentümerin (auch) der Liegenschaft EZ. 85 anzusehen gewesen wäre, nichts gewonnen werden könne, sei doch gerade auf Grund der Tatsache, daß mit dem in Rede stehenden Regelungsplan insgesamt vier rechtlich selbständige Agrargemeinschaften eingerichtet worden seien, die bereits zuvor angesprochene Löschung des Miteigentumsrechtes der Agrargemeinschaft "Nachbarschaft O."
bei der EZ. 85 erfolgt. Mit Wirksamkeit vom 17. Februar 1959 sei im übrigen auf Grund der Urkunde der ABB vom 19. Dezember 1958 in der betreffenden Grundbuchseinlage die körperschaftliche Einrichtung der Agrargemeinschaft "O.-Alpe" angemerkt worden. Da zwei selbständige Agrargemeinschaften bestünden, stehe der Agrargemeinschaft "Nachbarschaft O." ein Anspruch auf meritorische Erledigung ihres Antrages vom 28. März 1988 nicht zu, da dieser Anteilsrechte zum Gegenstand habe, die die Agrargemeinschaft "O.-Alpe" beträfen.
Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides, mit welchem die Absonderung von 6/35 Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft "O.-Alpe" von der EZ. 36 hin zur EZ. 85 agrarbehördlich bewilligt worden sei, sei ersatzlos zu beheben gewesen, weil die Absonderung nur auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft bewilligt werden könne. Ein Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft - der mP - liege aber nicht vor. Die Aufhebung des Spruchpunktes II müsse konsequenterweise auch die Aufhebung des Spruchpunktes III des erstinstanzlichen Bescheides zur Folge haben.
Die Berufung des Zweit- und Drittbeschwerdeführers sei mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 28. November 1997, B 272/97-10, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die beschwerdeführenden Parteien haben im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerdeergänzung vorgelegt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die erstbeschwerdeführende Partei ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren zunächst unter der Bezeichnung "Agrargemeinschaft Nachbarschaft O." aufgetreten. Im weiteren Verlauf des Verfahrens bezeichnete sie sich dann als "Agrargemeinschaft Nachbarschaft O., O.-Alpe, Alpenhütte 2 und Sennhütte", wobei sie erklärte, ihr "Kurzformname" sei auch "Nachbarschaft O.". Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tritt die erstbeschwerdeführende Partei unter dem Namen "Agrargemeinschaft Ortschaft O. (auch Nachbarschaft O., O.-Alpe, Alpenhütte 2 und Sennhütte)" auf. Adressat des erstinstanzlichen Bescheides war die "Agrargemeinschaft Nachbarschaft O."; der angefochtene Bescheid richtet sich an die "Agrargemeinschaft Ortschaft O. (auch Nachbarschaft O., O.-Alpe, Alpenhütte 2 und Sennhütte)". Da Adressat des erstinstanzlichen Bescheides die Agrargemeinschaft Nachbarschaft O. war und diese Bezeichnung auch in allen übrigen Bezeichnungen Deckung findet, unter denen die erstbeschwerdeführende Partei im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgetreten ist, ist davon auszugehen, daß die Agrargemeinschaft Nachbarschaft O. Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.
2. Nach § 7 Abs. 2 Z. 1 des Agrarbehördengesetzes ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat gegen abweichende Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig hinsichtlich der Frage, ob ein agrargemeinschaftliches Grundstück vorliegt, wem das Eigentumsrecht daran zusteht, ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist und ob einer Liegenschaft oder einer Person ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht.
Der erstinstanzliche Bescheid enthält im Spruchpunkt I die Feststellung, daß die EZ. 36 an der Agrargemeinschaft "O.-Alpe", EZ. 85, nicht beteiligt ist. Eigentümer der EZ. 36 ist die mP.
Mit Spruchabschnitt I/a des angefochtenen Bescheides wurde Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides dahin abgeändert, daß der Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei auf eine agrarbehördliche Entscheidung über den Bestand von 6/35 Anteilsrechten der Stammsitzliegenschaft EZ. 36 an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Liegenschaft EZ. 85 als unzulässig zurückgewiesen wird. Die belangte Behörde hat somit in einer Angelegenheit des § 7 Abs. 2 Z. 1 des Agrarbehördengesetzes eine gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid abändernde Entscheidung getroffen. Dagegen ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig und es ist daher der Instanzenzug noch nicht ausgeschöpft. Somit erweist sich die Beschwerde gegen Spruchabschnitt I/a des angefochtenen Bescheides als unzulässig.
3. Mit Spruchpunkt II hat die Erstbehörde die Absonderung von 6/35 Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft "O.-Alpe" von der EZ. 36 zur EZ. 85 agrarbehördlich bewilligt. Die belangte Behörde hat diesen Spruchpunkt mit Spruchabschnitt I/b des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Damit liegt zwar eine abändernde Entscheidung vor, die jedoch keine Angelegenheit des § 7 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes betrifft. Die Beschwerde gegen Spruchabschnitt I/b ist aber trotzdem unzulässig, weil die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Berufung die Aufhebung des Spruchpunktes II des erstinstanzlichen Bescheides beantragt haben und Spruchabschnitt I/b des angefochtenen Bescheides diesem Antrag Rechnung getragen hat. Durch eine ihrem Antrag vollinhaltlich Rechnung tragende Entscheidung können die beschwerdeführenden Parteien aber nicht in ihren Rechten verletzt sein (vgl. den hg. Beschluß vom 10. Juli 1997, 97/07/0081, u.a.). Die Beschwerde gegen die Aufhebung des Spruchpunktes II des erstinstanzlichen Bescheides erweist sich daher als unzulässig.
4. Mit Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides wurde § 2 des Regelungsplanes der Agrargemeinschaft "O.-Alpe" insoweit abgeändert, als der Anteilsrechtsnehmer von 35stel auf 29stel durch Ausscheiden der Post Nr. 3 verringert wurde. Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides wurde mit Spruchabschnitt I/b des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Die Änderung des Regelungsplanes betrifft die Gesetzmäßigkeit der Regulierung und somit eine Angelegenheit des § 7 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Slg. N.F. 13755/A, u.a.). Somit ist gegen Spruchabschnitt I/b des angefochtenen Bescheides, soweit mit ihm Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides aufgehoben wurde, die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig und somit der Instanzenzug noch nicht ausgeschöpft. Dem steht auch nicht entgegen, daß die ABB in der Begründung ihres Bescheides die im Spruchpunkt III getroffene Entscheidung als Konsequenz des Spruchpunktes II bezeichnet, mithin beide Spruchpunkte als in engem Konnex stehend angesehen hat. Ob die Spruchpunkte II und III des erstinstanzlichen Bescheides eine solche Einheit bilden, daß über sie nur durch einheitlichen Bescheid im Sinne des § 59 AVG entschieden werden darf, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, änderte dies nichts an der Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Agrarsenates. Aus der Unzulässigkeit eines gesonderten Abspruches im Sinne des § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG folgt nämlich nicht automatisch auch eine Untrennbarkeit der in einem Bescheid getroffenen Absprüche in dem Sinne, daß gegen diese Absprüche kein unterschiedlicher Instanzenzug möglich wäre. Eine einen unterschiedlichen Instanzenzug ausschließende Untrennbarkeit setzt vielmehr einen inneren Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilen eines Bescheides voraus, kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1983, Slg. N.F. 11.237/A, u. a.). Eine derartige Untrennbarkeit besteht aber im Hinblick auf die Spruchpunkte II und III des erstinstanzlichen Bescheides nicht.
5. Mit Spruchabschnitt II/b hat die belangte Behörde die Berufung des Zweit- und Drittbeschwerdeführers zurückgewiesen. Die Zurückweisung einer Berufung stellt keine abändernde Entscheidung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes dar. Gegen diese Entscheidung ist also die Anrufung des Gerichtshofes zulässig.
Die Zurückweisung der Berufung des Zweit- und Drittbeschwerdeführers erfolgte mit der Begründung, ihnen sei in dem zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides führenden Verfahren keine Parteistellung zugekommen.
§ 100 FLG 1979 regelt die Parteistellung nur für das Zusammenlegungs- und das Regulierungsverfahren.
Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides betrifft die Frage der Beteiligung der EZ. 36 am agrargemeinschaftlichen Grundstück EZ. 85 und stützt sich auf § 99 FLG 1979; es handelt sich bei dieser Entscheidung um eine außerhalb eines Regulierungsverfahrens ergangene Entscheidung. Ob dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer in diesem Verfahren Parteistellung zukam, ist somit nicht nach § 100 FLG 1979, sondern nach den im § 8 AVG aufgestellten Kriterien in Verbindung mit dem materiellen Recht zu beantworten. Eine solche Parteistellung ist zu verneinen, da durch eine Entscheidung darüber, ob die EZ. 36 Anteilsrechte am agrargemeinschaftlichen Grundstück EZ. 85 hat, Rechte des Zweit- und Drittbeschwerdeführers nicht berührt werden können. Die im Regulierungsplan festgeschriebenen Anteile des Zweit- und Drittbeschwerdeführers an dem in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstück werden durch eine Entscheidung darüber, ob die EZ. 36 an der EZ. 85 anteilsberechtigt ist oder nicht, nicht berührt, gleichgültig, wie diese Entscheidung lautet. Erst eine Änderung des Anteilsrechtsnenners im Regelungsplan könnte eine Änderung der Anteile des Zweit- und Drittbeschwerdeführers zur Folge haben. Eine solche Änderung des Regelungsplanes war aber nicht Gegenstand des Spruchpunktes I des erstinstanzlichen Bescheides; sie könnte nur in einem von Amts wegen oder auf Antrag des Vorstandes der Agrargemeinschaft, der dazu seinerseits eines Beschlusses der Vollversammlung bedürfte, durchzuführenden Verfahren vorgenommen werden. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer haben für sich allein keinen Anspruch auf eine Änderung des Regelungsplanes, und zwar auch dann nicht, wenn festgestellt wird, daß die EZ. 36 an der EZ. 85 nicht anteilsberechtigt ist.
Überdies wurde im Spruchabschnitt I/a des angefochtenen Bescheides Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides dahin abgeändert, daß der Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei auf agrarbehördliche Entscheidung über Bestand oder Nichtbestand von Anteilsrechten der EZ. 36 an der EZ. 85 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Damit wurde Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides aus dem Rechtsbestand entfernt. Eine bisher unerledigte Berufung gegen einen mittlerweile aufgehobenen und daher nicht mehr rechtswirksamen Bescheid ist aber mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1991, 90/05/0242).
Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides sprach die agrarbehördliche Bewilligung der Absonderung von Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft "O.-Alpe" von der EZ. 36 zur EZ. 85 aus. In einem Verfahren zur Absonderung von Anteilsrechten hat nur der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft, nicht aber haben andere Personen Parteistellung. Die Berufung gegen diesen Teil des erstinstanzlichen Bescheides wurde somit auch zu Recht zurückgewiesen.
Spruchabschnitt III des erstinstanzlichen Bescheides betraf die Abänderung des Regulierungsplanes. Eine Berufung dagegen durch den Zweit- und Drittbeschwerdeführer war unzulässig, da der Regulierungsplan zu ihren Gunsten abgeändert wurde. Außerdem war bereits vor der im Spruchabschnitt II/b getroffenen Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung der Gegenstand dieser Berufung, nämlich Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides, durch Spruchabschnitt I/b des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben worden, weshalb auch aus diesem Grund die Zurückweisung der Berufung nicht gesetzwidrig ist.
In der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Bescheides scheinen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer nicht auf. Spruchpunkt IV des erstinstanzlichen Bescheides spricht ausschließlich und ausdrücklich über Anträge der Agrargemeinschaften "Nachbarschaft O." und "O.-Alpe" ab. Über den vom Zweit- und Drittbeschwerdeführer gestellten Antrag wurde nicht entschieden. Spruchpunkt IV des erstinstanzlichen Bescheides hat daher den Zweit- und Drittbeschwerdeführer nicht zum Adressaten. Schon aus diesem Grund war deren Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
5. Mit Spruchpunkt IV hat die ABB einen Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei "auf Feststellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit der Agrargemeinschaften EZ. 51 und EZ. 85" als unbegründet abgewiesen.
Mit Spruchabschnitt II/a hat die belangte Behörde diese Entscheidung in bezug auf die erstbeschwerdeführende Partei bestätigt. Da übereinstimmende Entscheidungen beider Behören vorliegen, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
Nach § 99 FLG steht den Agrarbehörden auch außerhalb eines gemäß § 98 Abs. 1 bis 3 durchzuführenden Verfahrens die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.
Eine Entscheidung darüber, ob in bezug auf bestimmte Grundstücke eine einheitliche, im gemeinsamen Eigentum stehende Agrargemeinschaft vorhanden ist oder ob es zwei (oder mehrere) getrennte Agrargemeinschaften gibt, fällt in den Rahmen des § 99 FLG 1979.
Nach § 48 Abs. 1 FLG 1979 bildet die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften) als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft.
Nach § 48 Abs. 2 leg. cit. sind körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften rechtsfähig.
Ob die an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der EZ. 51 und der EZ. 85 Anteilsberechtigten eine oder mehrere Agrargemeinschaften bilden, ist auf Grund des § 48 Abs. 1 FLG 1979 nicht unmittelbar zu beantworten. § 48 Abs. 1 leg. cit. enthält keine Bestimmung darüber, wie bei mehreren in Betracht kommenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken der Kreis der eine Agrargemeinschaft bildenden Anteilsberechtigten abzugrenzen ist; insbesondere ist dem § 48 Abs. 1 FLG 1979 nicht zu entnehmen, daß die Zugehörigkeit zu einer Agrargemeinschaft nach Grundbuchskörpern abzugrenzen sei, daß also Anteilsberechtigte an zu verschiedenen Grundbuchskörpern gehörigen agrargemeinschaftlichen Grundstücken nicht zu einer einzigen Agrargemeinschaft zusammengefaßt sein können.
Zu Recht hat die belangte Behörde daher auf den Regulierungsplan zurückgegriffen.
Die Agrarbezirksbehörde S. hat am 3. August 1929 einen "Plan über die Regulierung der Gemeinschaftsbesitzungen Nachbarschaft O. E.Zl. 51, O.-Alpe, E.Zl. 85, Alpenhütte 2, E.Zl. 89, Sennhütte, E.Zl. 86, KG. F." erlassen. § 1 umschreibt das Operationsgebiet. Darin heißt es einleitend, die ehemalige Landeskommission für agrarische Operationen habe mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1895 hinsichtlich des Gemeinschaftsbesitzes Nachbarschaft O. und mit Erkenntnis vom 6. Dezember 1897 hinsichtlich der Gemeinschaftsbesitzungen O.-Alpe, E.Zl. 85, Alpenhütte 2, E.Zl. 59 und Sennhütte, E.Zl. 86, das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte eingeleitet. Daran schließt eine Aufzählung der das Operationsgebiet umfassenden Parzellen an. Diese Aufstellung hat die Form eines Rasters mit einer Rubrik, die mit den Begriffen "Agrargemeinschaft", "Parzelle Nr.", "Kulturgattung" und "Fläche" überschrieben sind. In der Rubrik "Agrargemeinschaft" werden die "Nachbarschaft O.", "O.-Alpe", "Alpenhütte 2" und "Sennhütte" angeführt.
§ 2, der mit "Teilhaber und deren Anteilsrechte" überschrieben ist, hält fest, daß an "diesen Gemeinschaftsbesitzungen" laut Protokoll vom 22. Juni 1895 und vom 18. Juli 1929 näher bezeichnete Teilhaber mit bestimmten Anteilen unmittelbar anteilsberechtigt sind. Bei der Aufzählung der Anteile ist wieder unterschieden in "Nachbarschaft O.", "O.-Alpe", "Alpenhütte 2" und "Sennhütte", allerdings ohne die Voranstellung des Wortes "Agrargemeinschaft".
Im § 3 heißt es, im Zuge des Regulierungsverfahrens seien hinsichtlich der Parzellen Nr. 909 Alpe (O.-Alpe) und 911 Wald (Nachbarschaft O.) bestimmte Flächenänderungen, Unterteilungen und Kulturänderungen vorgenommen worden.
Auf die im Titelblatt und in den §§ 1 bis 3 enthaltene Unterscheidung zwischen "Nachbarschaft O.", "O.-Alpe", "Alpenhütte 2" und "Sennhütte" stützt die belangte Behörde ihre Auffassung, daß mehrere Agrargemeinschaften existierten. Hiebei darf aber nicht übersehen werden, daß § 1 des Regulierungsplanes die Umschreibung des Operationsgebietes enthält, also keine Regelung trifft, welche Agrargemeinschaften nach der Regulierung bestehen sollen, sondern eine Erfassung des Ist-Zustandes darstellt. Gleiches gilt für § 2. Die §§ 1 und 2 können allerdings als Indiz dafür gelten, daß nach dem Regulierungsplan auch nach der Regulierung die erwähnten Agrargemeinschaften selbständig fortbestehen sollten, gäbe es nicht gravierende gegenteilige Hinweise im Regulierungsplan.
§ 4 des Planes enthält Wirtschaftsvorschriften. Im Abschnitt A, Unterabschnitt I/2, heißt es, der Waldbesitz der Nachbarschaft O. bestehe aus den Parzellen 781, 782, 827/1, 827/2, 907/1, 907/23, 1006, 911/1, 911/3, 911/5, 911/6; außerdem sei noch die Alpparzelle 909 ein wenig bestockt. Bei den Parzellen 781 ff handelt es sich um solche, die im § 1 des Regulierungsplanes der Nachbarschaft O. zugeordnet sind. Hingegen findet sich die Parzelle 909 im § 1 der Agrargemeinschaft O.-Alpe zugeordnet. Wenn nun § 4 des Regulierungsplanes Parzellen, die im § 1 teils der Nachbarschaft O., teils der O.-Alpe zugeordnet sind, dem Waldbesitz der Nachbarschaft O. zurechnet, dann kann dies nur dahin verstanden werden, daß nach dem Regulierungsplan die im § 1 genannten Grundstücke nach Durchführung der Regulierung eine wirtschaftliche und rechtliche Einheit bilden sollten.
In dieselbe Richtung deutet der Abschnitt B ("Weidenutzung") des § 4. Dort heißt es im Punkt 1, das Weidegebiet der Nachbarschaft O. bestehe aus dem Talweidegebiet und aus dem Alpweidegebiet. Alpen weist der Regulierungsplan aber im § 1 nur bei der Agrargemeinschaft O.-Alpe auf. In diesem Zusammenhang wäre allerdings noch eine Prüfung erforderlich, was mit dem "Talweidegebiet" und dem "Alpweidegebiet" gemeint war.
Auch der Umstand, daß im § 4 des Regulierungsplanes durchgehend von der Gemeinschaft in der Einzahl und nicht von Gemeinschaften die Rede ist, spricht für die Absicht des Regulierungsplanes, die im § 1 genannten Grundstücke zu einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen. Auch bei der Erwähnung der Organe (Obmann, Vollversammlung) gebraucht § 4 des Regulierungsplanes immer die Einzahl.
Daß im § 5 des Regulierungsplanes von einer Verwaltung der "Gemeinschaftsbesitzungen" die Rede ist, besagt nichts, da dieser Ausdruck sowohl "Besitzungen der Gemeinschaften" als auch "Besitzungen der Gemeinschaft" bedeuten kann. Ob sich aus dem im § 5 erwähnten Statut ein Anhaltspunkt für den Standpunkt der belangten Behörde ergibt, läßt sich nicht feststellen, da sich dieses Statut nicht im Akt befindet.
Die belangte Behörde stützt sich auch auf den Grundbuchsstand, und zwar auf einen Grundbuchsauszug vom 3. Juli 1996, demzufolge die Agrargemeinschaft "O.-Alpe" Eigentümerin der EZ. 85 ist. Aus diesem Grundbuchsauszug ist aber - ebenso wie aus einem von der belangten Behörde erwähnten Grundbuchsauszug aus dem Jahr 1988 - für die Beantwortung der Frage, ob eine oder mehrere Agrargemeinschaften vorliegen, nichts zu gewinnen.
Im Akt finden sich Grundbuchsunterlagen über die EZ. 51 und die EZ. 85, die bis 1884 zurückreichen und - soweit lesbar - zeigen, daß 1930 sowohl bei der EZ. 51 als auch bei der EZ. 85 auf Grund des Operationsplanes (Regulierungsplan) vom 3. August 1929 in Verbindung mit einer Zusammenstellung vom 13. März 1930 das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer bestimmter näher bezeichneter Liegenschaften aus der Ortschaft O. gemäß § 2 des Operationsplanes mit bestimmten Anteilen einverleibt wurde. Es handelt sich in beiden Fällen um dieselben Liegenschaftseigentümer und auch ihre Anteile an beiden Einlagezahlen sind ident. Erst unter dem Datum 14. November 1988 findet sich eine Eintragung über "das berichtigte Eigentumsrecht" für die "Agrargemeinschaft Nachbarschaft O." bei EZ. 51 und für die "Agrargemeinschaft O.-Alpe" bei EZ. 85. Es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, zu klären, wie es zu dieser "Berichtigung" der Grundbuchseintragung gekommen ist.
Die belangte Behörde erwähnt im angefochtenen Bescheid auch, daß in einem Beschluß des Bezirksgerichtes S. aus dem Jahr 1930 bei EZ. 51 die Löschung des ersichtlichen Miteigentumsrechtes an EZ. 85 und bei EZ. 85 die Löschung des Miteigentumsrechtes der Nachbarschaft O. angeordnet wurde. Dieser Umstand spricht nicht für, sondern gegen den Standpunkt der belangten Behörde. Mit dem erwähnten Beschluß des Bezirksgerichtes S. wurde bei EZ. 51 und bei EZ. 85 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die jeweiligen Eigentümer bestimmter Liegenschaften aus der Ortschaft O. mit näher bezeichneten Anteilen gemäß § 2 des Operationsplanes (Regulierungsplanes) aus dem Jahr 1929 angeordnet, wobei die als Eigentümer einverleibten Liegenschaftseigentümer bei EZ. 51 und bei EZ. 85 jeweils dieselben sind. Auch die Anteile sind die gleichen. Bei Eigentümeridentität in beiden Einlagezahlen war es nur konsequent, die Miteigentumsanmerkung zu löschen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt ist, um eine Entscheidung darüber zu fällen, ob eine oder mehrere Agrargemeinschaften vorliegen.
Im fortgesetzten Verfahren wird jedenfalls zu klären sein, wie es zur Einverleibung des Eigentumsrechtes einer Agrargemeinschaft "Nachbarschaft O." an der EZ. 51 und einer Agrargemeinschaft "O.-Alpe" an der EZ. 85 gekommen ist. Weiters wird die belangte Behörde den Versuch zu unternehmen haben, zu klären, ob die Ausdrücke "Talweidegebiete" und "Alpweidegebiete" im § 4 Abschnitt B Punkt 1 des Regulierungsplanes sowohl Parzellen, die im § 1 des Regulierungsplanes der Nachbarschaft O. zugeordnet sind, als auch solche, die unter der O.-Alpe aufscheinen, umfaßt. Zur Klärung der strittigen Frage, ob eine oder mehrere Agrargemeinschaften vorliegen, wird auch das im § 5 des Regulierungsplanes angesprochene Statut - in seiner ursprünglichen Fassung - heranzuziehen sein. Auch wird sich die belangte Behörde mit dem auf den Verlauf des Regulierungsverfahrens bezugnehmenden Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei in der Berufung auseinanderzusetzen haben, würde doch insbesondere die Behauptung der erstbeschwerdeführenden Partei, auf Grund von Vereinbarungen aus dem Jahr 1913 umfasse die "Agrargemeinschaft O. (auch AG) O.-Alpe, Alpenhütte 2 und Sennhütte)" die Vermögensmassen EZ. 51 und 85 sowie 59 und 86, und die Nachbarschaft O. scheine im Besitzausweis und Bewertungsplan als Eigentümerin der Parzelle 909 auf, nahtlos in das Bild passen, welches § 4 des Regulierungsplanes bietet und das auf eine einheitliche Agrargemeinschaft hinzudeuten scheint.
Aus den dargestellten Erwägungen war Spruchabschnitt IIa des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, während die Beschwerde sämtlicher Beschwerdeführer gegen Spruchabschnitt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, die Beschwerde des Zweit- und Drittbeschwerdeführers gegen Spruchabschnitt II/b aber gemäß § 42 Abs. 1 als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994. Die erstbeschwerdeführende Partei ist von Gebühren befreit, weshalb ihr diesbezügliches Mehrbegehren abzuweisen war.
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