VwGH 96/05/0076

VwGH96/05/007617.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des Dr. R in G, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Jänner 1996, Zl. BauR - 011625/1 - 1995 Gr/Ge (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Gmunden, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5 idF 1982/102;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5 idF 1982/102;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 6. Mai 1991 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung und Benützungsbewilligung für das Vorhaben "Holzhütte zur Unterbringung von Geräten, die der Bewirtschaftung des Grünlands dienen", auf den Grundstücken Nr. 148/12 und 148/13 der Liegenschaft EZ 312, KG X, entsprechend den bei der mündlichen Bauverhandlung aufgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen erteilt. Die vorbezeichneten Grundstücke sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Partei als "Grünland (Land- und Forstwirtschaft)" gewidmet. In der Folge errichtete der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. 148/12 ohne Baubewilligung eine neue Blockhütte mit den Außenmaßen von 7,25 m x 4,48 m. Die Blockhütte ist mit einem Satteldach mit einer Neigung von 35 Grad überdacht, die Dacheindeckung besteht aus rotbraunen Bramac-Betondachsteinen. Sie ist mit einer Trennwand unterteilt und somit in zwei Räume aufgeteilt. Die beiden Räume besitzen eine Holztramdecke mit einem Belag aus Homogenplatten. Im nördlich gelegenen Raum befindet sich ein Kanalschacht mit einem runden Betondeckel. In diesem Schacht sind eine Mündung eines PVC-Kanalrohres mit einem Durchmesser von 10 cm, ein Drainageschlauch, Elektrozuleitungen sowie Wasserleitungsschläuche sichtbar. An der südwestlichen Außenwand der Blockhütte ist im Freien ein Zählerkasten mit einer Größe von ca. 80 cm x 100 cm angebracht. Im Zählerkasten befand sich zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines der Baubehörde am 7. Februar 1995 eine Liste von Einrichtungsgegenständen bzw. Geräten und Räumen, welche mit Strom versorgt werden sollen; angeführt sind: Kraftstrom, Sauna-Kraftstrom, Elektro-Heizung, Werkstatt, Küche, Licht, Steckdosen, WC, Wohnraum, Heißwasserspeicher, Grill und Kochplatte. An der Südwestseite der Blockhütte befindet sich eine Pultdachkonstruktion (Pergola) mit den größten Außenabmessungen von 4 m x 3,50 m.

Mit Eingabe vom 20. März 1995 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für die im angeschlossenen Einreichplan dargestellte und näher beschriebene Holzhütte. Die bebaute Fläche ist mit 32,60 m2, der umbaute Raum mit 100 m3 und die Raumhöhe mit 2,25 m in der Baubeschreibung angegeben.

In dem von der Baubehörde erster Instanz eingeholten Gutachten vom 18. Mai 1995 führt die Agrarabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung aus, "daß die gegenständliche, zudem wenig produktive Fläche angesichts der gegebenen Größe von 1.089 m2 keinesfalls geeignet ist, die Basis für irgendeine, als Landwirtschaftsbetrieb anerkennungsfähige Tätigkeit zu bieten".

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 7. August 1995 wurde das Ansuchen um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das Vorhaben "Holzhütte (Geräteschuppen)" auf dem Grundstück Nr. 148/12 mit der Begründung abgewiesen, das 1.089 m2 große Grundstück müsse lediglich gemäht werden; hiefür sei die errichtete Holzhütte nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer habe seinen ordentlichen Wohnsitz in G; ihm sei es daher möglich, daß zum zweimaligen jährlichen Mähen die erforderlichen Geräte zum Grundstück transportiert werden. Das Bauvorhaben widerspreche § 30 Abs. 5 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 und sei daher der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 30 Abs. 6 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen gewesen.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, er besitze unterhalb der Hütte ein Seegrundstück, welches ebenfalls bewirtschaftet werden müsse; auch aus diesem Grund sei die Hütte unbedingt erforderlich. Der Beschwerdeführer beabsichtige, das verfahrensgegenständliche Grundstück landwirtschaftlich zu nutzen. Er habe sich zwischenzeitlich entschlossen, sein Grundstück auch zu Zwecken der Errichtung einer Bienenzucht zu nutzen. Schon allein zur Überwinterung der Bienenstöcke und zur Aufbewahrung des für die Bienenzucht notwendigen Materials benötige er die gegenständliche Hütte. Er werde der Behörde in den nächsten Wochen das entsprechende Konzept hinsichtlich dieser von ihm beabsichtigten landwirtschaftlichen Nutzung als Bienenzucht übermitteln.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 4. Dezember 1995 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Jänner 1996 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird. Bei der Lösung des gegenständlichen Rechtsfalles spiele die Frage, ob das vom Beschwerdeführer geplante Bauvorhaben - eine als Geräteschuppen fungierende Holzhütte mit einer bebauten Fläche von 32,59 m2, bestehend ua aus einem Geräteraum mit 16,81 m2 und einem Aufenthaltsraum mit 11,47 m2 - nötig sei, um das im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesene Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen, die zentrale Rolle. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei - unabhängig vom Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen und ausgehend vom Baubewilligungsansuchen des Beschwerdeführers, in welchem von einer Bienenzucht keine Rede sei - einzig und allein der Schluß naheliegend, daß eine Grundfläche von 1.089 m2 grundsätzlich nicht geeignet sei, einen im Sinne des § 30 Abs. 5

O.ö. ROG 1994 anerkennungsfähigen landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb zu begründen. Die hier zu beurteilende Holzhütte könne daher mit der Widmungskategorie "Grünland" nicht in Einklang gebracht werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinen subjektiven Rechten auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß §§ 35 in Verbindung mit 49 O.ö. BauO und auf fehlerfreie Einhaltung der Verfahrensvorschriften verletzt". Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und eine solche infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 30 Abs. 6 der hier anzuwendenden Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (BO) ist der Baubewilligungsantrag von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich aufgrund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben

1. zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes, eines Bebauungsplanes, einer Bausperre oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht, oder

2. sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann.

Vor der Abweisung eines Baubewilligungsantrages ist das Parteiengehör zu wahren und, wenn eine Behebung des Mangels durch Änderung des Bauvorhabens möglich ist, dem Bauwerber unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit dazu zu geben.

In dem aus dem Jahre 1978 stammenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Partei ist das gegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers als Grünland (Land- und Forstwirtschaft) gewidmet.

Gemäß § 18 Abs. 5 des hier anzuwendenden Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 91/1989, (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 94/05/0347) dürfen im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Hiezu gehören im besonderen auch Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, daß die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden, daß jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Nebentätigkeit nachgeht, und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt werden. Demnach haben die Verwaltungsbehörden zutreffend zunächst die Frage geprüft, ob die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, Zl. 93/05/0212, BauSlg. 1994/6, mwN). Zum Begriff einer Landwirtschaft bzw. landwirtschaftlichen Nutzung gehört, daß betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen und grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt, und die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch die Ausübung eines "Hobbys" umgangen werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 90/05/0228). In diesem Zusammenhang hat die Vorstellungsbehörde zutreffend auf das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1993, Zl. 92/05/0281, verwiesen, wonach ein Bauwerk an die Betriebsfläche und die Betriebsart des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes insoweit angepaßt sein muß, als es dazu nicht in einem Mißverhältnis stehen darf und letztlich für die Bewirtschaftung zweckmäßig ist. Im Rahmen des eingereichten Bauprojektes muß die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung dargelegt werden. Es genügt somit nicht, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird. Das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist streng anhand eines wenigstens auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichteten Betriebskonzeptes zu prüfen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170).

Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des gegebenen Sachverhaltes in der Annahme der belangten Behörde, die gegenständliche Hütte diene (auch) nicht einem (nebenberuflichen) Landwirtschaftsbetrieb, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 17. September 1985, Zlen. 83/05/0065, 0072, BauSlg. 491). Da das Bauvorhaben somit zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Partei widerspricht, haben die Baubehörden ohne Rechtsirrtum den Baubewilligungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 30 Abs. 6 BO ohne Durchführung einer Bauverhandlung abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner Berufung auf die beabsichtigte Bienenzucht hingewiesen, ein Betriebskonzept im Sinne der oben dargestellten hg. Rechtsprechung seinem Antrag aber nicht beigeschlossen. Inwieweit der Beschwerdeführer den ihm gehörigen Seegrund am T-See landwirtschaftlich bewirtschaftet, hat er gegenüber den Verwaltungsbehörden nie konkretisiert. Auch in der Beschwerde fehlen diesbezüglich jegliche Anhaltspunkte. Worin ein Verstoß gegen § 37 AVG durch die belangte Behörde liegen soll, ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Insoweit der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel darin erblickt, daß der von den Verwaltungsbehörden herangezogene Sachverständige ein unschlüssiges Gutachten erstattet habe und dieser auch befangen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG gewesen sei, vermag er damit nicht darzulegen, inwiefern das auch im Berufungsverfahren als Grundlage der Feststellungen herangezogene Gutachten sachliche Bedenken gegen den Bescheid hervorzurufen geeignet sein könnte (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 93/05/0241).

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wiederholt der Beschwerdeführer auch sein im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen, er habe die gegenständliche Hütte "neu errichtet". Da die "neu errichtete" Gartenhütte der baubehördlichen Bewilligung vom 6. Mai 1991 nicht entsprochen hat, sah sich der Beschwerdeführer gezwungen, den hier gegenständlichen Baubewilligungsantrag zu stellen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr mit seinem Vorbringen, die neue Gartenhütte entspräche insbesondere in Größe und Umfang der ursprünglich bewilligten und es hätten sich auch die übrigen Umstände seither nicht verändert, eine Identität des gegenständlichen Objektes mit dem bereits bewilligten geltend zu machen versucht, so entfernt er sich vom bisherigen Ermittlungsergebnis. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde stellt eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beachtliche Neuerung dar.

Insgesamt erweist sich somit die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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