VwGH 95/07/0216

VwGH95/07/021625.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. der EW und 2. des MW, beide in L, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Oktober 1995, Zl. 411.288/04-I 4/95, in der berichtigten Fassung des Bescheides vom 2. Februar 1996, Zl. 411.288/02-I 4/96, betreffend Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §107 Abs2;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §107 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.800.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingaben je vom 12. September 1988 beantragte die Oberösterreichische Kraftwerke AG die wasserrechtliche Genehmigung der Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftwerke Lambach und Saag mit dem Ersuchen, "über die beiden Anträge betreffend die Kraftwerke Lambach und Saag eine gemeinsame Verhandlung durchzuführen, da die beiden Kraftwerke sowohl in wirtschaftlicher als auch in technischer Hinsicht eine Einheit bilden".

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstückes Nr. 594/1 der Liegenschaft EZ 292 KG K, auf welchem sich in einer Entfernung von etwa 350 m zur Traun in der Höhe von Flußkilometer 44,5 ein in Nutzung stehender Nutzwasserbrunnen befindet.

In der über das obzitierte Projekt durchgeführten mündlichen Verhandlung erhob der Zweitbeschwerdeführer Einwendungen (Postnummer 225, Seite 402 der Niederschrift).

Auf Grund eines Antrages der OKA vom 16. März 1993, "die

Fortführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens

vorerst auf das Projekt KW Lambach zu beschränken und dieses

Verfahren nach behördlicher Behandlung ... mit Bescheid

abzuschließen", wurde der OKA mit Bescheid des

Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Juli 1993 "die

Bewilligung für die Nutzung der motorischen Kraft der Traun

durch das Kraftwerk Lambach ... sowie zur Errichtung der

insgesamt dafür dienenden Anlagen einschließlich Errichtung und Betrieb der erforderlichen Hilfseinrichtungen" unter Nebenbestimmungen erteilt. Über dieses bewilligte Projekt, welches gegenüber dem mit Eingaben je vom 12. September 1988 beantragten vom Verwaltungsgerichtshof als wesentlich abgeändert erkannt wurde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. April 1996, Zl. 95/07/0067), wurde von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz keine mündliche Verhandlung im Sinne des § 107 Abs. 1 WRG 1959 durchgeführt.

Mit Eingabe vom 5. Oktober 1993 beantragte der Zweitbeschwerdeführer die Zustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Juli 1993.

Dieser Bescheid wurde dem Zweitbeschwerdeführer am 19. Oktober 1993 mit Begleitschreiben des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Wasserrechtsabteilung, vom 12. Oktober 1993 zugestellt. Im letztgenannten Schreiben wurde dem Zweitbeschwerdeführer mitgeteilt, daß er für das Verfahren betreffend Kraftwerk Lambach keine Parteistellung habe, weil subjektive Rechte nicht betroffen seien.

Der Erstbeschwerdeführerin wurde der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich nicht zugestellt.

Mit Eingabe vom 26. Jänner 1994 beantragte die Erstbeschwerdeführerin "die Zusendung des Wasserrechtsbescheides des Kraftwerk Lambach. Sollte mir eine Parteistellung nicht zuerkannt werden, ersuche ich um BESCHEIDMÄßIGES ABSPRECHEN darüber, daß mir im Wasserrechtsverfahren über das Kraftwerk Lambach keine Parteistellung zukommt". Mit Eingabe vom 25. Jänner 1994 beantragte der Zweitbeschwerdeführer die "bescheidmäßige Mitteilung darüber, ob mir im Wasserrechtsverfahren Traunkraftwerk Lambach Parteistellung zukommt oder nicht".

Mit Bescheid vom 17. Mai 1994 stellte der Landeshauptmann von Oberösterreich fest, daß den Beschwerdeführern "im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über das Ansuchen der OÖ. Kraftwerke AG, Linz, vom 12.9.1988 um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes Saag Parteistellung zukommt". In der Begründung führte der Landeshauptmann hiezu im wesentlichen aus, den Beschwerdeführern käme im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für das Kraftwerk Saag Parteistellung deshalb zu, weil sie durch mögliche Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse (z.B. Erhöhung oder Senkung des Grundwasserspiegels) in ihren Rechten (Grundeigentum, Wassernutzung) beeinträchtigt werden könnten. Dieses Verfahren sei noch anhängig. Bezüglich des mit Bescheid vom 2. Juli 1993 abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahrens betreffend das Kraftwerk Lambach hätten die Beschwerdeführer gegen den - über Ersuchen nachweislich zugestellten - Bescheid innerhalb einer Frist von zwei Wochen berufen können. Eine Berufung sei jedoch nicht erhoben worden. Die Beschwerdeführer hätten aber einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung über die Feststellung ihrer Parteistellung im Verfahren betreffend das Kraftwerk Saag, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

In der dagegen erhobenen Berufung beantragten die Beschwerdeführer, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid "beheben und aussprechen, daß ihnen sowohl im Verfahren über die wasserrechtliche Bewilligung für das KW Lambach als auch in dem für das KW Saag Parteistellung zukommt".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und deren "Anträge vom 25. Jänner 1994 und 26. Jänner 1994 auf Feststellung ihrer Parteistellung im Verfahren über das Kraftwerk Lambach (...) als unzulässig zurückgewiesen". Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei dann zulässig, wenn ein solcher im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liege und sich ein solcher Bescheid für die Partei als ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Unzulässig sei ein Feststellungsbescheid dann, wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für eine diesbezügliche Entscheidung biete. Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit gehabt, gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Juli 1993 zu berufen und so über ihre Parteistellung bescheidmäßig Aufklärung zu erhalten. Von dieser Möglichkeit hätte sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für das Kraftwerk Lambach sowie auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 58 AVG und auf bescheidmäßigen Abspruch über ihre Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für das Kraftwerk Lambach verletzt. Sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Erledigung habe ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführer bestanden. Durch die Nichterledigung ihrer Anträge im erstinstanzlichen Bescheid und die Zurückweisung ihrer Anträge im angefochtenen Bescheid seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf bescheidmäßige Erledigung ihrer Anträge verletzt worden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf Feststellung ihrer Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über das Kraftwerk Lambach als unzulässig zurückgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. März 1993, Zl. 92/10/0039, vom 18. Jänner 1994, Zl. 92/07/0031, und vom 25. Oktober 1994, Zl. 92/07/0102).

Ihrem gesamten Vorbringen in der Beschwerde zufolge stützen die Beschwerdeführer ihre behauptete Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend das von der Oberösterreichischen Kraftwerke AG eingereichte Projekt Kraftwerk Lambach auf § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959. Nach dieser Gesetzesstelle sind Parteien in einem nach diesem Gesetz abgeführten Verfahren diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103. Parteistellung kommt den im § 102 WRG 1959 genannten Personen zu, wenn ihre Rechte durch den Bescheid berührt werden können, d.h. wenn nicht auszuschließen ist, daß diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehen - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können. Die Prüfung, ob diese Rechte durch den Bescheid tatsächlich beeinträchtigt werden, ist Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, nicht aber Gegenstand der Beurteilung der Parteistellung.

Da über das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Juli 1993 bewilligte Projekt Kraftwerk Lambach allein - ohne die Koppelung mit dem Kraftwerk Saag - keine Verhandlung im Sinne des § 107 Abs. 1 WRG 1959 durchgeführt worden ist (vgl. hiezu die ausführliche Begründung im hg. Erkenntnis vom 11. April 1996, Zl. 95/07/0067, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 42 Abs. 3 VwGG verwiesen wird), konnten die Beschwerdeführer ihre auf § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 gestützten Parteirechte im Verfahren vor der Behörde erster Instanz nicht geltend machen. Die von den Grundsätzen des allgemeinen Verfahrensrechtes abweichende Bestimmung des § 107 Abs. 2 WRG 1959 findet auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung, weil keine mündliche Verhandlung über das hier zu beurteilende Projekt im Sinne des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle durchgeführt wurde.

Ein in einem Mehrparteienverfahren gegenüber einer Partei erlassener Bescheid erhält dadurch seine rechtliche Existenz (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. April 1993, Zl. 91/10/0252 mwN.), auch wenn er gegenüber den anderen Parteien - solange er ihnen gegenüber nicht erlassen wurde - keine rechtlichen Wirkungen äußert. Eine Partei, die rechtliche Interessen oder einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat, welcher im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde und gegenüber welcher keine Bescheiderlassung erfolgte, hat nach Abschluß des Verfahrens die Möglichkeit, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu begehren (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1962, Slg. Nr. 5794/A) und in der Folge Berufung zur Wahrung ihrer Rechte zu erheben. Unter den eingangs wiedergegebenen Voraussetzungen ist auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren zulässig, um im Zweifel zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 10. Mai 1961, Slg. Nr. 5567). Durch die antragsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides fehlt es aber am rechtlichen Interesse der Partei an der bescheidmäßigen Feststellung ihrer Parteistellung durch die Behörde erster Instanz, da sie nunmehr in der Berufung und im daran anschließenden Berufungsverfahren alles vorbringen kann, was sie vorbringen hätte können, wenn sie dem Verfahren ordnungsgemäß beigezogen worden wäre.

Da dem Zweitbeschwerdeführer über seinen Antrag der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Juli 1993 ordnungsgemäß zugestellt worden ist, fehlt ihm das rechtliche Interesse an der beantragten Feststellung.

Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz hätte daher den Antrag des Zweitbeschwerdeführers vom 25. Jänner 1994 auf "bescheidmäßige Mitteilung darüber, ob mir im Wasserrechtsverfahren Traunkraftwerk Lambach Parteistellung zukommt oder nicht," mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses zurückzuweisen gehabt. Eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz über diesen Antrag liegt jedoch nicht vor, weshalb die Behörde zweiter Instanz - wie unten näher auszuführen sein wird - darüber nicht entscheiden durfte.

Der Erstbeschwerdeführerin wurde der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Juli 1993 nicht zugestellt. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet im Mehrparteienverfahren eine Berufung von Parteien, gegen einen Bescheid, der ihnen nicht zugestellt, wohl aber gegenüber anderen Parteien bereits erlassen wurde, für zulässig (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. März 1985, Zl. 83/11/0178 und vom 26. Mai 1986, Zl. 86/08/0016). Diese - von der Rechtsprechung eingeräumte - Möglichkeit einer Berufungserhebung vermag jedoch das rechtliche Interesse einer Partei auf Klärung ihrer (strittigen) Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht zu substituieren. Dies schon deshalb nicht, weil eine umfassende Berufungsbegründung nur in Kenntnis des gesamten Bescheidinhaltes möglich ist. In einem solchen Fall hat daher eine Partei weiterhin ein subjektives öffentliches Recht auf Feststellung, ob ihr in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt oder nicht. Insoweit daher im angefochtenen Bescheid der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Feststellung ihrer Parteistellung im Verfahren über das Kraftwerk Lambach als unzulässig zurückgewiesen wurde, haftet diesem Bescheid eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes an.

Der Bescheid war jedoch gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, da der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 17. Mai 1994 nur über die Parteistellung der Beschwerdeführer im Verfahren über das Kraftwerk Saag, jedoch nicht über deren Parteistellung im Verfahren betreffend das Kraftwerk Lambach abgesprochen hat. Der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides läßt sich zwar entnehmen, daß auch der Landeshauptmann davon ausgegangen ist, daß die Beschwerdeführer Berufung gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erheben hätten können, normative Wirkung kommt jedoch nur dem Bescheidspruch zu. Die Bescheidbegründung kann nur bei einer unklaren Spruchfassung zur Auslegung des Bescheidspruches herangezogen werden. Ein klarer Spruch darf aus der Begründung nicht umgedeutet oder ergänzt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 1988, Zl. 87/10/0204). Mit ihrer Entscheidung auf Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit hat daher die belangte Behörde ihre Zuständigkeit überschritten. Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG war nur die Entscheidung der Behörde erster Instanz über die Feststellung der Parteistellung der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend das Kraftwerk Saag. Über die Anträge vom 25. und 26. Jänner 1994 hat die Wasserrechtsbehörde erster Instanz noch nicht entschieden. Die belangte Behörde belastete daher dadurch den angefochtenen Bescheid mit einer - vom Verwaltungsgerichtshof jedenfalls wahrzunehmenden - Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit (vgl. hiezu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S 584, referierte hg. Judikatur).

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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