Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht der erst- bis siebzehntmitbeteiligten Parteien auf Grund von Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin für bestimmte Zeiträume in den Jahren 1985 und 1986 fest.
In der Bescheidbegründung wird nach zusammenfassender Darstellung des bisherigen Ganges des Verwaltungsverfahrens, nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und auszugsweiser Wiedergabe der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Kriterien für das Überwiegen der persönlichen Abhängigkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG ausgeführt, es sei folgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen worden:
Die erst- bis siebzehntmitbeteiligten Parteien seien in den Jahren 1985 und 1986 während bestimmter Zeiträume für die Beschwerdeführerin tätig gewesen und hätten für sie Dachdecker-, Spengler- und Schlosserarbeiten sowie Hilfs- und Aushilfsarbeiten auf dem Lagerplatz "der Firma" verrichtet. Zwischen der Beschwerdeführerin und den einzelnen Arbeitern seien "Werkverträge" des Inhalts abgeschlossen worden, daß sie sich bereit erklärt hätten, während eines bestimmten Zeitraumes bestimmte Leistungen gegen Bezahlung eines Pauschalhonorars zu erbringen. Die Vertragsnehmer seien ausnahmslos Personen gewesen, die bei anderen Unternehmen als Dienstnehmer tätig oder Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosen- oder Pensionsversicherung gewesen seien. Sämtliche Arbeiter seien von der mitbeteiligten Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse schriftlich über die genaue Art und Weise der Leistungserbringung befragt worden. Alle Befragten (mit Ausnahme der fünfzehntmitbeteiligten Partei) hätten übereinstimmend angegeben, nicht an die Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit und an auf das arbeitsbezogene Verhalten gerichtete Weisungen gebunden bzw. disziplinär verantwortlich gewesen zu sein. Der Fünfzehntmitbeteiligte habe einerseits angegeben, er habe eine Arbeitszeit von 7 bis 17 Uhr eingehalten, es seien ihm Weisungen von Ing. N erteilt und die Tätigkeit von ihm bzw. Herrn K kontrolliert worden; er habe aber andererseits erklärt, daß für ihn keine persönliche Arbeitspflicht bestanden habe. Die zweit-, fünft-, siebent-, zehnt-, vierzehnt- sechzehnt- und siebzehntmitbeteiligten Parteien hätten ausgeführt, daß sie nicht hätten persönlich arbeiten müssen. Die erst-, dritt-, sechst-, zwölft- und dreizehntmitbeteiligten Parteien hätten diese Frage nicht genau beantworten können. Die viert-, acht-, neunt- und elftmitbeteiligten Parteien hätten angenommen, zu persönlicher Arbeitsleistung verpflichtet gewesen zu sein. Die Frage nach der disziplinären Verantwortlichkeit sei allgemein negativ beantwortet worden. Bei der Entlohnung habe es sich überwiegend um Fix- bzw. Pauschalbeträge gehandelt; nur die zweit- und fünftmitbeteiligten Parteien seien nach dem Ausmaß der zu bearbeitenden Fläche und die achtmitbeteiligte Partei nach dem geschätzten Zeitaufwand entlohnt worden.
Bei rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhaltes gehe die belangte Behörde von folgenden Überlegungen aus:
Für die Beurteilung der Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliege, sei nicht der der Anstellung zugrunde liegende Vertrag, sondern die tatsächliche Gestaltung der Beschäftigung im Betrieb maßgeblich. Für das Gebiet der Sozialversicherung sei daher die zivilrechtliche Unterscheidung, ob ein Dienst- oder Werkvertrag vorliege, nicht von Bedeutung, weil der Unterschied zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit nicht in der rechtlichen Korrelation von Dienstvertrag zu Werkvertrag, sondern in dem faktischen Gegensatz zwischen Abhängigkeit und Unabhängigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Richtung seinen Ausdruck finde.
Im vorliegend zu beurteilenden Fall gelange die belangte Behörde bei Würdigung der "Werkvertrag" genannten schriftlichen Vereinbarungen im Zusammenhalt mit den Angaben der befragten Vertragsnehmer zur Ansicht, daß bei den in Rede stehenden Beschäftigungsverhältnissen nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen hätten.
Unternehmer - im Sinne einer konkurrierenden Beteiligung am Wirtschaftsleben - sei, wer in eigener Betriebsstätte, die mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet sei, die oberste Geschäfts- und Betriebsleitung inne habe (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Oktober 1952, Slg. Nr. 2747/A, und vom 4. Dezember 1957, Zl. 1836/56). Diese Unternehmerposition umfasse nicht nur betriebliche Vermögensmacht, sondern auch die Gewalt, eigene oder fremde Fähigkeiten mit eigenen Mitteln nach eigenem Gutdünken zum eigenen Nutzen zu verwerten. Das Korrelat dieser innerbetrieblichen Unternehmerposition sei die Stellung des Dienstnehmers im betrieblichen Lebensbereich. Sie werde dadurch gekennzeichnet, daß der Dienstnehmer an den Betriebsmitteln nicht als Eigentümer beteiligt sei; er könne zwar an der obersten Geschäfts- und Betriebsleitung teilnehmen, aber nicht kraft eigener Vermögensmacht, sondern nur als delegiertes Organ des Unternehmers; er könne seine Fähigkeiten - Wissen, Erfahrung, Unternehmungsgeist, Organisationsgabe, technische oder wirtschaftliche Talente - mangels eigener Betriebsmittel und eigener Verfügungsgewalt nicht zu seinem eigenen Nutzen verwenden, sondern müsse sie dem Unternehmen, in dem er beschäftigt sei, dienstbar machen. Das seien die negativen Merkmale, die in der Wechselbeziehung den positiven Merkmalen entsprächen, die die innerbetriebliche Unternehmerposition kennzeichneten. Diese negativen Merkmale in ihrer Gesamtheit ergäben - vom konkreten Unternehmen losgelöst - das Bild einer Persönlichkeit, der eine freie wirtschaftliche Entfaltung versagt sei (vgl. das Erkenntnis vom 4. Dezember 1957, Zl. 1836/56).
Da die Vertragsnehmer weder über eine eigene Betriebsstätte noch über andere Betriebsmittel verfügt hätten, seien sie nicht als Unternehmer in der dargelegten Bedeutung anzusehen. Sie hätten zu der in Betracht zu ziehenden Zeit keine anderen der Verwertung am Arbeitsmarkt fähigen Güter besessen als ihre Arbeitseignung und ihre Arbeitszeit. Sie hätten daher in Abhängigkeit geraten müssen, sobald sie die freie Verfügung über ihre einzige marktfähige Habe durch ihre Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin eingebüßt hätten. Während in einem solchen Fall ein Unternehmer zufolge seines Eigentums an Betriebsmitteln in seiner Unabhängigkeit keine Einbuße erleide, habe ein selbständiger Arbeiter mit der Übernahme derartiger Verpflichtungen seine Selbständigkeit verloren, weil er außer seiner Arbeitseignung und seiner Arbeitszeit keine anderen Güter besitze, die imstande wären, seine Unabhängigkeit zu gewährleisten.
Dieser hiedurch herbeigeführte Zustand faktischer Abhängigkeit könne sich sowohl auf die wirtschaftliche als auch auf die persönliche Sphäre des Arbeitenden erstrecken. Wirtschaftliche Abhängigkeit ergebe sich aus dem bereits gekennzeichneten Mangel an Sachgütern und daraus, daß alle vorhandenen Güter immaterieller Art dem Arbeitszweck gewidmet werden müßten. Persönliche Abhängigkeit dagegen trete ein, wenn die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung entweder auf Grund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Arbeitszeit derart in Anspruch nehme, daß der Arbeitende über sie - sofern er der übernommenen Verpflichtung treu bleibe - auf längere Sicht nicht frei verfügen könne (vgl. Erkenntnis vom 26. November 1952, Slg. Nr. 2747/A).
Im Bereich der Sozialversicherung komme es - wie schon erwähnt - nicht darauf an, ob dem Beschäftigungsverhältnis ein Dienst- oder ein Werkvertrag zugrunde liege, sondern nur darauf, ob die Arbeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden vom Empfänger der Arbeitsleistung vor sich gehe. Die Vereinbarungen, die von den Vertragsnehmern mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden seien, hätten deren Arbeitskraft und Arbeitszeit jedenfalls so in Anspruch genommen, daß sie über sie auf längere Sicht nicht hätten anderweitig verfügen können und sie auch Ordnungsvorschriften hinsichtlich des Arbeitsortes unterworfen gewesen seien. Der Umstand, daß sie die Arbeitseinteilung weitgehend frei hätten gestalten können, stehe zu dieser Feststellung nicht im Widerspruch. Denn selbst wenn sie in ihrer Arbeitszeit nur einige Stunden am Tage gebunden gewesen seien, könnte dies an der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nichts ändern (Slg. Nr. 2747/A). Bei der überragenden Bedeutung der Gebundenheit in Arbeitszeit und Arbeitskraft, durch die die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gekennzeichnet sei, könne die Frage, ob alle Kriterien, die üblicherweise als Indizien für ein Beschäftigungsverhältnis in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit in Betracht zu ziehen seien, auch auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles zutreffen, vernachlässigt werden. Insbesondere spreche der Umstand, daß die Vertragsnehmer keinen anderen Ordnungsvorschriften hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort unterworfen gewesen seien als jenen, die in den Vereinbarungen mit der Beschwerdeführerin von vornherein festgelegt worden seien, und daß sie bei der Durchführung der übernommenen Arbeiten im wesentlichen keine Weisungen erhalten hätten, nicht gegen die begründete Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Im arbeitsbezogenen Verhalten sei eine mit den festgestellten Arbeiten, großteils in Abwesenheit des Empfängers der Arbeitsleistung, beschäftigte Person nicht schon dadurch persönlich unabhängig, daß sich aufgrund ihrer Erfahrungen und/oder der Natur der zu verrichtenden Arbeiten Weisungen über die Reihenfolge und den näheren Inhalt dieser Arbeiten erübrige, der Beschäftigte somit den Arbeitsablauf selbst bestimme, sofern er nur der stillen Autorität des Empfängers der Arbeitsleistung, d.h. seinem Weisungs- und Kontrollrecht unterliege. Unter diesen Umständen könne ein Beschäftigungsverhältnis auch vorliegen, wenn "der Dienstgeber praktisch überhaupt nicht in den Arbeitsablauf eingreift" (vgl. die Erkenntnisse vom 10. Dezember 1987, Zl. 87/08/0104, und vom 25. Februar 1988, Zl. 86/08/0242). Schließlich habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zutreffend darauf hingewiesen, daß gegen die Auffassung der Beschwerdeführerin auch der Umstand spreche, daß sie gegenüber den Auftraggebern federführend aufgetreten sei und bei eventuellen Mängeln die Haftung zu tragen gehabt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber ebenso wie die mitbeteiligten Parteien (mit Ausnahme der mitbeteiligten Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse) von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die mitbeteiligte Niederösterreichische Gebietskrankenkasse beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob die erst- bis siebzehntmitbeteiligten Parteien in den im (mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten) Spruch des Einspruchsbescheides genannten Zeitäumen bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin beschäftigte Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG waren und daher der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Beruht - so wie im Beschwerdefall - die Beschäftigung einer Person auf einer vertraglichen Verpflichtung, so hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, Zl. 1836/56, Slg. Nr. 4495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. außer dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 19. März 1984, Zl. 81/08/0061, Slg. Nr. 11.361/A, das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl. 83/08/0200, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der rechtlichen Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Daß durch diese Beschäftigung nur ein geringer Teil der einer Person an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird, schließt die persönliche Abhängigkeit dieser Person während dieser und durch diese Beschäftigung nicht von vornherein aus.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine und während seiner Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit der Beschäftigung in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Es kann somit zwar wirtschaftliche Abhängigkeit bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit im genannten Sinn.
Mit diesen Grundsätzen steht die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende, oben wiedergegebene Rechtsauffassung - in ihrem Zusammenhang betrachtet - nicht im Widerspruch; der angefochtene Bescheid ist daher nicht mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet; dies aus folgenden Gründen:
Zunächst bezieht sich die belangte Behörde selbst auf das diese Grundsätze ausführlich darlegende Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11.361/A, und gibt auch Teile dieses Erkenntnises in der Begründung des angefochtenen Bescheides wieder.
Die Ausführungen über die Bedeutung eines der Beschäftigung zugrunde liegenden Vertrages für die Dienstnehmereigenschaft des Beschäftigten könnten zwar - isoliert betrachtet - im Sinne einer völligen Unmaßgeblichkeit mißverstanden werden; die diesen Darlegungen folgenden Ausführungen erweisen aber, daß die belangte Behörde auch die "Werkvertrag" genannten schriftlichen Vereinbarungen bei ihrer rechtlichen Beurteilung mitberücksichtigt hat. Daher läßt sich aus den einleitenden Ausführungen kein Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ableiten. Darnach kommt es nämlich bei der Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit nicht entscheidend darauf an, auf welche Weise ein Beschäftigungsverhältnis vertraglich fundiert ist und wie es von den Vertragspartnern angesehen oder bezeichnet wird, sondern darauf, ob die (auf Grund des Vertrages durchgeführte) Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung im oben dargestellten Sinn vor sich geht. Dennoch ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in diese Beurteilung miteinzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Vertragspartnern in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden läßt, die wiederum bei Deutung von Einzelmerkmalen der (entsprechend dieser vertraglichen Gestaltung durchgeführten) Beschäftigung relevant sein können (vgl. zuletzt die Erkenntnisse vom 11. Dezember 1990, Zl. 88/08/0269, vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0349, vom 2. Juli 1991, Zl. 89/08/0310, und vom 17. September 1991, Zlen. 90/08/0131, 0146). Das vertraglich Vereinbarte hat zunächst die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 2. Juli 1991, Zl. 89/08/0310, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die umfangreichen, auf die Erkenntnisse Slg. Nr. 2747/A und Slg. Nr. 4495/A gestützten Ausführungen über den Unternehmerbegriff könnten, wie der Verwaltungsgerichtshof zu inhaltsgleichen Ausführungen in anderen Bescheiden ausgeführt hat (vgl. die Erkenntnisse vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0349, und vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0152), dahin mißverstanden werden, es habe schon der Umstand, daß ein von einem anderen Beschäftigter über keine eigene Betriebsstätte und über keine eigenen Betriebsmittel verfügt, seine persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zur Folge. Daß die belangte Behörde aber einen solchen unrichtigen Rechtsatz nicht aufstellte, ergibt sich aus den späteren Ausführungen in der Bescheidbegründung, wonach sich dieser (durch die fehlende Verfügung über andere als die genannten Güter) "herbeigeführte Zustand faktischer Abhängigkeit ... sowohl auf die wirtschaftliche als auch auf die persönliche Sphäre des Arbeitenden erstrecken" könne, und die belangte Behörde sodann zwischen wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit unter Anführung von hiefür relevanten Kriterien unterscheidet.
Die nach Auffassung der belangten Behörde maßgeblichen Kriterien für die wirtschaftliche Abhängigkeit stehen in Übereinstimmung mit der angeführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die Darlegungen zu den maßgeblichen Kriterien der persönlichen Abhängigkeit erwecken zunächst den Eindruck, es komme nach Aufassung der belangten Behörde nur auf die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort und die Arbeitszeit an. Die abschließenden Erwägungen zur "stillen Autorität" des Empfängers der Arbeitsleistung erweisen aber eindeutig, daß die belangte Behörde sehr wohl auch der Bindung an Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten für die persönliche Abhängigkeit eines Beschäftigten Bedeutung beigemessen hat.
Ob allerdings diese - abstrakt, d.h. losgelöst von der Anwendung im Beschwerdefall, betrachtet mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes harmonisierbaren - rechtlichen Darlegungen in ihrer Anwendung auf die Beschäftigung der erst- bis siebzehntmitbeteiligten Parteien richtig sind, kann mangels ausreichender Feststellungen über die "tatsächliche Gestaltung der Beschäftigung" dieser Mitbeteiligten, der die belangte Behörde - vor dem Hintergrund der obigen rechtlichen Darlegungen mit Recht - eine entscheidende Bedeutung beimißt, nicht abschließend beurteilt werden.
Denn die belangte Behörde hat in dem ihre Feststellungen enthaltenden Begründungsteil des angefochtenen Bescheides lediglich als erwiesen erachtet, daß diese Personen während bestimmter Zeiträume in den Jahren 1985 und 1986 für die Beschwerdeführerin Dachdecker-, Spengler- und Schlosserarbeiten sowie Hilfs- und Aushilfsarbeiten verrichtet hätten, daß zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin "Werkverträge" näher genannten Inhalts abgeschlossen worden und sie ausnahmslos Personen gewesen seien, die bei anderen Unternehmen als Dienstnehmer tätig oder Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosen- oder Pensionsversicherung gewesen seien. Über die tatsächliche Gestaltung dieser Beschäftigungen fehlen aber jegliche Feststellungen. Die belangte Behörde schließt an die eben genannten Feststellungen nur eine Wiedergabe von schriftlichen Bemerkungen dieser Mitbeteiligten in den ihnen von der mitbeteiligten Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse übermittelten Fragebögen an, von denen die belangte Behörde allerdings nicht sagt, ob sie diese Bemerkungen als eigene Feststellungen übernimmt. Derartiges läßt sich auch aus den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung nicht ableiten. Denn hiebei heißt es zwar, die belangte Behörde gelange bei Würdigung der im "Werkvertrag" genannten schriftlichen Vereinbarungen (die übrigens auch nur auszugsweise wiedergegeben sind) im Zusammenhalt mit den Angaben der befragten Vertragsnehmer zur Ansicht, daß bei den in Rede stehenden Beschäftigungsverhältnissen nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen hätten. Maßgeblich hiefür sind aber offensichtlich die (allerdings nicht dargelegten) "Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens" und nicht die "Angaben der befragten Vertragsnehmer". Im letzteren Fall wäre auch die rechtliche Schlußfolgerung der belangten Behörde - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zum Ausschluß persönlicher Abhängigkeit bei Bestehen einer generellen Vertretungsbefugnis (vgl. zuletzt die Erkenntnisse vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0117, und vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0152, mit ausführlichen Judikaturhinweisen) - zumindest bedenklich, da einige der Beschäftigten die persönliche Arbeitspflicht verneint haben, das Fehlen persönlicher Arbeitspflicht aber Ausdruck einer generellen Vertretungsbefugnis im Sinne der Judikatur sein kann.
Der Verwaltungsgerichtshof geht demnach auf Grund der Formulierungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß die belangte Behörde die wiedergegebenen Angaben der erst- bis siebzehntmitbeteiligten Parteien nicht zu ihren Feststellungen gemacht hat. Aber auch die in der Folge aus dem Inhalt der geschlossenen Werkverträge gezogenen rechtlichen Schlüsse negativer Art, nämlich daß dadurch eine Beschäftigung der Erst- bis Siebzehntmitbeteiligten in persönlicher Abhängigkeit nicht ausgeschlossen worden sei, vermögen nicht die - vor den obigen rechtlichen Darlegungen - nach den §§ 60 und 67 AVG erforderliche klare und übersichtliche Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Sinne positiver Feststellungen über die tatsächliche Gestaltung der Beschäftigung und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zu ersetzen.
Derartiger Feststellungen hätte es im Beschwerdefall aber vor allem deshalb bedurft, um beurteilen zu können, ob die konkrete Beschäftigung der erst- bis siebzehntmitbeteiligten Parteien entsprechend der vertraglichen Gestaltung ihrer Beschäftigung durchgeführt wurde. Denn nur sie hätten eine abschließende Beurteilung der Frage ermöglicht, ob die den rechtlichen Darlegungen der belangten Behörde zu fehlenden Weisungen und zur "stillen Autorität" offensichtlich zugrundeliegende Annahme, daß die genannten Mitbeteiligten tatsächlich keine Weisungen (vor allem) betreffend das arbeitsbezogene Verhalten erhalten haben, Ausdruck einer den "Werkverträgen" entsprechenden fehlenden Weisungsbefugnis in diesen Belangen war oder die Beschäftigten dennoch dem Weisungsrecht der Beschwerdeführerin im Sinne der "stillen Autorität" unterlagen (vgl. dazu zuletzt das Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0152).
Da somit die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die bestehende sachliche Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) abzuweisen.
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