Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §49;
AVG §50;
VStG §19;
VStG §42 Abs2 Z3 litc;
VStG §55 Abs1;
VStG §55 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
AVG §49;
AVG §50;
VStG §19;
VStG §42 Abs2 Z3 litc;
VStG §55 Abs1;
VStG §55 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Ausspruches über die Strafe und über den Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des Berufungsverfahrens sowie der klinischen Untersuchung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt, weil er am 14. Februar 1988 um ca. 2.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Örtlichkeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs.1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen) verhängt. Ferner wurde ihm gemäß § 64 VStG 1950 der Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens sowie gemäß § 5 Abs. 9 StVO 1960 der Ersatz der Kosten des Alkoteströhrchens von S 50,-- und der klinischen Untersuchung von S 860,-- auferlegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde in bezug auf die Feststellung bekämpft, er sei unmittelbar vor der Beanstandung durch die Sicherheitsorgane als Lenker eines Pkw's tätig gewesen, vermag er keine im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle wahrzunehmende Rechtswidrigkeit (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) aufzuzeigen. Der Hinweis auf einen angeblichen Widerspruch zwischen den Angaben des Gendarmeriebeamten A in der Zeugenaussage vom 28. September 1988 und der auch von dem Genannten unterschriebenen Stellungnahme vom 13. März 1988 hinsichtlich des Zeitpunktes der dienstlichen Wahrnehmungen (2.30 Uhr bzw 2.45 Uhr) ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der Darstellung dieses Zeugen zu erwecken, handelte es sich hiebei doch bloß um voneinander nicht wesentlich abweichende ungefähre Zeitangaben. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, warum es dem Beschwerdeführer zeitlich nicht möglich gewesen sein sollte, noch vor dem Einschreiten der Sicherheitsorgane Licht und Motor des von ihm gelenkten Fahrzeuges abzuschalten und die Bremseinrichtung mehrmals zu betätigen. Wenn der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel rügt, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, den von ihm zum Beweis dafür, daß sich der Fahrersitz in seinem Pkw in der Früh des 14. Februar 1988 in Liegeposition befunden habe, beantragten Zeugen W zu vernehmen, ist ihm entgegenzuhalten, daß eine derartige Wahrnehmung des Zeugen nicht zwingend den Schluß begründen würde, daß der Beschwerdeführer - wie er behauptet - unmittelbar vor der Beanstandung durch die Sicherheitsorgane den Pkw nicht gelenkt, sondern darin geschlafen habe, zumal die im angefochtenen Bescheid ventilierte Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer durch ein allfälliges Verstellen des Fahrersitzes in die Liegeposition einen "Schlafvorgang" vorgetäuscht haben könnte, nicht von der Hand gewiesen werden kann. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, daß die Aussagen der Zeugen S und H, in denen auf die Anzeige und eine schriftliche Stellungnahme verwiesen werde, wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Mündlichkeit nicht verwertbar seien, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Unter der Voraussetzung, daß bei der Zeugeneinvernahme die Bestimmungen der §§ 49 und 50 AVG 1950 über den Zeugenbeweis eingehalten worden sind, ist es entbehrlich, sämtliche von einem Zeugen in einer Anzeige und etwaigen weiteren ergänzenden Berichten gemachten Angaben in der Zeugenaussage (Zeugenniederschrift) zu wiederholen, sofern die bisherigen Angaben - wie hier - schlüssig sind und keine Widersprüche aufweisen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1986, Zl. 85/18/0148).
Der Schuldspruch wegen der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erweist sich daher nicht als rechtswidrig.
Hinsichtlich der Strafbemessung wendet der Beschwerdeführer ein, daß die belangte Behörde keine nachvollziehbaren Feststellungen über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse getroffen habe. Diesem Vorbringen fehlt jedoch die Relevanz, weil der Beschwerdeführer selbst nicht angibt, welche Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 1990, Zl. 90/03/0166). Dem Beschwerdeführer ist jedoch beizupflichten, daß das einschlägige, von der Behörde erster Instanz als erschwerend gewertete Straferkenntnis vom 23. Oktober 1984 zufolge des Ablaufes der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 55 Abs. 1 VStG 1950 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 der genannten Bestimmung bei der Strafbemessung nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1990, Zl. 89/03/0113). Ob die belangte Behörde dem Rechnung getragen hat, geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht eindeutig hervor. Sollte sie - wie in der Gegenschrift behauptet - das Straferkenntnis vom 23. Oktober 1984 bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt haben, hätte sie näher darzulegen gehabt, warum sie dennoch die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe in voller Höhe aufrecht erhielt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1989, Zl. 89/03/0098). Da sie dies unterließ, ist der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe und damit im Zusammenhang auch in seiner Entscheidung über den Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Der Beschwerdeführer bekämpft ferner die Auferlegung des Ersatzes der Kosten des Alkoteströhrchens mit der Begründung, daß dieses Röhrchen "untauglich" (gemeint: im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1988, Zl. 86/18/0119, verordnungswidrig) gewesen sei. Da er das nach der Aktenlage positive Ergebnis der vorgenommenen Untersuchung nach § 5 Abs. 2a lit. a StVO 1960 nicht bestritten hat, handelte die belangte Behörde keinesfalls rechtswidrig, wenn sie die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht hinsichtlich der Kosten des Alkoteströhrchens im Sinne des § 5 Abs. 9 StVO 1960 ungeachtet des allfälligen vom Beschwerdeführer behaupteten Mangels als gegeben erachtete.
Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer weiters auferlegten, von ihm gleichfalls bekämpften Ersatzes der Kosten der klinischen Unterschung in der Höhe von S 860,-- mangelt dem angefochtenen Bescheid jedoch das zur Überprüfung erforderliche sachliche Substrat, ob dieser Ersatz dem Grunde und der Höhe nach den Kosten der klinischen Untersuchung im Sinne des § 5 Abs. 9 StVO 1960 entspricht.
Der angefochtene Bescheid war somit in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das auf den Ersatz nicht erforderlicher Stempelmarken gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen.
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