VwGH 90/03/0166

VwGH90/03/016611.7.1990

N gegen Landeshauptmann von Tirol vom 2. April 1990, Zl. IIb2-B-4/1241/90, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967

Normen

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 gemäß § 134 leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage und 8 Stunden) bestraft.

Gegen diesen Bescheid, und zwar nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe, richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht der belangten Behörde zum Vorwurf, daß sie nicht beurteilt habe, ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit anzunehmen sei. Sie sei auch nicht auf die Frage eingegangen, wie die Höhe der verhängten Geldstrafe zu rechtfertigen sei, ferner auch nicht darauf, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer lebe. Weder zum Einkommen, noch zum Vermögen, noch zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers seien Beweise aufgenommen worden, ebenso nicht zu den "beruflichen Verhältnissen". Wenn die belangte Behörde ausführe, daß es äußerst wichtig sei, Lenker, die bestehende Geschwindigkeitsvorschriften übertreten, auszuforschen und zu bestrafen, so sei dies durchaus richtig, die Behörde räume allerdings selbst ein, daß sich der Beschwerdeführer bemüht habe, die straffällig gewordene Person im Betrieb auszuforschen, was jedoch nicht gelungen sei. Auch wenn der Beschwerdeführer einmal straffällig geworden sei, so wiege dieser Erschwerungsgrund keineswegs so, daß die Geldstrafe um 150 % erhöht werden müsse.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wohl ist gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz VStG 1950 bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen; das Gesetz erfordert jedoch keineswegs in jedem Falle auch ausdrückliche Angaben über den Grad einer dem Täter zur Last fallenden Fahrlässigkeit. Wenn der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde vorbringt - im Verwaltungsstrafverfahren ausgeführt hat, daß im Betrieb der Firma ..... zahlreiche LKWs und PKWs seien, ihm passiere es fallweise, daß er nicht wisse, wer nun gerade welches Fahrzeug lenke, es sei durchaus üblich, daß Fahrzeuge am selben Tag auch von verschiedenen Personen gelenkt würden, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, einen bloß geringfügigen Grad des Verschuldens zu begründen. Mit Recht wies die belangte Behörde darauf hin, daß es gerade in einem solchen Fall notwendig sei, genaueste Aufzeichnungen darüber zu führen, welche Person wann ein Kraftfahrzeug des Zulassungsbesitzers gelenkt habe. Je größer ein Fuhrpark sei, desto mehr Verantwortung liege in den Händen des Zulassungsbesitzers, der sich nicht damit entschuldigen könne, in Ermangelung entsprechender Aufzeichnungen nicht mehr zu wissen, wer ein Fahrzeug gelenkt habe. Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie mit Rücksicht auf die mit der Verwirklichung des Tatbestandes der Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 verbundene Schädigung des Interesses an der Ahndung von Straftaten (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1987, Zl. 87/02/0112) von einem nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt des dem Beschwerdeführer angelasteten Deliktes ausgegangen ist. Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, in der Beschwerde jene Einkommens-, Vermögens-, Familien- und Berufsverhältnisse darzutun, welche die belangte Behörde seiner Meinung nach hätte berücksichtigen müssen, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage zu beurteilen, ob sie bei Vermeidung des in der fehlenden Darstellung dieser Umstände gelegenen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen mangelt daher die Relevanz (vgl. neben vielen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1988, Zl. 87/08/0333).

Unter Bedachtnahme auf den bis S 30.000,-- (bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) reichenden Strafrahmen des § 134 KFG 1987 vermag der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auch mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer unbestritten bereits einmal wegen einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 2.040,-- bestraft worden ist, nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der Übung des ihr im Zusammenhang mit der Strafbemessung eingeräumten Ermessens nicht im Sinne des Gesetzes gehandelt hätte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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